← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1713/001-2016'}

Obsah (15)§ 50§ 64§ 25a§ 52§ 1§ 16§ 14§ 73§ 2§ 15§ 19§ 79§ 20§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1713/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) auf den Betrag von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt werden.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) auf den Betrag von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt werden. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) mit 100 Euro neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit 100 Euro neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1 100 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1 100 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie zumindest am 22.03.2016 auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in ***, ***, gefährlichen Abfall auf unbefestigtem Grund in Form von 14 Autowracks – 1 VW Polo rot-Begutachtungsplakette gültig bis 1/13, 1 Fiat Transporter weiß-Begutachtungsplakette gültig bis 8/14, 1 Kastenwagen Iveco weiß-Begutachtungsplakette gültig bis 7/12, 1 Kastenwagen Peugeot blau mit defekter Motorhaube, 1 Kastenwagen Fiat Ducato weiß mit defekter Motorhaube, 2 Chrysler Voyager, 1 Kastenwagen Fiat Jumper weiß ohne Reifen und fehlenden Teilen der Verkleidung vorne, 1 Kastenwagen Fiat weiß mit fehlender Stoßstange, 1 Citroen C15 rot, 1 VW Polo blau, 1 weißer Lieferwagen verstellt von Holzpaletten, 1 Fiat Ducato weiß, 1 Autowrack mit fehlender Verkleidung und Motor, alle Fahrzeuge ohne behördliche Kennzeichentafeln – welche aufgrund der gefährlichen Betriebsstoffe (Treibstoffe, Batterien, diverse Öle und Flüssigkeiten, Kühlflüssigkeit) als gefährlicher Abfall einzustufen sind, gelagert haben, obwohl Abfälle nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur an hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs 1 iVm § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz idgFParagraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 2.500,00 20 Stunden § 79 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz idgF“€ 2.500,00 20 Stunden Paragraph 79, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz idgF“ Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige, insbesondere auf die übermittelten Bilder und die Stellungnahme des Beschuldigten. Auf Grund der in den vorgelegten Bildern ersichtlichen teilweisen Verwachsung mit Gräsern und der Abstellart könne kein kurzfristiges Abstellen auf Grund von Platzmangel ausgegangen werden. Beweise, dass sich bei sämtlichen Autowracks keinerlei Flüssigkeiten mehr in den Fahrzeugen befinden würden, seien nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf § 5 VStG verwiesen.Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige, insbesondere auf die übermittelten Bilder und die Stellungnahme des Beschuldigten. Auf Grund der in den vorgelegten Bildern ersichtlichen teilweisen Verwachsung mit Gräsern und der Abstellart könne kein kurzfristiges Abstellen auf Grund von Platzmangel ausgegangen werden. Beweise, dass sich bei sämtlichen Autowracks keinerlei Flüssigkeiten mehr in den Fahrzeugen befinden würden, seien nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf Paragraph 5, VStG verwiesen. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen würden, erschwerend sei nichts zu werten. Die Verhängung von 6,067 % des höchsten Strafausmaßes von 41 200 Euro sei im Hinblick auf die Anzahl der auf unbefestigtem Grund abgestellten Autowracks gerechtfertigt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine Rechtfertigung vom
  2. Mai 2016 wiedergegeben. In dieser hat er – im Wesentlichen – dargelegt, dass er als selbstständiger Transportunternehmer diverse Transportgüter in den auf der Liegenschaft befindlichen entsprechend befestigten und überdachten Lagerräumlichkeiten zu lagern hatte und auf Grund dessen kurzfristig diverse Autowracks am Freigelände abstellen musste. Diese Fahrzeuge würden ehestmöglich, nach entsprechender räumlicher Verfügbarkeit entweder entfernt oder auf entsprechend befestigten Lagergrund untergebracht werden. Bei sämtlichen Autowracks würden sich keinerlei Flüssigkeiten mehr in den Fahrzeugen befinden, diese seien allesamt abgepumpt bzw. seien die Batterien entfernt worden. Die Fahrzeuge, die ein Kennzeichen bzw. Wechselkennzeichen aufweisen, seien ständig in Betrieb und nur kurzfristig am
  3. März 2016 dort abgestellt gewesen. Sie seien im Rahmen des Gewerbebetriebes des Beschuldigten ständig im Einsatz. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass diese Umstände von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden seien. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass der Beschuldigte keine Beweise für die Entfernung der Flüssigkeiten in sämtlichen Autowracks vorgelegt habe, werde darauf verwiesen, dass es Aufgabe der Behörde sei zu beweisen. Ungeachtet dessen werde dargelegt, dass eine Lagerung von den behaupteten Abfällen auf der Liegenschaft nicht erfolgt sei. Eine Überprüfung der Fahrzeuge sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Vorlage der Lichtbildbeilage zur Anzeige vom
  5. März 2016 in Farbe veranlasst. Diese wurden am
  6. August 2017 vorgelegt. Am
  7. September 2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, 1230-6-16 1574/5, die Einsichtnahme in die Lichtbilder (in Farbe) und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung – im Wesentlichen – angeführt, dass er KFZ-Mechaniker gelernt habe und seit etwa 17 Jahren als Spediteur tätig sei. Die gegenständlichen 14 Fahrzeuge gehörten ihm und er habe sie als Ersatzteillager verwendet, insbesondere die Blechteile, Lichtmaschinen und Starter. Er habe diese Fahrzeuge selbst abgestellt und sofort nach dem Vorfall weggeräumt. Die Fahrzeuge seien jetzt nicht mehr dort. Er habe die Fahrzeuge selbst zum Alteisenhändler geführt. Sie seien zerschnitten worden und er habe sie mit dem Fahrzeughänger zum Entsorger gebracht. Er habe keine Entsorgungsnachweise für diese Fahrzeuge. Der Anzeiger könne nicht feststellen, dass die Fahrzeuge, die nur wenige Tage am angegebenen Ort gewesen seien, noch gefährliche Betriebsstoffe enthalten hätten. Dass auf den Fotos an manchen Stellen kein Graswuchs mehr ersichtlich sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass sich an diesen Stellen davor andere Gegenstände befunden hätten, etwa Paletten, die habe er weggeräumt und den Autos Platz gemacht. Die Autos seien etwa zwei Wochen dort gestanden. Auf selbigem Grundstück befinde sich ein befestigter Platz, dort seien die Autos gestanden und zwar zum Teil auch im Freien. Er habe Bremsflüssigkeit, Batterie, Treibstoff und Öl entfernt. Er habe alle Autos in der Form zerlegt, dass er sich bestimmte Sachen als Ersatzteile zu Hause behalten habe, die Eisenteile habe er in *** entsorgt.
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat zumindest bis zum
  9. März 2016 auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in ***, ***, außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen und auf unbefestigter Fläche die folgenden 14 Altfahrzeuge gelagert: - 1 VW Polo rot; Prüfplakette gültig bis 1/13; Rostspuren - 1 Fiat Transporter weiß; Prüfplakette gültig bis 8/14; starke Verwitterungsspuren - 1 Kastenwagen Iveco weiß; Prüfplakette gültig bis 7/12; Rost- und starke Verwitterungsspuren - 1 Kastenwagen Peugeot blau mit defekter Motorhaube - 1 Kastenwagen Fiat Ducato weiß mit defekter Motorhaube; starke Verwitterungsspuren; zwischen dem Peugeot und dem Fiat Ducato ist Grünwuchs bis über die Höhe der Stoßstange erkennbar - 2 Chrysler Voyager - 1 Kastenwagen Fiat Jumper weiß, ohne Reifen, fehlende Teile der Verkleidung vorne - 1 Kastenwagen Fiat weiß, Prüfplakette gültig bis 1/13; ohne Stoßstange vorne, teilweise fehlt Verkleidung vorne - 1 Citroen C15 rot; Rostspuren; unter dem Wrack befindet sich eine Palette - 1 VW Polo blau - 1 weißer Lieferwagen; kleines Fenster rechts vorne defekt, Verwitterungsspuren, der Lieferwagen ist mit Holzpaletten verstellt - 1 Fiat Ducato weiß - 1 Altauto mit fehlender Verkleidung und fehlendem Motor Der Beschwerdeführer hat diese Altfahrzeuge (alle Fahrzeuge ohne behördliche Kennzeichentafeln) als Ersatzteillager für seinen Fuhrpark, über den er als Spediteur verfügt, verwendet. Die Altfahrzeuge waren nicht vollständig trockengelegt. Sie wurden nach dem
  10. März 2016 vom Beschwerdeführer entfernt. Zu den Feststellungen betreffend Art und Zustand der Altfahrzeuge gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der im vorgelegten Verwaltungsstrafakt inne liegenden Fotodokumentation und der nachträglich angeforderten Farbbilder. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er die Fahrzeuge als Ersatzteillager verwenden wollte, wurden nicht bestritten. Das erkennende Gericht vermag aber den Angaben des Beschwerdeführers, er habe die Fahrzeuge nur kurzfristig an den angeführten Orten gelagert gehabt und die Fahrzeuge seien allesamt trockengelegt, nicht zu folgen. Insbesondere ergibt sich aus den auf den Farbbildern erkennbaren Verwachsungen, dass die Altfahrzeuge nicht kurzfristig verstellt worden sind. Der Beschwerdeführer konnte auch für die Entsorgung der Altautos keine Nachweise vorlegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung kommt daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Glaubwürdigkeit zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet daher auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Bremsflüssigkeit, die Batterie, Treibstoffe und Öle entfernt, als Schutzbehauptung.
  11. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten: „§ 1 […]

(3)„Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“ […] § 2Paragraph 2
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
  1. „Altstoffe“ a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, […] um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
  2. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. […]

(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
  1. a)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
  2. b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […] Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15Paragraph 15
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze

§ 1Abs.

1 und 2 zu beachten und1. die Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und

  1. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
  2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. […]

(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Abfälle sind

§ 16

oder nach Maßgabe einer Verordnung

§ 14Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4)Abfälle sind

Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung

Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.

(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a)Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
  1. a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
  2. b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b)Wer Abfälle nicht

Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter

§ 73Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(5b)Wer Abfälle nicht

Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter

Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. […] 6. Erwägungen: 6.1.

§ 2Abs.

1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Fahrzeuge die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.6.1.

Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH

  1. Februar 2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Fahrzeuge die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Bei den Altfahrzeugen hat es sich um nicht mehr zugelassene Kfz mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967 gehandelt, die auf einem nicht abgedichteten Untergrund zum „Ausschlachten“ gelagert wurden.Bei den Altfahrzeugen hat es sich um nicht mehr zugelassene Kfz mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, KFG 1967 gehandelt, die auf einem nicht abgedichteten Untergrund zum „Ausschlachten“ gelagert wurden. Altfahrzeuge sind abfallrechtlich als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge nämlich noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung (vgl. VwGH vom
  2. November 2010, 2007/07/0035 mwN). Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene in Anlage 1 Punkt 4.3 der Altfahrzeugeverordnung genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für: Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Weiters sind die weiteren in Anlage 1 Punkt 4.1, 4.2, 4.
  3. und 4.5 der Altfahrzeugeverordnung genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.Altfahrzeuge sind abfallrechtlich als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge nämlich noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung vergleiche VwGH vom
  4. November 2010, 2007/07/0035 mwN). Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene in Anlage 1 Punkt 4.3 der Altfahrzeugeverordnung genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für: Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Weiters sind die weiteren in Anlage 1 Punkt 4.1, 4.2, 4.
  5. und 4.5 der Altfahrzeugeverordnung genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt. Im vorliegenden Fall liegt die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 vor. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH
  6. November 2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH
  7. Dezember 2005, 2005/07/0088).Im vorliegenden Fall liegt die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 vor. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 herbeizuführen (VwGH
  8. November 2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH
  9. Dezember 2005, 2005/07/0088). Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein(§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht.Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein, (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 steht. Der Beschwerdeführer hat eingewandt, dass er die Fahrzeuge im Sinne einer Verwertung als Ersatzteillager verwende. Dem ist zu entgegnen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen sei, wenn es noch in Gebrauch stehe, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG
  10. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve für das in Betrieb stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH
  11. Juli 2013, 2013/07/0032).Der Beschwerdeführer hat eingewandt, dass er die Fahrzeuge im Sinne einer Verwertung als Ersatzteillager verwende. Dem ist zu entgegnen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen sei, wenn es noch in Gebrauch stehe, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG
  12. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve für das in Betrieb stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt vergleiche VwGH
  13. Juli 2013, 2013/07/0032). Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn

§ 2Abs.

1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 an sich erübrigt.Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 an sich erübrigt. 6.

  1. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Autowracks gelagert werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.6.
  2. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Autowracks gelagert werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen. Der Beschwerdeführer ist verfügungsberechtigter Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 und als solcher

§ 15

AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen.Es ist folglich von einer dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen. Der Beschwerdeführer ist verfügungsberechtigter Abfallbesitzer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 und als solcher

Paragraph 15, AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 6.

  1. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.6.
  2. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch sein Verhalten hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Die Verwaltungsübertretungen sind ihm daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
  3. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 15Abs.

1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen 1. die Ziele und Grundsätze

§ 1Abs.

1 und 2 zu beachten und 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

§ 15Abs.

3 Z 1 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen 1. die Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 79Abs.

1 Z 1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht.

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht. Der Beschwerdeführer hat gefährliche Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert. Er ist nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche hervorgekommen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des AWG 2002 sollen verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt in einer Weise gelagert wird, die die Umwelt gefährdet. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen von etwa 1 500 Euro, Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, keine Schulden, keine Sorgepflichten) war es im konkreten Fall gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen von etwa 1 500 Euro, Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, keine Schulden, keine Sorgepflichten) war es im konkreten Fall gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Es konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Es konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Aus Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. 8. Zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 64VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  2. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  3. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
  4. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
  5. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  6. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  7. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom
  8. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom
  9. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1713.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.