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§ 50§ 45§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2573/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
§ 45Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg
F, (VStG) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) eingestellt. 3.
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom
- Februar 2016, Zl. VStV/915100628690/001/
- Demzufolge habe der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr HR, wegen mangelnder Ladungssicherung eine Übertretung des KFG 1967 begangen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Februar 2016 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Einspruch und es leitete die belangte Behörde daraufhin das ordentliche Verfahren ein. In diesem wurde ein Gutachten eines Sachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten eingeholt und es gab der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ab. 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- August 2016 wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für schuldig befunden: „Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 28.12.2015, 10:50 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** Fahrzeug: *** (Österreich), Lastkraftwagen *** (Österreich), Anhänger Tatbeschreibung: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass sich in den Mulden Eisenabfälle befanden und keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Die mitgeführten Netze wurden zusammengerollt auf der Landefläche des Zugfahrzeuges bzw. des Anhängers transportiert. Es wurde dadurch ein Kraftfahrzeug gelenkt bzw. ein Anhänger verwendet, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor Fahrtantritt auffallen.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde zur Schuldfrage im Wesentlichen aus, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt worden sei. Die vom Beschwerdeführer begehrte Gutachtensergänzung zum Thema „Kupolschrott“ werde zurückgewiesen, weil dem Sachverständigen Lichtbilder vorgelegen und diese auch berücksichtigt worden seien. 1.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine ordnungsgemäße Ladungssicherung gegeben gewesen sei. Das eingeholte Sachverständigengutachten gehe weder auf die Form- oder Kraftschlüssigkeit des geladenen Materials noch auf dessen Reibbeiwert ein, sodass es nicht geeignet sei, einer Bestrafung zu Grunde gelegt zu werden. Der beantragten Gutachtensergänzung sei nicht nachgekommen worden.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 2.
- Am
- September 2017 wurde in der vorliegenden Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teil, seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter. Ein Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erstattete Befund und Gutachten.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Am
- Dezember 2015, 10:50 Uhr, wurde der Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, polizeilich angehalten. Es wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und es wurde in Folge Anzeige wegen mangelnder Ladungssicherung erstattet. Auf dem Lastkraftwagen und dem Anhänger waren Mulden geladen, in denen Eisenabfälle transportiert wurden. Die in der Mulde des Lastkraftwagens transportierten Eisenabfälle überragten jedoch die Muldenbegrenzungen nicht. Ebensowenig überragten die Eisenabfälle in der Anhängermulde die seitlichen und hinteren Wände und es wies die in Fahrtrichtung nach vorne gerichtete niedrigere Muldenbegrenzung einen deutlichen Freiraum zum Schüttkegel der transportierten Eisenabfälle auf. Die Eisenabfälle konnten auf Grund des Gewichts nicht abgeweht werden. Mit Verlust von Ladegut war bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften – zumal sich eine Ladung wie die im vorliegenden Fall transportierte üblicherweise verhängt bzw. verkeilt – nicht zu rechnen. Von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit war nicht auszugehen. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung gründen sich auf die im Verwaltungsstrafakt befindliche polizeiliche Anzeige. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht strittig. Die getroffenen Feststellungen zu den Eisenabfällen und den Muldenbegrenzungen basieren auf den aktenkundigen Lichtbildern (insb. auf der Lichtbildbeilage zur Anzeige, aber auch auf den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren vorgelegten Lichtbildern) sowie auf den Ausführungen des der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik. Dass die Eisenabfälle nicht abgeweht werden konnten, wurde ebenso vom Sachverständigen ausgeführt; auch ergibt sich aus dessen Ausführungen, dass der Verlust von Ladegut bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften unwahrscheinlich und von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht auszugehen war (s. Verhandlungsschrift S 3 f.). Festzuhalten ist, dass der der Verhandlung beigezogene Sachverständige vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schon wiederholt zur Erstattung von Gutachten herangezogen wurde und dass hg. auch keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen gehegt werden. Die in der Verhandlung getätigten Ausführungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Zum von der belangten Behörde eingeholten schriftlichen Gutachten ist darauf hinzuweisen, dass darin nicht näher dargelegt wurde, weshalb bezüglich des Anhängers von einem nicht ausreichend großem Freiraum zum Schüttkegel ausgegangen wurde.
- Maßgebliche Rechtslage: § 101 Abs. 1 lit.e des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, (KFG 1967) lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF, (KFG 1967) lautet: „§
- Beladung
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn […] e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur vorgeworfenen mangelnden Ladungssicherung: Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine mangelnde Ladungssicherung vorgeworfen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kann eine solche im vorliegenden Fall allerdings mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden (vgl. im Übrigen VwSlg. 18.101 A/2011 zum Begriff des „normalen Fahrbetriebes“). Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine mangelnde Ladungssicherung vorgeworfen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kann eine solche im vorliegenden Fall allerdings mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden vergleiche , im Übrigen VwSlg. 18.101 A/2011 zum Begriff des „normalen Fahrbetriebes“). Festzuhalten ist, dass die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) es gebietet, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Behörde dem Beschuldigten die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nachweist. Eine Überwälzung der Beweislast auf den Beschuldigten in der Form, dass dieser seine Unschuld nachweisen muss, ist demnach unzulässig (s. VfSlg. 19.491/2011, mwH). Zweifel haben sich stets zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken (vgl. etwa Fuchs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 105 zu Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, mwH). Festzuhalten ist, dass die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) es gebietet, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Behörde dem Beschuldigten die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nachweist. Eine Überwälzung der Beweislast auf den Beschuldigten in der Form, dass dieser seine Unschuld nachweisen muss, ist demnach unzulässig (s. VfSlg. 19.491 aus 2011,, mwH). Zweifel haben sich stets zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken vergleiche , etwa Fuchs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 105 zu Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, mwH). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G einzustellen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Straferkenntnis auch insofern an einem Begründungsmangel leidet, als nicht näher dargelegt wurde, weshalb in der Tatbeschreibung von einer generell fehlenden Ladungssicherung („in den Mulden“) ausgegangen wurde. Bereits nach der der belangten Behörde in ihrem Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Aktenlage konnte die Ladungssicherung betreffend die Lastkraftwagenmulde nicht als problematisch angesehen werden. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2573.001.2016