RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-104/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des MT, geb. ***, vertreten durch RA Mag. Johannes Polt in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Horn vom 16.01.2017 zu Zl.: HOS3-W-16217/001, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 am Sitz der belangten Behörde verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des MT, geb. ***, vertreten durch RA Mag. Johannes Polt in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Horn vom 16.01.2017 zu Zl.: HOS3-W-16217/001, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 am Sitz der belangten Behörde verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses und sohin zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der BH Horn vom 16.01.2017 vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der , BH Horn vom 16.01.2017 vollinhaltlich bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 16.01.2017 hat die BH Horn dem nunmehrigen Beschwerdeführer MT den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles, der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt, mit Berichten der Polizeiinspektionen, dem erlassenen Betretungsverbot seitens des BG Horn sowie ein Verbot des Zusammentreffens mit seiner zwischenzeitigen Ex-Gattin und den anderen Familienmitgliedern. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles, der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt, mit Berichten der Polizeiinspektionen, dem erlassenen Betretungsverbot seitens des , BG Horn sowie ein Verbot des Zusammentreffens mit seiner zwischenzeitigen Ex-Gattin und den anderen Familienmitgliedern. Dagegen erhob MT nunmehr durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, womit der obig angeführte Bescheid der BH Horn dem gesamten Inhalt nach gänzlich angefochten wurde, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen gesetzt hätte, welche einen Hinweis auf eine allfällige missbräuchliche Verwendung von Waffen ergeben würden, u.a. die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt und gefordert wird, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Dagegen erhob MT nunmehr durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, womit der obig angeführte Bescheid der , BH Horn dem gesamten Inhalt nach gänzlich angefochten wurde, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen gesetzt hätte, welche einen Hinweis auf eine allfällige missbräuchliche Verwendung von Waffen ergeben würden, u.a. die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt und gefordert wird, den Bescheid ersatzlos zu beheben. In Hinblick auf den gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese am Sitz der belangten Behörde durchgeführt, wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes mit den Konvoluten, den aktuellen Vorstrafenabfragen, der Einvernahme des Beschwerdeführers, den Ausführungen seines Rechtsvertreters, sowie der Replik des Vertreters der belangten Behörde und erfolgte schlussendlich durch Verkündung des Spruches mit den wesentlichen Entscheidungsgründen die Abweisung vorliegenden Rechtsmittels als unbegründet und wird dahingehend ausgeführt wie folgt: Vorliegender Bescheid der BH Horn erweist sich gesetzeskonform und berechtigt. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird auch der Entscheidung des LVwG NÖ als erwiesen angesehen und im Übrigen unbestritten dieser zugrunde gelegt: MT wurde rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt. Diese Verurteilung ist nicht getilgt. Des Weiteren steht fest, dass die PI *** am 13.03.2016 gegen MT ein örtlich konkretisiert angeführtes Betretungsverbot erlassen hat, welches von der BH Horn geprüft und bestätigt wurde, sich dieses begründet auf Angaben seiner zwischenzeitigen Ex-Gattin. Diesem Betretungsverbot hat MT auch mehrmals zuwidergehandelt. Seitens des Bezirksgerichts Horn wurde mit einstweiliger Verfügung vom 24.03.2016 ein Betretungsverbot sowie ein Verbot des Zusammentreffens mit seiner damaligen Gattin für die Dauer von sechs Monaten erlassen. Zwischenzeitig wurde auch die Ehe des MT aus seinem alleinigen Verschulden geschieden, ist dieses in Rechtskraft erwachsen und bestehen Alimentationsverpflichtungen in der Person des Beschwerdeführers für seine zwei minderjährigen, bei der geschiedenen Gattin lebende, Kinder. Nach eigenen Angaben hat MT auch gar nicht die Absicht, Munition oder eine Waffe zu erwerben, richtet sich sein vorliegendes Rechtsmittel der Begründung nach ausschließlich darauf, dass ihm behördlicherseits diese auch nur derzeit fiktiv bestehende Berechtigung abgesprochen wird. MT bezieht derzeit auch Bewährungshilfe, ein Antiaggressionstraining oder ärztliche Hilfe hinsichtlich der Einhaltung von Alkoholabstinenz ist derzeit nicht gegeben. Körperliche Attacken gegenüber seinen Familienmitgliedern hat es bis zum vorfallsrelevanten 13.03.2016 nicht gegeben. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbekämpft gebliebenen, durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestätigten Feststellungen, sohin der verfahrensrelevante Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen ist. Rechtlich folgt: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 i.d.g.F. bestimmt u.a., dass die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten hat, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 i.d.g.F. bestimmt u.a., dass die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten hat, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Bestimmung ermächtigt sohin die Behörde zur Verhängung von individuellen Waffenverboten gegen gefährliche Menschen und dient die Verhängung eines Waffenverbotes zur Verhütung von Gefährdungen, der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art (vgl. VwGH v. 25.01.2012, 2012/03/0007 ua).Diese Bestimmung ermächtigt sohin die Behörde zur Verhängung von individuellen Waffenverboten gegen gefährliche Menschen und dient die Verhängung eines Waffenverbotes zur Verhütung von Gefährdungen, der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten Art vergleiche VwGH v. 25.01.2012, 2012/03/0007 ua). Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Nach der Rechtsprechung ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zB. VwGH v. 23.06.2010, 2010/03/0020, VwGH v. 25.01.2012, 2012/03/0007 ua).Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Nach der Rechtsprechung ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck, ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zB. VwGH v. 23.06.2010, 2010/03/0020, VwGH v. 25.01.2012, 2012/03/0007 ua). Die Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz fordert eine Prognose aus bisherigem Verhalten, auf welches die Prognose gestützt und zulässig ist. Die Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz fordert eine Prognose aus bisherigem Verhalten, auf welches die Prognose gestützt und zulässig ist. Die Prognose für den Ausspruch eines Waffenverbotes hat dahingehend zu erfolgen, dass die Annahme besteht, der Betroffene werde in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl. VwGH v. 18.07.2002, 99/20/0189).Die Prognose für den Ausspruch eines Waffenverbotes hat dahingehend zu erfolgen, dass die Annahme besteht, der Betroffene werde in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden vergleiche VwGH v. 18.07.2002, 99/20/0189). Diese Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. VwGH v. 27.11.2012, 2012/03/0134 ua).Diese Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist vergleiche VwGH v. 27.11.2012, 2012/03/0134 ua). Für den Ausspruch eines Waffenverbotes muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein (vgl. z.B. VwGH v. 18.05.2011, 2008/03/001 ua).Für den Ausspruch eines Waffenverbotes muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein vergleiche z.B. VwGH v. 18.05.2011, 2008/03/001 ua). Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist (vgl. VwGH v. 21.10.2011, 2010/03/0165).Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist vergleiche VwGH v. 21.10.2011, 2010/03/0165). Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. Nach der Rechtsauffassung des LVwG NÖ ist diese Folgerung aufgrund der rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung zulässig, dies in Verbindung mit dem Betretungsverbot, der Wegweisung und des Verbots der Kontaktaufnahme, respektive des Verbotes des Zusammentreffens mit der ehemaligen Gattin, der Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Einhaltung erfolgter Wegweisungen, als gesetzeskonform anzunehmen. Sohin sind die obig angeführten Grundlagen eine Wertungsfrage, die mit Ermessen nichts zu tun hat (vgl. VwGH v. 18.05.2011, 2008/03/001 ua), unterliegt die Verhängung eines Waffenverbotes angesichts der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorausgesetzten Missbrauchsgefahr strengeren Voraussetzungen als die bloß zur Entziehung waffenrechtlicher Urkunden führende Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 25 iVm § 8 Waffengesetz.Sohin sind die obig angeführten Grundlagen eine Wertungsfrage, die mit Ermessen nichts zu tun hat vergleiche VwGH v. 18.05.2011, 2008/03/001 ua), unterliegt die Verhängung eines Waffenverbotes angesichts der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorausgesetzten Missbrauchsgefahr strengeren Voraussetzungen als die bloß zur Entziehung waffenrechtlicher Urkunden führende Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 8, Waffengesetz. Auch im Lichte ständiger höchstgerichtlicher VwGH-Judikatur rechtfertigen vorliegende Entscheidungsgründe, insbesondere die rechtskräftige neun Monate bedingte Freiheitsstrafe, das Betretungsverbot, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Verbots des Zusammentreffens mit der Ex-Gattin, verbunden mit der Uneinsichtigkeit und des mehrmaligen Zuwiderhandelns des Betretungsverbotes, den Ausspruch eines Waffenverbotes. Letztere Umstände sind Fälle grober Unbeherrschtheit, insbesondere die in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft, wo im Affekt eine missbräuchliche Verwendung von Waffen in der Person des MT zuzutrauen ist (vgl. bspw. VwGH v. 18.09.2013, 2013/03/0097 ua).Letztere Umstände sind Fälle grober Unbeherrschtheit, insbesondere die in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft, wo im Affekt eine missbräuchliche Verwendung von Waffen in der Person des MT zuzutrauen ist vergleiche bspw. VwGH v. 18.09.2013, 2013/03/0097 ua). Es war sohin vorliegendem Rechtsmittel jeglicher Erfolg zu versagen und der Bescheid der BH Horn vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen, ist diese auch gegenständlich zitiert. Die vorliegende Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist als einheitlich zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.104.001.2017