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{'item': 'LVwG-AV-198/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-198/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. August 2015, LVwG-AV-544/001-2014, wurde der Beschwerde der Frau JW gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  5. August 2014, AZ. 851/kk, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen und entfaltet Bindungswirkung gegenüber der Abgabenbehörde. Durch die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  6. August 2014, AZ. 851/kk, trat das Verfahren gemäß § 279 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat und wäre der Gemeindevorstand der Gemeinde *** daher verhalten gewesen, über die Berufung vom 30.4.2014 (neuerlich und unter Einhaltung der Beschlussdeckung) zu entscheiden.Durch die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  7. August 2014, AZ. 851/kk, trat das Verfahren gemäß Paragraph 279, Absatz 2, BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat und wäre der Gemeindevorstand der Gemeinde *** daher verhalten gewesen, über die Berufung vom 30.4.2014 (neuerlich und unter Einhaltung der Beschlussdeckung) zu entscheiden. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  8. April 2014, ohne Zl., wurde nicht aufgehoben und gehört damit auch weiterhin dem Rechtsbestand an. Mit diesem wurde der Beschwerdeführerin die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für ihre Liegenschaft in ***, ***, rechtswirksam, wenn auch noch nicht rechtskräftig, vorgeschrieben. Allein die Berufung konnte an den Wirkungen dieses Bescheides und an seiner Geltung mangels wirksamer Aufhebung durch die Abgabenbehörde nichts ändern. Die Rechtswirksamkeit der Unwiederholbarkeit („ne bis in idem“) besteht mangels wirksamer Beseitigung dieses erstinstanzlichen Abgabenbescheides für die Behörde erster Instanz (und die Verfahrensparteien) fort. Aufgrund der weiterhin unerledigten Berufung der Beschwerdeführerin vom
  9. April 2014 durfte daher der Bürgermeister nicht neuerlich einen (inhaltlich gleichlautenden) Abgabenbescheid vom
  10. August 2016, ohne Zl., erlassen und war ausschließlich der Gemeindevorstand als Abgabenbehörde II. Instanz zur Weiterführung des Verfahrens funktionell zuständig.Aufgrund der weiterhin unerledigten Berufung der Beschwerdeführerin vom
  11. April 2014 durfte daher der Bürgermeister nicht neuerlich einen (inhaltlich gleichlautenden) Abgabenbescheid vom
  12. August 2016, ohne Zl., erlassen und war ausschließlich der Gemeindevorstand als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz zur Weiterführung des Verfahrens funktionell zuständig. Zur Weiterführung des Abgabenverfahrens betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe war der Bürgermeister, aufgrund des weiterhin bestehenden Abgabenbescheides I. Instanz vom
  13. April 2014 infolge Vorliegens einer entschiedenen Sache sowie aufgrund der durch die unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin vom
  14. April 2014 auf den Gemeindevorstand als Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangene Zuständigkeit, jedenfalls nicht mehr zuständig.Zur Weiterführung des Abgabenverfahrens betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe war der Bürgermeister, aufgrund des weiterhin bestehenden Abgabenbescheides römisch eins. Instanz vom
  15. April 2014 infolge Vorliegens einer entschiedenen Sache sowie aufgrund der durch die unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin vom
  16. April 2014 auf den Gemeindevorstand als Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangene Zuständigkeit, jedenfalls nicht mehr zuständig. Dennoch wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  17. August 2016, ohne Zl., ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten wäre, inhaltlich gleichlautend wie bereits mit Abgabenbescheid vom
  18. April 2014 abermals eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Dieser neuerlichen Vorschreibung stand jedoch das Rechtshindernis der bereits entschiedenen Sache bzw. die funktionelle Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen. Es stellt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar, wenn die Berufungsbehörde einen Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt, ohne die Verletzung des Grundsatzes der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) durch die Behörde erster Instanz aufzugreifen. Dadurch, dass der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  19. November 2016, Zl. 851/Do, den rechtswidrig neuerlich erlassenen Abgabenbescheid vom
  20. August 2016 bestätigt hat, leidet auch der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  21. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.198.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.