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{'item': 'LVwG-AV-445/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-445/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Parteien und Nachbarn § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 14 Bewilligungspflichtige VorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  7. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  8. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  9. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  10. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; …
  11. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann; Veränderung der Höhenlage des Geländes § 67.
(1)Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingartendarf nur dann verändert werden, wennParagraph 67,
(1)Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingartendarf nur dann verändert werden, wenn – die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, – dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. 2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.4. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen § 70.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Paragraph 70,
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 3.1.
  3. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen sind die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 und damit Nachbarn im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen sind die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 und damit Nachbarn im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Die vorliegende Beschwerde lässt sich darauf reduzieren, dass infolge der fehlenden Standsicherheit und der bewilligten Geländeveränderungen des projektierten Gebäudes die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. 3.1.
  4. Grundsätzlich ist auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom
  5. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  6. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom
  7. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Grundsätzlich ist auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom
  8. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  9. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom
  10. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). 3.1.
  11. Grundsätzliches zur Standsicherheit: Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom
  12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201, und vom
  13. September 2015, Zl. 2013/05/0179). Das Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014) besteht nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Als rechtmäßig bestehende Bauten kommen nicht nur solche in Betracht, für die - wie im vorliegenden Fall - eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige vorliegt (vgl. VwGH vom
  14. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223). Hierbei kommt es auch darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH vom
  15. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht vergleiche VwGH vom
  16. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201, und vom
  17. September 2015, Zl. 2013/05/0179). Das Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014) besteht nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Als rechtmäßig bestehende Bauten kommen nicht nur solche in Betracht, für die - wie im vorliegenden Fall - eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige vorliegt vergleiche VwGH vom
  18. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223). Hierbei kommt es auch darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird vergleiche VwGH vom
  19. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 geltend (vgl. VwGH vom
  20. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 geltend vergleiche VwGH vom
  21. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. 3.1.
  22. Zur Formulierung einer Auflage (Sporn): Der Beurteilung, ob Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten, ist das Projekt bei konsensgemäßer Ausführung zu Grunde zu legen. Dazu haben die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständigen (der Gemeinde und des Gebietsbauamtes) und der beigezogene Statiker (vgl. Gutachten vom
  23. September 2016) übereinstimmend dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen bzw. vorzuschreibenden Auflagen - insbesondere durch Errichtung eines Sporns über die gesamte Länge des Gebäudes mit einer Tiefe von mindestens ca. 0,9 m ab Unterkante Fundamentplatte (ca. 1,05 m unter GOK) eine ausreichende Gleitsicherheit nachgewiesen werden könne - eine solche Gefahr für die Gebäude und die Zufahrtsstraße der Beschwerdeführers nicht bestehe. Der Beurteilung, ob Rechte nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten, ist das Projekt bei konsensgemäßer Ausführung zu Grunde zu legen. Dazu haben die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständigen (der Gemeinde und des Gebietsbauamtes) und der beigezogene Statiker vergleiche Gutachten vom ,
  24. September 2016) übereinstimmend dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen bzw. vorzuschreibenden Auflagen - insbesondere durch Errichtung eines Sporns über die gesamte Länge des Gebäudes mit einer Tiefe von mindestens ca. 0,9 m ab Unterkante Fundamentplatte (ca. 1,05 m unter GOK) eine ausreichende Gleitsicherheit nachgewiesen werden könne - eine solche Gefahr für die Gebäude und die Zufahrtsstraße der Beschwerdeführers nicht bestehe. Da aber weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in der nunmehr angefochtenen Berufungserledigung diese Auflage gegenüber dem Bauwerber vorgeschrieben wurde, kam der Beschwerde insoferne Berechtigung zu. Daraus folgt, dass im Lichte der Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen diese Auflage nunmehr explizit zu erteilen war. 3.1.
  25. Zur mehrfach monierten Beeinträchtigung der Zufahrtsstraße: Was die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlich beeideten und zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Baupolizei, DI HZ, betrifft, ist anzumerken, dass diese genau darlegen, wie die Zufahrtsstraße zu den Beschwerdeführern durch die tatsächlich erfolgten Hangrutschungen und Setzungen beeinträchtigt haben. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer damit eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung darlegen. Diesbezüglich machen sie kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 geltend da die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. VwGH vom
  26. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer damit eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung darlegen. Diesbezüglich machen sie kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 geltend da die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist vergleiche VwGH vom
  27. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). 3.1.
  28. Zum Geländeniveau: Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 sind die im Bereich des Geländeniveaus durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2017 erfolgten Neuerungen (v.a. in § 67 leg.cit.) zahlreiche neue Begriffe eingeführt worden, sodass die übergangslose Geltung der neuen Regelungen einen zeitlich und wirtschaftlich aufwendigen bzw. unzumutbaren Eingriff bedeuten würde. Demgemäß sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren, dem
  29. Mai 2017, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die im Bereich des Geländeniveaus durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, erfolgten Neuerungen (v.a. in Paragraph 67, leg.cit.) zahlreiche neue Begriffe eingeführt worden, sodass die übergangslose Geltung der neuen Regelungen einen zeitlich und wirtschaftlich aufwendigen bzw. unzumutbaren Eingriff bedeuten würde. Demgemäß sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren, dem
  30. Mai 2017, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Was die in – sowohl in den Einwendungen als auch in der Beschwerde nur unsubstantiiert ausschließlich bezüglich der Standsicherheit angesprochenen – Geländeveränderungen betrifft, so ist festzuhalten, dass gemäß § 67 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015 die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird.Was die in – sowohl in den Einwendungen als auch in der Beschwerde nur unsubstantiiert ausschließlich bezüglich der Standsicherheit angesprochenen – Geländeveränderungen betrifft, so ist festzuhalten, dass gemäß , Paragraph 67, NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird. Vor allem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Veränderung der Höhenlage als wesentliche Grundlage für die Feststellung der Höhe eines Bauwerks in Verbindung mit der Höhenberechnung von Bauwerken neu geregelt werden. Bestimmte Geländeveränderungen wurden dabei bespielsweise als rechtmäßig angesehen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar, Anm. zu § 14 Z. 6, S. 87) vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar, Anmerkung zu , Paragraph 14, Ziffer 6,, S. 87) Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit durch die im Projekt vorgesehenen - geringfügigen - Geländeveränderungen (im Wesentlichen Abtragungen unter gleichzeitiger Anbringung von betonierten Bewehrungen) konnte von den beigezogenen Sachverständigen (einschließlich des von den Beschwerdeführern beauftragten Gutachters) nicht erkannt werden. 3.1.
  31. Im Ergebnis war daher dem diesbezüglichen berechtigten (und durch die eingeholten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen bestätigten) Vorbringen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und entsprechend in Abänderung des angefochten Bescheides eine Auflage betreffend die Standsicherheit zu erteilen (vgl. Spruchpunkt 1.). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis war daher dem diesbezüglichen berechtigten (und durch die eingeholten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen bestätigten) Vorbringen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und entsprechend in Abänderung des angefochten Bescheides eine Auflage betreffend die Standsicherheit zu erteilen vergleiche Spruchpunkt 1.). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  32. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar indirekt über das Begehren eines Lokalaugenscheines beantragt. Allerdings sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  33. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  34. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar indirekt über das Begehren eines Lokalaugenscheines beantragt. Allerdings sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  35. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  36. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig. 3.
  37. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  38. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  39. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.445.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.