RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-479/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des SA, der HAl, des mj. YA, des mj. RA sowie des mj. WA, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017, Zl. AMJ3-B-16538/001, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des SA, der HAl, des mj. YA, des mj. RA sowie des mj. WA, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017, Zl. AMJ3-B-16538/001, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als für den Zeitraum
- April bis
- April 2017 nachstehende Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes zuerkannt werden:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als für den Zeitraum
- April bis
- April 2017 nachstehende Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes zuerkannt werden:
- für Herrn SA € 628,32
- für Frau HAl € 628,32
- für YA € 192,68
- für RA € 192,68
- für WA € 192,68 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:, Am
- Dezember 2016 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des lebensnotwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Mit Bescheid vom
- März 2017, Zl. AMJ3-B-16538/001, gab die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag insofern statt, als folgende Leistungen zuerkannt wurden: I.römisch eins. „Dem Antrag von Herrn SA vom 7.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr SA erhält daher ab dem 21.12.2016 für den Monat Dezember eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 41,55 und ab dem 1.1.2017 längstens bis zum 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 113,
- II.römisch zwei. Dem Antrag von Frau HAl, vertreten durch Herrn SA, vom 7.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau HAl erhält daher ab dem 21.12.2016 für den Monat Dezember eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 151,55 und ab dem 1.1.2017 längstens bis zum 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 413,
- III.römisch drei. Dem Antrag von YA, vertreten durch Herrn SA, vom 7.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. YA erhält daher ab dem 21.12.2016 für den Monat Dezember eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 33,98 und ab dem 1.1.2017 längstens bis zum 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 92,
- IV.römisch vier. Dem Antrag von RA, vertreten durch Herrn SA, vom 7.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. RA erhält daher ab dem 21.12.2016 für den Monat Dezember eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 33,98 und ab dem 1.1.2017 längstens bis zum 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 92,
- V.römisch fünf. Dem Antrag von WA, vertreten durch Herrn SA, vom 7.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. WA erhält daher ab dem 21.12.2016 für den Monat Dezember eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 33,98 und ab dem 1.1.2017 längstens bis zum 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 92,68.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass hinsichtlich der Nichtgewährung von Leistungen für den Zeitraum
- März 2017 bis
- Juni 2017 sowie gegen die Auflagen betreffend Wertekurs und Sprachkurs inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Hinsichtlich des Zeitraums
- Dezember 2016 bis
- März 2017 wurde keine Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die §§ 7b bis 7d NÖ MSG keine ausreichende Grundlage für die Vorschreibung eines Sprach- bzw. Wertekurses darstellen würde. Weiters hätte die Behörde hinsichtlich der Befristung der Leistungen nach dem NÖ MSG bis
- März 2017 willkürlich gehandelt. Für die Bemessung der jeweiligen Gewährungsdauer wäre die konkrete Notlage zu berücksichtigen, indiziere ein Sachverhalt eine längerfristige Hilfsbedürftigkeit, wie im vorliegenden Fall, würde es jedenfalls nicht den Bestimmungen des NÖ MSG entsprechen, die Leistungen der Mindestsicherung auf einen willkürlich kurzen Zeitraum zu beschränken. Begründend wurde ausgeführt, dass die Paragraphen 7 b bis 7 d NÖ MSG keine ausreichende Grundlage für die Vorschreibung eines Sprach- bzw. Wertekurses darstellen würde. Weiters hätte die Behörde hinsichtlich der Befristung der Leistungen nach dem NÖ MSG bis
- März 2017 willkürlich gehandelt. Für die Bemessung der jeweiligen Gewährungsdauer wäre die konkrete Notlage zu berücksichtigen, indiziere ein Sachverhalt eine längerfristige Hilfsbedürftigkeit, wie im vorliegenden Fall, würde es jedenfalls nicht den Bestimmungen des NÖ MSG entsprechen, die Leistungen der Mindestsicherung auf einen willkürlich kurzen Zeitraum zu beschränken. Es wurde daher der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben bzw. die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. AMJ3-B-16538/002 (im Folgenden: „Zweitbescheid“), gab die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) einem Antrag der Beschwerdeführer vom 21.3.2017 insofern statt, als folgende Leistungen zuerkannt wurden: „I. Dem Antrag von Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr SA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 526,
- II.römisch zwei. Der Antrag von Frau HAl, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. III.römisch drei. Dem Antrag von YA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. YA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 118,
- IV.römisch vier. Dem Antrag von RA, vertreten durch Herrn SA, vom 21.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. RA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 118,
- V.römisch fünf. Dem Antrag von WA, vertreten durch Herrn SA, vom 7.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. WA erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 30.4.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 118,
- VI. Der Antrag von Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag von Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. VII. Der Antrag von Frau HAl, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. römisch sieben. Der Antrag von Frau HAl, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. VIII. Der Antrag von YA, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. römisch acht. Der Antrag von YA, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. IX. Der Antrag von RA, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. römisch neun. Der Antrag von RA, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. X. Der Antrag von WA, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. römisch zehn. Der Antrag von WA, vertreten durch Herrn SA vom 21.3.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. Zudem wurde SA und HAl der Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses vorgeschrieben und wurden sie verpflichtet, den Erwerb von Deutschkenntnissen der Niveaustufe A0/1/2 binnen 6 Monaten nachzuweisen. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird, dass sich die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes lediglich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017, Zl. AMJ3-B-16538/001 bezieht. Auf Ersuchen einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2017, teilte das Arbeitsmarktservice *** mit, dass eine Arbeitsaufnahme des Herrn SA bis Juli 2017 als nicht realistisch anzusehen ist. Sodann teilten die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
- Juni 2017 mit, dass Beschwerdegegenstand lediglich der Zeitraum April 2017 wäre, da seit dem
- Mai 2017 Lebensunterhalt und Wohnungskosten gemäß der Beratungs- und Nutzungsvereinbarung mit dem IBZ *** gedeckt wären. Die Aufnahme in dieses Projekt wäre auf ein Jahr befristet, jedenfalls bis zum
- Juni 2017 wäre die Lebensgrundlage aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gesichert. Weiters wurde ausgeführt, dass für den Monat April 2017 die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach der „alten“ Berechnungsmethode zu ermitteln wären, da der Antrag bereits aus Dezember 2016 stamme, die Behörde aber für den Monat April 2017 den Berechnungsschlüssel „neu“ herangezogen hätte. Es würde daher ein Differenzbetrag von € 334,68 entstehen, welcher Beschwerdegegenstand wäre. Zudem werde die Beschwerde hinsichtlich der erteilten Auflagen ebenso aufrechterhalten. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Zl. AMJ3-B16538/001 sowie AMJ3-B-16538/
- Des Weiteren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am
- September 2017 anberaumt, bei der sämtliche Beschwerdeführer geladen wurden. Dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Herr SA seit April 2017 einen A0-A1 Deutschkurs besucht. Die Beschwerdeführerin HAl besuche keinen Deutschkurs, da sie die Erziehung der Kinder vornehme. YA besuche Deutschkurs seit April 2017 (Stufe B1) und gehe in die Polytechnische Schule ***. RA besuche die Volksschule, WA ist erst 2 Jahre alt und wird von der Mutter betreut.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und wurde von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten, konnte also zweifelsfrei dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die mündlichen Ausführungen der Parteien in der Verhandlung waren nachvollziehbar und glaubwürdig.
- Rechtslage: § 4 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
- sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;
- sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben.“ § 9 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4 NÖ MSG lauten:Paragraph 9, Absatz eins, 2, 2 a, 3 und 4 NÖ MSG lauten: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
- Zusatzleistungen,
- Wiedereinsteigerbonus,
- Übernahme der Bestattungskosten.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.“
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.“ § 11b NÖ MSG lautet:Paragraph 11 b, NÖ MSG lautet: „
(1)Die Summe der Mindeststandards (§§ 11 und 11a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von € 1.500,- begrenzt.„
(1)Die Summe der Mindeststandards (Paragraphen 11 und 11 a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von € 1.500,- begrenzt.
(2)Im Falle einer Überschreitung des Betrages nach Abs. 1 sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass ihre Summe genau € 1.500,- beträgt.
(2)Im Falle einer Überschreitung des Betrages nach Absatz eins, sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass ihre Summe genau € 1.500,- beträgt.
(3)Für die Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Abs. 1 sind auch die Mindeststandards von Personen zu berücksichtigen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 2 gehören.
(3)Für die Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Absatz eins, sind auch die Mindeststandards von Personen zu berücksichtigen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, Absatz 2, gehören.
(4)Die Mindeststandards von Personen, die Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder die dauernd arbeitsunfähig sind, sind bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Mindeststandards nicht nach Abs. 2 zu kürzen.“
(4)Die Mindeststandards von Personen, die Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder die dauernd arbeitsunfähig sind, sind bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Absatz eins, zu berücksichtigen, jedoch sind deren Mindeststandards nicht nach Absatz 2, zu kürzen.“ § 43 Abs. 12 NÖ MSG lautet:Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG lautet: „Auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.“„Auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.“ § 44 Abs. 5 NÖ MSG lautet:Paragraph 44, Absatz 5, NÖ MSG lautet: „Der die §§ 7b bis 7d, 11a, 11b und 26a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 bis 9, § 7a Abs. 2 und 3, §§ 7b bis 7d, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, §§ 11a und 11b, § 13a Abs. 1,§ 15 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 18 Abs. 2a, § 25 Abs. 1, § 26a sowie die Anlage A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2016 treten am
- Jänner 2017 in Kraft.“„Der die Paragraphen 7 b bis 7 d, 11 a, 11 b und 26 a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 4 bis 9, Paragraph 7 a, Absatz 2 und 3, Paragraphen 7 b bis 7 d, Paragraph 10, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraphen 11 a und 11 b, Paragraph 13 a, Absatz eins,,Paragraph 15, Absatz 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2 a,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26 a, sowie die Anlage A in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, treten am
- Jänner 2017 in Kraft.“ § 59 AVG lautet: Paragraph 59, AVG lautet: „
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
- Erwägungen: Zunächst ist wie oben bereits ausgeführt festzuhalten, dass jedenfalls nur mehr Leistungen nach den Bestimmungen des NÖ MSG für den Monat April 2017 beschwerderelevant sind. Weiters bezieht sich die Beschwerde noch auf die Vorschreibung von Auflagen (Werte- bzw. Sprachkurs). Der Antrag für die Geldleistungen nach dem NÖ MSG stammt vom 7.12.2016 und sind daher die damals in Geltung stehenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen wird auf § 59 AVG verwiesen.Hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen wird auf Paragraph 59, AVG verwiesen. Demnach hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit zur Gänze zu erledigen. Wenngleich sich zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen - also insbesondere Auflagen, Bedingungen und Befristungen- in § 59 AVG keine klaren Aussagen finden, besteht Übereinstimmung zwischen Schrifttum und Judikatur, dass in Verwaltungsvorschriften vorgesehene zusätzliche Möglichkeiten dieser Art Bestandteil des Spruches sind (vgl. etwa Walter/Mayer, Rz 413/1-3). Bei der Vorschreibung von Auflagen handelt es sich regelmäßig um eine Verpflichtung, die einem Bewilligungswerber bei Erteilung der Bewilligung auferlegt wird, wenn er von der Bewilligung Gebrauch macht. Eine solche Verpflichtung wird bei Gebrauchnahme von der Bewilligung gleich einem Auftrag vollstreckbar, allenfalls zusätzlich auch strafbar. Da lediglich der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, ist logische Konsequenz, dass auch Auflagen Bestandteil des Bescheidspruches sein müssen, um rechtskräftig zu werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Vorschreibung von Auflagen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten jedoch nicht im Spruch des Bescheides vorgenommen. Erst als Teil der Begründung wurde die Verpflichtung eines achtstündigen Werte- und Orientierungskurses bzw. eines Deutschkurses der Niveaustufe A0/1/2 aufgenommen. Demnach hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit zur Gänze zu erledigen. Wenngleich sich zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen - also insbesondere Auflagen, Bedingungen und Befristungen- in Paragraph 59, AVG keine klaren Aussagen finden, besteht Übereinstimmung zwischen Schrifttum und Judikatur, dass in Verwaltungsvorschriften vorgesehene zusätzliche Möglichkeiten dieser Art Bestandteil des Spruches sind vergleiche etwa Walter/Mayer, Rz 413/1-3). Bei der Vorschreibung von Auflagen handelt es sich regelmäßig um eine Verpflichtung, die einem Bewilligungswerber bei Erteilung der Bewilligung auferlegt wird, wenn er von der Bewilligung Gebrauch macht. Eine solche Verpflichtung wird bei Gebrauchnahme von der Bewilligung gleich einem Auftrag vollstreckbar, allenfalls zusätzlich auch strafbar. Da lediglich der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, ist logische Konsequenz, dass auch Auflagen Bestandteil des Bescheidspruches sein müssen, um rechtskräftig zu werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Vorschreibung von Auflagen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten jedoch nicht im Spruch des Bescheides vorgenommen. Erst als Teil der Begründung wurde die Verpflichtung eines achtstündigen Werte- und Orientierungskurses bzw. eines Deutschkurses der Niveaustufe A0/1/2 aufgenommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausreichende Präzisierung der Auflagen im Spruch eines Bescheides unabdingbare Voraussetzung für deren Vollstreckung (siehe z.B. VwGH vom 26.09.1985, 85/06/0074). Die gegenständliche Vorschreibung von Auflagen ist daher jedenfalls nicht in der Form vorgenommen worden, dass an deren Nichtbefolgung von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten irgendwelche Konsequenzen gezogen werden können. Nur der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass YA ohnehin bereits Deutsch auf Niveau B1 beherrscht, SA seit April 2017 einen Deutschkurs auf Niveaustufe A0-A1 besucht und HAl aufgrund derzeitiger Kinderbetreuung keinen Deutschkurs besuchen kann. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Auflagen jedenfalls nicht rechtskräftig vorgeschrieben wurden. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die monatlichen Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund des Antrages vom 7.12.2016 jedenfalls nicht nur bis zum
- März 2017, sondern jedenfalls auch noch bis
- April 2017 zu gewähren gewesen wären, wird Folgendes ausgeführt: Das NÖ MSG sieht in seinem § 9 Abs. 4 die Möglichkeit einer Befristung der laufenden Geldleistungen vor. Eine Befristung hat sich jedoch nach der konkreten Notlage zu bemessen. Bei erstmaliger Gewährung ist eine Befristung von jedenfalls maximal 6 Monaten, bei jeder weiteren Gewährung von maximal 12 Monaten vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde eine Befristung von dreieinhalb Monaten, jedenfalls bis
- März 2017, vorgenommen. Die Vornahme dieser Befristung wurde im Bescheid in keinster Weise begründet. Auch ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Befristung von dreieinhalb Monaten gewählt wurde und nicht der vorgesehene Rahmen des § 9 Abs. 4 NÖ MSG ausgeschöpft wurde. Dem Antrag vom
- Dezember 2016 ist jedenfalls kein Umstand zu entnehmen, der dafür deuten würde, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer mit
- April 2017 derart positiv verändern würde, dass eine Befristung bis
- März 2017 gerechtfertigt wäre. Auch die eingeholte Stellungnahme des Arbeitsmarktservice *** untermauert diese Ansicht indem ausgeführt wurde, dass jedenfalls mit einer Vermittlung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit keinesfalls zu rechnen ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht alle Maßnahmen ergriffen hätte bzw. ergreifen würde, welche geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt zu verbessern, gibt es keine Hinweise und wird eben Derartiges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet.Das NÖ MSG sieht in seinem Paragraph 9, Absatz 4, die Möglichkeit einer Befristung der laufenden Geldleistungen vor. Eine Befristung hat sich jedoch nach der konkreten Notlage zu bemessen. Bei erstmaliger Gewährung ist eine Befristung von jedenfalls maximal 6 Monaten, bei jeder weiteren Gewährung von maximal 12 Monaten vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde eine Befristung von dreieinhalb Monaten, jedenfalls bis
- März 2017, vorgenommen. Die Vornahme dieser Befristung wurde im Bescheid in keinster Weise begründet. Auch ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Befristung von dreieinhalb Monaten gewählt wurde und nicht der vorgesehene Rahmen des Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG ausgeschöpft wurde. Dem Antrag vom
- Dezember 2016 ist jedenfalls kein Umstand zu entnehmen, der dafür deuten würde, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer mit
- April 2017 derart positiv verändern würde, dass eine Befristung bis
- März 2017 gerechtfertigt wäre. Auch die eingeholte Stellungnahme des Arbeitsmarktservice *** untermauert diese Ansicht indem ausgeführt wurde, dass jedenfalls mit einer Vermittlung des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit keinesfalls zu rechnen ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht alle Maßnahmen ergriffen hätte bzw. ergreifen würde, welche geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt zu verbessern, gibt es keine Hinweise und wird eben Derartiges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet. Wie oben bereits ausgeführt, wird von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung - die sich im Wesentlichen in der Zitierung von maßgeblichen Bestimmungen erübrigt - in keinster Weise dargelegt, aus welchen Gründen den Beschwerdeführern jeweils nur befristet bis
- März 2017 die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden. Was den minderjährigen Beschwerdeführer YA angeht ist festzuhalten, dass dieser in Schulausbildung steht (Polytechnikum ***). Auch hier gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass diese begonnene Schulausbildung nicht zielstrebig verfolgt werden würde bzw. dass sich seine Einkommenssituation in absehbarer Zeit verändern würde. Bei RA und WA handelt es sich ebenso um Kinder und sind auch hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegend, die eine kurze Befristung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rechtfertigen könnten. Ebenso ist HAl glaubwürdig mit der Betreuung der Kinder beschäftigt und sprechen auch für sie keine Hinweise, dass sich hinsichtlich ihrer finanziellen Situation bzw. in ihren Lebensbedingungen kurzfristig Änderungen einstellen würden, die eine Befristung rechtfertigen könnten. Zusammenfassend ergibt sich sohin aus dem festgestellten Sachverhalt nicht der geringste Hinweis dafür, dass tatsächlich eine Befristung - noch dazu in dem von der Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbaren Ausmaß - für die Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführer vorzunehmen war. Vielmehr ist evident, dass diese Weitergewährung im Sinne des § 9 Abs. 4 NÖ MSG jedenfalls für 6 Monate zu erfolgen hätte.Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG jedenfalls für 6 Monate zu erfolgen hätte. Da im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern vorgebracht wurde, dass ab
- Mai 2017 ihrerseits keine Hilfsbedürftigkeit mehr vorliegt, waren die Leistungen jedenfalls bis zum
- April 2017 zuzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe wird ausgeführt, dass die „Deckelungsvereinbarung“ des nunmehr in Geltung stehenden § 11b NÖ MSG erst mit
- Jänner 2017 in Kraft trat und dies Bestimmung für Anträge vor dem 31.12.2016 nicht heranzuziehen ist. Im Gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 7.12.2016 gestellt. Da die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgenommene Befristung nicht rechtmäßig vorgenommen wurde, hätten aufgrund dieses Antrages die Geldleistungen nicht am 31.3.2017 enden dürfen. Vielmehr sind diese – auf den nunmehr von den Beschwerdeführern eingeschränkten Zeitraum - April 2017 auszudehnen. Hinsichtlich der Höhe wird ausgeführt, dass die „Deckelungsvereinbarung“ des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 11 b, NÖ MSG erst mit
- Jänner 2017 in Kraft trat und dies Bestimmung für Anträge vor dem 31.12.2016 nicht heranzuziehen ist. Im Gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 7.12.2016 gestellt. Da die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgenommene Befristung nicht rechtmäßig vorgenommen wurde, hätten aufgrund dieses Antrages die Geldleistungen nicht am 31.3.2017 enden dürfen. Vielmehr sind diese – auf den nunmehr von den Beschwerdeführern eingeschränkten Zeitraum - April 2017 auszudehnen. Hinsichtlich der Einkommenssituation der Beschwerdeführer sind dem erkennenden Gericht keine Änderungen für den Beschwerdezeitraum April 2017 bekannt geworden. Es ist davon auszugehen, dass die im bekämpften Bescheid aufgestellten Behauptungen richtig sind und die Leistungen aus der Grundversorgung am 31.3.2017 enden. Gegenteiliges wurde weder von den Beschwerdeführern noch vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptet. Die Beschwerdeführer verzeichneten daher im April 2017 kein Einkommen. Vermögenszuwachs wurde ebenfalls keiner bekannt. Der Beschwerdeführerin HAl standen im April 2017 auch noch keine Einkünfte aus dem Kinderbetreuungsgeld zur Verfügung, eine Auszahlung dieses Geldes wurde erst Ende Mai 2017 rückwirkend vorgenommen. Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht führte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, (so z.B. VwGH vom 27.4.1993, 93/08/0019) dass die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen hat. In einer weiteren Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof fest (so VwGH vom 3.7.2012, Zl 2011/10/0134) dass es in der Sozialhilfe neben dem Wortlaut des Gesetzes zufolge der Absicht des Gesetzgebers grundsätzlich darauf ankommt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person aus welchem Rechtstitel auch immer tatsächlich zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Diese Judikatur ist sinngemäß auf die Bestimmungen des NÖ MSG anzuwenden und sieht § 6 Abs 2 NÖ MSG gleichwohl vor, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zukommen. Da das Kinderbetreuungsgeld erst mit Ende Mai 2017 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, ist ihr dieses Geld im beschwerdegegenständlichen Monat April 2017 noch nicht zur Verfügung gestanden. Diese Judikatur ist sinngemäß auf die Bestimmungen des NÖ MSG anzuwenden und sieht Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gleichwohl vor, dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zukommen. Da das Kinderbetreuungsgeld erst mit Ende Mai 2017 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, ist ihr dieses Geld im beschwerdegegenständlichen Monat April 2017 noch nicht zur Verfügung gestanden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 43 Abs 12 NÖ MSG sind die Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 heranzuziehen. Demgegenüber bezogen die Beschwerdeführer im April keinerlei Einkommen. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG sind die Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, heranzuziehen. Demgegenüber bezogen die Beschwerdeführer im April keinerlei Einkommen. Es waren daher die Leistungen - wie im Spruch angeführt - für den Zeitraum
- April bis
- April 2017 spruchgemäß festzusetzen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Beschwerde gegen den „Zweitbescheid“ in einer gesonderten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgehandelt wird. Allfällige bei den Beschwerdeführern entstandene Überbezüge werden von der Behörde rückabgewickelt werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.479.001.2017