RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-482/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau EE in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7.4.2015, Zl. BNJ3-B-15208/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 3.3.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. 1.
- Mit Schreiben vom 5.3.2015 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass erhoben worden sei, dass sie mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben würde. Die Beschwerdeführerin hätte gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, hätte diesen aber nicht geltend gemacht. Da die Eltern der Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von zusammen € 1.862,61 verfügen würden, sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bereits gedeckt, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bestehen würde. Dazu gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 7.4.2015, Zl. BNJ3-B-15208/001, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. In der Begründung wurde – neben der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes – im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt, wie er schon im Schreiben der belangten Behörde vom 5.3.2015 enthalten war.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Selbsterhaltungsfähigkeit – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – bereits erreicht hätte, denn sie hätte bereits ihr eigenes Geld verdient. Sie habe in Summe bereits 51 Tage in einem Dienstverhältnis gearbeitet und dies bedeute ja, dass Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 13.9.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zur Verhandlung wurde, neben der belangten Behörde, auch die Beschwerdeführerin geladen. Die Ladung der Beschwerdeführerin zur Verhandlung wurde – nach Abfrage der aktuellen Wohnadresse der Beschwerdeführerin im ZMR – am 30.8.2017 durch Hinterlegung am Postamt *** ordnungsgemäß zugestellt. Am 19.9.2017 wurde die Ladung wegen Nichtbehebens dem Gericht rückübermittelt.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin Frau EE, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 3.3.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern NE und NüE im gemeinsamen Haushalt, der Mietwohnung ihrer Eltern. Für diese wenden die Eltern der Beschwerdeführerin monatlich € 700,- an Mietkosten auf. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfügten die Eltern der Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von zusammen € 2.095,95 (Herr NE: € 1.592,45; Frau NüE: € 503,50). Die Beschwerdeführerin verfügte im gegenständlichen Zeitraum weder über Einkommen noch über Vermögen. Sie war seit 22.1.2015 beim AMS als arbeitslos gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Verfahrenszeitraum die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits erreicht hatte.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin hätte die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits erreicht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Dem erkennenden Gericht war es daher nicht möglich, eindeutig festzustellen, ob tatsächlich eine Selbsterhaltungsfähigkeit bereits eingetreten war. Im Zweifel war daher nicht davon auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin dies nicht nachweisen konnte.
- Rechtslage: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 9205-3 lauten auszugsweise: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3 lauten auszugsweise: „§ 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Absatz 2,Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3.Ziffer 3 für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 4.Ziffer 4 […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […] § 17Paragraph 17Informationspflicht der BehördeMitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.“ 6.2. § 43 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 lautet auszugsweise: 6.2. Paragraph 43, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016, lautet auszugsweise: „§ 43Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,–
(11)[…]
(12)Absatz 12,Auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.Auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Absatz 13,Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.Absatz 12, gilt auch für Beschwerdeverfahren. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205/1-5 lauten auszugsweise: 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 9205/1-5 lauten auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins […]; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 465,65 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro; 3.Ziffer 3 […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 155,22 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro; 3.Ziffer 3 […]“
- Erwägungen: 7.
- Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 26.4.2010, 2007/10/0003, und 11.8.2017, Ra 2016/10/0090).7.
- Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist vergleiche VwGH 26.4.2010, 2007/10/0003, und 11.8.2017, , Ra 2016/10/0090). 7.
- § 17 Abs. 2 NÖ MSG statuiert eine besondere Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, im Verfahren an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken (vgl. auch den Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42, wonach eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person am Verfahren „unerlässlich“ sei). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. u.a. VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier eben jene des § 17 Abs. 2 NÖ MSG) nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur).7.
- Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG statuiert eine besondere Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, im Verfahren an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken vergleiche auch den Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42, wonach eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person am Verfahren „unerlässlich“ sei). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche u.a. VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier eben jene des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG) nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur). 7.
- Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, bereits selbsterhaltungsfähig zu sein, hat diese Behauptung aber nicht näher begründen und beweisen können. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist sie zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Sie hat daher die sie im Verfahren treffende Mitwirkungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht erfüllt, sodass das erkennende Gericht im Zweifel – übereinstimmend mit der belangten Behörde – davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht selbsterhaltungsfähig war. 7.
- Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Da auf Grund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern weiterhin gegeben war, findet auf die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG Anwendung. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin nämlich um eine volljährige Person „ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist“.7.
- Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Da auf Grund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern weiterhin gegeben war, findet auf die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG Anwendung. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin nämlich um eine volljährige Person „ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist“. Für das Jahr 2015 betrug der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts € 310,43 (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b NÖ MSV) und der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs € 103,48 (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ MSV), sohin gesamt € 413,
- Für das Jahr 2015 betrug der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts € 310,43 (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV) und der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs € 103,48 (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV), sohin gesamt € 413,
- 7.
- Aus § 8 Abs. 2 NÖ MSG folgt, dass das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen ist, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin ist daher auf den (fiktiven) Mindeststandard der Mutter der Beschwerdeführerin und den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen. 7.
- Aus Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG folgt, dass das Einkommen einer mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen ist, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin ist daher auf den (fiktiven) Mindeststandard der Mutter der Beschwerdeführerin und den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen. Für die Eltern der Beschwerdeführerin ist dabei jeweils der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG maßgeblich, sohin € 620,
- Vom Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.592,45 sind daher zunächst € 620,87 abzuziehen. Die verbliebenen € 971,58 werden auf die Mindeststandards der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin angerechnet. Da die Mutter der Beschwerdeführerin ein eigenes Einkommen in Höhe von € 503,50 bezogen hat, verbleibt als Differenz zu ihrem Mindeststandard ein Betrag von € 117,37, auf den der Überschuss des Einkommens ihres Ehegatten anzurechnen ist. Die verbleibenden € 854,21 sind sodann auf den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen. Für die Eltern der Beschwerdeführerin ist dabei jeweils der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG maßgeblich, sohin € 620,
- Vom Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.592,45 sind daher zunächst € 620,87 abzuziehen. Die verbliebenen € 971,58 werden auf die Mindeststandards der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin angerechnet. Da die Mutter der Beschwerdeführerin ein eigenes Einkommen in Höhe von € 503,50 bezogen hat, verbleibt als Differenz zu ihrem Mindeststandard ein Betrag von € 117,37, auf den der Überschuss des Einkommens ihres Ehegatten anzurechnen ist. Die verbleibenden € 854,21 sind sodann auf den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen. 7.
- Da im Ergebnis der anzurechnende Betrag von € 854,21 den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Mindeststandard von € 413,91 bei weitem übersteigt, waren der Beschwerdeführerin keine Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.482.001.2015