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{'item': 'LVwG-AV-517/001-2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-517/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid die Wortfolge „€ 29,20“ durch die Wortfolge „€ 23,35“ ersetzt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im angefochtenen Bescheid die Wortfolge „€ 29,20“ durch die Wortfolge „€ 23,35“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin SS, geb. am ***, beantragte am 26.09.2016, vertreten durch ihre Sachwalterin, bei der NÖ Landesregierung die Aufnahme in die Tagesstätte der „Caritas Werkstätte ***“. 1.
  3. Mit Bescheid vom 02.01.2017 bewilligte die NÖ Landesregierung der Beschwerdeführerin Sozialhilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte der Caritas der Diözese *** in *** für die Dauer von drei Monaten. Im Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Hilfeempfängerin und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen einen Kostenbeitrag zu leisten hätten. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin wird seit 17.01.2017 in der Tagesstätte der Caritas *** in *** teilstationär betreut. Die Beschwerdeführerin erhält Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 97,30 monatlich. Außerdem bezieht die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe. Sie verfügt über kein sonstiges maßgebliches Einkommen oder Vermögen. 1.
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 21.03.2017, Zl. PLJ3-H-1740/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, für ihren teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte einen Kostenbeitrag in Höhe von € 29,20 monatlich zu leisten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut werde. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfordern würden, hätte das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Dementsprechend seien 30 % des bezogenen Pflegegeldes in Höhe von € 97,30 als Kostenbeitrag heranzuziehen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut werde. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des , Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG erfordern würden, hätte das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Dementsprechend seien 30 % des bezogenen Pflegegeldes in Höhe von € 97,30 als Kostenbeitrag heranzuziehen gewesen. 1.
  6. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrages dahingehend abgeändert werden solle, dass dieser betragsmäßig mit monatlich € 23,35 festgesetzt werde, in eventu dass der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl Pflegegeld der Stufe 1 als auch eine erhöhte Familienbeihilfe beziehen würde. Für das zuerkannte Pflegegeld sei von der Erhöhung der Familienbeihilfe ein Betrag von € 60,- anzurechnen. Die Leistungshöhe des der Beschwerdeführerin gebührenden Pflegegeldes betrage daher monatlich € 97,
  7. § 35 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz sei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld § 13 Bundespflegegeldgesetz maßgeblich sei, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes für einen Kostenbeitrag herangezogen werden könnten. Daher könnte lediglich ein Betrag von € 23,35 als Kostenbeitrag vorgeschrieben werden. Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz sei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz maßgeblich sei, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes für einen Kostenbeitrag herangezogen werden könnten. Daher könnte lediglich ein Betrag von € 23,35 als Kostenbeitrag vorgeschrieben werden.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Gerügt wurde ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sodass das Gericht von den auch bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die nicht zu beanstanden waren, ausgehen konnte.
  9. Rechtslage: 3.
  10. § 35 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise:3.
  11. Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 35Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1)Absatz eins,Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Absatz 2,–
(3)[…]
(4)Absatz 4,Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)Absatz 5,[…]
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: -Strichaufzählung Einkommen, -Strichaufzählung pflegebezogene Leistungen und -Strichaufzählung Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise: „§ 4Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Absatz eins,Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben: 1.Ziffer eins der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte; 2.Ziffer 2 die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,); 3.Ziffer 3 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.Die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. § 5Paragraph 5Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären DienstenFür teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich a)Litera a vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. b)Litera b […]“ 3.3. § 13 Bundespflegegelgesetz (BPGG) lautet auszugsweise: 3.3. Paragraph 13, Bundespflegegelgesetz (BPGG) lautet auszugsweise: „Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers 1.Ziffer eins in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim, 2.Ziffer 2 in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung, 3.Ziffer 3 außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes, 4.Ziffer 4 auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder 5.Ziffer 5 in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (Paragraph 22,) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. […]“ 4. Erwägungen: 4.1.

§ 35Abs.

1 erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen (§ 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG). 4.1.

Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen (Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG). Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung

§ 32

NÖ SHG, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegegeldbezogener Geldleistungen, gegenständlich Pflegegeld der Stufe 1, in Betracht. Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung

Paragraph 32, NÖ SHG, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegegeldbezogener Geldleistungen, gegenständlich Pflegegeld der Stufe 1, in Betracht. Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im § 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld § 13 BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können (vgl. dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24, und NÖ LVwG 24.8.2016, LVwG-AV-538/001-2015). Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld Paragraph 13, BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können vergleiche dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24, und NÖ LVwG 24.8.2016, LVwG-AV-538/001-2015).

§ 35Abs.

1 letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Maßgeblich für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages ist dabei die Bestimmung des § 35 Abs. 6 NÖ SHG iVm § 5 Z 2 lit. a EigenmittelV: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten.

Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Maßgeblich für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages ist dabei die Bestimmung des , Paragraph 35, Absatz 6, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, EigenmittelV: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten. Die Wortfolge „zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen“ ist gesetzeskonform im Lichte des § 35 Abs. 1 NÖ SHG so zu interpretieren, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % von maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes vorgeschrieben werden kann (vgl. erneut NÖ LVwG 24.8.2016, LVwG-AV-538/001-2015). Die Wortfolge „zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen“ ist gesetzeskonform im Lichte des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG so zu interpretieren, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % von maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes vorgeschrieben werden kann vergleiche erneut NÖ LVwG 24.8.2016, LVwG-AV-538/001-2015). 4.2. Die Beschwerdeführerin wird im Durchschnitt mehr als 5 Stunden täglich teilstationär betreut. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der Kostenbeitrag mit € 23,35 (= 30 % von 80 % von € 97,30) monatlich festzusetzen. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Außerdem wurden in der Beschwerde keine Tatsachen bestritten sondern lediglich die rechtliche Würdigung der belangten Behörde bekämpft. Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.517.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.