Obsah (13)
§ 279Art. 133§ 30§ 17§ 3§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 2§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-615/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr JS (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit zwei Geschoßen an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „... (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
- Mai 2017)“ 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2003, Zl. B 5/03, wurde dem damaligen Pächter der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, dem USV ***, auf Grund des Antrages vom
- März 2003 die Bewilligung für den Zubau eines WCs und eines Abstellraumes bei der bestehenden Vereinshütte erteilt. Im Zuge dieser Bewilligung wurde die dem Bescheid beigefügte Verhandlungsniederschrift vom
- April 2003 zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Im Rahmen dieser Niederschrift finden sich folgende Auflagen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2003, , Zl. B 5/03, wurde dem damaligen Pächter der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, dem USV ***, auf Grund des Antrages vom
- März 2003 die Bewilligung für den Zubau eines WCs und eines Abstellraumes bei der bestehenden Vereinshütte erteilt. Im Zuge dieser Bewilligung wurde die dem Bescheid beigefügte Verhandlungsniederschrift vom
- April 2003 zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Im Rahmen dieser Niederschrift finden sich folgende Auflagen: „Die Erweiterung der Hauskanalanlage ist
den Richtlinien der ÖNORM B 2501 herzustellen und ist diese Ausführung zu bestätigten.“ Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Festgestellt wird, dass eine Fertigstellungsmeldung
§ 30der NÖ Bauordnung 1996 über dieses bewilligte Bauvorhaben nie erstattet wurde.
Festgestellt wird, dass eine Fertigstellungsmeldung
Paragraph 30, der , NÖ Bauordnung 1996 über dieses bewilligte Bauvorhaben nie erstattet wurde. 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- August 2009, Zl. B 7/09, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als zwischenzeitigen Eigentümern die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Doppelgarage, Holzhütte und straßenseitiger Einfriedung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Im Zuge dieser Bewilligung wurde die dem Bescheid beigefügte Verhandlungsniederschrift vom
- Juli 2009 zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Im Rahmen dieser Niederschrift finden sich folgende Auflagen: „
- Die Hauskanalanlage ist
den Richtlinien der ÖNORM B 2501 zu planen, auszuführen und zu prüfen. 4. Die Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer von Dachflächen und befestigten Flächen hat
der ÖNORM B 2506 zu erfolgen.“ Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
- Nach schriftlicher Aufforderung erstatteten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit Schreiben vom
- Jänner 2017 eine Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung betreffend das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- August 2009, Zl. B7/09, bewilligte Bauvorhaben unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen und Befunde. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- März 2017, ohne Zahl, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 302,58 m² und eines Einheitssatzes von € 13,- eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.326,89 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- März 2017, ohne Zahl, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 302,58 m² und eines Einheitssatzes von € 13,- eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.326,89 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 151,72 m² 75,86 m² 2 + 1 227,58 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.908,28 m² 75,00 m² 302,58 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 13,- wurde sohin eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe von € 4.326,89 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhob nur der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2017 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die seinerzeit errichtete und in die Jahre gekommene Eislaufhütte von tüchtigen Vereinsmitgliedern im Jahre 2002/2003 umgestaltet worden sei, indem eine notwendig gewordene Sanitäreinrichtung (WC) geschaffen worden wäre. Zu einem entsprechenden rechtsgültigen Bauabschluss mit erforderlicher Fertigstellungsanzeige sei es aber nie gekommen. Die Gemeinde als Baubehörde habe es verabsäumt, innerhalb von 5 Jahren ab Umbaubeginn die notwendigen Maßnahmen zu setzen und die Kanaleinmündungsabgabe entweder vom ESV oder von der seinerzeitigen Grundbesitzerin einzufordern.Gegen diesen Abgabenbescheid erhob nur der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2017 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die seinerzeit errichtete und in die Jahre gekommene Eislaufhütte von tüchtigen Vereinsmitgliedern im Jahre 2002 aus 2003, umgestaltet worden sei, indem eine notwendig gewordene Sanitäreinrichtung (WC) geschaffen worden wäre. Zu einem entsprechenden rechtsgültigen Bauabschluss mit erforderlicher Fertigstellungsanzeige sei es aber nie gekommen. Die Gemeinde als Baubehörde habe es verabsäumt, innerhalb von 5 Jahren ab Umbaubeginn die notwendigen Maßnahmen zu setzen und die Kanaleinmündungsabgabe entweder vom ESV oder von der seinerzeitigen Grundbesitzerin einzufordern. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Gemeinde *** vom
- April 2017, Ohne Zahl, wurde der Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass am
- Februar 2017 die Fertigstellungsmeldung für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ samt allen erforderlichen Beilagen bei der Baubehörde eingebracht worden sei. Für die in der Berufung angegeben Umbauarbeiten bei der Eislaufhütte sei keine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden, da für dieses Bauvorhaben keine Fertigstellungsmeldung nach NÖ Bauordnung eingebracht worden wäre. Da sich die Liegenschaft vor Ablauf dieser Fristen bereits im Besitz der Familie S befunden habe und die Eislaufhütte als Baucontainer für die Errichtung des Bauvorhabens „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ genutzt worden sei und in diesem Zug im Mai 2013 abgerissen werden sollte, sei seitens der Gemeinde nach Ablauf der 5-jährigen Fertigstellungsfrist auf eine baubehördliche Überprüfung des Bauvorhabens „Zubau eines WCs und eines Abstellraumes bei der Hütte am Eislaufplatz“ verzichtet worden. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- April 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom
- März
- Ergänzend wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes am
- Dezember 2007 die erwähnte Eislaufhütte bereits seit 2003 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen gewesen sei. Der Kanalstrang im Ortsteil *** sei in der *** bereits Ende 1991 errichtet worden. Es sei ein Versäumnis der Gemeinde, dass die Gebühr nicht bereits vom Vorbesitzer eingehoben worden wäre. Es bestehe entsprechend den Feststellungen nicht nur eine Anschlussmöglichkeit, sondern ein tatsächlicher Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Wird in einer Gemeinde ein Kanal neu gelegt, so sei den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch - ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit - die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde
§ 17Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 i
Vm den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr § 45 NÖ Bauordnung 2014, davor bis
- Jänner 2015 § 62 NÖ Bauordnung 1996, davor bis
- Dezember 1996 § 56 NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen.Mit Schreiben vom
- April 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom
- März
- Ergänzend wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes am
- Dezember 2007 die erwähnte Eislaufhütte bereits seit 2003 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen gewesen sei. Der Kanalstrang im Ortsteil *** sei in der *** bereits Ende 1991 errichtet worden. Es sei ein Versäumnis der Gemeinde, dass die Gebühr nicht bereits vom Vorbesitzer eingehoben worden wäre. Es bestehe entsprechend den Feststellungen nicht nur eine Anschlussmöglichkeit, sondern ein tatsächlicher Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Wird in einer Gemeinde ein Kanal neu gelegt, so sei den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch - ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit - die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde
Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr Paragraph 45, NÖ Bauordnung 2014, davor bis
- Jänner 2015 Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996, davor bis
- Dezember 1996 , Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des , Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** idF vom 1. August 2016:2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom 1. August 2016: § 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen SchmutzwasserkanalParagraph eins, Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den Öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
§ 3des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 13,00 festgesetzt.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den Öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
Paragraph 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 13,00 festgesetzt.
(2)
§ 6Abs.
2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 7.405.394‚-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von 17.465 Laufmeter zugrunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 7.405.394‚-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von 17.465 Laufmeter zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, zumal der faktische Anschluss an den Mischwasserkanal unstrittig bereits im Jahre 2003 erfolgt ist. Der Anspruch sei somit nach Ansicht des Beschwerdeführers verjährt. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu , Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, , Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.
§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
§ 2Abs.
1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
, Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.
- Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- August 2009 ist dem Beschwerdeführer erstmalig der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden (der ESV war im Rahmen der Baubewilligung aus dem Jahre 2003 Pächter und nicht Liegenschaftseigentümer, sodass ihm gegenüber auch keine Anschlussverpflichtung iSd NÖ Kanalgesetz 1977 ausgesprochen werden durfte). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem - im Falle einer Bauführung - die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist. Die Fertigstellungsmeldung ist unbestritten erst im Jänner 2017 erstattet worden. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- August 2009 ist dem Beschwerdeführer erstmalig der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden (der ESV war im Rahmen der Baubewilligung aus dem Jahre 2003 Pächter und nicht Liegenschaftseigentümer, sodass ihm gegenüber auch keine Anschlussverpflichtung iSd NÖ Kanalgesetz 1977 ausgesprochen werden durfte). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem - im Falle einer Bauführung - die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist. Die Fertigstellungsmeldung ist unbestritten erst im Jänner 2017 erstattet worden. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.5. Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.615.001.2017