RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-794/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des FG, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- Mai 2017, Zl. KRS1-F-17102/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers anstatt bis einschließlich
- Jänner 2018 lediglich bis einschließlich
- November 2017 entzogen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Am
- April 2017 aß der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinem Sohn in ***, ***, im Haus der Eheleute zu Mittag. Der Beschwerdeführer schlug vor, die auf dem Grundstück seiner Mutter, ***, zwischengelagerten Blumen in Blumenkisten zu setzen und diese sodann am Haus in der *** aufzuhängen. Er begab sich mit seinem Sohn zu den Blumen am Grundstück seiner Mutter, ***, und setzte diese gemeinsam mit ihm in die Blumenkisten um. Die beiden verluden im Anschluss die Blumenkisten auf die Ladefläche des Kraftfahrzeugs des Beschwerdeführers, ein weißer, sogenannter Pick-up-Truck der Type ISUZU DMAX, mit dem Kennzeichen ***. Nachdem die Blumenkisten auf der Ladefläche waren, vergaß der Beschwerdeführer die Ladebordwand zu schließen und fuhr mit dem Kraftfahrzeug gegen 14:30 Uhr von der *** zum in etwa 70 Meter entfernten Haus in der ***. Sein Blutalkoholgehalt betrug zu diesem Zeitpunkt zumindest 1,6 Promille. An diesem Sonntag war – entgegen der sonst üblichen Verkehrssituation – verhältnismäßig viel Verkehr in der *** und Umgebung, da sehr viele Touristen unterwegs waren, weshalb man auch kaum einen Parkplatz bekam. Beim Haus *** angekommen reversierte der Beschwerdeführer und touchierte mit der offenen Ladebordwand die Hausmauer des Nachbarn, ***. In der Hausmauer des Nachbarn entstand ein geringfügiger Schaden in Form eines kleinen Punktdrucks. Der Beschwerdeführer sprach daraufhin mit den Eigentümern des Hauses, welche jedoch meinten, es sei kein Problem, da die Hausmauer ohnehin in Kürze renoviert werden würde und der Schaden nicht der Rede wert sei. Der Beschwerdeführer legte in der Folge einen positiven Test auf Atemluftalkohol bei der Polizeiinspektion *** ab, sein Führerschein wurde ihm jedoch nicht vorläufig abgenommen. 1.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2017, Zl. KRS1-F-17102/001, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom
- April 2017 seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1 und F auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Mai 2017 zugestellt. 1.
- Der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2017 keine Folge gegeben und spruchgemäß festgehalten, dass die Entziehungsdauer vom
- Mai 2017 bis einschließlich
- Jänner 2017 bestätigt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. 1.
- In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer u.a. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „die Entzugsdauer angemessen“ zu reduzieren. 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- Juli 2017, Zl. KRS2-V-17 7868/5, wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom
- April 2017 wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro zuzüglich Kostenbeitrag verhängt. Laut Tatvorwurf hat er ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt seines Blutes 1,61 Promille, somit 1,6 Promille oder mehr betrug. 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- Juli 2017, Zl. KRS2-V-17 7868/5, wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom
- April 2017 wegen Übertretung der Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera a, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro zuzüglich Kostenbeitrag verhängt. Laut Tatvorwurf hat er ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt seines Blutes 1,61 Promille, somit 1,6 Promille oder mehr betrug. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am
- Juli 2017 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
- September 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, das von der belangten Behörde vorgelegte Straferkenntnis vom
- Juli 2017 samt Rechtskraftbestätigung, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen MG und RG. Der festgestellte Hergang des Verkehrsunfalls, insbesondere hinsichtlich der Type des gelenkten Kraftfahrzeuges (Pick-up-Truck ISUZU DMAX), der offenen Ladebordwand, dem geringfügigen Schaden an der Hausmauer des Nachbarn und der lediglich geringen Entfernung, die der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Sohnes unter Hinweis auf die Lichtbilder Beilage ./3 und./
- Die Feststellung betreffend die unüblich erhöhte Verkehrssituation ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. 120/1997 idgF, lauten (auszugsweise):3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt 120 aus 1997, idgF, lauten (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- [...]
(2)[…]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- […] […]
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- […]
- […]
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- […] Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. […][…] Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. […] […] Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)[…]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […] Sonderfälle der Entziehung § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1.Ziffer eins auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2.Ziffer 2 der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. […]
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
- […] 3.Ziffer 3 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4.Ziffer 4 […] 6.Ziffer 6 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, […]
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. […]“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (
- April 2017) im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise):3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (
- April 2017) im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise): „§
- Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1)Absatz eins,Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a)Absatz eins a,[...] […] § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, […]“ 3.
- In der Sache: 3.2.
- Zum Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ iSd § 7 FSG:3.2.
- Zum Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ iSd Paragraph 7, FSG: Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit (und der Zulässigkeit einer darauf gründenden Entziehung der Lenkberechtigung) ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG (vgl. VwGH vom
- November 2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit (und der Zulässigkeit einer darauf gründenden Entziehung der Lenkberechtigung) ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vergleiche VwGH vom
- November 2011, 2009/11/0263). Durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das Verwaltungsgericht) bindend fest, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat, dass er also ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes zumindest 1,6 Promille betragen hat (zB VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/11/0039).Durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das Verwaltungsgericht) bindend fest, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen hat, dass er also ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes zumindest 1,6 Promille betragen hat (zB VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/11/0039). Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom
- Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
- April 2017 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen und auch zu verantworten hat; es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor. Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit den in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers.Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom
- Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
- April 2017 eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen und auch zu verantworten hat; es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit den in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers. 3.2.
- Zur Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose und den begleitenden Maßnahmen: Da dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zur Last fällt, ist ihm seine Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.Da dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 zur Last fällt, ist ihm seine Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in § 26 Abs. 2 FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen zB VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in Paragraph 26, Absatz 2, FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind vergleiche zum Ganzen zB VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Derartige Umstände lagen nach Ansicht der belangten Behörde erkennbar darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner „Alkofahrt“ fahrlässig einen Verkehrsunfall, nämlich einen geringen Schaden an der Hausmauer des Nachbarn, verschuldet hat. Die belangte Behörde sah bereits dies als ausreichend an, um eine Entziehung der Lenkberechtigung bis
- Jänner 2018 auszusprechen, was eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von etwa 8,5 Monaten seit Begehung der strafbaren Handlung am
- April 2017 bedeutet. Dieser Zeitraum ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes als zu lange bemessen anzusehen: Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles im Rahmen der „Alkofahrt“ im Rahmen der nach § 7 Abs. 4 FSG gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen ist (vgl. abermals zB VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005). Zu berücksichtigen ist auch, dass mit seinem sogenannten Pick-up-Truck samt offener Ladebordwand reversiert wurde. Auch der Umstand, dass am Tattag entgegen der üblichen Verkehrsverhältnisse ein weit überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen geherrscht hat, ist in die Prognoseentscheidung einzubeziehen. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles im Rahmen der „Alkofahrt“ im Rahmen der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen ist vergleiche abermals zB VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005). Zu berücksichtigen ist auch, dass mit seinem sogenannten Pick-up-Truck samt offener Ladebordwand reversiert wurde. Auch der Umstand, dass am Tattag entgegen der üblichen Verkehrsverhältnisse ein weit überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen geherrscht hat, ist in die Prognoseentscheidung einzubeziehen. Außer Acht gelassen hat die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fahrt von ca. 70 Metern unternommen hat, beim Verkehrsunfall lediglich ein geringfügiger Sachschaden an einer Hausmauer entstanden ist und eine Entziehungsdauer von acht Monaten (erst) bei wiederholter Begehung von bestimmten Alkoholdelikten vorgesehen ist (vgl. § 26 Abs. 2 Z 3 und 6 FSG).Außer Acht gelassen hat die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fahrt von ca. 70 Metern unternommen hat, beim Verkehrsunfall lediglich ein geringfügiger Sachschaden an einer Hausmauer entstanden ist und eine Entziehungsdauer von acht Monaten (erst) bei wiederholter Begehung von bestimmten Alkoholdelikten vorgesehen ist vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FSG). Aus einer Gesamtschau gelangt das Landesverwaltungsgericht daher zur Prognose, dass der Beschwerdeführer noch bis einschließlich
- November 2017 verkehrsunzuverlässig ist (sieben Monate Verkehrsunzuverlässigkeit seit der Begehung der strafbaren Handlung am
- April 2017). Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehungsdauer ist daher entsprechend herabzusetzen. Die belangte Behörde war – infolge des Vortretens einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 – aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 24 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz FSG zur Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.Die belangte Behörde war – infolge des Vortretens einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 – aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter und fünfter Satz FSG zur Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8 und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038). Die Prognose der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundätze und ist somit als einzelfallbezogene Beurteilung ebenfalls nicht revisibel (vgl. zB VwGH vom
- Mai 2017, Ra 2017/11/0042)Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/02/0038). Die Prognose der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundätze und ist somit als einzelfallbezogene Beurteilung ebenfalls nicht revisibel vergleiche zB VwGH vom
- Mai 2017, Ra 2017/11/0042) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.794.001.2017