GVG dahingehend Folge gegeben, als der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 18.07.2016 zwischen 16:25 Uhr und 17:14 Uhr, in ***, ***, am Parkplatz vor dem Geschäft *** drei Hunden - zwei Zwergpinschern und einem Prager Rattler - dadurch Leiden zugefügt, als sie zu hohen Temperaturen ausgesetzt waren, nachdem diese im Fond eines gänzlich in der Sonne stehenden Pkw verwahrt wurden, wobei die Außentemperatur 25°C betrug, die hinteren Seitenfenster ca. 3 cm geöffnet waren und den Tieren kein Wasser zur Verfügung stand.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, als der Spruch wie folgt neu gefasst wird: , , „Sie haben am 18.07.2016 zwischen 16:25 Uhr und 17:14 Uhr, in ***, ***, am Parkplatz vor dem Geschäft *** drei Hunden - zwei Zwergpinschern und einem Prager Rattler - dadurch Leiden zugefügt, als sie zu hohen Temperaturen ausgesetzt waren, nachdem diese im Fond eines gänzlich in der Sonne stehenden Pkw verwahrt wurden, wobei die Außentemperatur 25°C betrug, die hinteren Seitenfenster ca. 3 cm geöffnet waren und den Tieren kein Wasser zur Verfügung stand., Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 2 Zi 13 TSchG verstoßen und wird deshalb
G über Sie eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt. Ferner haben Sie
G € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Sie haben dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz 2, Zi 13 TSchG verstoßen und wird deshalb
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG über Sie eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“ 2. Für das Beschwerdeverfahren fallen
GVG keine Kosten an.Für das Beschwerdeverfahren fallen
Paragraph 52, VwGVG keine Kosten an., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG)Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG) Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, am 18.07.2016, zumindest zwischen 16:25 Uhr und 17:14 Uhr, in ***, ***, am Parkplatz vor dem Geschäft ***, drei Hunden, (2 Rehpinschern, 1 Prager Rattler), dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt zu haben, dass sie die Tiere im Fond eines in der Sonne stehenden Pkw zurückgelassen habe. Die Fenster seien lediglich einen Spalt geöffnet gewesen und die Außentemperatur habe zu diesem Zeitpunkt 25°C betragen und es sei den Hunden kein Wasser zur Verfügung gestanden. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Veterinäramtes des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 14.08.2016. Dieser zufolge sei die Streife um 16:56 Uhr über Funk zum gegenständlichen Parkplatz beordert worden. Beim Eintreffen sei das Fahrzeug in der Sonne stehend vorgefunden worden. Die Außentemperatur im Bereich des Parkplatzes habe 25°C Grad betragen, wobei die hinteren Fensterscheiben des Fahrzeuges einen 3 cm großen Spalt offen gewesen seien. Die Hunde seien am Rücksitz des Fahrzeuges gesessen und hätten stark gehechelt und einen dehydrierten Eindruck gemacht. Beim Eintreffen der Beamten hätten die Hunde zu bellen begonnen. Eine Wasserschüssel sei nicht vorhanden gewesen. Gegen 17:14 Uhr sei die Beschwerdeführerin sodann zum Fahrzeug zurückgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 05.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugen, namentlich die Meldungslegerin RI SC, GI BE und PG, Verkäuferin des ***, einvernommen wurden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass eine Kundin des ***-Geschäftes der Zeugin PG den oben angeführten Sachverhalt mitteilte, nachdem diese schon 20 – 30 Minuten beim Fahrzeug gewartet habe, um den Hundehalter ausfindig zu machen, da das Fahrzeug mit den Tieren am Rücksitz gegenüber dem ***-Geschäft unbeschattet in der prallen Sonne gestanden sei. Eine weitere ¼ Stunde nach Eintreffen der Beamten um ca. 17:14 Uhr sei die Beschwerdeführerin zum Fahrzeug gekommen. Das ergibt sich aus den klaren und widerspruchsfreien Angaben der Meldungslegerin, gestützt von den Angaben der Zeugin, die sich aber naturgemäß nicht mehr detailliert an die Zeitangabe der Aufforderin erinnern konnte, sondern von einer „Zeit lang“ sprach, die die unbekannte Dame schon beim Fahrzeug gewartet hätte, bevor sie ins ***-Geschäft gekommen sei. Demgegenüber war den Angaben der Beschwerdeführerin, die angab, lediglich für 10 Minuten ihr Fahrzeug mit den Hunden am Rücksitz abgestellt zu haben, um Pferdefutter zu kaufen, wobei das Fahrzeug durch die Buschreihe beschattet gewesen sei, nicht zu folgen, zumal Zeugin PG angeben konnte, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen nicht nur 10 Minuten im Pferdegeschäft gewesen ist, sondern aus Richtung des *** Marktes gekommen ist. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige hat zur Frage, ob diese Haltung den Tieren Leiden verursacht hat, nachstehendes „GUTACHTEN Aus den vorliegenden Unterlagen und Aussagen ist zu schließen, dass die Haltungsbedingungen für die Hunde der Beschwerdeführerin am 18.07.2016, von 16:25 bis 17:15 Uhr in der prallen Sonne am Rücksitz eines KFZs Leiden verursacht haben. Das ist damit zu begründen, dass die Temperatur im Aufenthaltsbereich sehr deutlich über der Körpertemperatur der Hunde gelegen ist und die Möglichkeiten, die Wärme abzuführen beschränkt sind. Dies insbesondere, weil den Tieren keine Möglichkeit geboten wurde, Wasser aufzunehmen. Die Hunde haben nach Angaben der Beamtin stark gehechelt, dies ist eine Maßnahme die dazu dienen soll die Körpertemperatur zu senken. Unter Leiden ist eine nicht ganz kurz dauernde Verminderung des Wohlbefindens zu verstehen, die über eine normale Belastung hinausgeht. Sie waren ungerechtfertigt, weil die Tiere anders untergebracht hätten werden und ihnen Wasser hätte zur Verfügung gestellt werden können.“ erstattet. Nach der Hitzeentwicklung im geschlossenen Auto nimmt bei einer Außentemperatur von 24°C die Innentemperatur nach 30 Minuten auf 40°C zu. Dies verursacht nach den schlüssigen Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zwar noch keine Schmerzen oder Schäden beim Tier, jedoch führt diese Temperatur gleichwohl dazu, dass die Tiere leiden. Daraus ergeben sich nachstehende objektive Erwägungen im Zusammenhang mit im Fahrzeug zurückgelassenen Tieren: Die Innentemperatur eines Fahrzeuges wird durch die solare Strahlung erhöht. Dem entgegen steht die Abgabe der Wärme ebenfalls durch Strahlung oder Konvektion. Die Konvektion spielt bei einem sich bewegenden Fahrzeug aufgrund der hohen Ventilation durch die relative Windgeschwindigkeit eine große Rolle und trägt wesentlich zur Kühlung der Fahrzeuginnentemperatur bei (wie auch starker Regen). Bei einem abgestellten Fahrzeug ist diese annähernd Null und hat keine Bedeutung. Aufgrund der aufgenommenen sowie der abgegebenen Strahlung stellt sich über einen gewissen Zeitraum eine Gleichgewichtstemperatur ein. Eine weitere Erwärmung erfolgt dann nicht mehr. Diese Gleichgewichtstemperaturen stellen sich in einem Zeitraum von ca. einer Stunde ein, wobei nach ca. 30 Minuten bereits 80 % der Temperaturerhöhung erreicht wird. Aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten zeigt sich, dass das Öffnen von einem oder mehreren Fenstern von ca. 5 cm nur einen geringen Einfluss hat. In diesem speziellen Fall war die zweifingerbreite Öffnung der vorderen Seitenfenster für die Innentemperatur des Fahrzeugs und damit für den Zustand der Hunde unbedeutend. Die Aufheizung eines PKW ist nahezu unabhängig von der Außentemperatur. Der bestimmende Faktor für die Autoinnentemperatur ist vielmehr die Strahlungsintensität. Die auf ein Fahrzeug auftreffende Sonnenstrahlung erwärmt die Karosserie und tritt durch die Fensterflächen in den Innenraum. Die Inneneinrichtung absorbiert die einfallende kurzwellige Strahlung, erwärmt sich und emittiert langwellige Wärmestrahlung. Da die Fahrzeugfenster für langwellige Strahlung nicht durchlässig sind, tritt der bekannte Glashauseffekt ein und der Fahrzeuginnenraum erwärmt sich bis zu einem stationären Gleichgewicht. Nachdem keine Innenraumtemperaturmessung des abgestellten Kfz durchgeführt wurde, keine tierärztliche Untersuchung des Hundes direkt nach der Befreiung dem Akt beiliegt, bleibt nur eine Berechnung der Innenraumtemperatur aufgrund von Untersuchungen des Instituts für Medizinische Physik der Veterinärmedizinischen Universität über, die je nach Messort im Kfz zwischen 40 °C (bodennahe im Fahrgastraum) und 50 °C (in Personenkopfhöhe) ergeben. Hunde verfügen über einen Thermoregulationsmechanismus, der versucht, eine konstante innere Körpertemperatur von in diesem Fall 38 bis 38, 5 °C aufrecht zu erhalten. Die Wärmeabgabe erfolgt bei Hunden primär ca. 70 % durch Strahlung und Konvektion, die in der ersten Phase durch Gefäßweitstellung in der Peripherie gesteigert wird. Bei Umgebungstemperaturen von ca. 36 °C erfolgt die Wärmeabgabe nur noch über Verdunstung über die Haut (Diffusion). Unterstützt wird der Thermoregulationsmechanismus durch Hecheln, wobei die Atemfrequenz auf bis zu 400 Atemzüge pro Minute ansteigt. Die Wasserverdunstung kann bis zu 200 g/h erreichen. Somit kommt es vorerst bei großer thermischer Belastung zu einer Bluteindickung. Für jede Tierart besteht eine Temperaturzone (thermoneutrale Zone) innerhalb derer die Thermoregulation bloß durch Änderung der Durchblutung erfolgt. Diese Zone liegt beim Hund zw. rund 21-26 °C. Steigt die Umgebungstemperatur weiter als bis 36 °C, bleibt auch damit die innere Körpertemperatur nicht mehr konstant, bei über 40 °C iKt entstehen vorerst reversible Schädigungen des Körpers. Steigt die Körpertemperatur aufgrund steigender Umgebungstemperatur weiter, sterben ab 42°C iKt etwa 50% der Patienten, ab 44 °C bis zu 100%. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, nur kurz im Geschäft eingekauft zu haben. Es sei das Fahrzeug vor einer Buschreihe im Schatten gestanden und sei die Frischluftzufuhr durch die geöffneten Seitenfenster gegeben gewesen. Etwa eine halbe Stunde später hätten die Tiere im Reitstall ausreichend Bewegungsmöglichkeit gehabt und genügend Wasser. Die Tiere seien bellfreudige Wachhunde und verwende sie diese zur tiergestützten Pädagogik. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb sie bei ihrer bisherigen Verantwortung. Dem stehen die Angaben der Meldungslegerin gegenüber, die bei ihrem Eintreffen die Hunde stark hechelnd und nach ihrer Wahrnehmung dehydriert in dem in der Sonne stehenden Fahrzeug vorgefunden habe, wobei die Außentemperatur 25°C betragen hätte. Diese habe sie vom Thermometer des Dienstkraftfahrzeuges abgelesen. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass vorliegend mit Sicherheit von der Zufügung von Leiden ausgegangen werden könne, wobei namentlich die Wahrnehmungen der Beamtin, wonach die Hunde physisch sichtlich beeinträchtigt im Fahrzeug wahrgenommen wurden, derartiges unterstreiche. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass durch die Positionierung des Fahrzeugs direkt in der Sonne die Innentemperatur so hoch war, dass diese Haltung über einen Zeitraum von einer halben Stunde, den Tieren Leiden verursache. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das Fahrzeug, welches über rund eine halbe Stunde in der Sonne stand, jedenfalls eine Innentemperatur ab 40 °C erreicht und daher keine ausreichende Luftzirkulation trotz der einen Spalt geöffneten hinteren Seitenfenster im Fahrzeug erfolgen kann. Fest steht aufgrund der Einvernahme der Zeugen aber auch, dass am fraglichen Tag im Tatzeitraum in *** Sonnenschein herrschte und das Fahrzeug ungeschützt in der Sonne stand. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Temperaturen seien ohnehin nicht hoch gewesen und seien danach im Reiterhof gut versorgt gewesen, war diesen Ausführungen schon aufgrund der praktischen Lebenserfahrung zu widersprechen, weil sich ein Fahrzeug auch bei gegenständlichen Außentemperaturen im Fahrzeuginneren nach kürzester Zeit erheblich aufheizt und ein Tier keinesfalls darin belassen werden darf, da ein Hund keine Schweißdrüsen hat und nur durch Hecheln Kühlung erlangt. Dass die Hunde bereits stark gehechelt haben, war den glaubwürdigen Angaben der Meldungslegerin zu entnehmen. Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
G verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die Frage, ob den gegenständlichen Hunden durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick das teilweise Obsiegen (Spruchänderung und Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick das teilweise Obsiegen (Spruchänderung und Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1504.001.2017
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