← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1631/001-2017'}

Obsah (8)§ 44§ 2§ 3§ 9§ 52§ 76§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1631/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 44Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Zl. AMS2-V-16 41065/5, auf dessen Verlesung die Parteienvertreter verzichteten, des in diesem Akt enthaltenen Strafantrages der Finanzpolizei vom 08.02.2016, FA-GZ. 015/10360/18/2016, samt je einem mit Fragestellungen in serbischer Sprache abgefassten Personalblatt, persönlich jeweils am 19.05.2016 ausgefüllt von Frau SA und von Frau JI, des Vereinsregisterauszuges (Stichtag: 19.10.2016), durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der Zeugen WP und BI GDa Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu

, Paragraph 44, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Zl. AMS2-V-16 41065/5, auf dessen Verlesung die Parteienvertreter verzichteten, des in diesem Akt enthaltenen Strafantrages der Finanzpolizei vom 08.02.2016, FA-GZ. 015/10360/18/2016, samt je einem mit Fragestellungen in serbischer Sprache abgefassten Personalblatt, persönlich jeweils am 19.05.2016 ausgefüllt von Frau SA und von Frau JI, des Vereinsregisterauszuges (Stichtag: 19.10.2016), durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme der Zeugen WP und BI GDa Beweis erhoben wurde. Beweis wurde weiters erhoben anhand der vom Vertreter der Finanzbehörde in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich der Farblichtbildausdrucke betreffend die Örtlichkeit und anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen, aus welchen sich die Anwesenheit der spruchgegenständlichen Personen ergaben. Der Beschwerdeführer, der nachweislich zur Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen wurde, hat an dieser ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dazu mit, dass er mit dem Beschwerdeführer in letzter Zeit nicht in Kontakt gestanden sei und daher den Grund der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Verhandlung nicht angeben könne. Die spruchgegenständlichen Personen wurden durch das erkennende Gericht im Inland an der letzten bekannten Meldeadresse laut ZMR zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Das vor dem erkennenden Gericht durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die spruchgegenständlichen Personen offenkundig nach der gegenständlichen Kontrolle in ihren Herkunftsstaat zurückgereist sind. Eine Meldeadresse im Ausland betreffend die beiden spruchgegenständlichen Personen liegt nicht vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung über Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass er Angaben über den aktuellen Aufenthaltsort bzw. die Zustelladresse der spruchgegenständlichen Personen nicht machen könne. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitraum (16.03.2016 bis 19.05.2016) Obmann des Vereines *** mit dem Sitz in ***, ***. Die beiden serbischen Staatsbürgerinnen Frau SA, geboren am ***, und Frau JI, geboren am ***, waren im Zeitraum 16.03.2016 bis zum 19.05.2016 am Standort des Vereines *** in ***, ***, das die Lokalbezeichnung „***“ hatte und auch für Personen zugänglich war, die nicht Vereinsmitglieder waren, als Kellnerinnen beschäftigt. Die beiden Ausländerinnen erhielten für ihre Tätigkeit pro Tag € 30,-- bar vom Beschwerdeführer bzw. von „***“ ausbezahlt. Weiters durften sie das von ihnen erwirtschaftete Trinkgeld (zwischen € 15,-- und € 25,-- täglich) einbehalten. Frau SA hatte zwischen dem 16.03.2016 und dem 19.05.2016 jeweils am Montag und Dienstag von 17.00 bis 01.00 Uhr, am Mittwoch und Donnerstag von 09.00 bis 17.00 Uhr und am Samstag und Sonntag von 17.00 bis 01.00 Uhr Arbeitsleistungen als Kellnerin zu erbringen. Frau JI hatte in diesem Zeitraum jeweils von Montag bis Sonntag von 09.00 bis 17.00 Uhr Arbeitsleistungen als Kellnerin zu erbringen. Im Standort des Kulturvereines wurde ein Lokal betrieben, in welchem Getränke verkauft und verbotenes Glücksspiel veranstaltet wurde. Die Getränke im Lokal kosteten € 2,--. Es wurde eine Liste über die Getränkekonsumation geführt, welche üblicher Weise auf der Theke oder darunter auflag. Die spruchgegenständlichen Personen haben jeden Tag nach ihrer Tätigkeit mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder abgerechnet. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder *** arbeiteten in zwei Schichten. Das eingenommene Geld wurde von den spruchgegenständlichen Personen entweder dem Beschwerdeführer oder *** ausgefolgt. An Tagen mit gutem Umsatz wurde im Lokal ein Tagesumsatz von ca. € 400,-- erzielt, bei schlechtem Umsatz täglich ein Betrag von ca. € 150,--. Die spruchgegenständlichen Personen führten Aufzeichnungen über die verkauften Getränke. Sie animierten die Gäste, Getränke zu konsumieren, erhielten aber keine Getränkeprozente. Die spruchgegenständlichen Personen wohnten in Zimmern am Standort des Vereines bzw. des Lokals. Der Beschwerdeführer bezahlte für die vom Verein angemieteten Räumlichkeiten persönlich die Strom-und Heizkosten in der Höhe von ca. € 700,-- pro Monat. Die Strom-und Heizungskosten liefen auf den Namen des Beschwerdeführers und wurden von ihm bar bezahlt. Eine Buchhaltung betreffend die Einnahmen bzw. betreffend die Kosten für Strom und Heizung gab es nicht. Es gab kein Vereinskonto. Die Einnahmen und Ausgaben des Barbetriebes des Vereins verwaltete der Beschwerdeführer persönlich. Aufzeichnungen über Verlust und Gewinn des Barbetriebes gab es. Ein Kassabuch wurde nicht geführt, lediglich Standlisten. Der Beschwerdeführer tätigte die Einkäufe für den Verein, nämlich die zu verkaufenden Getränke, selbst und bezahlte diese bar. Aufzeichnungen über die verkauften Getränke wurden in Form von Standlisten geführt, aus denen erkennbar war, was verkauft wurde. Die Personen, die im Verein arbeiteten, wurden auch als „Vereinsmitglieder“ geführt. Im Vereinslokal wurden auch vereinsfremde Personen bedient. Für die Vereinsmitglieder war eine Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht vorgesehen. Der Verein existierte auf Grundlage der Einnahmen aus der Konsumation der Getränke. Eine Mitgliedschaft im Verein wurde dadurch begründet, dass „Getränke konsumiert“ wurden. Seitens des Vereines wurden die spruchgegenständlichen Personen weder beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet noch verfügten diese in Österreich über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Zu diesem als erwiesen anzusehnden Sachverhalt gelangte das erkennende Gericht auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen WP und BI GDa. Beide Zeugen gaben unter Hinweis auf die ausrechenden Sprachkenntnisse der von ihnen befragten spruchgegenständlichen Personen und unter Hinweis auf die Tatsache der Unterfertigung der aufgenommenen Niederschriften durch die befragten Personen an, dass der Sachverhalt, wie er oben als feststehend wiedergegeben wurde, von den befragten spruchgegenständlichen Personen ihnen gegenüber so angegeben wurde. Der Sachverhalt war weiters durch die vorliegenden Personenblätter, in welchen die Fragen an die spruchgegenständlichen Personen in der serbischen Sprache gestellt worden waren, weiters durch die vorhandenen Getränkelisten und durch sämtliche weitere, in der Verhandlung vorgelegte Unterlagen als erwiesen anzusehen. Da die maßgeblichen Sachverhaltselemente bereits durch die Befragung der einvernommenen Zeugen klar und zweifelsfrei feststanden, der Aufenthaltsort der spruchgegenständlichen Personen (im Ausland und im Inland ) im Zeitpunkt der Durchführung dieses Verfahrens unbekannt war und zum aktuellen Aufenthalt der spruchgegenständlichen Personen durch den Vertreter des Beschwerdeführers keine Angaben gemacht werden konnten, war eine Weiterführung des Beweisverfahrens in Form der Einvernahme der spruchgegenständlichen Personen als Zeuginnen weder erforderlich noch möglich. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 2Abs. 1 Ausl

BG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichisches Staatsbürgerschaft besitzt.

Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichisches Staatsbürgerschaft besitzt.

§ 2Abs. 2 lit. b Ausl

BG gilt die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung im Sinne des AuslBG.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG gilt die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung im Sinne des AuslBG.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

§ 3Abs. 1 Ausl

BG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG lautet: Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oderSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vergl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder einer arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen eines „Betriebes“ im gewerblichen Sinn erbracht wird (vgl. VwGH vom

  1. Februar 2004, Zl. 2001/09/0039 und vom
  2. September 2005, Zl. 2004/09/0107).Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder einer arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen eines „Betriebes“ im gewerblichen Sinn erbracht wird vergleiche VwGH vom
  3. Februar 2004, Zl. 2001/09/0039 und vom
  4. September 2005, Zl. 2004/09/0107). Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG ist die wirtschaftliche Unselbstständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der „Arbeitnehmerähnliche“ ist jedenfalls nicht notwendiger Weise persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbstständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist (vgl. VwGH vom Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG ist die wirtschaftliche Unselbstständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der „Arbeitnehmerähnliche“ ist jedenfalls nicht notwendiger Weise persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbstständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist vergleiche VwGH vom
  5. Jänner 2010, Z. 2009/09/0254).
  6. Jänner 2010, Ziffer 2009 /, 09 /, 0254,). Die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche persönliche Unselbstständigkeit determinierten Verhältnisses (vgl. VwGH vom
  7. 2014, Ra 2014/09/0005).Die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche persönliche Unselbstständigkeit determinierten Verhältnisses vergleiche VwGH vom
  8. 2014, Ra 2014/09/0005). Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit der spruchgegenständlichen serbischen Personen, welche im Auftrag des Beschwerdeführers als Obmann des Bezug habenden Vereines Arbeitsleistungen als Kellnerinnen erbracht haben und dafür je Arbeitstag für diese Arbeitsleistung mit € 30,-- in bar vom Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder ausbezahlt wurden und deren Tätigkeiten die Animation der Gäste des Lokals, zu welchen auch Nichtvereinsmitglieder zählten, sowie den Verkauf der vom Beschwerdeführer persönlich beschafften und von ihm bezahlten Getränke beinhaltete, als Arbeitsleistungen zu werten, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Bereits die Tatsache der Bezahlung der Tätigkeiten der spruchgegenständlichen Personen mit einem täglichen Entgelt von € 30,--, die Vorgabe von Arbeitszeiten im Schichtdienst, das Führen von Standlisten, jedoch keines Kassabuches, die Nichterfassung der Einnahmen aus dem Getränkeverkauf in einer Buchhaltung, die Tatsache der Bezahlung der Miete und der Betriebskosten durch den Beschwerdeführer persönlich und nicht durch den Verein, das Faktum, dass eine Vereinsmitgliedschaft durch den „Konsum von Getränken“ erworben werden konnte sowie der Umstand, dass der Getränkeverkauf auch gegenüber Nichtvereinsmitgliedern erfolgte, ergaben unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur für das erkennende Gericht klar, dass es sich bei der Tätigkeit der spruchgegenständlichen Personen um eine solche in jedenfalls einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtem Organ, weil Obmann, des Vereines handelte. Festzustellen war weiters, dass es sich bei den im Standort des Vereines angebotenen Leistungen (Getränkeverkauf und Glücksspiel) nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht um Tätigkeiten handelte, die einem (nicht vorgegebenen) Vereinszweck, sondern vielmehr einem auf Gewinn gerichteten Lokalbetrieb dienten. Als Obmann des Vereines *** war der Beschwerdeführer das nach außen vertretungsbefugte Organ desselben und

§ 9Abs. 1 VSt

G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den Verein strafrechtlich verantwortlich.Als Obmann des Vereines *** war der Beschwerdeführer das nach außen vertretungsbefugte Organ desselben und

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den Verein strafrechtlich verantwortlich. Da die spruchgegenständlichen Personen somit im Auftrag des Vereines Leistungen jedenfalls in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis erbrachten und jeweils eine Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung nach dem AuslBG für die beschäftigten spruchgegenständlichen Personen nicht vorlag, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ihm in Spruchpunkte

  1. und
  2. angelastete Tatbild erfüllt hat. Zur Vorschreibung der Barauslagen wurde erwogen: Auf Grund der vollinhaltlich erhobenen Beschwerde durch den Beschwerdeführer wurde am
  3. August 2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beiziehung einer nicht amtlichen Dolmetscherin für die serbische Sprache zur Einvernahme der zur Verhandlung geladenen spruchgegenständlichen Personen als Zeuginnen erforderlich war.

§ 52Abs. 3 Vw

GVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss, ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss, ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

§ 76Abs.

1,

  1. und
  2. Satz AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Paragraph 76, Absatz eins,,

  1. und
  2. Satz AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Da gegenständlich die Verhandlung auf Grund der Eingabe des Beschwerdeführers vorzunehmen war und auf Grund der Sachlage eine nicht amtliche, allgemein zertifizierte und gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die serbische Sprache beizuziehen war, war dem Beschwerdeführer

den oben wiedergegebenen Bestimmungen der Ersatz der Kosten für die Beiziehung der gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die serbische Sprache dem Grunde nach vorzuschreiben. Die Zuerkennung der Gebühr für die gerichtlich beeidete Dolmetscherin in der von ihr beantragten und geprüften Höhe im Ausmaß von € 230,-- erfolgte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Beschluss vom 31.08.2017, LVwG-S-1631/002-2017. Die Anweisung dieser Gebühr erfolgte am 18.September 2017. Da die Beschwerde abzuweisen war, waren dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Barauslagen beschlussgemäß vorzuschreiben. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen wurden bereits oben wiedergegeben. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers wurden mangels Angaben desselben in der Beschwerdeverhandlung wie folgt eingeschätzt: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.800,--, hat keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen. Dem Beschwerdeführer ist im Hinblick darauf, dass nach dem erzielten Beweisergebnis die Vereinsstruktur offenkundig gewählt wurde, um den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Beschäftigung der spruchgegenständlichen Personen mit Gewinnerzielungsabsicht ohne Vorliegen einschlägiger arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Ausnahmegenehmigungen zu verschleiern, vorsätzliches Verhalten anzulasten. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum im Ausmaß von knapp über zwei Monaten gewertet. Als mildernd war (auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten, rechtskräftigen Vormerkung-AMS2-V-14 34098/3, rechtskräftig am 20.6.2014) kein Umstand zu werten. Das erkennende Gericht konnte unter Zugrundelegung der Verschuldensform der vorsätzlichen Tatbegehung sowie des bezeichneten Erschwerungsgrundes unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Nichtvorliegens von Milderungsgründen und unter Berücksichtigung der einzuschätzenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht finden, dass die von der Behörde zu Spruchpunkte 1. und 2. verhängten Geldstrafen, welche sich nach dem ersten strafsatzbestimmenden Fall der oben zitierten Norm im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens befinden, unangemessen hoch wären. Die verhängten Geldstrafen sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und generalpräventive Wirkung erzeugen können. Auch die jeweils angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen befinden sich im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und wurden von der Behörde jeweils adäquat zur jeweils verhängten Geldstrafe festgesetzt, weshalb sie ebenfalls nicht herabzusetzen waren.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die jeweilige Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die jeweilige Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, zumal ein Milderungsgrund nicht vorlag und dem ein Erschwerungsgrund gegenüberstand, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1631.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.