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{'item': 'LVwG-AV-1013/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1013/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 99Abs. 1b i

Vm § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu verantworten habe. Über den Beschwerdeführer würden außerdem innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Alkoholdelikten aufliegen, und zwar zur Zl. S11490/12 mit einem Deliktszeitpunkt 12.08.2012

§ 99Abs. 1 lit. b St

VO 1960 und zur Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2017 um 21.55 Uhr in ***, ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,57 mg/l gelenkt und somit

Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 zu verantworten habe. Über den Beschwerdeführer würden außerdem innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Alkoholdelikten aufliegen, und zwar zur Zl. S11490/12 mit einem Deliktszeitpunkt 12.08.2012

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 und zur Zl. VStV/9153012196290/2015 mit Deliktszeitpunkt 09.08.2015

§ 99Abs. 1b i

Vm § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Fahrrad). Es sei deshalb unter der Zl. 682/Fe/2012 die Lenkberechtigung für die Dauer von Zl. VStV/9153012196290/2015 mit Deliktszeitpunkt 09.08.2015

Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 (Fahrrad). Es sei deshalb unter der Zl. 682/Fe/2012 die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten samt Anordnung begleitender Maßnahmen entzogen und unter der Zl. 350/Fe/2015 ein Verbot des Lenkens von Fahrrädern für die Dauer von 8 Monaten angeordnet worden. Nicht zuletzt liege unter der hs. Zl. 269/Fe/2015 außerdem eine Meldung der Polizeiinspektion *** auf, wonach der Beschwerdeführer am 31.05.2015 im Besitz von Cannabis gewesen wäre und dieses auch konsumiert habe. Diese Vormerkungen seien bei der Bemessung der Entziehungsdauer, somit bei der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen gewesen, sodass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung spruchgemäß festzusetzen gewesen wäre. Auf Grund der Tatsache, dass innerhalb von fünf Jahren nunmehr das dritte Alkoholdelikt begangen worden sei und auf Grund des offensichtlichen Konsums von Cannabis im Jahr 2015 sei außerdem eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ anzuordnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs nicht geäußert, sodass das Verfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen wäre. Insgesamt sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im Spruch angeführten Klassen bzw. von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze und mit deren Wiederherstellung keinesfalls vor Ablauf der im Spruch festgesetzten Entziehungsfrist bzw. nicht vor Ablauf der im Spruch festgelegten Fahrverbotsdauer gerechnet werden könne. Die Ablieferungspflicht des Mopedausweises und die Anordnung einer Nachschulung würden sich auf die zitierten zwingenden Gesetzesbestimmungen gründen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner persönlich gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit 07.08.2017 und bei der Verwaltungsbehörde eingelangt am 11.08.2017, beantragte der Beschwerdeführer, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf 8 bis 10 Monate herabzusetzen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass die 5-Jahresfrist der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 vom 12.08.2012 knapp, nämlich um 37 Tage, verfehlt worden wäre. Die zweite Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO vom 09.08.2015 betreffend Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad sei deshalb zu Stande gekommen, weil sich der Beschwerdeführer aus Vernunftsgründen für ein Fahrzeug entschieden habe, um das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen. Der Alkoholgehalt habe 0,8 Promille betragen.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass die 5-Jahresfrist der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 vom 12.08.2012 knapp, nämlich um 37 Tage, verfehlt worden wäre. Die zweite Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vom 09.08.2015 betreffend Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Fahrrad sei deshalb zu Stande gekommen, weil sich der Beschwerdeführer aus Vernunftsgründen für ein Fahrzeug entschieden habe, um das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen. Der Alkoholgehalt habe 0,8 Promille betragen. Betreffend den Vorwurf des Besitzes und der Konsumation von Cannabis scheine keine Anklage bzw. Verurteilung auf. Der Beschwerdeführer sei lediglich seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich einmal zu einem Drogentest aufgefordert worden, der mit dem Ergebnis „negativ“ ausgefallen sei. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um Nachsicht betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 und beantrage die Herabsetzung der Entziehungsdauer seiner Lenkberechtigung.Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um Nachsicht betreffend die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 und beantrage die Herabsetzung der Entziehungsdauer seiner Lenkberechtigung.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 14.08.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 21.08.2017, den Verwaltungsakt zur Zl. 365/Fe/201/Su mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt.
  3. Feststellungen: Am 12.08.2012 verweigerte der Beschwerdeführer als Lenker eines PKWs, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auf Grund dessen der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Begehens der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro verurteilt wurde. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zl. 682/Fe/2012 seine Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Nachschulung zu absolvieren und eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen.Am 12.08.2012 verweigerte der Beschwerdeführer als Lenker eines PKWs, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auf Grund dessen der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Begehens der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro verurteilt wurde. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zl. 682/Fe/2012 seine Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Nachschulung zu absolvieren und eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Am 09.08.2015 lenkte der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad, auf Grund dessen er rechtskräftig wegen des Begehens der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 wiederum zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro verurteilt wurde. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Vorfalls mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zl. 350/Fe/2015 das Lenken von Fahrrädern für die Dauer von acht Monaten verboten.Am 09.08.2015 lenkte der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad, auf Grund dessen er rechtskräftig wegen des Begehens der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 wiederum zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro verurteilt wurde. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Vorfalls mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zl. 350/Fe/2015 das Lenken von Fahrrädern für die Dauer von acht Monaten verboten. Außerdem scheinen im Vormerkregister der Landespolizeidirektion Niederösterreich folgende weitere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: ● 19.12.2014: § 103 Abs. 2 KFG – Geldstrafe € 300,--19.12.2014: Paragraph 103, Absatz 2, KFG – Geldstrafe € 300,-- ● 04.02.2015: § 16 Abs. 1 lit. d StVO – Geldstrafe € 70,--04.02.2015: Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO – Geldstrafe € 70,-- ● 25.02.2015: § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz – Geldstrafe € 70,--25.02.2015: Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz – Geldstrafe € 70,-- ● 09.07.2015: § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz – Geldstrafe € 75,--09.07.2015: Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz – Geldstrafe € 75,-- ● 15.07.2015: § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz – Geldstrafe € 80,--15.07.2015: Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz – Geldstrafe € 80,-- ● 15.07.2015: § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – Geldstrafe € 80,--15.07.2015: Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz – Geldstrafe € 80,-- ● 29.10.2015: § 76 Abs. 5 StVO – Geldstrafe € 30,--29.10.2015: Paragraph 76, Absatz 5, StVO – Geldstrafe € 30,-- ● 29.10.2015: § 97 Abs. 5 StVO – Geldstrafe € 70,--29.10.2015: Paragraph 97, Absatz 5, StVO – Geldstrafe € 70,-- ● 29.10.2015: § 97 Abs. 4 iVm § 76 Abs. 5 StVO – Geldstrafe € 60,--29.10.2015: Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, StVO – Geldstrafe € 60,-- ● 29.10.2015: § 97 Abs. 4 StVO – Geldstrafe € 60,--29.10.2015: Paragraph 97, Absatz 4, StVO – Geldstrafe € 60,-- ● 29.10.2015: § 60 Abs. 3 StVO – Geldstrafe € 60,--29.10.2015: Paragraph 60, Absatz 3, StVO – Geldstrafe € 60,-- ● 29.10.2015: § 11 Abs. 2 StVO – Geldstrafe € 15,--29.10.2015: Paragraph 11, Absatz 2, StVO – Geldstrafe € 15,-- ● 29.10.2015: § 11 Abs. 2 StVO – Geldstrafe € 15,--29.10.2015: Paragraph 11, Absatz 2, StVO – Geldstrafe € 15,-- ● 29.10.2015: § 11 Abs. 2 StVO – Geldstrafe € 15,--29.10.2015: Paragraph 11, Absatz 2, StVO – Geldstrafe € 15,-- ● 13.03.2017: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG – Geldstrafe € 50,-- 13.03.2017: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG – Geldstrafe € 50,-- ● 13.03.2017: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG – Geldstrafe € 70,--13.03.2017: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG – Geldstrafe € 70,-- ● 13.03.2017: § 33 Abs. 1 KFG – Geldstrafe € 70,--13.03.2017: Paragraph 33, Absatz eins, KFG – Geldstrafe € 70,-- Am 06.07.2017 lenkte der Beschwerdeführer um 21.55 Uhr, sohin bei Dunkelheit, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Laut Angaben des Beschwerdeführers vor den einschreitenden Polizeibeamten der PI *** eben um 21.55 Uhr hätte der Beschwerdeführer bis knapp eine Stunde vor der Anhaltung zwei weiße Gespritzte mit je 0,25 l getrunken. Tatsächlich die Messung der Atemluft des Beschwerdeführers um 22.31 Uhr einen Alkoholgehalt von 0,57 mg/l.
  4. Beweiswürdigung: Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zur GZ. 365/Fe/201/Su und blieb der gesamte Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Unstrittig ist demnach im konkreten, dass der Beschwerdeführer schon zwei Mal (2012 und 2015) wegen Lenkens eines Fahrzeuges – einmal eines PKWs und einmal eines Fahrrades – jeweils in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig bestraft wurde und es auf Grund dessen einmal zu einer Entziehung der Lenkberechtigung samt der Anordnung begleitender Maßnahmen und einmal zur Verhängung eines Verbotes des Lenkens von Fahrrädern kam. Eben diese Verwaltungsübertretungen und sämtliche weiteren festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich auch aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkregister der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines PKWs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 06.07.2017 ergeben sich insbesondere aus der Anzeige zu GZ. VStV/917100372587/001/2017 der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.07.
  5. Eben darin ist auch die erste Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten vermerkt. Das Messergebnis des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers etwas über ½ Stunde nach der Anhaltung ist ebenso unstrittig und ergibt sich auch aus dem bezughabenden Messstreifen. Dass es im Übrigen zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Lenkens des PKWs und der Anhaltung des Beschwerdeführers bereits dunkel war, ist im Hinblick auf die unbestrittene Tatzeit allgemein bekannt.
  6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 3 Abs. 1 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, FSG: „

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 7 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 FSG:Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, FSG:
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
  3. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  4. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ § 24 Abs. 1 und 3 FSG:Paragraph 24, Absatz eins und 3 FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25 Abs. 1 FSG:Paragraph 25, Absatz eins, FSG: „
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“ § 26 Abs. 2 Z 3 FSG:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG: „
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges (…)
  1. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
  2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, (…)“ § 99 Abs. 1 lit. b und Abs. 1b StVO 1960:Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und Absatz eins b, StVO 1960:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, (…)
  1. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, (…)
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2017 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug lenkte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft über ½ Stunde nach der daraufhin erfolgten Anhaltung des Beschwerdeführers ergab einen Wert von 0,57 mg/l. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahmen rechtens war.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahmen rechtens war. Unabhängig davon ergibt sich aber ohnehin aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, das als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG zu werten ist. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Betretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Die gegenständliche Übertretung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und war festzustellen, sodass gegenständlich auch nicht mehr weiter zu klären, ob auch zusätzlich eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers diesbezüglich vorliegt, sodass vom Beschwerdeführer jedenfalls eine der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG entsprechende Tathandlung gesetzt wurde.Unabhängig davon ergibt sich aber ohnehin aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, das als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zu werten ist. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Betretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Die gegenständliche Übertretung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und war festzustellen, sodass gegenständlich auch nicht mehr weiter zu klären, ob auch zusätzlich eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers diesbezüglich vorliegt, sodass vom Beschwerdeführer jedenfalls eine der bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG entsprechende Tathandlung gesetzt wurde. Zusätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eben nunmehr nicht in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keinen Zweifel, sodass gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung (neuerlich) zu entziehen war.Zusätzlich ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eben nunmehr nicht in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keinen Zweifel, sodass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung (neuerlich) zu entziehen war. Was nicht zuletzt die Anordnung der begleitenden Maßnahmen betrifft, findet diese in § 24 Abs. 3 FSG Deckung und blieb im Übrigen auch diesbezüglich der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer unangefochten. Die von der Verwaltungsbehörde angesprochene Meldung der PI *** in Bezug auf Besitz von Cannabis am 31.05.2015 wurde augenscheinlich auch ausschließlich zur (Mit-)Begründung der Anordnung der begleitenden Maßnahmen, nicht der Entziehungsdauer herangezogen.Was nicht zuletzt die Anordnung der begleitenden Maßnahmen betrifft, findet diese in Paragraph 24, Absatz 3, FSG Deckung und blieb im Übrigen auch diesbezüglich der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer unangefochten. Die von der Verwaltungsbehörde angesprochene Meldung der PI *** in Bezug auf Besitz von Cannabis am 31.05.2015 wurde augenscheinlich auch ausschließlich zur (Mit-)Begründung der Anordnung der begleitenden Maßnahmen, nicht der Entziehungsdauer herangezogen. Für die Festsetzung der nun tatsächlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.Für die Festsetzung der nun tatsächlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Dem ist zunächst voranzustellen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2012

§ 99Abs. 1 lit. b St

VO und eben nunmehr am 06.07.2017 eine solche nach § 99 Abs. 1b StVO gesetzt hat. Es liegt somit der Sonderfall der Entziehung nach § 26 Abs. 2 Z 3 FSG vor, zumal die Regelungen des § 26 Abs. 2 generell explizit und missverständlich auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte abstellen und es somit nicht darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung bereits getilgt ist (z.B. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211). Auch wenn entsprechend des Beschwerdevorbringens „die 5-Jahresfrist knapp, das heißt um 37 Tage verfehlt wurde“, liegen diese beiden Delikte innerhalb von 5 Jahren und ist somit von einer Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 8 Monaten auszugehen.Dem ist zunächst voranzustellen, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2012

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO und eben nunmehr am 06.07.2017 eine solche nach , Paragraph 99, Absatz eins b, StVO gesetzt hat. Es liegt somit der Sonderfall der Entziehung nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG vor, zumal die Regelungen des Paragraph 26, Absatz 2, generell explizit und missverständlich auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte abstellen und es somit nicht darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung bereits getilgt ist (z.B. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211). Auch wenn entsprechend des Beschwerdevorbringens „die 5-Jahresfrist knapp, das heißt um 37 Tage verfehlt wurde“, liegen diese beiden Delikte innerhalb von 5 Jahren und ist somit von einer Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 8 Monaten auszugehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die im § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN).Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN). Eben der dieser zuletzt zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2011 zur Zl. 2011/11/0039 zugrunde gelegene Sachverhalt kann durchaus mit dem gegenständlichen Sachverhalt verglichen werden. So ist insbesondere auch im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das das gegenständliche Verfahren auslösende Vergehen insofern unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, als vom Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei Dunkelheit gelenkt wurde. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser zuvor angeführten 5-Jahresfrist wenngleich ein Fahrrad, aber doch ein Fahrzeug am 09.08.2015 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Auch deswegen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Begehens der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser zuvor angeführten 5-Jahresfrist wenngleich ein Fahrrad, aber doch ein Fahrzeug am 09.08.2015 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Auch deswegen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Begehens der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Sowohl die erste Entziehung der Lenkberechtigung als auch das angeordnete Verbot des Lenkens von Fahrrädern haben letztendlich nicht den gewünschten Erfolg erzielt, zumal der Beschwerdeführer nun wiederum ein schwerwiegendes Alkoholdelikt in Form des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 1,14 Promille begangen hat, ergab doch die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft über ½ Stunde danach einen Wert von 0,57 mg/l. Gerade dazu kommt, dass der nunmehrige Alkoholisierungsgrad umso knapper und selbst unter Außerachtlassung einer Rückrechnung schon an der Obergrenze zum nächst schwereren Delikt nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO liegt. Sowohl die erste Entziehung der Lenkberechtigung als auch das angeordnete Verbot des Lenkens von Fahrrädern haben letztendlich nicht den gewünschten Erfolg erzielt, zumal der Beschwerdeführer nun wiederum ein schwerwiegendes Alkoholdelikt in Form des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von über 1,14 Promille begangen hat, ergab doch die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft über ½ Stunde danach einen Wert von 0,57 mg/l. Gerade dazu kommt, dass der nunmehrige Alkoholisierungsgrad umso knapper und selbst unter Außerachtlassung einer Rückrechnung schon an der Obergrenze zum nächst schwereren Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO liegt. Erschwerend wertet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zum einen im Zuge seiner Anhaltung am 06.07.2017 seine getrunkene Alkoholmenge zumindest zu bagatellisieren versuchte – mit zwei Vierteln Gespritzte ist die festgestellte Alkoholmenge unzweifelhaft nicht zu erreichen –, zum anderen der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Beschwerdevorbringen es offensichtlich sogar als vernünftig ansieht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu lenken. Welche „Vernunftsgründe“ zu dieser damaligen Entscheidung des Beschwerdeführers geführt haben sollen, ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt ist der Beschwerdeführer auch alles andere als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, ergeben sich doch aus dem festgestellten Sachverhalt zahlreiche – vor allem auch verkehrsrechtliche – rechtskräftige zusätzliche Verwaltungsübertretungen alleine in den letzten drei Jahren. Aus all diesen Gründen und in Entsprechung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit durchaus angemessen, die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten um 50 % zu überschreiten und eine Entziehungsdauer von 12 Monaten festzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – erst nach 12 Monaten wiedererlangen kann. Dem Beschwerdevorbringen insgesamt und dem Antrag des Beschwerdeführers im Besonderen, die Entziehungsdauer herabzusetzen, konnte sohin kein Erfolg beschieden sein. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1013.001.2017

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