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{'item': 'LVwG-AV-319/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 53§ 2Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-319/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  3. Februar 2016 wurde der Stadtgemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2015/2016 in Höhe von 4.973,40 Euro vorgeschrieben. 1.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Februar 2016 wurde der Stadtgemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2015 aus 2016, in Höhe von 4.973,40 Euro vorgeschrieben. Gestützt auf § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulerhaltungsbeitrag für schulpflichtige Kinder, die in Heimen der Jugendwohlfahrt untergebracht seien, von jener Gemeinde zu leisten sei, in der die Unterhaltspflichtigen ihren ordentlichen Wohnsitz hätten. Im Schülerinternat Schloss *** seien aus der Stadtgemeinde *** die Kinder LW, MW und MaW untergebracht. Diese Schüler würden im Schuljahr 2015/2016 die Volksschule *** besuchen.

Voranschlag 2016 sei je Schüler ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von 1.657,80 Euro fällig. Gestützt auf Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulerhaltungsbeitrag für schulpflichtige Kinder, die in Heimen der Jugendwohlfahrt untergebracht seien, von jener Gemeinde zu leisten sei, in der die Unterhaltspflichtigen ihren ordentlichen Wohnsitz hätten. Im Schülerinternat Schloss *** seien aus der Stadtgemeinde *** die Kinder LW, MW und MaW untergebracht. Diese Schüler würden im Schuljahr 2015 aus 2016, die Volksschule *** besuchen.

Voranschlag 2016 sei je Schüler ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von 1.657,80 Euro fällig. 1.2. Die Stadtgemeinde *** erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine als Beschwerde zu wertende Berufung, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

§ 53

des NÖ Pflichtschulgesetzes habe für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen würden und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen sei, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die drei im Bescheid genannten Kinder und auch die Mutter der Kinder hätten von

  1. Juli 2015 bis
  2. Februar 2016 ihren Hauptwohnsitz in *** gehabt. Seit
  3. Februar 2016 habe die Familie ihren Hauptwohnsitz in *** abgemeldet. Da die Schüler und die Mutter aktuell keinen Hauptwohnsitz in *** hätten, werde beantragt, den Bescheid abzuändern und den Schulerhaltungsbeitrag nur für den betreffenden Zeitraum, in dem die Familie ihren Hauptwohnsitz in *** gehabt habe, zu berechnen.

Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes habe für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen würden und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen sei, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die drei im Bescheid genannten Kinder und auch die Mutter der Kinder hätten von

  1. Juli 2015 bis
  2. Februar 2016 ihren Hauptwohnsitz in *** gehabt. Seit
  3. Februar 2016 habe die Familie ihren Hauptwohnsitz in *** abgemeldet. Da die Schüler und die Mutter aktuell keinen Hauptwohnsitz in *** hätten, werde beantragt, den Bescheid abzuändern und den Schulerhaltungsbeitrag nur für den betreffenden Zeitraum, in dem die Familie ihren Hauptwohnsitz in *** gehabt habe, zu berechnen. 1.
  4. Die Beschwerde wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Dabei wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: In dem der Wohlfahrt gewidmeten Schülerinternat seien größtenteils Kinder untergebracht, die mit Nebenwohnsitz in der der Gemeinde gemeldet seien. Die Einweisung der Heimkinder sei durch die zuständigen Jugendämter veranlasst worden. Bei Schülern der Volksschule werde daher den Hauptwohnsitzgemeinden mittels Bescheid ein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben. Die Stadtgemeinde *** habe dagegen Berufung eingebracht und es sei diese daher zur Entscheidung vorzulegen.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Kinder LW, MW und MaW hatten von
  7. Juli 2015 bis
  8. Februar 2016 ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in der Stadtgemeinde ***. Sie besuchten im Schuljahr 2015/2016 die Volksschule *** und sie waren im Schülerinternat Schloss *** (***) untergebracht. Dies auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt. Die Kinder LW, MW und MaW hatten von
  9. Juli 2015 bis
  10. Februar 2016 ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in der Stadtgemeinde ***. Sie besuchten im Schuljahr 2015 aus 2016, die Volksschule *** und sie waren im Schülerinternat Schloss *** (***) untergebracht. Dies auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt. 2.
  11. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende Aktenlage. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände (Wohnort der Kinder; Volksschulbesuch; Jugendwohlfahrt) werden in der eingebrachten Berufung nicht bestritten und es ist der Sachverhalt somit als unstrittig zu bezeichnen.
  12. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  13. Die Verordnung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/20-29, legte den Schulsprengel für die Volksschule in *** wie folgt fest: „Artikel I„Artikel römisch eins In nachstehenden Standorten ist eine Volksschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird: Standort (x Schulgemeinde) Pflichtsprengel […] *** *** Gemeinde ***“ 3.
  14. § 46 Abs. 3 und § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:3.
  15. Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: „§ 46 Aufteilung des Schulaufwandes […]

(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.“
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.“ „§ 53 Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler
(1)Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2)Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(2)Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag:

§ 53Abs.

1 des NÖ Pflichtschulgesetzes hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Paragraph 53, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. § 53 Abs. 1 leg.cit. knüpft die Verpflichtung der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes des Schülers zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages somit allein an die Tatsache des Wohnens im betreffenden Schulsprengel aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes ist nicht Voraussetzung einer entsprechenden Verpflichtung der Wohnsitzgemeinde (vgl. etwa bereits VwSlg. 16.501 A/2004).Paragraph 53, Absatz eins, leg.cit. knüpft die Verpflichtung der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes des Schülers zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages somit allein an die Tatsache des Wohnens im betreffenden Schulsprengel aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes ist nicht Voraussetzung einer entsprechenden Verpflichtung der Wohnsitzgemeinde vergleiche etwa bereits VwSlg. 16.501 A/2004). Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass es sich bei den Kindern zum Zeitpunkt des Schulbeginnes (7. September 2015

§ 2Abs.

1 des Schulzeitgesetzes 1985) um „sonstige sprengelangehörige Schüler“ im Sinne des § 53 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes handelte. Die beschwerdeführende Gemeinde begehrt jedoch eine Herabsetzung des Schulerhaltungsbeitrages, weil die Kinder später ihren Wohnsitz in der beschwerdeführende Gemeinde aufgegeben hätten. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass es sich bei den Kindern zum Zeitpunkt des Schulbeginnes (7. September 2015

Paragraph 2, Absatz eins, des Schulzeitgesetzes 1985) um „sonstige sprengelangehörige Schüler“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes handelte. Die beschwerdeführende Gemeinde begehrt jedoch eine Herabsetzung des Schulerhaltungsbeitrages, weil die Kinder später ihren Wohnsitz in der beschwerdeführende Gemeinde aufgegeben hätten. Darauf kommt es nach dem NÖ Pflichtschulgesetz jedoch nicht an: Wie sich aus § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt, handelt es sich beim Schulerhaltungsbeitrag um einen auf das Kalenderjahr bezogenen Beitrag. Die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages knüpft dabei an den Beginn des betreffenden Schuljahres an, die endgültige Vorschreibung an den Stichtag

  1. Jänner. Aufteilungsvorschriften für den Fall von Änderungen während eines Schuljahres bzw. Kalenderjahres bestehen nicht (vgl. idS wiederum VwSlg. 16.501 A/2004). Wie sich aus Paragraph 46, Absatz 3, des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt, handelt es sich beim Schulerhaltungsbeitrag um einen auf das Kalenderjahr bezogenen Beitrag. Die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages knüpft dabei an den Beginn des betreffenden Schuljahres an, die endgültige Vorschreibung an den Stichtag
  2. Jänner. Aufteilungsvorschriften für den Fall von Änderungen während eines Schuljahres bzw. Kalenderjahres bestehen nicht vergleiche idS wiederum VwSlg. 16.501 A/2004). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung angesichts des unstrittigen Sachverhaltes aber auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung angesichts des unstrittigen Sachverhaltes aber auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.319.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.