RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-538/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau IR, vertreten durch Dr. Renate Weinberger, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- März 2017, Zl. MDJ3-B-15504/005, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Rückerstattung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau IR, vertreten durch Dr. Renate Weinberger, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- März 2017, , Zl. MDJ3-B-15504/005, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Rückerstattung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:, Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- März 2017, Zl. MDJ3-B-15504/005, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.02.2016, ZI. MDJ3-B-15504/001 und vom 07.07.2016, ZI. MDJ3-B-15504/005, für die Zeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 4.616,74 dem Land Niederösterreich zu erstatten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin seien vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt und ausbezahlt worden. Mit näher angeführten (monatlichen) Zeiträumen (beginnend am 5.1.2016) habe sich der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt geändert und sei eine neue Berechnung durchgeführt worden, da (nicht näher beschriebene, monatliche) Überweisungen von je € 400,-- als Einkommen anzurechnen seien. Aufgrund dieser Sachverhaltsänderung habe der Beschwerdeführerin ab dem 1.1.2016 lediglich eine Leistung in der Höhe von € 133,04 gebührt. Sie habe diese Sachverhaltsänderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen 2 Wochen ab Eintritt der Änderung bekannt gegeben, wodurch sie Leistungen in der Höhe von € 4.616,74 zu Unrecht bezogen habe. Unter Hinweis auf die rechtlich relevanten Bestimmungen des NÖ MSG wurde weiter ausgeführt, dass der unrechtmäßige Bezug auf die mangelnde Meldung der Sachverhaltsänderung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Wie sich aus § 23 Abs. 1 NÖ MSG ergebe, sei die Beschwerdeführerin jedoch zur Anzeige der Sachverhaltsänderung verpflichtet gewesen. Da sie ihre Anzeigepflicht verletzt habe, sei sie zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zur Folge hätte.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom ,
- März 2017, Zl. MDJ3-B-15504/005, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.02.2016, , ZI. MDJ3-B-15504/001 und vom 07.07.2016, ZI. MDJ3-B-15504/005, für die Zeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 4.616,74 dem Land Niederösterreich zu erstatten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin seien vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt und ausbezahlt worden. Mit näher angeführten (monatlichen) Zeiträumen (beginnend am 5.1.2016) habe sich der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt geändert und sei eine neue Berechnung durchgeführt worden, da (nicht näher beschriebene, monatliche) Überweisungen von je € 400,-- als Einkommen anzurechnen seien. Aufgrund dieser Sachverhaltsänderung habe der Beschwerdeführerin ab dem 1.1.2016 lediglich eine Leistung in der Höhe von € 133,04 gebührt. Sie habe diese Sachverhaltsänderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen 2 Wochen ab Eintritt der Änderung bekannt gegeben, wodurch sie Leistungen in der Höhe von € 4.616,74 zu Unrecht bezogen habe. Unter Hinweis auf die rechtlich relevanten Bestimmungen des NÖ MSG wurde weiter ausgeführt, dass der unrechtmäßige Bezug auf die mangelnde Meldung der Sachverhaltsänderung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Wie sich aus Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG ergebe, sei die Beschwerdeführerin jedoch zur Anzeige der Sachverhaltsänderung verpflichtet gewesen. Da sie ihre Anzeigepflicht verletzt habe, sei sie zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zur Folge hätte.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe seit 1997 in den Diensten des Landes Niederösterreich als Kindergartenpädagogin. Sie habe ihren Beruf bis Ende 2009 durchgehend ausgeübt. Infolge der Geburt ihrer Kinder am *** und am *** habe sie sich bis Dezember 2015 in Karenz befunden. Seit dem Sommer 2015 lebe sie mit den beiden Kindern allein, da der Ehemann im Sommer 2015 den gemeinsamen Haushalt verlassen habe und die Scheidung der Ehe bevorstehe. Der Kindesvater leiste einen Kindesunterhalt von € 500,-- monatlich und trage zum Unterhalt der Beschwerdeführer bis zum beruflichen Wiedereinstieg im September 2017 mit € 200,-- pro Monat bei. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge und der Kinderbeihilfe verfüge die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von € 1.069,80 zur Bestreitung der Wohn- und Lebenshaltungskosten für sie und ihre beiden Kinder. Sie bewohne das ihr von ihren Eltern geschenkte Wohnungseigentumsobjekt in *** und habe Betriebskosten von rund € 393,-- monatlich zu entrichten. Zusätzlich bezahle sie für Energie, GIS, Telekommunikation und Versicherungen monatlich rund € 290,--. In Berücksichtigung dieser Fixkosten würden somit rund € 386,-- monatlich verbleiben, sie verfüge über keinerlei Ersparnisse. Die Kinder seien bis 11:30 Uhr (täglich) in Kindergarten und Schule untergebracht, die Kosten der Nachmittagsbetreuung bzw. des Hortes würden die finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen. Ein familiäres Betreuungsnetz stehe ihr nicht zur Verfügung. Da ihr als Kindergärtnerin im Landesdienst die Möglichkeit einer auf den Vormittag beschränkten Teilzeitbeschäftigung nicht zur Verfügung stehe, sei ihr seitens des Dienstgebers zur Wahrnehmung der Kinderbetreuung im Anschluss an die Karenz für 2016 ein bezugsfreier Sonderurlaub gewährt worden. Die Sonderregelung sei ihr zugestanden worden, dass sie sich mangels familiärer Unterstützung und finanzieller Möglichkeiten in einer schwierigen Betreuungssituation befunden habe. Infolge dieser Situation sei sie nach jahrelanger Berufstätigkeit und der Geburt zweier Kinder für die Dauer eines Jahres auf die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung angewiesen. Ihr getrennt lebender Ehegatte verfüge über ein Leasingfahrzeug gemäß Leasingvertrag vom
- Februar
- Der Aufwand für die Leasingrate und die Haftpflichtversicherung würden monatlich insgesamt € 380,11 betragen. Aufgrund einer zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung würde der Vater die Finanzierung dieser Kosten übernehmen. Ungeachtet dessen sei der Ehemann jedoch mangels ausreichender Kontodeckung mehrmals in Verzug geraten, sodass die Einziehung des Fahrzeuges gedroht habe. Um die Zahlungen kontrollieren zu können, sei zwischen dem Ehemann und dem Vater vereinbart worden, die Zahlung der Leasingraten und Versicherungsprämien von dem Konto der Beschwerdeführerin unter Heranziehung des von ihrem Vater hiefür angewiesenen Betrages von € 400,-- abzuwickeln. Somit seien die von ihrem Konto eingezogenen Raten und Prämien durch die monatlichen Beiträge ihres Vaters ausgeglichen worden und würden als „Durchläufer“ in Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fahrzeuginhabers BR erfolgen. Über Aufforderung der Behörde habe sie bei Antragstellung und neuerlich im Juni 2016 ihre Kontoauszüge zur Einsicht vorgelegt. Sowohl der Eingang der Überweisungen ihres Vaters in Höhe von monatlich € 400,-- als auch die Ausgänge für PKW-Haftpflicht und Leasingrate würden daraus hervorgehen. Die Behörde habe Einsicht in diese Kontobelege genommen und dazu keine weiteren Auskünfte verlangt. Die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen in Höhe von monatlich € 533,-- seien zur Gänze für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Wohnkosten aufgebraucht worden. Mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausnahmenkatalog gemäß § 6 Abs. 2a NÖ MSG sei nicht taxativ. Bei den monatlich durch ihren Vater zur Bezahlung der Leasingraten und Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges ihres Ehegatten auf ihr Konto als Durchläufer überwiesenen Beträgen von je € 400,-- habe es sich nicht um Einkünfte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG gehandelt. Diese Mittel seien ihr keineswegs tatsächlich zugeflossen. Vielmehr sei dieser Betrag ihrem Ehegatten durch dessen Entlastung von durch ihn geschuldeten Leasingraten und Versicherungsprämien für ein ihm eigentümliches Fahrzeug zugeflossen. Diese Zahlungen seien von ihrem Vater keineswegs in Erfüllung einer freiwilligen oder gesetzlichen Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber erbracht worden. Diese Überweisungen würden nicht unter die in § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln angeführten Einkünfte fallen. Die Eingänge seien der Beschwerdeführerin nicht zu Gute gekommen und hätten die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht vermehrt. Sie habe diese Zahlungen weder zur Deckung ihres jeweiligen Bedarfs an notwendigem Lebensunterhalt noch des Wohnbedarfes - nicht einmal teilweise -heranziehen können.Mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, NÖ MSG sei nicht taxativ. Bei den monatlich durch ihren Vater zur Bezahlung der Leasingraten und Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges ihres Ehegatten auf ihr Konto als Durchläufer überwiesenen Beträgen von je € 400,-- habe es sich nicht um Einkünfte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gehandelt. Diese Mittel seien ihr keineswegs tatsächlich zugeflossen. Vielmehr sei dieser Betrag ihrem Ehegatten durch dessen Entlastung von durch ihn geschuldeten Leasingraten und Versicherungsprämien für ein ihm eigentümliches Fahrzeug zugeflossen. Diese Zahlungen seien von ihrem Vater keineswegs in Erfüllung einer freiwilligen oder gesetzlichen Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber erbracht worden. Diese Überweisungen würden nicht unter die in Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln angeführten Einkünfte fallen. Die Eingänge seien der Beschwerdeführerin nicht zu Gute gekommen und hätten die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht vermehrt. Sie habe diese Zahlungen weder zur Deckung ihres jeweiligen Bedarfs an notwendigem Lebensunterhalt noch des Wohnbedarfes - nicht einmal teilweise -heranziehen können. Die von ihrem Vater geleisteten Beiträge seien der Behörde ohnedies durch die im Rahmen der Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährte Einsicht in ihre Kontobelege zur Kenntnis gelangt, dies bei erstmaliger Zuerkennung zu Beginn des Jahres 2016 und neuerlich im Juni
- Somit liege weder eine Unterlassung der Meldung von Einkommens- bzw. Vermögensänderung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Umstandes noch das Verheimlichen von Einkommen vor. Überdies würden die Beiträge ihres Vaters keine Änderung des Sachverhaltes bewirken, da dieser Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und vor Erlassung der Bescheide vom
- Februar 2016 und
- Juli 2016 bestanden habe. Da die Zahlungen keine Einkommensänderung bewirkt hätten und damit für die Berechnung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen seien, könne dieser Zufluss begrifflich gar keine Änderung der maßgeblichen Umstände bewirken, insbesondere keine Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und wäre selbst unter der Annahme, dass diese Eingänge der Behörde aus den vorgelegten Belegen nicht zur Kenntnis gelangt wären, keine Verpflichtung zur Anzeige gegeben. Die Bemessung der der Beschwerdeführer zuerkannten Mindestsicherung habe daher ohne Berücksichtigung der Zahlungen ihres Vaters zu erfolgen, sodass sie selbst unter der Annahme, dass die Behörde von diesen Zahlungen keine Kenntnis erlangt hätte, die Mindestsicherung in der bekannten Höhe nicht zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Somit liege keine rechtliche oder sachliche Grundlage für die Rückforderung von Beträgen aus der der Beschwerdeführerin zugekommenen bedarfsorientierten Mindestsicherung vor. Selbst wenn die Behörde diesen Betrag rechtens als zur Deckung der Lebenserhaltung und Wohnkosten geeigneten Beitrag berücksichtigt hätte und der Beschwerdeführerin deren Verschweigen zu Recht anlasten würde, hätte die Behörde die Rückerstattung gemäß § 23 Abs. 3 NÖ MSG anhand der sich aus der Aktenlage ergebenden Situation der Einkünfte und Wohn- bzw. Lebenserhaltungskosten zur Gänze nachsehen müssen.Selbst wenn die Behörde diesen Betrag rechtens als zur Deckung der Lebenserhaltung und Wohnkosten geeigneten Beitrag berücksichtigt hätte und der Beschwerdeführerin deren Verschweigen zu Recht anlasten würde, hätte die Behörde die Rückerstattung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG anhand der sich aus der Aktenlage ergebenden Situation der Einkünfte und Wohn- bzw. Lebenserhaltungskosten zur Gänze nachsehen müssen. Durch die Rückerstattung der Mindestsicherung im Umfang von € 4.616,74 sei für die Beschwerdeführerin der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich sie in ihrer finanziell sehr eingeschränkten Situation mit Rücksicht auf die Ziele gemäß § 1 NÖ MSG und die Leistungsgrundsätze gemäß § 2 NÖ MSG zu unterstützen, gefährdet. Die Rückerstattung bedeute für sie jedenfalls eine besondere Härte, da sie über keinerlei Mittel verfüge, diesen Betrag aufzubringen. Die ihr zuerkannten Mittel habe sie unverzüglich zur Deckung ihres Lebensaufwandes und jenes ihrer Kinder herangezogen. Sie verfüge über keinerlei Reserven und bis zur Wiederaufnahme ihrer - im Hinblick auf die alleinige Verantwortlichkeit für die Betreuung ihrer Kinder - für die nächsten Jahre zeitlich eingeschränkten Berufsausübung auch über keine laufenden Mittel, die sie zur Rückzahlung heranziehen könnte.Durch die Rückerstattung der Mindestsicherung im Umfang von € 4.616,74 sei für die Beschwerdeführerin der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich sie in ihrer finanziell sehr eingeschränkten Situation mit Rücksicht auf die Ziele gemäß Paragraph eins, NÖ MSG und die Leistungsgrundsätze gemäß Paragraph 2, NÖ MSG zu unterstützen, gefährdet. Die Rückerstattung bedeute für sie jedenfalls eine besondere Härte, da sie über keinerlei Mittel verfüge, diesen Betrag aufzubringen. Die ihr zuerkannten Mittel habe sie unverzüglich zur Deckung ihres Lebensaufwandes und jenes ihrer Kinder herangezogen. Sie verfüge über keinerlei Reserven und bis zur Wiederaufnahme ihrer - im Hinblick auf die alleinige Verantwortlichkeit für die Betreuung ihrer Kinder - für die nächsten Jahre zeitlich eingeschränkten Berufsausübung auch über keine laufenden Mittel, die sie zur Rückzahlung heranziehen könnte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der 2016 vorgelegten und eingesehenen Kontobelege zu treffen, aus welchen die monatlichen Zahlungen an Leasingraten und Haftpflichtprämien hervorgehen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zum Zahlungsgrund der in Höhe von € 400,-- monatlich ihrem Konto angewiesenen Beträge und zu von ihrem Konto aus durchgeführten Zahlungen/Ausgängen an Leasingraten und Prämien zu treffen. Die belangte Behörde habe den namhaft gemachten Zeugen BR, dessen Aussage sich zur Aufklärung des Sachverhaltes als erforderlich erweise, nicht einvernommen. Daraus wäre hervorgegangen, dass das Fahrzeug, für welches die Leasingraten und Versicherungsprämien entrichtet wurden, ihrem Ehemann zuzurechnen sei und überwiegend von diesem benutzt werde, die Raten und Prämien durch BR geschuldet seien, mit welchem der Vater der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung getroffen habe, auf deren Grundlage als Durchläufer die Beträge auf ihrem Konto unmittelbar dem Zeugen zu Gute kommen würden. Daraus ergäbe sich in rechtlicher Würdigung, dass die Zahlungen ihres Vaters weder aus freiwilliger noch aus gesetzlicher Unterhaltspflicht erfolgt wären, sondern für BR geleistet worden seien, sodass diese Zahlungen auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen würden und somit keine Änderung der Situation bewirken könnten, damit nicht der Gegenstand der Anzeigepflicht des § 23 Abs. 1 NÖ MSG seien. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die Beschwerdeführerin im Verfahren um die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf ihre Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Aufklärung der aus den Kontobelegen hervorgehenden Ein- und Ausgänge hinzuweisen und habe von ihr keine diesbezüglichen näheren Auskünfte eingefordert. Sie habe daher davon ausgehen können, dass sich der Behörde der Zusammenhang ohnedies erschlossen habe. Die belangte Behörde unterlasse aufgrund unrichtiger rechtlicher Würdigung jegliche Sachverhaltsfeststellung, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin die Rückerstattung des Betrages von € 4.616,74 nicht mit besonderer Härte treffen würde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die zur Rückzahlung bestimmten Leistungen auf Dauer nachgesehen werden, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückzuverweisen.Daraus ergäbe sich in rechtlicher Würdigung, dass die Zahlungen ihres Vaters weder aus freiwilliger noch aus gesetzlicher Unterhaltspflicht erfolgt wären, sondern für BR geleistet worden seien, sodass diese Zahlungen auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen würden und somit keine Änderung der Situation bewirken könnten, damit nicht der Gegenstand der Anzeigepflicht des Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG seien. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die Beschwerdeführerin im Verfahren um die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf ihre Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Aufklärung der aus den Kontobelegen hervorgehenden Ein- und Ausgänge hinzuweisen und habe von ihr keine diesbezüglichen näheren Auskünfte eingefordert. Sie habe daher davon ausgehen können, dass sich der Behörde der Zusammenhang ohnedies erschlossen habe. Die belangte Behörde unterlasse aufgrund unrichtiger rechtlicher Würdigung jegliche Sachverhaltsfeststellung, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin die Rückerstattung des Betrages von € 4.616,74 nicht mit besonderer Härte treffen würde. , Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die zur Rückzahlung bestimmten Leistungen auf Dauer nachgesehen werden, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückzuverweisen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen Dr. MR. In sämtliche Akten des Verfahrens, auch jene, denen die Bewilligung der Leistungen zu Grunde lag, wurde Einsicht genommen. Auf die Verlesung der Akten wurde im Zuge mündlichen Verhandlung verzichtet. Sie gelten daher in das Beweisverfahren als einbezogen.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurden erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2016 aufgrund ihres Antrages vom
- Dezember 2015 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in näher bezeichneter Höhe für den Zeitraum 21.12.2015 bis 30.6.2016 gewährt. Dem Antrag wurde ein Kontoauszug vom 16.11.2015 beigeschlossen, in welchem ein Zahlungseingang von € 400,-- am 3.11.2015 von Dr. MR verzeichnet ist. Darüber hinaus gehende Ermittlungsschritte wurden vor Zuerkennung der Leistung nicht gesetzt.Im Bescheid vom
- Februar 2016, mit dem erstmals Leistungen zuerkannt wurden, wurde ein Einkommen von € 700,-- (bestehend aus Unterhaltsleistungen für beide Kinder und die Ehegattin durch den Kindesvater/Ehegatten), und kein Vermögen zu Grunde gelegt. Gleichzeitig wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin bewohne ein Eigenheim. Die Voraussetzung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft wurde wegen Kinderbetreuung als nicht erforderlich beurteilt. Der Beschwerdeführerin wurden erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2016 aufgrund ihres Antrages vom
- Dezember 2015 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in näher bezeichneter Höhe für den Zeitraum 21.12.2015 bis 30.6.2016 gewährt. Dem Antrag wurde ein Kontoauszug vom 16.11.2015 beigeschlossen, in welchem ein Zahlungseingang von € 400,-- am 3.11.2015 von Dr. MR verzeichnet ist. Darüber hinaus gehende Ermittlungsschritte wurden vor Zuerkennung der Leistung nicht gesetzt., Im Bescheid vom
- Februar 2016, mit dem erstmals Leistungen zuerkannt wurden, wurde ein Einkommen von € 700,-- (bestehend aus Unterhaltsleistungen für beide Kinder und die Ehegattin durch den Kindesvater/Ehegatten), und kein Vermögen zu Grunde gelegt. Gleichzeitig wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin bewohne ein Eigenheim. Die Voraussetzung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft wurde wegen Kinderbetreuung als nicht erforderlich beurteilt. In dem auf Grund des (weiteren) Antrages vom
- Juni 2016 erlassenen (Weitergewährungs)Bescheid vom
- Juli 2017 wurden der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Zugrundelegung ebenfalls eines Einkommens von € 700,-- monatlich gewährt. Dem Antrag waren Kontoauszüge nicht angeschlossen, dem gegenüber ein Schreiben der Beschwerdeführerin, welches u.a. Angaben dahingehend enthielt, dass sie alleinerziehend mit zwei Kindern sei. Die Geburtsdaten der Kinder JR (***) und GR (***) finden sich im Antrag. Sie habe ein Ansuchen auf unbezahlten Sonderurlaub gestellt und bestätigte die Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater/Ehegatten in der bekannten Höhe. Weiters erzielte die Behörde auf Grund einer Anfrage an die Kraftfahrbehörde das Ermittlungsergebnis, dass auf die Beschwerdeführerin kein Kraftfahrzeug zugelassen war. Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt, insbesondere wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, aktuelle Kontoauszüge beizubringen. Dem Bescheid vom 7.7.2016 wurde – wie beim ersten Zuerkennungsbescheid – ein Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 700,-- zu Grunde gelegt. Er enthält überdies die Angabe der Geburtsdaten der Kinder. , In dem auf Grund des (weiteren) Antrages vom
- Juni 2016 erlassenen (Weitergewährungs)Bescheid vom
- Juli 2017 wurden der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Zugrundelegung ebenfalls eines Einkommens von € 700,-- monatlich gewährt. Dem Antrag waren Kontoauszüge nicht angeschlossen, dem gegenüber ein Schreiben der Beschwerdeführerin, welches u.a. Angaben dahingehend enthielt, dass sie alleinerziehend mit zwei Kindern sei. Die Geburtsdaten der Kinder JR (***) und GR (***) finden sich im Antrag. Sie habe ein Ansuchen auf unbezahlten Sonderurlaub gestellt und bestätigte die Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater/Ehegatten in der bekannten Höhe. Weiters erzielte die Behörde auf Grund einer Anfrage an die Kraftfahrbehörde das Ermittlungsergebnis, dass auf die Beschwerdeführerin kein Kraftfahrzeug zugelassen war. Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt, insbesondere wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, aktuelle Kontoauszüge beizubringen. , , Dem Bescheid vom 7.7.2016 wurde – wie beim ersten Zuerkennungsbescheid – ein Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 700,-- zu Grunde gelegt. Er enthält überdies die Angabe der Geburtsdaten der Kinder. Ausgehend von einem weiteren am
- Jänner 2017 gestellten Antrag, welcher unter Vorlage einer Konto-Umsatzliste im Zeitraum 1.9.2016 bis 9.1.2017 mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin eingebracht wurde, dass ein beruflicher Wiedereinstieg im September 2017 geplant sei, sowie unter Vorlage einer Bestätigung des Kindesvaters/Ehegatten über die Höhe des Unterhalts, wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, wonach von einem zusätzlichen Einkommen von € 400,-- monatlich auszugehen sei. Weiters wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft einzusetzen habe, zumal die Voraussetzung, davon abzusehen (§ 7 NÖ MSG) nicht vorliege, da das (jüngere) Kind bereits 3 Jahre und 7 Monate alt sei. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben und gegen den in der Folge abweisenden Bescheid keine Beschwerde erhoben. , Ausgehend von einem weiteren am
- Jänner 2017 gestellten Antrag, welcher unter Vorlage einer Konto-Umsatzliste im Zeitraum 1.9.2016 bis 9.1.2017 mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin eingebracht wurde, dass ein beruflicher Wiedereinstieg im September 2017 geplant sei, sowie unter Vorlage einer Bestätigung des Kindesvaters/Ehegatten über die Höhe des Unterhalts, wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, wonach von einem zusätzlichen Einkommen von € 400,-- monatlich auszugehen sei. Weiters wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft einzusetzen habe, zumal die Voraussetzung, davon abzusehen (Paragraph 7, NÖ MSG) nicht vorliege, da das (jüngere) Kind bereits 3 Jahre und 7 Monate alt sei. , Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben und gegen den in der Folge abweisenden Bescheid keine Beschwerde erhoben. , In dem in der Folge durchgeführten behördlichen Verfahren wegen Rückerstattung der Mindestsicherungsleistungen legte die Beschwerdeführerin über Aufforderung durch die belangte Behörde Kontounterlagen für die Monate Jänner 2016 bis August 2016 vor. In der Folge wurde sie mit folgendem, von der Behörde angenommenen Sachverhalt konfrontiert: „[…]Mit unten angeführten Zeiträumen hat sich der dem vorgenannten Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt geändert:, „[…], Mit unten angeführten Zeiträumen hat sich der dem vorgenannten Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt geändert: Laut vorgelegten Kontoauszügen haben Sie folgende Geldbeträge von Herrn Dr. MR erhalten: 5.1.2016 € 400,-- 2.2.2016 € 400,-- 2.3.2016 € 400,--10.4.2016 € 400,--2.3.2016 € 400,--, 10.4.2016 € 400,-- 3.5.2016 € 400,-- 2.6.2016 € 400,-- 27.6.2016 € 400,--4.7.2016 € 400,--27.6.2016 € 400,--, 4.7.2016 € 400,-- 2.8.2016 € 400,-- 2.9.2016 € 400,-- 4.10.2016 € 400,--3.11.2016 € 400,--4.10.2016 € 400,--, 3.11.2016 € 400,-- 2.12.2016 € 400,--Aufgrund dessen wurde eine Neuberechnung durchgeführt, da die oben genannten Überweisungen als Einkommen anzurechnen sind.[…]Sie haben diese Sachverhaltsänderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen 2 Wochen ab Eintritt der Änderung bekannt gegeben, wodurch sie Leistungen in der Höhe von € 4.616,74 zu Unrecht bezogen haben.“2.12.2016 € 400,--, Aufgrund dessen wurde eine Neuberechnung durchgeführt, da die oben genannten Überweisungen als Einkommen anzurechnen sind., […], Sie haben diese Sachverhaltsänderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen 2 Wochen ab Eintritt der Änderung bekannt gegeben, wodurch sie Leistungen in der Höhe von € 4.616,74 zu Unrecht bezogen haben.“ Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme zusammengefasst darauf, dass die monatliche Zahlung von ihrem Vater geleistet worden sei und aufgrund einer zwischen diesem und ihrem Ehegatten getroffenen Vereinbarung zur Begleichung der Leasingrate für das gemeinsam benützte Fahrzeug gedient habe. Die Abwicklung über das Konto der Beschwerdeführerin sei deshalb notwendig geworden, weil das Konto des Ehegatten mitunter keine ausreichende Deckung für den Einzug der Leasingraten aufgewiesen habe. Um die Zahlung sicherzustellen sei diese Vorgangsweise gewählt worden. Bei diesen Beträgen handle es sich weder um freiwillige noch gesetzliche Unterhaltsleistungen ihres Vaters. Vielmehr erbringe dieser diese Leistungen zugunsten des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer mit diesem getroffenen Vereinbarung. , Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme zusammengefasst darauf, dass die monatliche Zahlung von ihrem Vater geleistet worden sei und aufgrund einer zwischen diesem und ihrem Ehegatten getroffenen Vereinbarung zur Begleichung der Leasingrate für das gemeinsam benützte Fahrzeug gedient habe. Die Abwicklung über das Konto der Beschwerdeführerin sei deshalb notwendig geworden, weil das Konto des Ehegatten mitunter keine ausreichende Deckung für den Einzug der Leasingraten aufgewiesen habe. Um die Zahlung sicherzustellen sei diese Vorgangsweise gewählt worden. Bei diesen Beträgen handle es sich weder um freiwillige noch gesetzliche Unterhaltsleistungen ihres Vaters. Vielmehr erbringe dieser diese Leistungen zugunsten des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer mit diesem getroffenen Vereinbarung. Am
- März 2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der bezeichneten Höhe.
- Beweiswürdigung: Die erbrachten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der bescheidmäßig festgestellten Höhe sind unbestritten und ergeben sich aus dem Akteninhalt. Wesentlich ist im Zusammenhang mit dem bekämpften Rückerstattungsbescheid, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstantragstellung einen Kontoauszug vorgelegt hat, aus welchem die Überweisung von € 400,-- im November 2015 durch ihren Vater ausgewiesen ist. Aus der Aktendokumentation ist zu ersehen, dass dieser Betrag weder von der Behörde hinterfragt wurde, noch dass dieser als Einkommensbestandteil der Berechnung zu Grunde gelegt wurde.Die erbrachten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der bescheidmäßig festgestellten Höhe sind unbestritten und ergeben sich aus dem Akteninhalt. , Wesentlich ist im Zusammenhang mit dem bekämpften Rückerstattungsbescheid, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstantragstellung einen Kontoauszug vorgelegt hat, aus welchem die Überweisung von € 400,-- im November 2015 durch ihren Vater ausgewiesen ist. Aus der Aktendokumentation ist zu ersehen, dass dieser Betrag weder von der Behörde hinterfragt wurde, noch dass dieser als Einkommensbestandteil der Berechnung zu Grunde gelegt wurde. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich die vollständige Angabe der verfahrensrelevanten Daten durch die Beschwerdeführerin, insbesondere ergeben sich daraus auch die Geburtsdaten ihrer Kinder. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der zweiten Antragstellung im Juni 2016 ebenfalls Kontounterlagen vorgelegt, ist auf Grund der Aktenlage dem gegenüber nicht nachvollziehbar. Die Vorlage von Kontoauszügen zu diesem Zeitpunkt ergibt sich jedenfalls aus den Akten nicht.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 43 Abs. 14 NÖ MSG ist auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung der Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl 103/2016, gewährt wurden, das NÖ MSG, LGBl 9205 in der Fassung LGBl Nr. 24/2016 anzuwenden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 14, NÖ MSG ist auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung der Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, gewährt wurden, das NÖ MSG, LGBl 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. § 23 NÖ MSG in der anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 23, NÖ MSG in der anzuwendenden Fassung lautet:, § 23AnzeigepflichtRückerstattungspflichtParagraph 23,, Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, […] ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. […]
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, […] ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen., ,
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. […] [
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(5)…]
- Erwägungen: In § 23 Abs. 2 NÖ MSG werden Tatbestände, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen, normiert. Dazu gehören die Verletzung der Anzeigepflicht, falsche Angaben oder das Verschweigen oder Verheimlichen wesentlicher Tatsachen [(z.B. über vorhandenes Einkommen oder Vermögen) vgl. Motivenbericht zu § 23 NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010]. In Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG werden Tatbestände, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen, normiert. Dazu gehören die Verletzung der Anzeigepflicht, falsche Angaben oder das Verschweigen oder Verheimlichen wesentlicher Tatsachen [(z.B. über vorhandenes Einkommen oder Vermögen) vergleiche Motivenbericht zu Paragraph 23, NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010]. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dazu weiter:, Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dazu weiter: „Zu einer effizienten Führung der Mindestsicherungsverfahren sind in § 23 diverse Anzeigepflichten der leistungsempfangenden Person vorgesehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Mitwirkung der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person und die Einhaltung gewisser Anzeigepflichten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit unumgänglich sind. So haben Personen, die bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten und später einer Beschäftigung nachgehen oder ein sonstiges Einkommen haben, diese Umstände unverzüglich zu melden. Andernfalls würden sie sowohl Bedarfsorientierte Mindestsicherung als auch Einkommen beziehen. Durch die angeführten Bestimmungen soll dieser unerwünschte Effekt in den Griff bekommen werden.“ , „Zu einer effizienten Führung der Mindestsicherungsverfahren sind in Paragraph 23, diverse Anzeigepflichten der leistungsempfangenden Person vorgesehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Mitwirkung der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person und die Einhaltung gewisser Anzeigepflichten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit unumgänglich sind. So haben Personen, die bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten und später einer Beschäftigung nachgehen oder ein sonstiges Einkommen haben, diese Umstände unverzüglich zu melden. Andernfalls würden sie sowohl Bedarfsorientierte Mindestsicherung als auch Einkommen beziehen. Durch die angeführten Bestimmungen soll dieser unerwünschte Effekt in den Griff bekommen werden.“ Daraus ergibt sich zunächst, dass die in § 23 Abs. 1 NÖ MSG normierten Pflichten aus einem der Grundprinzipien der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, dem Subsidiaritätsprinzip, resultieren, das in verschiedenen Regelungen des Gesetzes zum Ausdruck kommt. In dem hier maßgeblichen Sinn bedeutet es, dass Hilfe nur soweit geleistet wird, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Demnach ist es auch erforderlich, dass jedwede Umstände, die die Hilfeleistung nicht (mehr) erforderlich machen, unverzüglich berücksichtigt werden. Dies erfordert die Mitwirkung des Hilfeempfängers, zumal sich relevante Sachverhaltsänderungen in der persönlichen Sphäre der Partei ereignen, die aus diesem Grund der Behörde ohne entsprechende Mitwirkung üblicherweise nicht zur Kenntnis gelangen. Der Mitteilungspflicht unterliegen Änderungen im Sachverhalt jedenfalls dann, wenn sie geeignet sind, rechtlich relevant zu sein; im Fall von einmal gewährten Leistungen somit immer, wenn diese Leistungen dem Grunde oder der Höhe durch die geänderte Sachverhaltsgrundlage zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen., Daraus ergibt sich zunächst, dass die in Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG normierten Pflichten aus einem der Grundprinzipien der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, dem Subsidiaritätsprinzip, resultieren, das in verschiedenen Regelungen des Gesetzes zum Ausdruck kommt. In dem hier maßgeblichen Sinn bedeutet es, dass Hilfe nur soweit geleistet wird, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Demnach ist es auch erforderlich, dass jedwede Umstände, die die Hilfeleistung nicht (mehr) erforderlich machen, unverzüglich berücksichtigt werden. Dies erfordert die Mitwirkung des Hilfeempfängers, zumal sich relevante Sachverhaltsänderungen in der persönlichen Sphäre der Partei ereignen, die aus diesem Grund der Behörde ohne entsprechende Mitwirkung üblicherweise nicht zur Kenntnis gelangen. Der Mitteilungspflicht unterliegen Änderungen im Sachverhalt jedenfalls dann, wenn sie geeignet sind, rechtlich relevant zu sein; im Fall von einmal gewährten Leistungen somit immer, wenn diese Leistungen dem Grunde oder der Höhe durch die geänderte Sachverhaltsgrundlage zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen., Der gegenständlichen Fall ist aber insofern anders gelagert, als es sich nicht um eine während der Hilfegewährung eingetretene Sachverhaltsänderung handelt, ist die Beschwerdeführerin nämlich zum Zeitpunkt der Erstantragstellung der Aufforderung von Unterlagen vollständig nachgekommen und enthalten diese auch den Hinweis auf die hier relevante Einkunftsart, deren Anrechnung als Einkommen nicht von vornherein ungeprüft bleiben hätte dürfen. Indem die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte vor Zuerkennung der Leistungen offen gelegt hat und indem während des die Sache des Beschwerdeverfahrens bildenden Zeitraumes der Aktenlage zufolge keine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse eingetreten ist, hat sie auch keine Mitwirkungspflicht verletzt, die aus einer Änderung des Sachverhaltes resultierte. Im Hinblick auf die weiteren in § 23 Abs. 1 NÖ MSG genannten, für eine Rückerstattung von Mindestsicherungsleistungen in Frage kommenden Tatbestandsvoraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis die Beschwerdeführerin auch nicht auf Grund von falschen Angaben oder durch Verheimlichen oder Verschweigen von Tatsachen die Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Wie dargestellt war der fragliche Einkommensbestandteil nämlich seit Dezember 2015 bekannt und kann somit auch bei der weiteren Antragstellung nicht als verheimlicht oder verschwiegen angesehen werden. Schließlich ist auch der Umstand, dass der im konkreten Fall herangezogene Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 5 NÖ MSG (die Beschwerdeführerin habe Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weshalb vom Erfordernis, die Arbeitskraft bereitzustellen, abzusehen sei) im Zeitpunkt der Weitergewährung nicht mehr verwirklicht war (das betreuungspflichtige Kind hatte bereits am 3.6.2016 sein drittes Lebensjahr vollendet), im Verfahren betreffend die Rückerstattung nicht der Beschwerdeführerin iSd § 23 Abs. 2 NÖ MSG zuzuschreiben, weil dieser Umstand seit dem Zeitpunkt der Erstantragstellung auch für die belangte Behörde offensichtlich war. Im Hinblick auf die weiteren in Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG genannten, für eine Rückerstattung von Mindestsicherungsleistungen in Frage kommenden Tatbestandsvoraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis die Beschwerdeführerin auch nicht auf Grund von falschen Angaben oder durch Verheimlichen oder Verschweigen von Tatsachen die Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Wie dargestellt war der fragliche Einkommensbestandteil nämlich seit Dezember 2015 bekannt und kann somit auch bei der weiteren Antragstellung nicht als verheimlicht oder verschwiegen angesehen werden. , Schließlich ist auch der Umstand, dass der im konkreten Fall herangezogene Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz 5, NÖ MSG (die Beschwerdeführerin habe Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weshalb vom Erfordernis, die Arbeitskraft bereitzustellen, abzusehen sei) im Zeitpunkt der Weitergewährung nicht mehr verwirklicht war (das betreuungspflichtige Kind hatte bereits am 3.6.2016 sein drittes Lebensjahr vollendet), im Verfahren betreffend die Rückerstattung nicht der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG zuzuschreiben, weil dieser Umstand seit dem Zeitpunkt der Erstantragstellung auch für die belangte Behörde offensichtlich war. Im Hinblick auf diese Darstellungen war auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere, ob es sich bei den fraglichen Einkünften um anrechenbares Einkommen handelt, nicht mehr einzugehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.538.001.2017