RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1545/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau GT, vertreten durch Frau Dr. Lydia Friedle, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, vom 22.05.2017, Zl. BLS2-V-17 29930/5 wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.09.2017, zu Recht: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs.1 Z4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eineDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Z4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine ERMAHNUNG erteilt wird. II)römisch zwei) Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm § 38 Abs.1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie ihr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrunde gelegt wurde im Schuldspruch, dass sie die Haltung ihres Hundes „R“ derart vernachlässigt habe, dass dieser am 11.03.2017, um 17:00 Uhr, die Möglichkeit gehabt hätte, das Grundstück in ***, ***, zu verlassen und den Hund „B“ der Familie K anzugreifen und an der Pfote zu verletzen, wodurch diesem ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreicḧ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreicḧ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Artikel 131, B-VG zu entscheiden hat. Am 26.September 2017 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin Frau Rechtsanwältin Dr. Friedle sowie der Zeugin Frau Dr. L, Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und der Zeugen Dr. BM, Dr. KS und BK durchgeführt. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Zaun sei vom Nachbarn beschädigt worden, ohne die Beschwerdeführerin zu verständigen, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt hätte, darauf zu reagieren. Die beschädigte, offene Stelle sei wegen davor sitzenden Sträuchern auch nicht einsichtig gewesen. Sofort nach Kenntnis des Vorfalls habe sie den Zaun repariert. Aktenwidrig sei, dass ihr Hund des Öfteren entwichen sei. Auch zeige der Hund keinerlei aggressives Verhalten. Er meide Zusammentreffen mit Mensch und Tier. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, sie komme immer ihrer Verwahrungspflicht im Besonderen nach, weil dieser Hund aus dem Tierschutzheim stamme und langsam lerne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden und die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden und die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Paragraph 288, StGB einvernommen wurden. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Zeuge BK ging am Abend des
- März 2017, um ca 17:00 Uhr, mit seinem Hund „B“ in der Straße hinter dem Haus der Beschwerdeführerin spazieren, als unvermittelt der Schäfermischling „R“ auf seinen Hund zulief und diesen in die Vorderpfote biss, wobei der Labrador des Zeugen einen ca 1 cm langen Riss und Schwellungen an der Vorderpfote erlitt., Zeuge BK ging am Abend des
- März 2017, um ca 17:00 Uhr, mit seinem Hund „B“ in der Straße hinter dem Haus der Beschwerdeführerin spazieren, als unvermittelt der Schäfermischling „R“ auf seinen Hund zulief und diesen in die Vorderpfote biss, wobei der Labrador des Zeugen einen ca 1 cm langen Riss und Schwellungen an der Vorderpfote erlitt. Der Hund R ist durch eine schadhafte Stelle im Zaun des Grundstückes entwichen, wobei die Beschwerdeführerin dies nicht bemerkte. Zeuge BK erklärte, er habe den Hund des Öfteren freilaufend gesehen. In der letzten Zeit sei offensichtlich der Zaun abgedichtet worden. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreicḧ ist der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Zeugen aus ihrem jeweiligen Blickwinkel im Wesentlichen übereinstimmend geschilderte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreicḧ ist der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Zeugen aus ihrem jeweiligen Blickwinkel im Wesentlichen übereinstimmend geschilderte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen., Der veterinärmedizinische Amtssachverständige DDr. H kam zum Ergebnis, dass dem Hund durch den Biss Leiden zugefügt wurden. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Zaun offensichtlich schon geraume Zeit schadhaft gewesen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreicḧ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen., Nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die Frage, ob dem gegenständlichen Hunden durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2009/02/0344). Die Frage, ob dem gegenständlichen Hunden durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2009/02/0344). Das bedeutet, dass der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn den Tieren eine der im § 5 TSchG genannten Leiden zugefügt wurde und hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige diese eindeutig diagnostiziert.Paragraph 5, TSchG genannten Leiden zugefügt wurde und hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige diese eindeutig diagnostiziert. Auf Grund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, den schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, sieht das erkennende Gericht die angelastete Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihr zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen und hätte sie bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit, die einer Tierhalterin eines – wie sie selbst ausführt – schwierigen Hundes für eine entsprechende und sichere Verwahrung sorgen müssen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, nämlich als Tierhalterin, ist in den diesbezüglichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes begründet. Das erkennende Gericht sah im gegenständlichen Fall jedoch die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG als gegeben an, weil die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Kontrolle des Gartenzaunes ansonsten ihrer Verwahrungs- und Aufsichtspflicht nachkommt und das zeitweise Freilaufen ihres Hundes damit erklären konnte, dass der Hund im Rahmen der Spaziergänge des Öfteren davongelaufen sei, hier aber immer einen Beißkorb getragen hätte. Nunmehr würden sie und ihr Lebensgefährte den Hund immer mit Leine und Beißkorb spazieren führen und den Zaun auf seine Dichtheit überprüfen.Das erkennende Gericht sah im gegenständlichen Fall jedoch die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG als gegeben an, weil die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Kontrolle des Gartenzaunes ansonsten ihrer Verwahrungs- und Aufsichtspflicht nachkommt und das zeitweise Freilaufen ihres Hundes damit erklären konnte, dass der Hund im Rahmen der Spaziergänge des Öfteren davongelaufen sei, hier aber immer einen Beißkorb getragen hätte. Nunmehr würden sie und ihr Lebensgefährte den Hund immer mit Leine und Beißkorb spazieren führen und den Zaun auf seine Dichtheit überprüfen. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Ermahnung notwendig ist, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft zu einer genaueren Beachtung der betreffenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1545.001.2017