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§ 52§ 111§ 64§ 4§ 33§ 5§ 20§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1847/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 949,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er es handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. TB GmbH, welche als Dienstgeberin RB, geb. ***, Arbeitsantritt:
- Jänner 2017, Beschäftigungsort: TB GmbH, ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handle, am
- Jänner 2017 von 14 Uhr bis 19 Uhr und am
- Jänner 2017 von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ-GKK Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden sei, obwohl der Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und die Meldung nicht erstattet worden sei, wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 111
Abs.2 eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, verhängt sowie
§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 73,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er es handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. TB GmbH, welche als Dienstgeberin RB, geb. ***, Arbeitsantritt:
- Jänner 2017, Beschäftigungsort: TB GmbH, ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handle, am
- Jänner 2017 von 14 Uhr bis 19 Uhr und am
- Jänner 2017 von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ-GKK Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden sei, obwohl der Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und die Meldung nicht erstattet worden sei, wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Paragraph 111, Absatz 2, eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, verhängt sowie
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 73,-- vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde zur Verantwortung des Beschwerdeführers, der zufolge er den im angefochtenen Spruch Genannten erst ab
- Jänner 2017 als LKW-Lenker beschäftigt habe, während dieser im angelasteten Tatzeitraum auf ausdrücklichen eigenen Wunsch die Tätigkeit lediglich als Beifahrer kennenlernen gewollt habe, ohne darüber hinaus zum Lenken des LKW beauftragt gewesen zu sein, im Wesentlichen aus, dass der Genannte bei einer Polizeikontrolle am
- März 2017 als Lenker des LKW angetroffen worden sei und sich die angelasteten Arbeitszeiten aus den mitgeführten Schaublättern ergäben, wodurch der Tatbestand erwiesen sei. Bei der Strafzumessung sei von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie von keinen erschwerenden Umständen ausgegangen worden.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verwaltungsstrafverfahren vor, der im angefochtenen Spruch Genannte habe vor Arbeitsantritt am
- Jänner 2017 selbst darum gebeten, sich die Arbeit auf einem großen LKW ansehen zu dürfen. Für diesen LKW sei ein anderer fixer Fahrer eingeteilt gewesen und habe dieser möglicherweise dem Genannten aus Hilfsbereitschaft gestattet, kurz den LKW zu fahren. Dies sei als reine Gefälligkeit keinesfalls als Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses anzusehen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach Verlesung des vorgelegten Aktes der Beschwerdeführer sowie als Zeugen der zur Tatzeit fix eingeteilte Fahrer und der im Spruch Genannte vernommen wurden.
- Feststellungen: Im Jänner 2017 gab der im Betrieb des Beschwerdeführers als fixer Fahrer auf der Strecke zum Flughafen – der längsten täglichen Strecke im Betrieb des Beschwerdeführers – beschäftigte CK dem Beschwerdeführer bekannt, dass er die Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers zugunsten einer anderen Tätigkeit aufgeben wolle. Der Beschwerdeführer ersuchte CK, ihm bei der Rekrutierung und Auswahl eines Nachfolgers auf dieser Strecke behilflich zu sein. CK schlug dazu den ihm seit Kurzem bekannten RB vor. Dieser hatte Erfahrung als Fahrer auf kleineren LKW und wollte daher die Arbeit auf dem für ihn ungewohnt großen LKW vor Aufnahme der Tätigkeit als alleiniger LKW-Fahrer auf der Strecke des CK erst näher kennenlernen. Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer bot CK dem – dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten – RB an, ihn am
- und
- Jänner 2017 auf der Tagestour zu begleiten. Diese Begleitung erfolgte derart, dass RB gemeinsam mit CK die Tagestouren an diesen beiden Tagen absolvierte, wobei seitens des Beschwerdeführers allein CK als LKW-Fahrer eingeteilt war. Am
- Jänner 2017 lenkte CK den LKW von ca. 6:00 Uhr bis ca. 13:30 Uhr selbst und erklärte dem auf dem Beifahrersitz mitfahrenden RB dabei die Bedienung des LKW samt aller technischer Einrichtungen. Um ca. 13:45 Uhr übernahm RB das Steuer des LKW, legte eine Fahrerkarte mit seinem Namen in das Kontrollgerät ein und lenkte den LKW unter Aufsicht des auf dem Beifahrersitz mitfahrenden CK bis zum Ende der Tagestour um ca. 19:10 Uhr. Am
- Jänner 2017 lenkte CK den LKW von ca. 8:45 Uhr bis ca. 13:00 Uhr selbst und erklärte dem auf dem Beifahrersitz mitfahrenden RB dabei die Bedienung des LKW samt aller technischer Einrichtungen. Um ca. 13:30 Uhr übernahm RB das Steuer des LKW, legte eine Fahrerkarte mit seinem Namen in das Kontrollgerät ein und lenkte den LKW unter Aufsicht des auf dem Beifahrersitz mitfahrenden CK bis zum Ende der Tagestour um ca. 17:20 Uhr.Im Jänner 2017 gab der im Betrieb des Beschwerdeführers als fixer Fahrer auf der Strecke zum Flughafen – der längsten täglichen Strecke im Betrieb des Beschwerdeführers – beschäftigte CK dem Beschwerdeführer bekannt, dass er die Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers zugunsten einer anderen Tätigkeit aufgeben wolle. Der Beschwerdeführer ersuchte CK, ihm bei der Rekrutierung und Auswahl eines Nachfolgers auf dieser Strecke behilflich zu sein. CK schlug dazu den ihm seit Kurzem bekannten RB vor. Dieser hatte Erfahrung als Fahrer auf kleineren LKW und wollte daher die Arbeit auf dem für ihn ungewohnt großen LKW vor Aufnahme der Tätigkeit als alleiniger LKW-Fahrer auf der Strecke des CK erst näher kennenlernen. Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer bot CK dem – dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten – RB an, ihn am ,
- und
- Jänner 2017 auf der Tagestour zu begleiten. Diese Begleitung erfolgte derart, dass RB gemeinsam mit CK die Tagestouren an diesen beiden Tagen absolvierte, wobei seitens des Beschwerdeführers allein CK als LKW-Fahrer eingeteilt war. Am
- Jänner 2017 lenkte CK den LKW von ca. 6:00 Uhr bis ca. 13:30 Uhr selbst und erklärte dem auf dem Beifahrersitz mitfahrenden RB dabei die Bedienung des LKW samt aller technischer Einrichtungen. Um ca. 13:45 Uhr übernahm RB das Steuer des LKW, legte eine Fahrerkarte mit seinem Namen in das Kontrollgerät ein und lenkte den LKW unter Aufsicht des auf dem Beifahrersitz mitfahrenden CK bis zum Ende der Tagestour um ca. 19:10 Uhr. Am
- Jänner 2017 lenkte CK den LKW von ca. 8:45 Uhr bis ca. 13:00 Uhr selbst und erklärte dem auf dem Beifahrersitz mitfahrenden RB dabei die Bedienung des LKW samt aller technischer Einrichtungen. Um ca. 13:30 Uhr übernahm RB das Steuer des LKW, legte eine Fahrerkarte mit seinem Namen in das Kontrollgerät ein und lenkte den LKW unter Aufsicht des auf dem Beifahrersitz mitfahrenden CK bis zum Ende der Tagestour um ca. 17:20 Uhr. Am
- Jänner 2017 überzeugte sich der Beschwerdeführer über Empfehlung des CK im Rahmen einer ca. 45-minütigen Rundfahrt selbst vom Können des RB und beschäftigte ihn ab
- Jänner 2017 als Nachfolger des CK. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen hat, die geeignet gewesen wären, zu verhindern, dass CK den RB im festgestellten Umfang an seinen Tagestouren beteiligt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, bringt monatlich € 2.000,-- netto ins Verdienen, hat Schulden für einen Hausbau in der Höhe von ca. € 80.000,-- und ist sorgepflichtig für eine Tochter.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem verlesenen Akteninhalt sowie aus den Aussagen des vernommenen Beschwerdeführers und aus jenen der vernommenen Zeugen.
- Rechtslage:
§ 4Abs.
2, 1. Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 33Abs.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. § 111
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 111,
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
- Erwägungen: Die Beschwerde wirft aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes im Wesentlichen die Rechtsfrage auf, ob das objektive und das subjektive Tatbild als erfüllt anzusehen sind. Zum objektiven Tatbild: Strittig ist zunächst, ob der festgestellte Sachverhalt das objektive Tatbild einer Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfüllt. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er den im angefochtenen Spruch Genannten erst ab
- Jänner 2017 als LKW-Fahrer beschäftigt habe, ist entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Tatvorwurf nicht auf die Beschäftigung des Genannten als LKW-Fahrer beschränkt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob die festgestellten Tätigkeiten des Genannten in ihrer Gesamtheit – noch – als „Schnuppern“ außerhalb eines Dienstverhältnisses betrachtet werden können. Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2013, 2012/08/0023, ausgeführt, dass Unentgeltlichkeit eines vereinbarten „Schnupperns“ als Beifahrer bei der Warenauslieferung schon angesichts einer zeitlichen Dimension von ca. 6½ Stunden nicht angenommen werden kann. Nichts anderes kann für die hier sowohl am
- als auch am
- Jänner 2017 jeweils längere Dauer des „Schnupperns“ gelten, der keine entscheidungsrelevanten Unterschiede zum dort beurteilten Sachverhalt gegenüberstehen. Wie im zitierten Erkenntnis des VwGH muss daher auch im vorliegenden Fall angenommen werden, dass im „Mitfahren“ schon die Arbeitsaufnahme – wenn auch bloß zur Probe – gelegen ist, selbst wenn es nur um das gegenseitige „Ansehen“ und um das Kennenlernen der Route und der konkreten Tätigkeit gegangen sein sollte. Umso mehr muss dies gelten, wenn sich die Tätigkeit des Genannten im vorliegenden Fall über das im zitierten Erkenntnis des VwGH zur Bejahung eines Dienstverhältnisses bereits als ausreichend beurteilte Mitfahren hinaus bereits am
- Jänner 2017 für einen Zeitraum von deutlich mehr als 5 Stunden auch auf das Lenken des LKW erstreckte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass diese Lenktätigkeit im Unterschied zur Mitfahrt des im angefochtenen Spruch Genannten nicht vom Beschwerdeführer erlaubt war, ist ihm entgegenzuhalten, dass der zitierten Rechtsprechung zufolge allein eine bloße Mitfahrt des Genannten über die gesamte Dauer der beiden festgestellten Tagestouren zur Begründung eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bereits genügt hätte. Der objektive Tatbestand liegt daher vor. Zum Verschulden: Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, genügt zur Verwirklichung des Tatvorwurfs Fahrlässigkeit. Dem Beschwerdeführer ist die Widerlegung der
§ 5VSt
G zu vermutenden Fahrlässigkeit nicht gelungen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem vorweisen, das geeignet gewesen wäre, die Ausdehnung eines Vorstellungsgesprächs auf ein versicherungspflichtiges Probearbeitsverhältnis zu unterbinden (zuletzt VwGH 13.03.2017, Ra 2017/08/0014). Das – durchaus glaubwürdige – Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der festgestellte Umfang der Mitwirkung des RB an den beiden Tagestouren weder hinsichtlich des eigenständigen Lenkens des LKW noch hinsichtlich des gesamten zeitlichen Umfangs mit dem Beschwerdeführer vereinbart oder von ihm erlaubt gewesen wäre, genügt daher für den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, genügt zur Verwirklichung des Tatvorwurfs Fahrlässigkeit. Dem Beschwerdeführer ist die Widerlegung der
Paragraph 5, VStG zu vermutenden Fahrlässigkeit nicht gelungen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem vorweisen, das geeignet gewesen wäre, die Ausdehnung eines Vorstellungsgesprächs auf ein versicherungspflichtiges Probearbeitsverhältnis zu unterbinden (zuletzt VwGH 13.03.2017, Ra 2017/08/0014). Das – durchaus glaubwürdige – Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der festgestellte Umfang der Mitwirkung des RB an den beiden Tagestouren weder hinsichtlich des eigenständigen Lenkens des LKW noch hinsichtlich des gesamten zeitlichen Umfangs mit dem Beschwerdeführer vereinbart oder von ihm erlaubt gewesen wäre, genügt daher für den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht. 8. Zur Strafhöhe: Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt. Außerordentliche Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Rechtsprechung zufolge sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086).Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt. Außerordentliche Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Rechtsprechung zufolge sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086). Da zur Beurteilung
§ 20VSt
G somit lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit keinem Erschwerungsgrund gegenübersteht, kann von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein (zuletzt VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155).Da zur Beurteilung
Paragraph 20, VStG somit lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit keinem Erschwerungsgrund gegenübersteht, kann von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein (zuletzt VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155).
§ 54bVSt
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt auch für die – hier unterbliebene – Anwendung des § 20 VStG (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt auch für die – hier unterbliebene – Anwendung des Paragraph 20, VStG (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1847.001.2017