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LVwG-S-2738/001-2016

Obsah (10)§ 50§ 52Art. 133§ 64Art. 130§ 9§ 18§ 5§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2738/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum gerichtlichen Verfahren € 11,- zu zahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum gerichtlichen Verfahren € 11,- zu zahlen. 3. Die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 76,- und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 76,- und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Herr Dr. RA (in der Folge: Beschwerdeführer) wird im Rahmen des bekämpften Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom
  3. Juli 2016, Zl. WN/53286/VS-KP/1, für schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Ssang Yong mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und

§ 52lit. a Z. 13d St

VO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) auf dem *** am 11. Dezember 2014 um 9:13 Uhr bis 9:29 Uhr vorschriftswidrig abgestellt zu haben, weil die bezahlte Parkzeit überschritten worden sei. Dabei habe er § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 und § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz sowie die Verordnung des Gemeinderates verletzt. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Zuzüglich wurden

§ 64VSt

G € 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. der Begründend wird seitens der belangten Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Parkgebühr ordnungsgemäß bis 9.13 Uhr entrichtet gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer eingewandte „Automatenfehler“ werde als Schutzbehauptung gewertet, denn offensichtlich habe der Parkscheinautomat diesen Parkschein anstandslos ausgedruckt und dürfte der Beschuldigte auch keine Anwendungsschwierigkeiten gehabt haben. Der Beschwerdeführer habe keine Entlastungsbeweise vorbringen können, obwohl er von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen habe. Er habe weder Zeugen genannt, die beweisen können, dass genügend Geld in den Parkscheinautomaten gegeben wurde, noch sei die Aussage fundiert, dass der Automat einen „Fehler“ gehabt haben soll, da dies protokolliert und dokumentiert werde. Der Beschuldigte habe das Abstellen des Fahrzeuges im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bestritten. Jedem Besitzer einer Lenkerberechtigung sei zuzumuten, sich in Kenntnis der mit dem Betrieb des Fahrzeuges im Zusammenhang stehenden Vorschriften zu setzen. Der angelastete Tatbestand sei sohin zumindest fahrlässig verwirklicht. Der vorgehaltene Tatbestand sei somit in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Bezüglich des Beschuldigten lägen keine Verwaltungsvormerkungen vor. Der Beschwerdeführer habe zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Als erschwerend sei kein Umstand gewertet worden, mildernd ebenso nicht. Der Bescheid führt im Briefkopf den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich III, an. In Spruch und Begründung wird keine Behörde angeführt, die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit hin, bei der Stadt Wiener Neustadt binnen 4 Wochen Beschwerde einzubringen. Die Fertigungsklausel stellt sich wie folgt dar: Herr Dr. RA (in der Folge: Beschwerdeführer) wird im Rahmen des bekämpften Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 18. Juli 2016, Zl. WN/53286/VS-KP/1, für schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Ssang Yong mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) auf dem *** am 11. Dezember 2014 um 9:13 Uhr bis 9:29 Uhr vorschriftswidrig abgestellt zu haben, weil die bezahlte Parkzeit überschritten worden sei. Dabei habe er Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz sowie die Verordnung des Gemeinderates verletzt. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Zuzüglich wurden

Paragraph 64, VStG € 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. der Begründend wird seitens der belangten Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Parkgebühr ordnungsgemäß bis 9.13 Uhr entrichtet gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer eingewandte „Automatenfehler“ werde als Schutzbehauptung gewertet, denn offensichtlich habe der Parkscheinautomat diesen Parkschein anstandslos ausgedruckt und dürfte der Beschuldigte auch keine Anwendungsschwierigkeiten gehabt haben. Der Beschwerdeführer habe keine Entlastungsbeweise vorbringen können, obwohl er von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen habe. Er habe weder Zeugen genannt, die beweisen können, dass genügend Geld in den Parkscheinautomaten gegeben wurde, noch sei die Aussage fundiert, dass der Automat einen „Fehler“ gehabt haben soll, da dies protokolliert und dokumentiert werde. Der Beschuldigte habe das Abstellen des Fahrzeuges im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bestritten. Jedem Besitzer einer Lenkerberechtigung sei zuzumuten, sich in Kenntnis der mit dem Betrieb des Fahrzeuges im Zusammenhang stehenden Vorschriften zu setzen. Der angelastete Tatbestand sei sohin zumindest fahrlässig verwirklicht. Der vorgehaltene Tatbestand sei somit in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Bezüglich des Beschuldigten lägen keine Verwaltungsvormerkungen vor. Der Beschwerdeführer habe zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Als erschwerend sei kein Umstand gewertet worden, mildernd ebenso nicht. Der Bescheid führt im Briefkopf den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich römisch drei, an. In Spruch und Begründung wird keine Behörde angeführt, die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit hin, bei der Stadt Wiener Neustadt binnen 4 Wochen Beschwerde einzubringen. Die Fertigungsklausel stellt sich wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ 1.

  1. Das dem bekämpften Straferkenntnis vorangegangene Verwaltungsverfahren wurde durch eine Anzeige von Organen der Stadt Wiener Neustadt eingeleitet, welche zu einer Strafverfügung der Erstbehörde vom
  2. Mai 2015 führte, deren Spruch dem Spruch des Straferkenntnisses vom
  3. Juli 2016 entspricht. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung und begehrte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
  5. August 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wegen eines Termins am
  6. Dezember 2014 um 9.00 Uhr in der Nähe des Tatortes in den Parkscheinautomaten Geld eingeworfen und den Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt habe. Die gekaufte Parkzeit habe die angebliche Tatzeit um 9.29 Uhr überschritten. Eine kürzere Parkdauer als eine halbe Stunde gebe es nicht. Was auf dem Parkschein gestanden sei, habe er jedoch nicht kontrolliert. Er vermute einen „Fehler“ des Automaten, der einen nicht der gekauften Parkzeit entsprechenden Parkschein ausgegeben haben müsse. Die Bedienungsanleitung sei nicht klar formuliert. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte im Wesentlichen mit, dass seitens der Parkraumbewirtschaftung der Stadtwerke Wiener Neustadt mitgeteilt worden sei, dass es an diesem Tag zur Tatzeit keine Störung des Automaten gegeben habe. Störungsmeldungen würden protokolliert und dokumentiert, es liege keine Meldung vor. Mit Schreiben vom
  8. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer, dass die Stellungnahme der Stadtwerke nicht von einem technischen Sachverständigen stamme. Eine objektive Begutachtung sei vom Erzeuger des Parkscheins nicht zu erwarten, daher sei das Gutachten eines (Amts)Sachverständigen notwendig. Keine Vorschrift verpflichte zur Kontrolle des Parkscheins. 1.
  9. Beschwerdeverfahren: Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  10. August 2016 - somit rechtzeitig – eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass unklar sei, wer den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Der Spruch sei nicht ausreichend genau, da die bezahlte Parkzeit nicht festgestellt sei. Das habe zumindest Auswirkungen auf die Strafhöhe.§ 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz sei MRK- und verfassungswidrig, weil er auch ein nicht vermeidbares Verhalten pönalisiere. Dass ein Beschuldigter von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen habe, widerspreche der EMRK. Feststellungen über die Funktion des Parkscheinautomaten wären notwendig gewesen. Die Bedienungsanleitung für einen Parkscheinautomaten sei nirgendwo veröffentlicht, nicht einmal im Internet, obwohl ein Hinweis darauf auf dem Parkscheinautomat genügen wurde.Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  11. August 2016 - somit rechtzeitig – eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass unklar sei, wer den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Der Spruch sei nicht ausreichend genau, da die bezahlte Parkzeit nicht festgestellt sei. Das habe zumindest Auswirkungen auf die Strafhöhe., Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz sei MRK- und verfassungswidrig, weil er auch ein nicht vermeidbares Verhalten pönalisiere. Dass ein Beschuldigter von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen habe, widerspreche der EMRK. Feststellungen über die Funktion des Parkscheinautomaten wären notwendig gewesen. Die Bedienungsanleitung für einen Parkscheinautomaten sei nirgendwo veröffentlicht, nicht einmal im Internet, obwohl ein Hinweis darauf auf dem Parkscheinautomat genügen wurde.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 2.
  13. Die Beweisergebnisse beruhen im Wesentlichen auf dem vorliegenden Akteninhalt, welcher in den wesentlichen Punkten in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. 2.
  14. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer stellte das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Ssang Yong mit dem behördlichen Kennzeichen *** am
  15. Dezember 2014 in der Zeit von 9:13 Uhr bis 9:29 Uhr in *** im Bereich der Mauer ab. Dieser Bereich liegt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Die Gebührenpflicht besteht nach der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom
  16. Juni 2014 werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 16.30 und Samstag in der Zeit von 8 bis 12 Uhr. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, am Tatort sein Fahrzeug abgestellt zu haben. Der Abstellvorgang (über den bezahlten Parkschein hinaus) hat zumindest 16 Minuten gedauert.
  17. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  18. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGVG:3.
  19. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, - VwGVG: § 44.

(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wennParagraph 44,
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn …
  1. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde … und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. … §
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. 3.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Vollstreckung von Geldstrafen § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. Kosten des Strafverfahrens § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. 3.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. 3.
  3. NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706-7:3.
  4. NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3706-7: Abgabenschuldner, Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen § 5.
(1)Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.Paragraph 5,
(1)Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2)Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
(3)Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß ● die Handhabung möglichst einfach ist, ● der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist, ● das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und ● die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist. Die Gemeinde muß dafür sorgen, daß jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann.
(4)Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Abs. 3) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.
(4)Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Absatz 3,) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann. § 6. Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.Paragraph 6, Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist. § 9.
(1)WerParagraph 9,
(1)Wer
  1. a)durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder
  2. b)sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
  3. c)ohne den Tatbestand nach lit.a oder lit.b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 3 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet,
  4. c)ohne den Tatbestand nach Litera a, oder Litera b, zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht ordnungsgemäß verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen.
(2)Bei allen

Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.

(2)Bei allen

Absatz eins, mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.

(3)Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist. 3.
  1. Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom
  2. Juni 2014 über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe in bestimmten Kurzparkzonen im Stadtgebiet von Wiener Neustadt: 1) In nachstehend angeführten Kurzparkzonen in der Stadt Wiener Neustadt ist für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) zu entrichten: ● *** 2b) Die Gebührenpflicht besteht werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 16.30 und Samstag in der Zeit von 8 bis 12 Uhr. 3.
  3. Wiener Neustädter Stadtrecht 1977: Rechtliche Stellung der Stadt § 1.
(1)Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.Paragraph eins,
(1)Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. 3.7. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz – NÖ STROG: Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Artikel 116, Absatz 3, B-VG).
(2)Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3)Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung. (…) Übertragener Wirkungsbereich § 17. Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.Paragraph 17, Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben. Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich § 18.
(1)Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.Paragraph 18,
(1)Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden. (…) Wirkungsbereich des Magistrates § 47.
(1)Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.Paragraph 47,
(1)Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung. (…)
  1. Rechtliche Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 4.1.
  3. Zur Behördenzuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Erledigung

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu erledigen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu erledigen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 18. Juli 2016, Zl. WN/53286/VS-KP/1, betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes.

§ 9Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist (Straf)

Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist (Straf)Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltung als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht (vgl. Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG: „Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.“) vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen. Dem trägt auch das NÖ STROG insofern Rechnung, als

§ 18Abs.

1 dieses Gesetzes der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat.Die Bezirksverwaltung als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht vergleiche Artikel 119, Absatz 2, erster Satz B-VG: „Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.“) vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen. Dem trägt auch das NÖ STROG insofern Rechnung, als

Paragraph 18, Absatz eins, dieses Gesetzes der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat. Bei diesen dem Bürgermeister zukommenden Aufgaben kommt daher dem Magistrat allenfalls die Stellung eines Hilfsorgans zu (vgl. VwSlg 12.887A/1989 bzw. § 18 Abs. 1 zweiter Satz bzw. auch § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Zur selbständigen Erlassung von Bescheiden ist der Magistrat in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, somit auch in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung, nicht zuständig. Behördenfunktion kommt dem Magistrat ausschließlich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. VwSlg 11.692A/1985 bzw. § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegt hier aber gerade nicht vor, sind doch die behördlichen Aufgaben nach dem NÖ GSG 2002 solche der Bezirksverwaltung.Bei diesen dem Bürgermeister zukommenden Aufgaben kommt daher dem Magistrat allenfalls die Stellung eines Hilfsorgans zu vergleiche VwSlg 12.887A/1989 bzw. Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz bzw. auch Paragraph 47, Absatz eins, NÖ STROG). Zur selbständigen Erlassung von Bescheiden ist der Magistrat in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, somit auch in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung, nicht zuständig. Behördenfunktion kommt dem Magistrat ausschließlich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu vergleiche VwSlg 11.692A/1985 bzw. Paragraph 47, Absatz eins, NÖ STROG). Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegt hier aber gerade nicht vor, sind doch die behördlichen Aufgaben nach dem NÖ GSG 2002 solche der Bezirksverwaltung. Der angefochtene Bescheid kann entsprechend seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild vor allem durch die Fertigungsklausel (vgl. oben die Abbildung zu Punkt 1.1.)nun nur dem Bürgermeister als Behörde zugerechnet werden. Der angefochtene Bescheid kann entsprechend seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild vor allem durch die Fertigungsklausel vergleiche oben die Abbildung zu Punkt 1.1.)nun nur dem Bürgermeister als Behörde zugerechnet werden. Der angefochtene Bescheid war daher infolge der Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung nicht zu beanstanden. 4.1.

  1. Zum Tatvorwurf: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Samstag, dem
  2. Dezember 2014 im Zeitraum von 9:13 Uhr bis 9:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Stadtgebiet von Wiener Neustadt abgestellt hat und für diesen Zeitraum keine Kurzparkzonenabgabe entrichtet hat. Für den Zeitraum bis 9:13 Uhr war die Abgabe entrichtet worden. Er hat somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung iSd § 9 Abs. 1 lit. a) NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verwirklicht.Er hat somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,) NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verwirklicht. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Automatenfehler ist als Schutzbehauptung zu werten, da der Parkscheinautomat offenkundig einen Parkschein ausgedruckt hat und auch keine Störmeldung verzeichnet worden ist. Die Mindestparkdauer beträgt eine halbe Stunde. Auf dem Parkscheinautomaten ist vermerkt, wieviel eine halbe Stunde kostet. Wirft man genau diesen Betrag ein, so darf man eine halbe Stunde stehen. Wirft man das Doppelte ein, kann man doppelt so lange stehen. Alles an Mehrgeld in den Automaten, verlängert die bezahlte Parkdauer. Wenn man länger parken will, ist somit ein höherer Geldbetrag einzuwerfen. Angesichts des dann ausgedruckten Parkscheines, den der Beschwerdeführer nicht kontrolliert haben dürfte, ist auch ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer einen zu geringen Betrag in den Automaten geworfen hat oder einige Münzen durchgefallen sind.

§ 5Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Entlastungsbeweis ist dem Beschuldigten nicht gelungen, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hat, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, hat er den fiskalischen Zweck des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes der Parkraumwirtschaft beeinträchtigt. Weiters ist festzuhalten, dass dadurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt wurde, da diese bei Abstellen eines Fahrzeuges für mehr als 10 Minuten eintritt. 4.1.

  1. Zur Strafbemessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschwerdeführer hat sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, und dadurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt. Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt und sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt. Es liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer vor. Dies stellt einen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass er als selbständiger Rechtsanwalt zumindest über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte auf Grund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die festgesetzte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist (vgl. VwGH vom
  2. September 2009, Zl. 2009/09/0150, mwN). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte auf Grund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die festgesetzte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist vergleiche VwGH vom
  3. September 2009, Zl. 2009/09/0150, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.1.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte

§ 44Abs. 3 Z. 3 Vw

GVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt und die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt und die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten des Verfahrens: Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,- zu tragen.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,- zu tragen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten: a) Verhängte Geldstrafe € 55,00 b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 10,00 c) Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren € 11,00 Gesamtbetrag € 76,00 Der Beschwerdeführer hat somit

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 76,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Der Beschwerdeführer hat somit

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 76,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 4.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ist im Hinblick auf die Übertretung des § 9 Abs. 1 lit. a Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

§ 25aAbs.

4 unzulässig, weil wegen dieser Übertretung bloß eine Geldstrafe bis zu € 220,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 55,- verhängt wurde.Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist im Hinblick auf die Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Paragraph 25 a, Absatz 4, unzulässig, weil wegen dieser Übertretung bloß eine Geldstrafe bis zu € 220,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von € 55,- verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2738.001.2016

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