RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-142/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des FZ, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Jänner 2017, Zl. ZTJ3-B-1443/004, betreffend die Rückerstattung von Kosten der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des FZ, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Jänner 2017, Zl. ZTJ3-B-1443/004, betreffend die Rückerstattung von Kosten der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, dass Herr FZ die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.3.2011, Zl. ZTG2-S-071010/007 ab
- März 2011 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 in der Höhe von € 7.791,89 zu erstatten hat.Die Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, dass Herr FZ die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.3.2011, Zl. ZTG2-S-071010/007 ab
- März 2011 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 in der Höhe von € 7.791,89 zu erstatten hat.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Jänner 2017, Zl. ZTJ3-B-1443/004, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.3.2011, Zl. ZTG2-S-071010/007 ab
- März 2011 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung für den Zeitraum
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 in der Höhe von insgesamt € 11.998,29 dem Land Niederösterreich zu erstatten.1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- Jänner 2017, , Zl. ZTJ3-B-1443/004, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.3.2011, , Zl. ZTG2-S-071010/007 ab
- März 2011 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung für den Zeitraum
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 in der Höhe von insgesamt € 11.998,29 dem Land Niederösterreich zu erstatten. 1.
- Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2011 bis Oktober 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Leistungen zum Schutz bei Krankheit gewährt wurden, obwohl ab Oktober 2013 der Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau GS an seiner Wohnadresse gemeldet war, und somit nicht mehr berechtigt war, Leistungen der Mindestsicherung und der gewährten Höhe zu beziehen, da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- März 2011 Leistungen der Mindestsicherung für den Mindeststandard für eine alleinstehende Person gewährt wurde. 1.
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe im Zeitraum vom
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 Geldleistungen im Ausmaß von € 28.658,19 bezogen. Zusätzlich wurden für diesen Zeitraum die Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in Ausmaß von € 4.206,40 übernommen, obwohl durch die Lebensgemeinschaft mit Frau GS eine Mitversicherung möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde begründete dies mit der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 Abs. 7a ASVG.1.
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe im Zeitraum vom
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 Geldleistungen im Ausmaß von , € 28.658,19 bezogen. Zusätzlich wurden für diesen Zeitraum die Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in Ausmaß von € 4.206,40 übernommen, obwohl durch die Lebensgemeinschaft mit Frau GS eine Mitversicherung möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde begründete dies mit der Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG. Es sei somit im Zeitraum vom
- Jänner 2013 bis ein am
- Oktober 2016 zu einem Überbezug von insgesamt € 11.998,29 gekommen und wurden diese Leistungen zu Unrecht bezogen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig mit
- Jänner 2017 eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von 2011 bis zum Herbst 2012 alleine war und erst 2012 GS kennengelernt habe. 2013 sei sie einige Zeit bei ihm gewesen. 2015 sei sie einige Zeit angemeldet gewesen. Sie sei aber auch immer wieder bei fremden Männern gewesen. Sie sei aber auch bei ihrer Tochter gewesen, in *** und in *** oder im Kosovo. Des Weiteren auch bei ihrer Mutter in *** und auch mit einem Mann bei ihrer Schwester.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
- Im Zuge des Ermittlungsverfahrens am Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer am Landesgericht Krems wegen des Vergehens des schweren Betruges durch Unterlassung nach §§ 2, 146, 147 Abs. 2 StGB angeklagt wurde.3.
- Im Zuge des Ermittlungsverfahrens am Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer am Landesgericht Krems wegen des Vergehens des schweren Betruges durch Unterlassung nach Paragraphen 2, 146, 147, Absatz 2, StGB angeklagt wurde. Mit E-Mail vom
- Juli 2017 übermittelte die belangte Behörde den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
- Mai 2017, Zl. 16 HV 11/17x. Der Beschwerdeführer wurde damit nach den oa. Bestimmungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, da er in der Zeit vom
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 in *** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Unterlassung der Meldung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit GS gegenüber der BH Zwettl trotz Belehrung über seine Anzeigepflicht gemäß § 23 Abs 1 NÖ MSG, mithin durch Täuschung über Tatsachen, diese zu Auszahlung, eines erhöhten Betrags aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 7.791,89 verleitet hat, sohin eines € 5.000,- übersteigenden Betrages, wodurch das Land Niederösterreich in diesem Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde.Der Beschwerdeführer wurde damit nach den oa. Bestimmungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, da er in der Zeit vom
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 in *** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Unterlassung der Meldung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit GS gegenüber der BH Zwettl trotz Belehrung über seine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG, mithin durch Täuschung über Tatsachen, diese zu Auszahlung, eines erhöhten Betrags aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 7.791,89 verleitet hat, sohin eines € 5.000,- übersteigenden Betrages, wodurch das Land Niederösterreich in diesem Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde. 3.
- Im ggst. Verfahren zum vom Landesgericht Krems an der Donau festgestellten Überbezug von € 7.791,89 wurden die Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung im Ausmaß von € 4.206,40 in die Rückerstattungsforderung einbezogen, da es in diesem Zeitraum für den Beschwerdeführer möglich war, sich bei seiner damaligen Lebensgefährtin mitversichern zu lassen. Mit Schreiben vom
- Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 45 Abs. 3 AVG aufgefordert, bis zum
- August 2017 hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom
- Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG aufgefordert, bis zum
- August 2017 hierzu Stellung zu nehmen. 3.
- Innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist langte beim erkennenden Gericht keine aufgetragene Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom
- August 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Ersuchen um Gewährung einer Ratenzahlung. Dabei führte er aus, dass es möglich wäre, Raten in der Höhe von € 20,00- € 30,00 monatlich zu leisten. Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde per E-Mail mit
- August 2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. 3.
- Von der belangten Behörde wurde mit Stellungnahme vom
- August 2017 mitgeteilt, dass sich der Rückerstattungsbetrag für den Zeitraum vom
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer für den oa. Zeitraum der Mindeststandard für eine volljährige Person in einer Haushaltsgemeinschaft unter Anrechnung der billigsten Wohnkosten (anstatt der Mindeststandard für eine alleinstehende Person) zugestanden wäre. Es wurde daher bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens von Frau GS (AMS Leistung) der ausbezahlte Betrag mit dem tatsächlichen Anspruch gegenübergestellt. Somit errechnete sich für den Betrachtungszeitraum ein Überbezug von € 7.791,
- Aufgrund der Selbstanzeige von Frau GS, der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wurde zum
- Jänner 2013 davon ausgegangen, dass zumindest für den Zeitraum von 10 Monaten vor diesem Termin eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Demzufolge wäre gemäß § 123 Abs. 7a ASVG eine Mitversicherung durch die Angehörigeneigenschaft gegeben. Ein gesonderter Versicherungsschutz und somit eine Übernahme der Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung hätte somit unterbleiben können. Durch die Übernahme der Versicherungsbeiträge sind im Betrachtungszeitraum der Behörde Kosten von insgesamt € 4.206,40 entstanden, womit sich ein Gesamtschaden von insgesamt € 11.998,29 ergibt.Aufgrund der Selbstanzeige von Frau GS, der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wurde zum
- Jänner 2013 davon ausgegangen, dass zumindest für den Zeitraum von 10 Monaten vor diesem Termin eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Demzufolge wäre gemäß Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG eine Mitversicherung durch die Angehörigeneigenschaft gegeben. Ein gesonderter Versicherungsschutz und somit eine Übernahme der Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung hätte somit unterbleiben können. Durch die Übernahme der Versicherungsbeiträge sind im Betrachtungszeitraum der Behörde Kosten von insgesamt € 4.206,40 entstanden, womit sich ein Gesamtschaden von insgesamt € 11.998,29 ergibt. 3.
- Am
- September 2017 wurde an der Außenstelle des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Zwettl eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, GS, blieb der Verhandlung fern und brachte telefonisch am Tag vor der Verhandlung vor, dass es ihr aufgrund eines Treppensturzes nicht möglich sei, diesen Termin wahrzunehmen. Im Zuge der Verhandlung verzichteten jedenfalls die anwesenden Parteien auf die Vertagung zur weiteren Einvernahme der Zeugin. In seiner Einvernahme zum Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er in den vorgeworfenen dreieinhalb Jahren einer Lebensgemeinschaft maximal eineinhalb Jahre mit Frau GS zusammen gewesen sei. Betreffend der Möglichkeit der Mitversicherung bei der Lebensgefährtin hatte er keine Ahnung. Während der Lebensgemeinschaft mit Frau GS lebten beide in seinem Haus in ***. Das Haus sei sehr klein und bestehe aus einer Küche, einem Bad, einem Abstellraum und einem Schlafzimmer. Zusätzlich gebe es eine kleine Waschküche, in der ein Boiler und eine Waschmaschine stehe. Über Befragen gab er an, dass er seine Wäsche selber wäscht, das Haus selbst putze und auch selbst koche. Während des Zusammenlebens mit Frau GS habe diese den Haushalt geführt. Der Beschwerdeführer kümmerte sich nur um Angelegenheiten außerhalb des Haushaltes. Befragt vom Verhandlungsleiter, ob der Beschwerdeführer Kontakt zur Zeugin GS hat, gab dieser an, dass er mit ihr keinen Kontakt hat. Ab und zu gebe es ein Telefonat zwischen den beiden. Über weiteres Befragen, ob GS aufgrund ihrer Verletzung beim Beschwerdeführer lebt, damit die Pflege ihrer Wunde leichter ist, gab der Beschwerdeführer an, dass sie lediglich zwei Tage bei ihm war und dann wieder zurück nach *** ging. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Verhandlungsleiter am Vortag mit der Hausärztin der Zeugin GS telefoniert hat und dabei erfahren habe, dass die Hausärztin beim Beschwerdeführer einen Hausbesuch wegen Frau GS zu leisten hat, damit deren Wunde am Bein verbunden werden kann. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass die Hausärztin der Zeugin am gestrigen Tag bei ihm war, jedoch war Frau GS nicht da. Er gab jedoch an, dass er nicht weiß wo sie war. Über einen weiteren Vorhalt, dass die Hausärztin am heutigen Tage nach ihrer Ordination beim Beschwerdeführer einen Hausbesuch betreffend der Zeugin machen will, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht möglich sein kann, da er heute den ganzen Tag nicht zu Hause sein wird. Er wisse auch nicht wo Frau GS sich derzeit genau aufhält.
- Feststellungen: 4.
- Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung für den Zeitraum
- Jänner 2013 bis
- Oktober 2016 gewährt. Die Berechnung der vom Land Niederösterreich gewährten Leistungen richtete sich nach dem Mindeststandard für Alleinstehende. Der Beschwerdeführer lebte im Beitragszeitraum in einer Lebensgemeinschaft und somit in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin am eigenen Wohnsitz und hat es unterlassen, diese maßgebliche Änderung der Lebensumstände der Behörde mitzuteilen. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
- Mai 2017, Zl. 16 HV 11/17 x, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
- Mai 2017, Zl. 16 HV 11/17 x, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat nachweislich das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit GS und die Lebensführung in einer Haushaltsgemeinschaft gegenüber der belangten Behörde trotz Belehrung über seine Anzeigepflicht gemäß den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes nicht gemeldet. Durch diese Pflichtverletzung hat er die belangte Behörde zur Auszahlung eines erhöhten Betrages aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 7.791,89 verleitet. Der Beschwerdeführer lebte im ggst. Zeitraum mit Frau GS in einer Lebensgemeinschaft in seinem Haus in ***. Während dieses Zeitraumes führte seine Lebensgefährtin den gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin bezog im Beschwerdezeitraum Arbeitslosengeld und war dadurch krankenversichert. Der Beschwerdeführer erfüllte bei der aufrechten Lebensgemeinschaft nicht die Voraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Stellung als Angehöriger, da er sich nicht um die Haushaltsführung kümmerte. Somit war ihm eine Mitversicherung bei der Lebensgefährtin nicht möglich. 4.
- Detailliert entstanden im ggst. Zeitraum folgende Überbezüge: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“
- Beweiswürdigung: 5.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Protokollvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
- Mai 2017, Zl. 16 HV 11/17x, dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine damalige Lebensgefährtin war lediglich einige Zeit bei ihm und habe die meiste Zeit bei ihrer Tochter oder bei anderen Männern gewohnt wird seitens des erkennenden Gerichtes als Schutzbehauptung gewertet, da mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin an seiner Wohnadresse gelebt hat. Beweise, die dies widerlegen könnten, wurden von ihm auch im anhängigen Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. 5.
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde, gibt Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer zwar seine Beschwerde aufrecht erhält, dennoch beantragt, die Rückforderung in gleichmäßigen Raten zu begleichen. 5.
- Die Feststellungen betreffend die fehlende Möglichkeit zur Mitversicherung bei der Krankenversicherung der Lebensgefährtin ergeben sich aus der glaubwürdigen Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die Lebensgefährtin den gemeinsamen Haushalt bei aufrechter Lebensgemeinschaft geführt hat. Eine Mitversicherung ist jedoch nur dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt führt, um als Angehöriger im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anerkannt zu werden. Dieses Vorbringen wurde noch dahingehend untermauert, dass der Beschwerdeführer glaublich darlegte, er kümmerte sich zu dieser Zeit nur um Angelegenheiten außerhalb des Haushaltes, da die Lebensgefährtin diesen führte.
- Rechtslage: 6.
- Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 6.
- § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet:6.
- Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes lautet auszugsweise: Anspruchsberechtigung für Angehörige
(1)Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
- wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
- wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(7a)Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.
(7a)Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 7, und 7a) kann nur eine einzige Person sein. 6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugsweise: § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..…...... 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………………………..... 23%. § 12Paragraph 12 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. § 23Paragraph 23 Anzeigepflicht Rückerstattungspflicht
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist. 6.4. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes lautet auszugsweise: Anspruchsberechtigung für Angehörige § 123.Paragraph 123,
(7a)Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.
(7a)Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Absatz 7, und 7a) kann nur eine einzige Person sein.
- Erwägungen: 7.
- Die Regelung des § 23 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz bestimmt, dass zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückzuerstatten sind, wenn die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Bestimmung verletzt wird oder aufgrund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen Leistungen in Anspruch genommen wurden (vgl. hierzu VwGH vom
- Februar 2013, Zl. 2012/10/0126, zu § 21 Abs. 2 Wr MSG 2010).7.
- Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz bestimmt, dass zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückzuerstatten sind, wenn die Anzeigepflicht nach Absatz eins, dieser Bestimmung verletzt wird oder aufgrund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen Leistungen in Anspruch genommen wurden vergleiche hierzu VwGH vom
- Februar 2013, Zl. 2012/10/0126, zu Paragraph 21, Absatz 2, Wr MSG 2010). 7.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau wegen des Vergehens des schweren Betruges durch Unterlassung einer bedingten Zeitstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im diesbezüglichen Strafverfahren wurde es als erwiesen angesehen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten vorsätzlich unrechtmäßig bereichert hat, indem er das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit GS gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Zwettl trotz Belehrung über seine Anzeigepflicht gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht meldete. Dadurch verleitete er durch Täuschung über Tatsachen das Land Niederösterreich zur Auszahlung eines überhöhten Betrages der NÖ Mindestsicherung und fügte somit dem Land Niederösterreich einen Schaden zu.7.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau wegen des Vergehens des schweren Betruges durch Unterlassung einer bedingten Zeitstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im diesbezüglichen Strafverfahren wurde es als erwiesen angesehen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten vorsätzlich unrechtmäßig bereichert hat, indem er das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit GS gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Zwettl trotz Belehrung über seine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht meldete. Dadurch verleitete er durch Täuschung über Tatsachen das Land Niederösterreich zur Auszahlung eines überhöhten Betrages der NÖ Mindestsicherung und fügte somit dem Land Niederösterreich einen Schaden zu. 7.
- Die Bestimmung des § 11 NÖ MSG unterscheidet unter anderem den Mindeststandard von Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden und den Mindeststandard von volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft. Da der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit Frau GS nicht mehr alleinstehend war, war ihm im gegenständlichen Zeitraum auch nicht mehr der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG zu zuerkennen.7.
- Die Bestimmung des Paragraph 11, NÖ MSG unterscheidet unter anderem den Mindeststandard von Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden und den Mindeststandard von volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft. Da der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit Frau GS nicht mehr alleinstehend war, war ihm im gegenständlichen Zeitraum auch nicht mehr der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG zu zuerkennen. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft und das durch gemeinsames Wohnen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft stellt im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetz eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes dar. Dies erklärt sich dadurch, dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt zur einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht (VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2012/10/00 20). Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Behauptung aufgestellt, dass seine Lebensgefährtin nicht bei ihm wohnhaft war. Diese Behauptung wurde jedoch durch das erwähnte rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau widerlegt. Weder in seiner Beschwerde noch bei der Möglichkeit einer Stellungnahme zu dem ihm gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer gegenteiliges vor. 7.
- Nachdem dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht Parteiengehör gewährt wurde, in dem ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis (rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau) gewährt wurde, beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Ratenzahlung betreffend das gegenständliche Verfahren. Dieses Ansuchen um Ratenzahlung ist jedoch nicht als Zurückziehung der Beschwerde zu werten, dennoch ist dadurch eindeutig zu erkennen, dass der Beschwerdeführer dem bisherigen Ergebnis der laufenden Ermittlungen nicht widerspricht. 7.
- Die Bestimmung des § 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz regelt klar die Anspruchsberechtigung für Angehörige von krankenversicherten Personen nach dem ASVG. So erhält nach Absatz 7a leg.cit. eine nicht verwandte Person die Eigenschaft eines Angehörigen, wenn diese seit mindestens 10 Monaten mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft lebt und dieser Person in diesem Zeitraum unentgeltlich den Haushalt führt.7.
- Die Bestimmung des Paragraph 123, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz regelt klar die Anspruchsberechtigung für Angehörige von krankenversicherten Personen nach dem ASVG. So erhält nach Absatz 7a leg.cit. eine nicht verwandte Person die Eigenschaft eines Angehörigen, wenn diese seit mindestens 10 Monaten mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft lebt und dieser Person in diesem Zeitraum unentgeltlich den Haushalt führt. Der Beschwerdeführer lebte seit mehr als 10 Monaten in Lebensgemeinschaft und war somit nicht verheiratet jedoch konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Angehöriger im Sinne des ASVG zu werten war, da er eben nicht die Voraussetzung, das unentgeltliche Führen des gemeinsamen Haushaltes, erfüllte. Im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes entspricht die Definition Hausgemeinschaft des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Definition der Wohn- und Haushaltsgemeinschaft des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (siehe 7.3). Es war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben, und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der vom Land Niederösterreich bezahlten Krankenversicherungsbeiträge nicht aufzuerlegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.142.001.2017