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{'item': 'LVwG-AV-307/001-2017'}

Obsah (6)Art. 133§ 12§ 5§ 9§ 1a§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-307/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom
  2. März 2016, EDV-Nummer: 9667/1/5-2, wurde der „V“ Liegenschaftsentwicklungs GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für ihre Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***; nunmehr ***) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
  3. September 2015 im Betrag von € 8.012,21 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 3761,60 m² (
  4. Gebäude: Erdgeschoß 593,93 m²,
  5. Geschoß 578,90 m²,
  6. Geschoß 464,08 m², Dachgeschoß 243,89 m²;
  7. Gebäude: Erdgeschoß 593,93 m²,
  8. Geschoß 578,90 m²,
  9. Geschoß 464,08 m², Dachgeschoß 243,89 m²) für die neu errichtete Wohnhausanlage sowie ein Einheitssatz von € 2,
  10. Gegen diesen Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom
  11. März 2016 erhob die „V“ Liegenschaftsentwicklungs GmbH mit Schreiben vom
  12. April 2016 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche nicht nachvollziehbar bzw. falsch ermittelt worden sei. Insbesondere sei das Ausmaß vor der Änderung nicht nachvollziehbar. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  13. Dezember 2016 wurde die Liegenschaftsadresse richtiggestellt und im Übrigen der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vor dem Abbruch vorhandenen und nicht mehr bestehenden Geschoßflächen für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht zu berücksichtigen seien. Entsprechend der Fertigstellungsanzeige sei das bewilligte Bauvorhaben am
  14. September 2015 vollendet worden, weshalb

§ 12Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalbenützungsgebühr ab 1. September 2015 festzusetzen sei. Es seien 5 Geschoße an den Kanal angeschlossen, davon das angeschlossene Kellergeschoß

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht zu berücksichtigen.Entsprechend der Fertigstellungsanzeige sei das bewilligte Bauvorhaben am 8. September 2015 vollendet worden, weshalb

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalbenützungsgebühr ab 1. September 2015 festzusetzen sei. Es seien 5 Geschoße an den Kanal angeschlossen, davon das angeschlossene Kellergeschoß

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht zu berücksichtigen. Zwischen dem Wohnhaus 1 und dem Wohnhaus 2 bestehe ein Fitnessraum mit Durchgängen zum jeweiligen Kellergeschoß, sodass eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit vorliege. Dementsprechend sei das gegenständliche Objekt, bestehend aus Wohnhaus 1, Wohnhaus 2 und dem Verbindungstrakt mit Fitnessraum als einziges einheitliches Gebäude zu betrachten. Das Ergebnis dieser Beurteilung entspreche dem im erstinstanzlichen Bescheid errechneten Abgabenbetrag. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom

  1. Jänner
  2. Begründend wurde im Wesentlichen abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Neben dem Kellergeschoß dürfe auch das Erdgeschoß nicht in die Berechnung einbezogen werden, da dort keine Wohnungen vorgesehen seien. Hätte die belangte Behörde den Einreichplan als Grundlage herangezogen und die vorgesehene Widmung entsprechend rechtlich gewürdigt, so hätte sie den bekämpften Bescheid nicht erlassen dürfen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  3. März 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  4. August 2017 fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die Verhandlung wurde fortgesetzt und nach Durchführung eines Ortsaugenscheines auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen am
  5. September
  6. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung, aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Auf der Liegenschaft befindet sich eine neu errichtete Wohnhausanlage bestehend aus zwei Wohngebäuden. Beide Wohngebäude weisen den identischen Grundriss (spiegelverkehrt) auf. Die von den Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** in ihren Bescheiden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße (bebaute Flächen, Geschoßflächen) entsprechen jedenfalls den Gegebenheiten. Die angenommenen Flächenmaße stimmen mit den Ausmaßen laut Einreichplan überein. Beide Gebäude bestehen aus insgesamt je fünf Geschoßen (Keller mit Garage, Erdgeschoß,
  7. und
  8. Obergeschoß, Dachgeschoß). Anschlüsse an den Schmutzwasserkanal (Regenwässer versickern) und an die öffentliche Wasserleitung befinden sich im Erdgeschoß,
  9. und
  10. Obergeschoß, Dachgeschoß. Im Kellergeschoß befindet sich in jedem der beiden Trakte ein Technikraum mit jeweils Kanal- und Wasseranschluss (Handwaschbecken). Zwischen beiden Trakten befindet sich auf dem Niveau des Kellers ein eingeschoßiges Verbindungsgebäude, in welchem ein Fitnessraum untergebracht ist. In diesem Verbindungstrakt befinden sich sanitäre Anlagen mit Kanal- und Wasseranschluss. Von diesem Verbindungstrakt gelangt man in beide Richtungen jeweils durch eine Schleuse in die Kellergeschoße der beiden Wohntrakte. Der Verbindungstrakt ist somit durch Verbindungstüren mit beiden Wohntrakten verbunden. Der Verbindungstrakt ist frontseitig ebenerdig zu betreten. Ansonsten ist der Verbindungstrakt unterirdisch angelegt. Das Keller- bzw. Garagengeschoß ist überwiegend unterirdisch angelegt. Entsprechend der am
  11. November 2015 bei der Baubehörde eingelangten Fertigstellungsmeldung wurde das Bauvorhaben am
  12. September 2015 tatsächlich fertiggestellt. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
  13. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  14. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  3. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
  4. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…) § 9 AbgabepflichtigerParagraph 9, Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. (…) § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. 4. Würdigung: 4.1. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, entstand

§ 12Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich war. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, weshalb sie zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben

§ 9

NÖ Kanalgesetz 1977 auch Abgabenschuldnerin der Kanalbenützungsgebühr war.Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, entstand

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich war. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, weshalb sie zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben

Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 auch Abgabenschuldnerin der Kanalbenützungsgebühr war. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Gebührenberechnung in Zweifel gezogen, wobei die von den Abgabenbehörden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße der Geschoßflächen ausdrücklich nicht beanstandet wurden.

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt.

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt.

§ 1a

Z. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche.

Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes werden durch die Außenmauern gebildet. Sowohl Außenmauern als auch die Fläche von Innenmauern ist daher zu berücksichtigen. Begriffe, die in anderen Gesetzen (z. B. Wohnnutzfläche) enthalten sind, sind daher nicht maßgeblich. Ob und wie Flächen innerhalb eines Geschoßes genutzt werden (Wohnung, Lager, Gangflächen, etc.) spielt – abgesehen vom Vorliegen eines nicht angeschlossenen Gebäudeteils – ebenfalls keine Rolle.

§ 1a

Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. die zu dieser Rechtsfrage umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 17.4.2000, 99/17/0262;

  1. Juni 2002, 2002/17/0048).Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche die zu dieser Rechtsfrage umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 17.4.2000, 99/17/0262;
  2. Juni 2002, 2002/17/0048). Aufgrund der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sowohl die Zahl der angeschlossenen Geschoße wie auch das Ausmaß der Geschoßflächen von der belangen Behörde in tatsächlicher Hinsicht richtig angenommen wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde auch das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen (vgl. die im angefochtenen Bescheid zu dieser Rechtsfrage angeführte Rechtsprechung, insbesondere VwGH 25.6.2002, 2002/17/0048). Zutreffend hat die belangte Behörde auch das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen vergleiche die im angefochtenen Bescheid zu dieser Rechtsfrage angeführte Rechtsprechung, insbesondere VwGH 25.6.2002, 2002/17/0048). Im gegenständlichen Objekt sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Richtigerweise wurden für die Gebührenberechnung von den Abgabenbehörden dementsprechend in den vier angeschlossenen Obergeschoßen (Erdgeschoß,
  3. Geschoß,
  4. Geschoß, Dachgeschoß) auch keine Flächen ausgenommen. Im gegenständlichen Objekt sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Richtigerweise wurden für die Gebührenberechnung von den Abgabenbehörden dementsprechend in den vier angeschlossenen Obergeschoßen (Erdgeschoß,
  5. Geschoß,
  6. Geschoß, Dachgeschoß) auch keine Flächen ausgenommen. Ebenso zutreffend wurde die Geschoßfläche des angeschlossenen Kellergeschoßes infolge seiner überwiegend unterirdischen Lage

§ 5Abs.

3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 für die Gebührenberechnung nicht berücksichtigt.Ebenso zutreffend wurde die Geschoßfläche des angeschlossenen Kellergeschoßes infolge seiner überwiegend unterirdischen Lage

Paragraph 5, Absatz 3,, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 für die Gebührenberechnung nicht berücksichtigt. Zusammengefasst vermochte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde keinen Grund zur Beanstandung des angefochtenen Bescheides finden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.307.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.