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{'item': 'LVwG-AV-308/001-2017'}

Obsah (8)Art. 133§ 30§ 13§ 2§ 15§ 7§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-308/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  2. Mai 1999, GZ.: III/2-2272-725/99, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***; nunmehr ***) der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung bewilligt. Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  3. Juli 1999, GZ.: IV/2-G1684-725-3/99, wurde für diese Liegenschaft eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von ATS 118.333,- (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden der damals geltende Einheitssatz von ATS 157,53 sowie eine Berechnungsfläche von 751,18 m² (Wohn- und Betriebsgebäude mit 293,22 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Wohnhaus-Saunahaus mit 89,74 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Mit Bauanzeige vom
  4. September 2013 zeigte die „V“ Liegenschaftsentwicklungs GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Abbruch der auf der Liegenschaft vorhandenen Bestandsgebäude bei der Baubehörde an. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  5. November 2013, GZ.: IV/1-131-0/20132407, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, bestehend aus 2 Wohnhäusern mit Verbindungstrakt, mit 28 Wohneinheiten und unterirdischer Garage, Geländeveränderung und diversen Außenanlagen erteilt. Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2015, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am
  7. November 2015, zeigte die Beschwerdeführerin

§ 30

NÖ Bauordnung die Fertigstellung einer neu errichteten Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2015, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am
  2. November 2015, zeigte die Beschwerdeführerin

Paragraph 30, NÖ Bauordnung die Fertigstellung einer neu errichteten Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2016, eingelangt bei der Abgabenbehörde am
  2. Jänner 2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige

§ 13NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein.

Als Neubestand wurde bekannt gegeben zwei Wohngebäude mit je 593,93 m² bebauter Fläche und je 5 angeschlossenen Geschoßen. Als Altbestand wurde ein Hotelgebäude mit 474,53 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen angeführt.Mit Schreiben vom 20. Jänner 2016, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 29. Jänner 2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige

Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein. Als Neubestand wurde bekannt gegeben zwei Wohngebäude mit je 593,93 m² bebauter Fläche und je 5 angeschlossenen Geschoßen. Als Altbestand wurde ein Hotelgebäude mit 474,53 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen angeführt. Mit einem Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom

  1. März 2016, GZ.: IV/1G-0159-810-4/2016, EDV.Nr.: 9667, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 37.536,20 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 13,00, eine Berechnungsfläche von 3.638,58 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus 1 mit 593,93 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, Wohnhaus 2 mit 593,93 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 751,18 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Wohnhaus 1 mit 293,22 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Wohnhaus 2 mit 89,74 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom
  2. April 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche nicht nachvollziehbar bzw. falsch ermittelt worden sei. Insbesondere sei das Ausmaß vor der Änderung nicht nachvollziehbar. Es seien nicht sämtliche bebaute Flächen des Altbestandes berücksichtigt worden. Sowohl ein Zubau des früheren Hotels als auch ein Technikgebäude beim Pool hätten miteinbezogen werden müssen. Zum Neubestand wurde ausgeführt, dass im Erdgeschoß lediglich in einem abgeschlossenen Raum ein Waschbecken und ein WC vorgesehen seien. Es sei dort keine Wohnung vorgesehen, sondern sei dieser Gebäudeteil als Allgemeinfläche ausgeführt. Anlässlich der Baubewilligung sei die Beschwerdeführerin nicht informiert worden, dass mit der bekämpften Abgabe zu rechnen sei, weshalb diese nicht mehr im Verkaufspreis berücksichtigt werden könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  3. Dezember 2016, Zl. STD-FBR-20164325, wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde zur Berechnungsfläche vor der Änderung ausgeführt, dass es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf ankomme, welche Berechnungsflächen der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen gewesen wären, sondern darauf, welche Flächen ihr zugrunde gelegt wurden.In der Begründung wurde zur Berechnungsfläche vor der Änderung ausgeführt, dass es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf ankomme, welche Berechnungsflächen der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen gewesen wären, sondern darauf, welche Flächen ihr zugrunde gelegt wurden. Es sei dementsprechend die bei Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe mit Abgabenbescheid vom
  4. Juli 1999 zugrunde gelegte Berechnungsfläche von 751,18 m² dem Altbestand zugrunde zu legen. Zur Berechnungsfläche nach der Änderung wurde ausgeführt, dass entsprechend der Veränderungsanzeige vom
  5. Jänner 2016 5 Geschosse angeschlossen seien. Zwischen Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2 bestehe ein Fitnessraum mit Durchgang zu den jeweiligen Kellergeschossen, sodass eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit erfolge. Das gegenständliche Objekt bestehend aus Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2 sei daher aufgrund seiner funktionellen Gestaltung als ein einziges einheitliches Gebäude zu betrachten. Mit Schreiben vom
  6. Jänner 2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe falsch berechnet worden sei. Der Altbestand vor der Veränderung hätte flächenmäßig korrekt ermittelt werden müssen. Entscheidend sei der tatsächliche frühere Bestand. Auch der aktuelle Bestand sei unrichtig angenommen worden, da die Behörde von 5 angeschlossenen Geschoßen ausgehe. Das Parterre dürfe nicht in die Berechnung einbezogen werden, da dieses als Allgemeinfläche ausgeführt worden sei. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  7. März 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  8. August 2017 fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die Verhandlung wurde fortgesetzt und nach Durchführung eines Ortsaugenscheines auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen am
  9. September
  10. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung, aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Auf der Liegenschaft befindet sich eine neu errichtete Wohnhausanlage bestehend aus zwei Wohngebäuden. Beide Wohngebäude weisen den identischen Grundriss (spiegelverkehrt) auf. Die von den Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** in ihren Bescheiden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße (bebaute Flächen, Geschoßflächen) entsprechen jedenfalls den Gegebenheiten. Die angenommenen Flächenmaße stimmen mit den Ausmaßen laut Einreichplan überein. Beide Gebäude bestehen aus insgesamt je fünf Geschoßen (Keller mit Garage, Erdgeschoß,
  11. und
  12. Obergeschoß, Dachgeschoß). Anschlüsse an die öffentliche Wasserleitung befinden sich im Erdgeschoß,
  13. und
  14. Obergeschoß, Dachgeschoß. Im Kellergeschoß befindet sich in jedem der beiden Trakte ein Technikraum mit jeweils Kanal- und Wasseranschluss (Handwaschbecken). Zwischen beiden Trakten befindet sich auf dem Niveau des Kellers ein eingeschoßiges Verbindungsgebäude, in welchem ein Fitnessraum untergebracht ist. In diesem Verbindungstrakt befinden sich sanitäre Anlagen mit Kanal- und Wasseranschluss. Von diesem Verbindungstrakt gelangt man in beide Richtungen jeweils durch eine Schleuse in die Kellergeschoße der beiden Wohntrakte. Der Verbindungstrakt ist somit durch Verbindungstüren mit beiden Wohntrakten verbunden. Der Verbindungstrakt ist frontseitig ebenerdig zu betreten. Ansonsten ist der Verbindungstrakt unterirdisch angelegt. Das Keller- bzw. Garagengeschoß ist überwiegend unterirdisch angelegt. Mit Schreiben vom
  15. Jänner 2016, eingelangt bei der Abgabenbehörde am
  16. Jänner 2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige

§ 13NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein.

Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2016, eingelangt bei der Abgabenbehörde am
  2. Jänner 2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige

Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ein. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Vor der Veränderung waren auf der Liegenschaft folgende Gebäude vorhanden: Hotelgebäude (Wohnhaus 1), mit drei an Kanal und Wasserleitung angeschlossenen Geschoßen, mit einer bebauten Fläche von 335,11 m² (inkl. 42,51 m² Zubau). Angebaut an den Zubau war ein nicht angeschlossener Garagentrakt mit einer bebauten Fläche von 104,5 m². Weiters vorhanden war ein eingeschoßiger Trakt mit Badekabinen mit einer bebauten Fläche von 79,37 m² mit WC und Duschen angeschlossen an die Wasserleitung. Weiters vorhanden war ein Saunagebäude mit Technikraum. Dieses eingeschoßige Gebäude mit einer bebauten Fläche von 84,14 m² war an Kanal und Wasserleitung angeschlossen. In der Veränderungsanzeige wurde als Altbestand ein Hotelgebäude mit 474,53 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen angeführt. Im Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 9. Juli 1999, GZ.: IV/2-G1684-725-3/99, wurde für die Wasseranschlussabgabe eine Berechnungsfläche von 751,18 m² (Wohn- und Betriebsgebäude mit 293,22 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Wohnhaus-Saunahaus mit 89,74 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. 3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7 ErgänzungsabgabeParagraph 7, Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. § 13 VeränderungsanzeigeParagraph 13, Veränderungsanzeige
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). … § 15 Entstehung des Abgabenanspruches; AbgabenschuldnerParagraph 15, Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 3.
  1. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** (geltende Fassung im Jänner 2016):3.
  2. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** , (geltende Fassung im Jänner 2016):

§ 2Abs.

1 der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** war (im Jänner 2016) der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe mit € 13,00 festgesetzt.

Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** war (im Jänner 2016) der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe mit € 13,00 festgesetzt.

  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom
  3. März 2016, GZ.: IV/1G-0159-810-4/2016, EDV.Nr.: 9667, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Der Abbruch des Altbestandes auf einer angeschlossenen Liegenschaft und die spätere Neuerrichtung eines Gebäudes auf derselben körperlichen Grundfläche erfüllt zufolge des Einmaligkeitsgrundsatzes zwar nicht neuerlich den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Wasseranschlussabgabe, jedoch den Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe unter Anrechnung der auf dieser Fläche früher vorhandenen abgabepflichtigen Bauführung, unabhängig davon, ob eine Vorschreibung tatsächlich erfolgte. Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe ist im gegenständlichen Fall somit unzweifelhaft durch die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage eingetreten.

§ 13Abs.

1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben nach sich ziehen, nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben nach sich ziehen, nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 15Abs.

2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen einer solchen Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde. Dies war im gegenständlichen Fall am 29. Jänner 2016.

Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen einer solchen Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde. Dies war im gegenständlichen Fall am

  1. Jänner
  2. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig, d.h. ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde.

§ 7

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert.

Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Fest steht, dass auf der Liegenschaft vor der nunmehrigen Veränderung bzw. zum Zeitpunkt der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe die tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche größer war als die im damaligen Abgabenbescheid berücksichtigte. Insofern würde sich – infolge der falsch berechneten Wasseranschlussabgabe – auch dieser Abgabenbescheid aus dem Jahr 1999 als unrichtig erweisen. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

§ 7

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf abzustellen ist, welche Berechnungsfläche der seinerzeit vorzuschreibenden Wasseranschlussabgabe zu Grunde zu legen gewesen wäre, sondern welche Berechnungsfläche der Vorschreibung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde (vgl. VwGH vom 13. April 1984, Zl. 83/17/0205 und vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0125).Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf abzustellen ist, welche Berechnungsfläche der seinerzeit vorzuschreibenden Wasseranschlussabgabe zu Grunde zu legen gewesen wäre, sondern welche Berechnungsfläche der Vorschreibung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde vergleiche VwGH vom

  1. April 1984, Zl. 83/17/0205 und vom
  2. September 2006, Zl. 2006/17/0125). Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass es nicht maßgeblich ist, ob die von den damals vorhandenen Gebäuden bedeckte Fläche der seinerzeitigen Vorschreibung zu Grunde zu legen gewesen wäre. Zweifellos erfolgte die frühere Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe ohne Berücksichtigung der Fläche des Zubaus zum Hotelgebäude, des Garagentraktes und der Badekabinen.

§ 7

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren). VwGH vom 13. April 1984, Zl. 83/17/0205.

Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren). VwGH vom

  1. April 1984, Zl. 83/17/
  2. Anzurechnen als Altbestand ist demnach die zur Berechnung der bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Fläche von 751,18 m². Für zwischenzeitige Änderungen liegen auch keine Veränderungsanzeigen vor. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der bei der letzten Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegt wurde. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die bereits entrichtete Wasseranschlussabgabe auf die neu berechnete Wasseranschlussabgabe anzurechnen und die Differenz als Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die bereits entrichtete Wasseranschlussabgabe auf die neu berechnete Wasseranschlussabgabe anzurechnen und die Differenz als Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Die Abgabenvorschreibung durch die Gemeindebehörden unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Wasseranschlussabgabe, wie sie sich auf Grund der nunmehrigen Berechnungsfläche ergibt, und der seinerzeit vorgeschriebenen Wasseranschlussabgabe (valorisiert durch Anwendung des nunmehrigen Einheitssatzes) entspricht daher dem Gesetz. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Die von den Abgabenbehörden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße der bebauten Flächen wurden ausdrücklich nicht beanstandet. Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sowohl die Zahl der angeschlossenen Geschoße wie auch das Ausmaß der Geschoßflächen von der belangen Behörde in tatsächlicher Hinsicht richtig angenommen wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde auch das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen (vgl. die im angefochtenen Bescheid zu dieser Rechtsfrage angeführte Rechtsprechung, insbesondere VwGH vom
  3. Juni 2002, 2002/17/0048;
  4. Juni 2008, 2008/17/0050). Zutreffend hat die belangte Behörde auch das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen vergleiche die im angefochtenen Bescheid zu dieser Rechtsfrage angeführte Rechtsprechung, insbesondere VwGH vom
  5. Juni 2002, 2002/17/0048;
  6. Juni 2008, 2008/17/0050). Ebenso zutreffend wurde die Fläche des Verbindungstraktes selbst, der das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes erst begründet, zufolge seiner unterirdischen Anlage

§ 6Abs.

4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei Ermittlung der bebauten Fläche nicht berücksichtigt.Ebenso zutreffend wurde die Fläche des Verbindungstraktes selbst, der das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes erst begründet, zufolge seiner unterirdischen Anlage

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei Ermittlung der bebauten Fläche nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Objekt (bestehend aus Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2) die bebaute Fläche mit 1.187,86 m² bei 5 an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossenen Geschoßen, der zu berücksichtigende Anteil der unbebauten Fläche beträgt 75 m². Die Berechnungsfläche für den Neubestand ergibt sich daher wie folgt:

§ 6Abs.

3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht:

Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht: (1.187,86 m² / 2) x (5 + 1) = 593,93 m² x 6 = 3.563,58 m² Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 % der unbebauten Fläche (

§ 6Abs.

4 Z. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt.Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 % der unbebauten Fläche (

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 3.638,58 m² (3.563,58 m² + 75,00 m²). Neu berechnete Wasseranschlussabgabe (Abgabe für den Bestand nach der Änderung): 3.638,58 m² x € 13,00 = € 47.301,54 Bereits entrichtete Wasseranschlussabgabe (valorisiert durch Anwendung des nunmehrigen Einheitssatzes): 751,18 m² x € 13,00 = € 9.765,34 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

§ 7

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978): € 47.301,54 - € 9.765,34 =€ 37.536,20 (zuzüglich Umsatzsteuer).Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978): € 47.301,54 - € 9.765,34 =, € 37.536,20 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.308.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.