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{'item': 'LVwG-AV-309/001-2017'}

Obsah (9)Art. 133§ 30§ 13§ 3§ 1§ 12§ 2§ 1a§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-309/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  2. März 1999, GZ.: III/2-G603-713-1/99, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***; nunmehr ***) der Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen. Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  3. September 2000, GZ.: IV/2-G1369-713-3/00, wurde für diese Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Mit Bauanzeige vom
  4. September 2013 zeigte die „V“ Liegenschaftsentwicklungs GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Abbruch der auf der Liegenschaft vorhandenen Bestandsgebäude bei der Baubehörde an. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
  5. November 2013, GZ.: IV/1-131-0/20132407, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, bestehend aus 2 Wohnhäusern mit Verbindungstrakt, mit 28 Wohneinheiten und unterirdischer Garage, Geländeveränderung und diversen Außenanlagen erteilt. Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2015, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am
  7. November 2015, zeigte die Beschwerdeführerin

§ 30

NÖ Bauordnung die Fertigstellung einer neu errichteten Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am 2. November 2015, zeigte die Beschwerdeführerin

Paragraph 30, NÖ Bauordnung die Fertigstellung einer neu errichteten Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2016, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 29. Jänner 2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige

§ 13NÖ Kanalgesetz 1977 ein.

Als Neubestand wurde bekannt gegeben zwei Wohngebäude mit je 593,93 m² bebauter Fläche und je 5 angeschlossenen Geschoßen. Als Altbestand wurde ein Hotelgebäude mit 474,53 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen angeführt.Mit Schreiben vom 20. Jänner 2016, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 29. Jänner 2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige

Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977 ein. Als Neubestand wurde bekannt gegeben zwei Wohngebäude mit je 593,93 m² bebauter Fläche und je 5 angeschlossenen Geschoßen. Als Altbestand wurde ein Hotelgebäude mit 474,53 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen angeführt. Mit einem Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom

  1. März 2016, GZ.: IV/1G-0157-811-5/2016, EDV.Nr.: 9667, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 41.029,96 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 14,21, eine Berechnungsfläche von 3.638,58 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus 1 mit 593,93 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, Wohnhaus 2 mit 593,93 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 751,18 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Wohnhaus 1 mit 293,22 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Wohnhaus 2 mit 89,74 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom
  2. April 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche nicht nachvollziehbar bzw. falsch ermittelt worden sei. Insbesondere sei das Ausmaß vor der Änderung nicht nachvollziehbar. Es seien nicht sämtliche bebaute Flächen des Altbestandes berücksichtigt worden. Sowohl ein Zubau des früheren Hotels als auch ein Technikgebäude beim Pool hätten miteinbezogen werden müssen. Zum Neubestand wurde ausgeführt, dass im Erdgeschoß lediglich in einem abgeschlossenen Raum ein Waschbecken und ein WC vorgesehen seien. Es sei dort keine Wohnung vorgesehen, sondern sei dieser Gebäudeteil als Allgemeinfläche ausgeführt. Anlässlich der Baubewilligung sei die Beschwerdeführerin nicht informiert worden, dass mit der bekämpften Abgabe zu rechnen sei, weshalb diese nicht mehr im Verkaufspreis berücksichtigt werden könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  3. Dezember 2016, Zl. STD-FBR-20163554, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Stadtamts dahingehend abgeändert, dass eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 38.711,59 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 14,21, eine Berechnungsfläche von 3.638,58 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus 1 und 2 mit insgesamt 1187,86 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 914,33 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Wohnhaus 1 mit 335,11 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Saunahaus Heiz- und Technikraum 2 mit 89,74 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, Kabinen mit 79,37 m² und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. In der Begründung wurde zur Berechnungsfläche vor der Änderung ausgeführt, dass es nicht auf die der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Flächen ankomme, sondern darauf, welche Flächen ihr zugrunde gelegt hätten werden müssen. Infolge des bereits erfolgten Abbruches seien diese Gebäude nicht mehr existent. Im Berufungsverfahren sei aus dem historischen Akt der Sachverhalt festgestellt worden. Die bebaute Fläche des Hotels einschließlich eines 1976 bewilligten Zubaues habe 335,11 m² betragen. Garage und Lagerräume seien ein eigenständiges Nebengebäude gewesen ohne Schmutzwasseranfall, welche daher nicht zur Berechnungsfläche vor der Änderung zu zählen seien. In den Kabinen seien 2 WC-Anlagen und 2 Brausen enthalten gewesen, deren bebaute Fläche habe 79,3728 m² betragen. Das Saunahaus mit Heizraum habe eine bebaute Fläche von 89,74 m² gehabt. Zur Berechnungsfläche nach der Änderung wurde ausgeführt, dass es nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit im Abgabenverfahren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe ankomme. Die Ergänzungsabgabe sei mit Einlangen der vollständigen Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ Bauordnung 2014 am
  4. Dezember 2015 entstanden. Entsprechend dem Kanalüberprüfungsbefund vom
  5. November 2015 seien 5 Geschosse angeschlossen. Zwischen Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2 bestehe ein Fitnessraum mit Durchgang zu den jeweiligen Kellergeschossen, sodass eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit erfolge. Das gegenständliche Objekt bestehend aus Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2 sei daher aufgrund seiner funktionellen Gestaltung als ein einziges einheitliches Gebäude zu betrachten.Zur Berechnungsfläche nach der Änderung wurde ausgeführt, dass es nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit im Abgabenverfahren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe ankomme. Die Ergänzungsabgabe sei mit Einlangen der vollständigen Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 am
  6. Dezember 2015 entstanden. Entsprechend dem Kanalüberprüfungsbefund vom
  7. November 2015 seien 5 Geschosse angeschlossen. Zwischen Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2 bestehe ein Fitnessraum mit Durchgang zu den jeweiligen Kellergeschossen, sodass eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit erfolge. Das gegenständliche Objekt bestehend aus Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2 sei daher aufgrund seiner funktionellen Gestaltung als ein einziges einheitliches Gebäude zu betrachten. Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe falsch berechnet worden sei. Der Altbestand vor der Veränderung hätte flächenmäßig korrekt ermittelt werden müssen. Entscheidend sei der tatsächliche frühere Bestand. Auch der aktuelle Bestand sei unrichtig angenommen worden, da die Behörde von 5 angeschlossenen Geschoßen ausgehe. Das Parterre dürfe nicht in die Berechnung einbezogen werden, da dieses als Allgemeinfläche ausgeführt worden sei. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  9. März 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  10. August 2017 fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die Verhandlung wurde fortgesetzt und nach Durchführung eines Ortsaugenscheines auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen am
  11. September
  12. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung, aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Auf der Liegenschaft befindet sich eine neu errichtete Wohnhausanlage bestehend aus zwei Wohngebäuden. Beide Wohngebäude weisen den identischen Grundriss (spiegelverkehrt) auf. Die von den Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** in ihren Bescheiden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße (bebaute Flächen, Geschoßflächen) entsprechen jedenfalls den Gegebenheiten. Die angenommenen Flächenmaße stimmen mit den Ausmaßen laut Einreichplan überein. Beide Gebäude bestehen aus insgesamt je fünf Geschoßen (Keller mit Garage, Erdgeschoß,
  13. und
  14. Obergeschoß, Dachgeschoß). Anschlüsse an den Schmutzwasserkanal (Regenwässer versickern) befinden sich im Erdgeschoß,
  15. und
  16. Obergeschoß, Dachgeschoß. Im Kellergeschoß befindet sich in jedem der beiden Trakte ein Technikraum mit jeweils Kanal- und Wasseranschluss (Handwaschbecken). Zwischen beiden Trakten befindet sich auf dem Niveau des Kellers ein eingeschoßiges Verbindungsgebäude, in welchem ein Fitnessraum untergebracht ist. In diesem Verbindungstrakt befinden sich sanitäre Anlagen mit Kanal- und Wasseranschluss. Von diesem Verbindungstrakt gelangt man in beide Richtungen jeweils durch eine Schleuse in die Kellergeschoße der beiden Wohntrakte. Der Verbindungstrakt ist somit durch Verbindungstüren mit beiden Wohntrakten verbunden. Der Verbindungstrakt ist frontseitig ebenerdig zu betreten. Ansonsten ist der Verbindungstrakt unterirdisch angelegt. Das Keller- bzw. Garagengeschoß ist überwiegend unterirdisch angelegt. Entsprechend der am
  17. November 2015 bei der Baubehörde eingelangten Fertigstellungsmeldung wurde das Bauvorhaben am
  18. September 2015 fertiggestellt. Am
  19. Dezember 2015 wurden noch fehlende Unterlagen zur Fertigstellung der Baubehörde vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Vor der Veränderung waren auf der Liegenschaft folgende an den Schmutzwasserkanal angeschlossene Gebäude vorhanden: Hotelgebäude (Wohnhaus 1), mit drei an Kanal und Wasserleitung angeschlossenen Geschoßen, mit einer bebauten Fläche von 335,11 m² (inkl. 42,51 m² Zubau). Angebaut an den Zubau war ein Garagentrakt, der zum Zubau hin offen war bzw. durch einen Durchgang verbunden war, mit einer bebauten Fläche von 104,5 m². Weiters vorhanden war ein eingeschoßiger Trakt mit Badekabinen mit einer bebauten Fläche von 79,37 m² mit WC und Duschen angeschlossen an den Kanal. Weiters vorhanden war ein Saunagebäude mit Technikraum. Dieses eingeschoßige Gebäude mit einer bebauten Fläche von 84,14 m² war an Kanal und Wasserleitung angeschlossen.
  20. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  21. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, - nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, - nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
  4. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, - untergeordnete Bauteile. …
  5. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …
  6. unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3 Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. … 3.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:

§ 1Abs.

1 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal mit € 14,21 festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal mit € 14,21 festgesetzt.

  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom
  3. März 2016, GZ.: IV/1G-0157-811-5/2016, EDV.Nr.: 9667, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Der Abbruch des Altbestandes auf einer angeschlossenen Liegenschaft und die spätere Neuerrichtung eines Gebäudes auf derselben körperlichen Grundfläche erfüllt zufolge des Einmaligkeitsgrundsatzes zwar nicht neuerlich den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe, jedoch den Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe unter Anrechnung der auf dieser Fläche früher vorhandenen abgabepflichtigen Bauführung, unabhängig davon, ob eine Vorschreibung tatsächlich erfolgte. Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe ist im gegenständlichen Fall somit unzweifelhaft durch die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage eingetreten.

§ 12Abs.

1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Dies war im gegenständlichen Fall am

  1. November
  2. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig, d.h. ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde.

§ 2Abs.

4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3Abs.

6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs.

2 leg.cit. zu ermitteln.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Die von den Abgabenbehörden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße der bebauten Flächen wurden ausdrücklich nicht beanstandet. Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sowohl die Zahl der angeschlossenen Geschoße wie auch das Ausmaß der Geschoßflächen von der belangen Behörde in tatsächlicher Hinsicht richtig angenommen wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde auch das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen (vgl. die im angefochtenen Bescheid zu dieser Rechtsfrage angeführte Rechtsprechung, insbesondere VwGH 25.6.2002, 2002/17/0048). Zutreffend hat die belangte Behörde auch das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes – infolge der im Kellergeschoß durch die beidseitigen Durchgänge zum dazwischenliegenden eingeschoßigen Verbindungstrakt bestehenden Verbindungen – angenommen vergleiche die im angefochtenen Bescheid zu dieser Rechtsfrage angeführte Rechtsprechung, insbesondere VwGH 25.6.2002, 2002/17/0048). Im gegenständlichen Objekt sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Richtigerweise wurden für die Gebührenberechnung von den Abgabenbehörden dementsprechend in den angeschlossenen Geschoßen (Keller- bzw. Garagengeschoß, Erdgeschoß, 1. Geschoß, 2. Geschoß, Dachgeschoß) auch keine Flächen ausgenommen. Im gegenständlichen Objekt sind keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprechen würden. Richtigerweise wurden für die Gebührenberechnung von den Abgabenbehörden dementsprechend in den angeschlossenen Geschoßen (Keller- bzw. Garagengeschoß, Erdgeschoß, 1. Geschoß, 2. Geschoß, Dachgeschoß) auch keine Flächen ausgenommen. Ebenso zutreffend wurde die Fläche des Verbindungstraktes selbst, der das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes erst begründet, zufolge seiner unterirdischen Anlage

§ 1a

Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 bei Ermittlung der bebauten Fläche nicht berücksichtigt.Ebenso zutreffend wurde die Fläche des Verbindungstraktes selbst, der das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes erst begründet, zufolge seiner unterirdischen Anlage

Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 bei Ermittlung der bebauten Fläche nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Objekt (bestehend aus Wohnhaus 1 und Wohnhaus 2) die bebaute Fläche mit 1.187,86 m² bei 5 an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossenen Geschoßen, der zu berücksichtigende Anteil der unbebauten Fläche beträgt 75 m². Die Berechnungsfläche für den Neubestand ergibt sich daher wie folgt:

§ 3Abs.

2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert:

Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (1.187,86 m² / 2) x (5 + 1) = 593,93 m² x 6 = 3.563,58 m² Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche (von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 3.638,58 m² (3.563,58 m² + 75,00 m²). Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie eine Abgabe für tatsächlich vorhandene Berechnungsflächen mit Bescheid geltend gemacht wurde oder nicht. Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können – unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Soweit § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 davon spricht, dass eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten sei, kommt es dabei nicht darauf an, in welcher Höhe diese Abgabe bereits vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet wurde. Eine solche Auslegung hätte vielmehr zur Folge, dass bei Nichtvorschreibung oder Nichtzahlung einer früheren Abgabe diese nachträglich noch geltend gemacht werden könnte. Vielmehr sind als „entrichtet“ im Sinne dieser Bestimmung solche Abgaben zu verstehen, für welche bereits früher ein Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon ob dieser von der Behörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geltend gemacht wurde.Soweit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 davon spricht, dass eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten sei, kommt es dabei nicht darauf an, in welcher Höhe diese Abgabe bereits vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet wurde. Eine solche Auslegung hätte vielmehr zur Folge, dass bei Nichtvorschreibung oder Nichtzahlung einer früheren Abgabe diese nachträglich noch geltend gemacht werden könnte. Vielmehr sind als „entrichtet“ im Sinne dieser Bestimmung solche Abgaben zu verstehen, für welche bereits früher ein Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon ob dieser von der Behörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geltend gemacht wurde. Die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche schließt somit die spätere Geltendmachung einer Ergänzungsabgabe im Hinblick auf spätere Veränderungen nicht aus. Diese früheren Abgaben gelten somit als „entrichtet“. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) auch nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Auf der verfahrensgegenständlichen, seit 1999 an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Liegenschaft befanden sich mehrere tatsächlich angeschlossene Gebäude. Am (allenfalls vermutet) konsensgemäßen Bestand dieser Gebäude sind keine Zweifel entstanden. Das Hotelgebäude (Wohnhaus 1) mit einer bebauten Fläche von 335,11 m² (inkl. 42,51 m² Zubau) war mit drei Geschoßen an den Kanal angeschlossen. Angebaut an den Zubau war ein Garagentrakt, der zum Zubau hin offen war bzw. durch einen Durchgang verbunden war, mit einer bebauten Fläche von 104,5 m². Im Hinblick auf diese Durchgänge zum Hotelgebäude bzw. den Zubau zum Hotelgebäude (vgl. dazu die bereits angeführte Rechtsprechung, VwGH 25.6.2002, 2002/17/0048) wird vom Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes auszugehen sein.Im Hinblick auf diese Durchgänge zum Hotelgebäude bzw. den Zubau zum Hotelgebäude vergleiche dazu die bereits angeführte Rechtsprechung, VwGH 25.6.2002, 2002/17/0048) wird vom Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes auszugehen sein. Die bebaute Fläche des Hotelgebäudes (inkl. Zubau und Garagentrakt) betrug daher 439,61 m² (335,11 m² + 104,50 m²). Die Berechnungsfläche für das Hotelgebäude ergibt sich daher wie folgt: Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (439,61 m² / 2) x (3 + 1) = 219,805 m² x 4 = 879,22 m² Das Saunagebäude mit Technikraum mit einer bebauten Fläche von 84,14 m² war mit einem Geschoß an den Kanal angeschlossen. Die Berechnungsfläche für das Saunagebäude ergibt sich daher wie folgt: Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (84,14 m² / 2) x (1 + 1) = 42,07 m² x 2 = 84,14 m² Der Badekabinentrakt war mit einer bebauten Fläche von 79,37 m² mit WC und Duschen eingeschoßig angeschlossen an den Kanal. Die Berechnungsfläche für den Badekabinentrakt ergibt sich daher wie folgt: Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (79,37 m² / 2) x (1 + 1) = 39,685 m² x 2 = 79,37 m² Das weiters vorhandene Garagengebäude war mangels Anschlusses an den Schmutzwasserkanal für die Berechnung nicht zu berücksichtigen bzw. zählte die Fläche dieses nicht angeschlossenen Gebäudes

§ 3Abs.

2 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche.Das weiters vorhandene Garagengebäude war mangels Anschlusses an den Schmutzwasserkanal für die Berechnung nicht zu berücksichtigen bzw. zählte die Fläche dieses nicht angeschlossenen Gebäudes

Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche. Die für die Gebäude ermittelte Berechnungsfläche ist um 15 v.H. der unbebauten Fläche (von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² zu vermehren. Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung beträgt somit 1.117,73 m² (879,22 m² + 84,14 m² + 79,37 m² + 75,00 m²).

§ 3Abs.

6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit € 14,21 festgesetzt. Abgabe für den Bestand nach der Änderung: 3.638,58 m² x € 14,21 = € 51.704,22 Abgabe für den Bestand vor der Änderung: 1.117,73 m² x € 14,21 = € 15.882,94 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

§ 3Abs.

6 NÖ Kanalgesetz 1977):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977): € 51.704,22 - € 15.882,94 = € 35.821,28 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.309.001.2017

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