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{'item': 'LVwG-AV-635/004-2016'}

Obsah (18)§ 28§ 47§ 25a§ 7§ 231§ 11§ 293§ 24§ 2§ 20e§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-635/004-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 47Abs.

4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befristet bis 26.04.2020 erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 47, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befristet bis 26.04.2020 erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ den von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 24.11.2015 gestellten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden die § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „Sie haben am 24.11.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,

§ 47Abs.

4 NAG,eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,

Paragraph 47, Absatz 4, NAG, eingebracht. Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, mit der Gültigkeitsdauer vom 19.03.2013 bis 18.03.2016. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich seit 27.01.2011 in ***, ***. Ihr Nebenwohnsitz befindet sich seit 06.07.2012 in ***, ***, ***. Ihren Angaben im Antrag zufolge beabsichtigen Sie nunmehr als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich und legten diesbezüglich Ihren Antrag ein Schreiben, ausgesteilt am 22.11.2015 von NM, bei. in diesem wird bestätigt, dass „Sie im Betrieb von NM aufgenommen werden“. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015, zugestellt am 01.12.2015, erging nachweislich die Aufforderung, die

§ 7

Niederlassungs- undnachweislich die Aufforderung, die

Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen: O Nachweis über die vertragliche Vereinbarung eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag) für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet, einen aktuellen Grundbuchauszug vom Wohnungseigentümer, einen Plan der Wohnung in der Sie Unterkunft nehmen möchten, sowie Nachweis betreffend Bezahlung der regelmäßigen Unterkunftskosten (Miete, Betriebskosten bzw. Kreditraten usw.) O Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes (Verbindlicher Dienstvertrag bzw. verbindlicher Vorvertrag zum Dienstvertrag mit Angaben betreffend der Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sowie Bekanntgabe des monatlichen Bruttolohnes) O Nachweis betreffend ihrer absolvierten Schul— und Berufsausbildung (Zeugnisse, Diplome usw.) O Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen bzw. Pfändungen (aktuelle Kreditschutzverband-Privatauskunft) Aufgrund des Verbesserungsauftrages wurden innerhalb der zur Verbesserung ihres Antrages gewährten Frist (3 Wochen ab Erhalt des Verbesserungsauftrages) betreffend des geforderten Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet (so wie bereits im Zuge der Antragstellung) die Kopie der 1.Seite eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen „A, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.mbH.“ als Vermieterin und „Frau & Herrn GD und BD“ als Mieter/Mieterin, der Behörde vorgelegt. Weiters wurde diesbezüglich ein Schreiben der „A, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.mbH.“ vom 08.06.2004 (adressiert an GD & BD) betreffend der Übermittlung des Mietvertrages sowie ein Plan betreffend der „Wohnung NR.: ***“ vorgelegt. Betreffend des mittels Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015 geforderten Nachweises eines gesicherten Lebensunterhaltes für die beabsichtigte Dauer der Niederlassung im Bundesgebiet wurde neuerlich ein Schreiben, ebenfalls ausgestellt am 22.11.2015 von NM, der Behörde übermittelt. in diesem wird nunmehr von NM bestätigt, dass „Sie als Küchenhilfe mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche aufgenommen werden und es sich hierbei um einen unbefristeten Dienstvertrag mit einem Bruttogehalt von € 1.200, 00 handelt“. Ein verbindlicher Dienstvertrag bzw. verbindlicher Vorvertrag wurde der Behörde bis dato nicht vorgelegt. Betreffend die Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen wurde lediglich eine Auskunft aus der KSV 1870-Privatinforrnation vom 09.12.2015 der Behörde übermittelt. Betreffend etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen wurde bis dato weder Stellunggenommen noch diesbezügliche Unterlagen und Nachweise der Behörde übermittelt. Der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt ist rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: 1. Den betreffend des erforderlichen Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet der Behörde vorliegenden Unterlagen (Kopie der 1. Seite eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen „A, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.mbH." als Vermieterin und „Frau & Herrn GD und BD“ als Mieter/Mieterin) kann nicht entnommen werden, dass Sie an der Adresse ***, ***, für die Dauer Ihrer beabsichtigten Niederlassung über ein Wohnrecht verfügen. Ergänzend wird betreffend dem der Behörde bezüglich die Unterkunft an der Adresse ***, ***, vorliegenden 1. Seite des Mietvertrages, welcher weder Angaben bezüglich der Dauer sowie der für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen (Miete, Betriebskosten usw.) zu entnehmen sind, folgendes ausgeführt:

§ 231Abs. 1 ABGB haben Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen

Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB haben Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

§ 231Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als

Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Auch wenn generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des VwGH zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005 ausreichend sind (vgl z.B.Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend sind vergleiche z.B. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), besteht dieser lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) besteht. Da im gegenständlichen Fall die von Ihnen bewohnte Wohnung an der Adresse ***, ***, offensichtlich nicht von ihnen sondern von Ihren Eltern gemietet wurde, kommt ihnen nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn Sie aufgrund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme haben. Dass eine andere Vereinbarung ihnen einen vertraglichen Anspruch schafft, wurde im Verfahren initiativ nicht behauptet und hat das amtswegige Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben. Die Behörde geht aufgrund Ihres Antrages auf Zweckänderung ihres bisherigen Aufenthaltsrechtes („Niederlassungsbewilligung Angehörige“ auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“, für diesen Aufenthaltstitel jedoch das Vorliegen ausreichender eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nunmehr eine Grundvoraussetzung darstellt) nicht davon aus, dass Sie zukünftig gegenüber Ihren eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch haben. Die Behörde kann daher nicht davon ausgehen, dass ihnen an der im Verfahren als Hauptwohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukommt. Ebenso liegen der Behörde betreffend ihres Nebenwohnsitzes an der Adresse ***, ***, ***, (laut Zentralen Melderegister sind Sie an dieser Adresse allein gemeldet) keinerlei Nachweise vor, dass für Sie für die Dauer ihrer beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet ein Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme an dieser Adresse gegeben wäre und dort eine als ortsüblich anzusehende Unterkunft vorhanden wäre. Für die Behörde liegt somit der Nachweis

§ 11Abs. 2 Z. 2 NAG, dass Sie

Für die Behörde liegt somit der Nachweis

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, dass Sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfügen, nicht vor. 2. Da Sie nunmehr die Änderung ihres Aufenthaltszweckes von „Niederlassungsbewilligung Angehörige" auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“ anstreben, stellt das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 entsprechen und ihnen die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar.Da Sie nunmehr die Änderung ihres Aufenthaltszweckes von „Niederlassungsbewilligung Angehörige" auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“ anstreben, stellt das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, entsprechen und ihnen die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar. Eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindliche vertragliche Vereinbarung betreffend eines Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet liegt der Behörde bis dato nicht vor. Den betreffend ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit der Behörde sowohl im Zuge der Antragstellung als auch aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 vorgelegten Schreiben „Aufnahme im Betrieb“, weisen beide das Ausstellungsdatum 22.11.2015 (obwohl Sie vom Verbesserungsauftrag frühestens mit Zustellung am 01.12.2015 Kenntnis erhalten konnten) auf und wurden von NM ausgestellt. Sowohl die im Zuge der Antragstellung als auch jene aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 vorgelegte Bestätigung weist weder für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Angaben betreffend die Dauer der Aufnahmezusage sowie betreffend die Dauer eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses auf. Obwohl in der aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 nunmehr vorgelegten Bestätigung angeführt wird, dass „es sich dabei um einen unbefristeten Dienstvertrag handelt", wurde dieser (trotz nachweislicher Aufforderung zur Vorlage) bis dato der Behörde nicht vorgelegt. Eine aktuelle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindliche Vereinbarung betreffend einer konkreten Aufnahme eines vertraglich konkretisierten Beschäftigungsverhältnisses liegt der Behörde somit bis dato nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die (aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 vorgelegte) Bestätigung, dass Sie im Betrieb von NM als Küchenhilfe mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche aufgenommen werden, muss die Behörde davon ausgehen, dass die Einstellungszusage lediglich zur kurzfristigen Abdeckung eines akut angefallen Arbeitskräftebedarfs getätigt wurde. Da es sich bei der von Ihnen angestrebten Beschäftigung (Küchenhilfe) lediglich um eine Tätigkeit handelt, welche weder eine spezielle Ausbildung noch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und dies vom Arbeitgeber offensichtlich auch nicht gefordert wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass diese Arbeitsstelle insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt bereits umgehend besetzt werden konnte und mangels Vorliegen eines gegenteiligen Nachweises (insbesondere einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindlichen Vereinbarung betreffend einer Einstellung zu einem konkreten Zeitpunkt sowie der fixen Aufnahme in ein auf eine bestimmte Dauer bestehendes Beschäftigungsverhältnis) die Möglichkeit einer zukünftigen Aufnahme einer Beschäftigung bei NM für Sie nun nicht mehr gegeben sein wird. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen. ist laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2016ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson € 882,78.

§ 11Abs. 5 NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch

Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bezüglich etwaiger Aufwendungen für Kredite sind der von Ihnen diesbezüglich vorgelegten KSV 1870-Privatinforrnation vom 09.12.2015 keine Kreditverbindlichkeiten zu entnehmen. Bezüglich der mittels Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015 erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe sowie die regelmäßige Bezahlung der für die Unterkünfte zu entrichtenden Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, Kredite usw.) wurde weder eine Stellungnahme abgegebenen noch diesbezüglich Nachweise und Unterlagen der Behörde vorgelegt. Die Behörde muss jedoch davon ausgehen, dass Sie betreffend eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet in weiterer Folge auch Aufwendungen für Miete und Betriebskosten zu tragen haben werden. Ebenso wurde bezüglich der Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch diesbezügliche Nachweise und Unterlagen der Behörde vorgelegt. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt sind somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (eventuell weitere zu berücksichtigende regelmäßige Aufwendungen für Unterkunft und Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen können mangels Vorliegen diesbezüglicher Nachweise von der Behörde nicht beurteilt werden) feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 882,78 netto erforderlich. Hierzu wird jedoch festgehalten, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, insbesondere mangels Bekanntgabe und Vorlage eines Nachweises betreffend die Höhe der regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkünfte sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen, es sich der aktuellen Beurteilung durch die Behörde entzieht, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von ihnen zu tragen sind. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, Ihre erforderlichen regelmäßigen Einkünfte dementsprechend höher sein müssen. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Da die der Behörde betreffend Ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit vorliegenden Schreiben „Aufnahme im Betrieb" (jeweils datiert per 25.1 t .201 5) keinerlei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche konkrete Angaben bezüglich die Dauer der Beschäftigungszusage zu entnehmen sind, stellen diese somit keinen tragfähigen Nachweis dar, dass Sie für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen erzielen werden können. Von der Behörde kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei lediglich um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte. Weiters hält die Behörde diesbezüglich fest, dass selbst im Falle einer tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung als Küchenhilfe im Ausmaß von 30 Wochenstunden nicht davon ausgegangen werden kann, dass der ihnen hierfür von NM zugesagte Bruttolohn in der Höhe von € 1.200,00. Ihnen sowohl die Bestreitung des Lebensunterhaltes als auch die Bezahlung aller Aufwendungen für Ihre beiden Unterkünfte (insbesondere für die Unterkunft in ***, ***, ***, weiche laut Zentralen Melderegister von Ihnen alleine bewohnt wird und somit davon ausgegangen werden muss, dass Sie auch die gesamten Kosten zu tragen haben) ermöglichen wird. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung Ihres monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden kann. Eine etwaige im Verfahren betreffend Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung- Angehöriger“ abgegebene Haftungserklärung kann ebenfalls nicht zur Berechnung Ihres monatlichen Einkommens herangezogen werden. Die Behörde muss somit davon ausgehen. dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.03.2008,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einergemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob Sie für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werden, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde erwogen:Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Sie sind großjährig und sind dennoch zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit Ihren Ettern im Jahr 2011 nach Österreich zugewandert. Für diesen Aufenthaltszweck wurden Ihnen „Niederlassungsbewilligungen — Angehöriger" erteilt. Nunmehr streben Sie eine Zweckänderung Ihres Aufenthaltstitels zur Erlangung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt in Österreich an. Da für Ihren nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt, dieser tragfähige Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht wurde und die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens durch einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ ebenfalls ermöglicht wird, wurde im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt, dass die AbwägungInteressensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt, dass die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Ihren Lasten geht, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen ihr persönliches Interesse auf Zweckänderung ihrs Aufenthaltes auf eine „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ überwiegt. Abschließend ist festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden,Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden, weshalb ihnen aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z.2 NAG sowie des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sowie des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG die Zweckänderung ihres Aufenthaltszwecks nicht erteiltParagraph 11, Absatz 5, NAG die Zweckänderung ihres Aufenthaltszwecks nicht erteilt werden darf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Die antragsstellende Partei hat am 24.11.2015 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot — Karte plus" gestellt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.04.2016 wurde der Antrag abgewiesen. Bescheidbegründend führt die Behörde an, die antragsstellende Partei habe es sowohl unterlassen, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) sowie eine rechtsverbindliche Vereinbarung betreffend einer konkreten Aufnahme einer vertraglich konkretisierten Beschäftigung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr eine Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich des Objektes in ***, *** mit dem berechtigten Unterkunftnehmer, namentlich dem BD am 20.04.2016 abgeschlossen. Bei dem Genannten handelt es sich um den Vater der Beschwerdeführerin. Sohin erfolgte die Einräumung des Wohnrechtes bis zum 31.12.2018 unentgeltlich. Die antragsstellende Partei hat zudem zwischenzeitig, nämlich am 27.04.2016, einen aufschiebend bedingten mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung Dienstvertrag über monatlich EUR 1.067,00 brutto abgeschlossen. Beide Urkunden, sohin die Wohnrechtsvereinbarung sowie der Dienstvertrag werden der Behörde zwecks Bescheinigung beigelegt. Das erforderliche Einkommen It. Richtsatz für Ausgleichszulagen für 2016 wird demnach erreicht und liegt eben zudem ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor.Das erforderliche Einkommen römisch eins t. Richtsatz für Ausgleichszulagen für 2016 wird demnach erreicht und liegt eben zudem ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor. Die Beschwerdeführerin stellt daher den ANTRAG, auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und sodann auf Behebung des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zu lVW1F-151414 vom 04.04.2016 und auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. ***, am

  1. April 2016 ID“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat anlässlich dieser Beschwerde am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ zur Zahl IVW1F-151414 sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin sowie des Herrn NM als Zeugen. Die Beschwerdeführerin hat Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich habe ein Visum, dieses ist aber schon abgelaufen. Auf die Frage, ob eine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels beantragt worden sei, gibt die Beschwerdeführerin an: Ich habe alle Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben und wurden diese nach Sankt Pölten geschickt. Ich habe wegen einer Arbeitserlaubnis die Zweckänderung beantragt. Ich warte jetzt einmal ab, was in diesem Verfahren herauskommt.“ Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass der Antrag auf Zweckänderung, sofern er in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf des bisher innegehabten Aufenthaltstitels steht, einen Verlängerungsantrag beinhaltet. Weiters gab die Beschwerdeführerin an: „Ich bin sowohl in der von mir bekannt gegebenen Adresse in *** als auch an meinem Nebenwohnsitz in *** aufhältig. Ich lebe manchmal 3 – 4 Tage in der Woche bei meinem Vater in ***, manchmal 3 – 4 Tage in der Woche aber in ***. Die Wohnung in *** zahlt mein Vater. Mieterin der Wohnung in *** bin ich. Mein Vater zahlt für diese Wohnung 420 Euro im Monat an Miete und noch 140 Euro im Quartal für Strom. Gas gibt es keines. Ich heize dort auch mit Holz. Der Mietvertrag für die Wohnung in *** wurde jetzt wieder für 3 Jahre verlängert und läuft, glaube ich, bis
  2. Ich habe kein Kraftfahrzeug. Ich bin privat krankenversichert. Mein Vater zahlt dafür 100 Euro im Monat. Ich habe auch eine E-card. Ich habe ansonsten keine regelmäßigen Ausgaben für Kredite oder Ähnliches. Ich habe auch keine Bankomatkarte. Ich habe keine Kinder und war auch noch nie verheiratet. In der Wohnung in *** leben mit mir gemeinsam insgesamt 4 Leute, nämlich mein Vater, meine Stiefmutter, meine Schwester und ich. Es handelt sich um meine Halbschwester. Bezüglich meines Arbeitsvorvertrages mit Herrn NM gebe ich an, dass ich dort als Küchenhilfe arbeiten soll. Ich habe keine Ausbildung als Köchin. Ich werde dort Vollzeit arbeiten und werde ca. 1.200 Euro netto verdienen. Unter Vorhalt der Angaben im Dienstvertrag über den Bruttomonatslohn in der Höhe von 1.067 Euro und der Arbeitszeit von 30 Stunden gibt die Beschwerdeführerin an: Jetzt, wo mir das vorgehalten wird, kann ich mich daran erinnern. Wenn Herr NM mich nicht Vollzeit beschäftigen möchte, werde ich mir noch eine
  3. Arbeit suchen.“ Der Zeuge, Herr NM, hat in der mündlichen Verhandlung nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich beschäftige derzeit 11 Mitarbeiter, von denen 3 Vollzeit beschäftigt sind, 2 mit 35 Stunden, 1 geringfügig, 1 mit 30 Stunden und 4 mit 20 Stunden. Ich betreibe ein Restaurant und ein kleines Kaffeehaus. Ich kenne die Mutter von Frau ID schon von früher noch aus meiner Zeit in Serbien. Frau ID will ich in meinem Betrieb beschäftigen, weil ich eine vertrauensvolle und verlässliche Person für meinen Betrieb brauche. Solche Personen zu finden ist sehr schwierig. Die Aufgabe von Frau ID wäre es, schon in der Früh im Betrieb in der Küche Vorbereitungen zu treffen wie z.B. Gemüse putzen und schneiden. Sie soll bei mir als Küchenhilfe arbeiten. Wenn ich auf den Dienstvertrag hingewiesen werde, so gebe ich an, dass es richtig ist, dass ich Frau ID für einen Monatslohn von 1.067 Euro brutto zu 30 Stunden beschäftigen möchte. Ich weiß zwar nicht genau, ob das dem Kollektivvertrag entspricht, glaube aber schon. Diese Daten stammen von meinem Steuerberater. Dieser Abschluss des Vertrages war vor ein paar Monaten. Ob sich bisher etwas geändert hat, weiß ich nicht. Das Angebot, dass Frau ID bei mir arbeitet, ist weiterhin aufrecht. Die kann bei mir beginnen, wenn sie das möchte. Aus meiner Sicht ist das Dienstverhältnis zwar auf unbestimmte Zeit abzuschließen.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Erkenntnis vom 15.02.2017, Zl. LVwG-AV-635/001-2016, die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bis 18.03.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gewesen sei. Am 24.11.2015 habe sie den gegenständlichen Zweckänderungsantrag gestellt. Einen Verlängerungsantrag betreffend die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt, weshalb die besondere Voraussetzung des § 47 Abs. 4 NAG, nämlich, dass nur Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden kann, fehle.Einen Verlängerungsantrag betreffend die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt, weshalb die besondere Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 4, NAG, nämlich, dass nur Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden kann, fehle. Zwar könne mit einem Verlängerungsantrag ein Zweckänderungsantrag verbunden werden, was

§ 24Abs.

4 NAG zur Folge habe, dass, wenn die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern sei, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Zwar könne mit einem Verlängerungsantrag ein Zweckänderungsantrag verbunden werden, was

Paragraph 24, Absatz 4, NAG zur Folge habe, dass, wenn die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern sei, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Dass sich ein Aufenthaltstitel aber automatisch im Fall der Stellung eines Zweckänderungsantrages bis zur Entscheidung über den Zweckänderungsantrag verlängere bzw. ein solcher Zweckänderungsantrag einen Verlängerungsantrag einschließe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0060-5, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Februar 2017, LVwG-AV-635/001-2016, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 27.07.2017, , Zl. Ra 2017/22/0060-5, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Februar 2017, LVwG-AV-635/001-2016, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen begründete der VwGH seine Entscheidung mit seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezwecke (siehe die hg. Erkenntnisse vom
  3. Juni 2007, 2006/18/0134, vom
  4. Mai 2009, 2008/22/0075, 0092, vom
  5. Juni 2009, 2008/22/0796, sowie vom
  6. Jänner 2013, 2011/23/0499). Ein derartiger Antrag sei daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG anzusehen.Im Wesentlichen begründete der VwGH seine Entscheidung mit seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezwecke (siehe die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juni 2007, 2006/18/0134, vom
  8. Mai 2009, 2008/22/0075, 0092, vom
  9. Juni 2009, 2008/22/0796, sowie vom
  10. Jänner 2013, 2011/23/0499). Ein derartiger Antrag sei daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG anzusehen. Im Erkenntnis vom
  11. Jänner 2011, 2008/21/0249, dem ein fünf Monate vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellter Zweckänderungsantrag zugrunde lag, habe der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis 2008/22/0058 wie folgt festgehalten: „Inhaltlich strebte die über einen aufrechten, noch fünf Monate geltenden Aufenthaltstitel verfügende Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag primär eine Änderung des Aufenthaltszwecks unter Berufung auf ihre nunmehrige Eigenschaft als Familienangehörige, aber auch - im Hinblick auf das bevorstehende Ende des bisherigen Titels - eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet an. Ein Zweckänderungsantrag kann

§ 2Abs.

1 Z. 12 NAG nur, während der Geltung eines Aufenthaltstitels‘ vorliegen. Daraus ist abzuleiten, dass ab dem Ende der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (am

  1. September 2005) und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am
  2. November 2007) ein als - eine Zweckänderung anstrebender - Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 11 iVm § 24 Abs. 4 NAG) zu wertendes Anbringen zu beurteilen war“.„Inhaltlich strebte die über einen aufrechten, noch fünf Monate geltenden Aufenthaltstitel verfügende Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag primär eine Änderung des Aufenthaltszwecks unter Berufung auf ihre nunmehrige Eigenschaft als Familienangehörige, aber auch - im Hinblick auf das bevorstehende Ende des bisherigen Titels - eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet an. Ein Zweckänderungsantrag kann

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nur, während der Geltung eines Aufenthaltstitels‘ vorliegen. Daraus ist abzuleiten, dass ab dem Ende der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (am

  1. September 2005) und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am
  2. November 2007) ein als - eine Zweckänderung anstrebender - Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, NAG) zu wertendes Anbringen zu beurteilen war“. Der Verwaltungsgerichtshof habe somit wiederholt Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des letzten erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG gewertet, und zwar unabhängig davon, ob sie „kurz vor Ablauf“ des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Dabei habe er sich auf die Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG, die auf den Zeitraum „während der Geltung eines Aufenthaltstitels“ abstellt, gestützt, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG zu werten sei (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2008/21/0249).Der Verwaltungsgerichtshof habe somit wiederholt Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des letzten erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG gewertet, und zwar unabhängig davon, ob sie „kurz vor Ablauf“ des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Dabei habe er sich auf die Definition des Zweckänderungsantrages nach Paragraph 26, NAG, die auf den Zeitraum „während der Geltung eines Aufenthaltstitels“ abstellt, gestützt, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu werten sei (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2008/21/0249). Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 05.09.2017 einen aktuellen, mit 05.09.2017 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und der „Firma“ „Restaurant ***“ mit Sitz in ***, ***, als Arbeitgeber sowie eine Wohnrechtsvereinbarung, datiert mit 05.09.2017, abgeschlossen zwischen Herrn BD als Unterkunftgeber und Frau ID als Unterkunftnehmerin, über die Einräumung eines Wohnrechts an der Unterkunft mit der Adresse ***, ***, dem erkennenden Gericht vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass dies nunmehr die einzige Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin sei und der seinerzeitige Mietvertrag aufgehoben worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.09.2017 hat die Beschwerdeführerin einen KSV-Auszug mit Abfragedatum 07.09.2017 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 hat das LVwG NÖ diese Urkunden der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat mit Schriftsatz vom 25.09.2017 folgende Stellungnahme abgegeben: „Betreffend die beabsichtigte Erwerbstätigkeit, wurde nunmehr neuerlich ein „Dienstvertrag“ vorgelegt, welcher wiederum zu den bereits früher im Verfahren vorgelegten „Dienstverträgen“ bzw. „Einstellungszusagen“ differierende Angaben enthält. Für die belangte Behörde ist somit nicht ersichtlich, welche von den in diesen Unterlagen getätigten Angaben nunmehr für Arbeitnehmer und Arbeitgeber tatsächlich (wie angeführt) „als bindend“ anzusehen sind. Von der belangten Behörde kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte. In dieser Auffassung wird die belangte Behörde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass ID in der Verhandlung vom 03.02.2017 bezüglich ihrer angestrebten Erwerbstätigkeit keine genauen Angaben tätigen konnte und weiters vom zukünftigen Arbeitgeber bekannt gegeben wurde, dass er die Mutter von ID seit langer Zeit kennt. Weiters ist für die belangte Behörde völlig unklar, an welcher Adresse ID tatsächlich Unterkunft nimmt und auch zukünftig ein Wille zur Unterkunftsnahme besteht. Eine Abfrage im ZMR ergab, dass sich ID an dem im Verfahren bekannt gegebenen Hauptwohnsitz (***, ***) am 27.03.2017 abmeldete und ihren Hauptwohnsitz in ***, ***, begründete. Per 27.03.2017 erfolgte ebenfalls eine Abmeldung von ihrem Nebenwohnsitz in ***, ***, ***. Seit 31.08.2017 ist ID nunmehr wieder mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Seitens der belangten Behörde kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei lediglich um eine Scheinadresse handelt und eine ortsübliche Unterkunft für die tatsächliche Niederlassung an dieser Adresse nicht zur Verfügung steht. In dieser Auffassung wird die Behörde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass laut vorgelegter Wohnrechtsvereinbarung (ein Plan der Wohnung sowie ein aktueller Grundbuchauszug vom Wohnungseigentümer liegt der belangten Behörde nicht vor) die Wohnung an der Adresse ***, ***, aus 3 Wohnräumen im Ausmaß von 72,09 m2 besteht und in dieser Wohnung bereits drei weitere Personen ihren Hauptwohnsitz nehmen. Aus Sicht der belangten Behörde liegen somit tragfähige Nachweise i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG als auch i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG i.V.m. § 11 Abs. 5 NAGParagraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG als auch i.S.d. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nach wie vor nicht vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird seitens der belangten Behörde nicht beantragt.“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau ID, geboren am ***, serbische Staatsbürgerin, hat am 24.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde am Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,

§ 47Abs.

4 NAG, eingebracht.Die Beschwerdeführerin, Frau ID, geboren am ***, serbische Staatsbürgerin, hat am 24.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde am Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,

Paragraph 47, Absatz 4, NAG, eingebracht. Frau ID verfügte über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“, zuletzt verlängert von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, mit der Gültigkeitsdauer vom 19.03.2013 bis 18.03.

  1. Dem Antrag beigeschlossen ist eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit von 26.04.2010 bis 26.04.
  2. Frau ID hat am 24.04.2012 den Test „Sprachzertifikat Deutsch“ des österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats, mit 44 von 64 Punkten bestanden. Frau ID ist seit 16.09.2011 laufend nach § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung freiwillig versichert.Frau ID ist seit 16.09.2011 laufend nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung freiwillig versichert. Frau ID erfüllt laut Mitteilung des Arbeitsmarktservices

§ 20eAbs. 1 Z 1 bis 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) vom 26.11.2015, der belangten Behörde mit E-Mail vom 30.03.2016 übermittelt, als Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilliung – Angehöriger“ die Voraussetzungen des § 15 AuslBG.Frau ID erfüllt laut Mitteilung des Arbeitsmarktservices

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vom 26.11.2015, der belangten Behörde mit E-Mail vom 30.03.2016 übermittelt, als Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilliung – Angehöriger“ die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG. Die Beschwerdeführerin kann nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Restaurant „***“ in ***, ***, als Küchenhilfe zu einem Bruttomonatslohn von € 1.460,-- zu arbeiten beginnen. Das Dienstverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Betreiber des Restaurants ist Herr NM, geb. am ***, wohnhaft *** in ***. Die Beschwerdeführerin hat ein bis 31.12.2019 befristetes, nur aus wichtigem Grund widerrufbares, unentgeltliches Wohnrecht in der Wohnung mit der Adresse *** in ***. Die Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 72,09m² und über 3 Wohnräume. Die Wohnung wird, außer von der Beschwerdeführerin selbst, von 3 weiteren Personen (Vater, Stiefmutter und -schwester der Beschwerdeführerin) bewohnt. Mit Schreiben vom 16.12.2015 hat die Stadtgemeinde *** der belangen Behörde unter anderem mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt seien, die gegen die Ortsüblichkeit der Unterkunft sprechen würden. Ein Wohnungsgrundriss wurde dem Schreiben beigelegt. Mit Schreiben vom 09.06.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt seien, welche ein Erteilungshindernis iSv § 11 Abs 1 u 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten.Paragraph 11, Absatz eins, u 2 Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten. Insbesondere seien beim BFA keine Verfahren zur Person der Beschwerdeführerin anhängig. Mit Schreiben vom 11.01.2017 hat die Landespolizeidirektion NÖ mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 NAG begründen könnten. Es würden auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen oder strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen.Mit Schreiben vom 11.01.2017 hat die Landespolizeidirektion NÖ mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 5 NAG begründen könnten. Es würden auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen oder strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung ein Quotenplatz zugewiesen. Beweiswürdigung: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines vom 19.03.2013 bis 18.03.2016 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“, zuletzt verlängert von der Bezirkshauptmannschaft Mödling war und am 24.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,

§ 47Abs.

4 NAG, eingebracht hat.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines vom 19.03.2013 bis 18.03.2016 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“, zuletzt verlängert von der Bezirkshauptmannschaft Mödling war und am 24.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“,

Paragraph 47, Absatz 4, NAG, eingebracht hat. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin bis 26.04.2020 ist dem Akt zu entnehmen. Dass Frau ID am 24.04.2012 den Test „Sprachzertifikat Deutsch“ des österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats mit 44 von 64 Punkten bestanden hat, ist dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Sprachzertifikat zu entnehmen sowie einem Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 26.11.2015, der auf Anfrage der belangten Behörde bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 24.04.2012 die A2-Prüfung abgelegt und bestanden habe. Dass Frau ID seit 16.09.2011 laufend nach § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ergibt sich aus dem Akt des erkennenden Gerichts (AJ-Web Auskunftsverfahren, Abfrage vom 03.10.2017).Dass Frau ID seit 16.09.2011 laufend nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ergibt sich aus dem Akt des erkennenden Gerichts (AJ-Web Auskunftsverfahren, Abfrage vom 03.10.2017). Dass Frau ID als Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilliung – Angehöriger“ die Voraussetzungen des § 15 AuslBG erfüllt, ist der im Akt der belangten Behörde befindlichen Mitteilung des Arbeitsmarktservices

§ 20eAbs. 1 Z 1 bis 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) vom 26.11.2015, zu entnehmen.Dass Frau ID als Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilliung – Angehöriger“ die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG erfüllt, ist der im Akt der belangten Behörde befindlichen Mitteilung des Arbeitsmarktservices

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vom 26.11.2015, zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Restaurant „***“ in ***, ***, als Küchenhilfe zu einem Bruttomonatslohn von € 1.460,-- zu arbeiten beginnen kann, ist dem vorgelegten, aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag zu entnehmen. Der Arbeitgeber, Herr NM, hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2017 glaubhaft darstellen können, dass er die Beschwerdeführerin in seinem Betrieb beschäftigen möchte, da er auf der Suche nach einer vertrauenswürdigen und verlässlichen Person sei. Da er die Mutter der Beschwerdeführerin kenne, erfülle die Beschwerdeführerin diese Eigenschaften. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde begründet aus Sicht des erkennenden Gerichts die Bekanntschaft des Arbeitgebers mit der Mutter nicht den Verdacht einer Gefälligkeit. Gerade durch diese Bekanntschaft scheint das vom Zeugen geforderte Vertrauensverhältnis gegeben und das Arbeitsangebot nachvollziehbar. Durch die neuerliche Vorlage eines aktuellen Vertrages wird das Angebot nochmals bekräftigt. Dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, ist der Vertragsurkunde zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin ein bis 31.12.2019 befristetes, nur aus wichtigem Grund widerrufbares, unentgeltliches Wohnrecht in der Wohnung mit der Adresse *** in *** hat, ist der vorgelegten Urkunde zu entnehmen, ebenso wie die Feststellung, dass die Wohnung über eine Wohnfläche von 72,09 m² und über 3 Wohnräume verfügt sowie, dass die Wohnung, außer von der Beschwerdeführerin selbst, von 3 weiteren Personen (Vater, Stiefmutter und -schwester der Beschwerdeführerin) bewohnt ist. Die Bestätigung der Stadtgemeinde *** gegenüber der belangen Behörde betreffend die Ortsüblichkeit der Unterkunft ist dem Aktinhalt zu entnehmen. Im Akt des erkennenden Gerichts finden sich das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017 und das der Landespolizeidirektion NÖ vom 11.01.2017 zur Frage des Vorliegens von Erteilungshindernissen im Sinne des §11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 NAG.Im Akt des erkennenden Gerichts finden sich das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017 und das der Landespolizeidirektion NÖ vom 11.01.2017 zur Frage des Vorliegens von Erteilungshindernissen im Sinne des §11 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 5 NAG. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 20 Abs. 1, 1a und 2 NAG bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, eins a und 2 NAG bestimmt: „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel

§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1a)Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, oder 11 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9 IntG erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung Paragraph 9, IntG erfüllt hat und
  2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.“ § 24 Abs. 1 und 4 NAG bestimmt:Paragraph 24, Absatz eins und 4 NAG bestimmt: „
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ § 47 Abs. 4 NAG besteimmt:Paragraph 47, Absatz 4, NAG besteimmt: „Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn„Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG vorliegt.“eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Die Beschwerdeführerin war seit 17.03.2011, zuletzt um drei Jahre verlängert bis 18.03.2016, im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der gegenständliche, am 24.11.2015 gestellte Zweckänderungsantrag als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG zu werten.Aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der gegenständliche, am 24.11.2015 gestellte Zweckänderungsantrag als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu werten. Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung ein Quotenplatz zugewiesen. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreiten würde.Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung nachgewiesen werden. Auch die Stadtgemeinde *** hat in ihrem Schreiben vom 16.12.2015 die Ortsüblichkeit der Wohnung betätigt. Dass neben der Beschwerdeführerin auch ihr Vater sowie ihre Stiefmutter und Stiefschwester diese Unterkunft bewohnen, ändert daran, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Ausstattung der Wohnung mit drei Wohnräumen nichts. Da Eheleute für gewöhnlich gemeinsam einen Schlafraum benutzen, bleiben für die Beschwerdeführerin und ihre Stiefschwester noch separate Schlafräume zur Verfügung. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu beantworten: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit.a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) heranzuziehen, der im Jahr 2017 € 889,84 beträgt.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) heranzuziehen, der im Jahr 2017 € 889,84 beträgt. Die Beschwerdeführerin wird aus ihrer Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen von € 1.460,-- beziehen. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, von € 1.382,24, gerechnet auf 12 Monate. Dass diesem regelmäßigen Einkommen regelmäßige Belastungen gegenüberstehen, konnte nicht festgestellt werden. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E

  1. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
  2. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  3. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
  4. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Durch Vorlage des aufschiebend bedingten Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen NM besteht für das erkennende Gericht eine hinreichend konkrete Aussicht, die Beschwerdeführerin könnte im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der zu erreichende Richtsatz wird durch das zu erwartende Einkommen jedenfalls übertroffen. Dass die Beschwerdeführerin eine ortsübliche Unterkunft nicht für die gesamte Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nachweisen konnte schadet nicht, da auch diesbezüglich vom erkennenden Gericht ein Prognose dahingehend anzustellen ist, ob auf Grund der Einkommenssituation zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Unterkunft finden wird. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Das zu erwartende Einkommen bei fehlenden Belastungen lässt jedenfalls eine diesbezügliche positive Prognose zu, zumal zwischen dem Ende der Befristung der gegenständlichen Wohnrechtsvereinbarung und dem Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels knapp fünf Monate liegen. Ungeachtet der bisherigen freiwilligen Versicherung der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung ist diese mit Arbeitsantritt in der Krankenversicherung pflichtversichert, und fallen die Beitragszahlungen für die freiwillige Versicherung weg. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist auch § 47 Abs. 4 Z 3 NAG durch die schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG erfüllt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist auch Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, NAG durch die schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach § 20 Abs. 1a NAG.Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach Paragraph 20, Absatz eins a, NAG. Die Beschwerdeführerin war in den letzten beiden Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und hat durch den bestandenen Test „Sprachzertifikat Deutsch“ des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 des Europarats das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a Abs. 4 Z 2 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt, was nach § 81 Abs. 36 NAG als Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt.Die Beschwerdeführerin war in den letzten beiden Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und hat durch den bestandenen Test „Sprachzertifikat Deutsch“ des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 des Europarats das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt, was nach Paragraph 81, Absatz 36, NAG als Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt. Aufgrund der Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin war die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels entsprechend zu beschränken. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.635.004.2016

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