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{'item': 'LVwG-AV-733/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-733/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.3. NÖ Bauordnung 2014: § 1.
(1)Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.Paragraph eins,
(1)Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. …
(3)Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: …
  1. bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben §
  2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  3. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; … § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. …die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. … §
  5. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.Paragraph 48, Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. § 50.
(1)Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß § 51 Abs. 4. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muss der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). …Paragraph 50,
(1)Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muss der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). … § 51.
(2)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wennParagraph 51,
(2)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
  1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
  2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
  3. die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. … 2.
  4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 33.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.Paragraph 33,
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. 2.5. Zustellgesetz: § 17. …
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Paragraph 17, …
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Zum Verspätungsvorhalt: Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Abholung des hinterlegten Bescheides des Stadtrats der Stadtgemeinde *** am selben Tag des Zustellversuchs am
  4. April 2017 möglich war, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Bescheid erstmals zur Abholung am
  5. April 2017 (samstags hat das Postamt *** geöffnet) im Postamt bereit lag und dieser Tag die Beschwerdefrist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz auslöste. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am
  6. Mai 2017 um 24:00 Uhr und ist gegenständliche Beschwerde am
  7. Mai 2017 und sohin fristgerecht bei der Post aufgegeben worden, da gemäß § 33 Abs. 3 AVG der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird.Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Abholung des hinterlegten Bescheides des Stadtrats der Stadtgemeinde *** am selben Tag des Zustellversuchs am
  8. April 2017 möglich war, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Bescheid erstmals zur Abholung am
  9. April 2017 (samstags hat das Postamt *** geöffnet) im Postamt bereit lag und dieser Tag die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz auslöste. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am
  10. Mai 2017 um 24:00 Uhr und ist gegenständliche Beschwerde am
  11. Mai 2017 und sohin fristgerecht bei der Post aufgegeben worden, da gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird. 3.1.
  12. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom
  13. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom
  14. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR,
  15. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
  16. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Auch im gegenständlichen Fall sind nur die Einwendungen und Behauptungen zu prüfen, die in der Beschwerde angeführt sind. Einwendungen, die im behördlichen Verfahren erhoben wurden, sich in der Beschwerde aber nicht wiederfinden, sind nicht mehr zu prüfen. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  17. Juni 2012, Zlen. 2010/05/0167 und 2010/05/0223; sowie vom
  18. August 2012, Zlen. 2012/05/0080 und 2012/95/0025). Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom
  19. Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081). Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  20. Juni 2012, Zlen. 2010/05/0167 und 2010/05/0223; sowie vom
  21. August 2012, Zlen. 2012/05/0080 und 2012/95/0025). Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom
  22. Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
  23. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "beeinträchtigt werden können". Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
  24. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014 folgt, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "beeinträchtigt werden können". Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom
  25. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der bis zur mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren. Dabei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom
  26. März 2002, Zl. 2001/07/0169). Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der bis zur mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren. Dabei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. 3.1.
  27. Zur Nichtübermittlung von Einreichplanpartien: Aus dem Beschwerdepunkt geht nicht hervor, ob bemängelt wird, dass die Einreichunterlagen nicht komplett vorgelegen oder nicht vollständig an die Beschwerdeführerin übermittelt worden seien. Beiden Beschwerdegründen ist ein Erfolg aber versagt. Wie bereits festgestellt, wurde mit Verständigung der Stadtgemeinde *** vom
  28. Jänner 2017, zugestellt am
  29. Jänner 2017, die Beschwerdeführerin von gegenständlichem Bauprojekt informiert und über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Antrag und die Beilagen belehrt. Wenn vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin nicht die kompletten Einreichplanpartien übermittelt worden seien, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Aktenübermittlung zusteht. Die Behörde ist gemäß § 17 AVG nicht verpflichtet, Akten oder Kopien zu übersenden. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG ergibt sich lediglich, dass zur Erleichterung für die Partei als auch die Behörde Abschriften im Amt angefertigt oder Kopien hergestellt werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 17 Rz 7). Auch die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich ebenfalls keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (vgl. VwGH vom
  30. April 1999, Zl. 97/08/0160).Wenn vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin nicht die kompletten Einreichplanpartien übermittelt worden seien, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Aktenübermittlung zusteht. Die Behörde ist gemäß Paragraph 17, AVG nicht verpflichtet, Akten oder Kopien zu übersenden. Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, AVG ergibt sich lediglich, dass zur Erleichterung für die Partei als auch die Behörde Abschriften im Amt angefertigt oder Kopien hergestellt werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 17, Rz 7). Auch die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich ebenfalls keine Verweigerung der Akteneinsicht dar vergleiche VwGH vom
  31. April 1999, Zl. 97/08/0160). Soweit vorgebracht wird, die Einreichpläne seien nicht komplett vorgelegen, wird festgehalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz eines Verfahrensverstoßes, d.h. durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde, insofern darzutun, als auszuführen wäre, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. BVwG zu Zl. L517 2113936-1). Es liegt dazu kein Vorbringen vor. Ferner kann ein Nachbar im Hinblick auf die Vollständigkeit von Planunterlagen nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH vom
  32. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769). Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten (vgl. VwGH vom
  33. Oktober 2013, Zl. 2010/06/0197). Darüber hinaus wäre der Beschwerdegrund des nicht vollständigen Vorliegens von Planunterlagen präkludiert, da diese Einwendung in der Beschwerde zum ersten Mal erhoben wurde.Soweit vorgebracht wird, die Einreichpläne seien nicht komplett vorgelegen, wird festgehalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz eines Verfahrensverstoßes, d.h. durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde, insofern darzutun, als auszuführen wäre, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können vergleiche BVwG zu Zl. L517 2113936-1). Es liegt dazu kein Vorbringen vor. Ferner kann ein Nachbar im Hinblick auf die Vollständigkeit von Planunterlagen nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche VwGH vom
  34. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769). Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten vergleiche VwGH vom
  35. Oktober 2013, Zl. 2010/06/0197). Darüber hinaus wäre der Beschwerdegrund des nicht vollständigen Vorliegens von Planunterlagen präkludiert, da diese Einwendung in der Beschwerde zum ersten Mal erhoben wurde. Daraus folgt, dass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin iSd § 6 NÖ Bauordnung 2014 vorliegt, weshalb, wie unter Punkt 3.1.
  36. dargelegt, die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden kann.Daraus folgt, dass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 vorliegt, weshalb, wie unter Punkt 3.1.
  37. dargelegt, die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden kann. 3.1.
  38. Zum monierten Nebengebäude im Bauwich: Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin durch den Bau des Nebengebäudes (Garage) wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet und wäre eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführerin aufgrund des Abstandes zwischen der Garage und dem Hauptgebäude der Beschwerdeführerin iZm der Höhe der Garage auch absolut denkunmöglich. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass für das Baugrundstück zwar die offene Bebauungsweise gilt, weshalb ein Bauwich einzuhalten ist. Aber gemäß § 51 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 in der zur Zeit des Bauantrages geltenden Fassung dürfen im seitlichen und hinteren Bauwich Nebengebäude errichtet werden, wenn (i) der Bebauungsplan dies nicht verbietet, (ii) die bebaute Fläche dieser Gebäude gesamt nicht mehr als 100 m2 betragen und (iii) die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m betragen. Die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** um enthalten diesbezüglich keine Verbotsbestimmungen, die Nebengebäude haben gesamt unter 100 m2 Fläche und die Höhe der geplanten Garage liegt unter 3 m. Gemäß § 51 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Errichtung des gegenständliches Nebengebäudes im Bauwich daher sowohl im hinteren als auch den seitlichen Bauwichen zulässig. Dass ein Nebengebäude nicht gleichzeitig in den hinteren als auch den seitlichen Bauwich hineinragen darf, lässt sich dem Gesetz, wie die Beschwerdeführerin selbst anführt, nicht entnehmen. Unter Beachtung von Analogie- und Interpretationsmethoden ist aus gegenständlicher Bestimmung und der „nicht expliziten Anführung“ keinesfalls ein Verbot für den gleichzeitigen Bau im hinteren und seitlichen Bauwich abzuleiten, bedarf es hierbei keines gesetzlichen Gebotes für eine bestimmte Handlungsweise.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass für das Baugrundstück zwar die offene Bebauungsweise gilt, weshalb ein Bauwich einzuhalten ist. Aber gemäß , Paragraph 51, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 in der zur Zeit des Bauantrages geltenden Fassung dürfen im seitlichen und hinteren Bauwich Nebengebäude errichtet werden, wenn (i) der Bebauungsplan dies nicht verbietet, (ii) die bebaute Fläche dieser Gebäude gesamt nicht mehr als 100 m2 betragen und (iii) die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m betragen. Die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** um enthalten diesbezüglich keine Verbotsbestimmungen, die Nebengebäude haben gesamt unter 100 m2 Fläche und die Höhe der geplanten Garage liegt unter 3 m. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ist die Errichtung des gegenständliches Nebengebäudes im Bauwich daher sowohl im hinteren als auch den seitlichen Bauwichen zulässig. Dass ein Nebengebäude nicht gleichzeitig in den hinteren als auch den seitlichen Bauwich hineinragen darf, lässt sich dem Gesetz, wie die Beschwerdeführerin selbst anführt, nicht entnehmen. Unter Beachtung von Analogie- und Interpretationsmethoden ist aus gegenständlicher Bestimmung und der „nicht expliziten Anführung“ keinesfalls ein Verbot für den gleichzeitigen Bau im hinteren und seitlichen Bauwich abzuleiten, bedarf es hierbei keines gesetzlichen Gebotes für eine bestimmte Handlungsweise. 3.1.
  39. Zur Versickerungsberechnung: Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin durch fehlende Versickerungsberechnungen, zum Beispiel die Gefährdung der Trockenheit von Gebäuden der Beschwerdeführerin, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Anzumerken ist, dass lediglich die Beeinträchtigung der Trockenheit von Gebäuden von Nachbarn, nicht alleine des Grundstücks, ein subjektiv-öffentliches Recht begründen (vgl. VwGH vom
  40. April 2013, Zl. 2011/07/0204). Nachbarn haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Versickerungsberechnung auf dem Baugrundstück, darüber hinaus das Versickerungsprojekt samt Berechnung der Baubeschreibung beilag.Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin durch fehlende Versickerungsberechnungen, zum Beispiel die Gefährdung der Trockenheit von Gebäuden der Beschwerdeführerin, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Anzumerken ist, dass lediglich die Beeinträchtigung der Trockenheit von Gebäuden von Nachbarn, nicht alleine des Grundstücks, ein subjektiv-öffentliches Recht begründen vergleiche VwGH vom
  41. April 2013, Zl. 2011/07/0204). Nachbarn haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Versickerungsberechnung auf dem Baugrundstück, darüber hinaus das Versickerungsprojekt samt Berechnung der Baubeschreibung beilag. 3.1.
  42. Zur Kleinkläranlage: Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet. Abwässer stellen keine Emissionen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar (vgl. § 48 leg.cit.). Die Gefährdung der Trockenheit von Gebäuden der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet.Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet. Abwässer stellen keine Emissionen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar vergleiche Paragraph 48, leg.cit.). Die Gefährdung der Trockenheit von Gebäuden der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet. Darüber hinaus sind gemäß § 1 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen. Eine Kleinkläranlage ist weder bewilligungs-, noch anzeige- noch meldepflichtig und ist nicht Verfahrensgegenstand. Demnach kann sie in gegenständlichem Bauverfahren auch nicht bewilligt werden. Es genügt demnach auch eine ungefähre Darstellung in den Plänen und ist die Ansicht verfehlt, dass alles was in den bewilligten Plänen erhalten ist als bewilligt gilt.Darüber hinaus sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen. Eine Kleinkläranlage ist weder bewilligungs-, noch anzeige- noch meldepflichtig und ist nicht Verfahrensgegenstand. Demnach kann sie in gegenständlichem Bauverfahren auch nicht bewilligt werden. Es genügt demnach auch eine ungefähre Darstellung in den Plänen und ist die Ansicht verfehlt, dass alles was in den bewilligten Plänen erhalten ist als bewilligt gilt. Anzumerken ist, dass Abwässer laut Baubeschreibung über eine Kleinkläranlage entsorgt werden. Die Kanalführung ist im Einreichplan eingezeichnet und ist laut Baubescheid als Auflage ein Dichtheitsattest für die Kanalisationsanlage mit Angaben über die angewendete Dichtheitsprobe und die bauliche Ausführung sowie die Bestätigung, dass die Kanalisationsanlage der Ö-Norm entspricht, vorzulegen. Der Baubehörde wurde demnach entsprechend aufgezeigt, wie die Entsorgung von Abwässern erfolgt. 3.1.
  43. Zum behaupteten Verfahrensfehler eines zu kurzen Zeitraums: Anzunehmen ist, dass mit diesem behaupteten Verfahrensfehler eingewandt werden soll, dass fünf Werktage zwischen Ladung und Durchführung der Bauverhandlung ein zu kurzer Zeitraum zur Vorbereitung ist. Wie bereits festgestellt, wurde mit Verständigung der Stadtgemeinde *** vom
  44. Jänner 2017, zugestellt am
  45. Jänner 2017, die Beschwerdeführerin von gegenständlichem Bauprojekt informiert und über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Antrag und die Beilagen belehrt. Die Beschwerdeführerin hatte somit ab
  46. Jänner 2017 Gelegenheit, sich über das Bauprojekt zu informieren. Die Beschwerdeführerin hatte sohin knapp vier Wochen von der Kenntniserlangung über das Bauprojekt an bis zur Bauverhandlung am
  47. Februar 2017 und sohin genügend Zeit, sich über den geplanten Bau zu informieren, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen oder einen Rechtsbeistand aufzusuchen und zu bevollmächtigen. Weshalb die Vorbereitung auf eine Bauverhandlung erst ab der Ladung zu dieser möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar, muss der Beschwerdeführerin doch bewusst gewesen sein, dass aufgrund ihrer erhobenen Einwendungen eine Bauverhandlung stattfinden wird. Darüber hinaus sieht die NÖ Bauordnung in der anzuwendenden Fassung keinen Mindestzeitraum zwischen Ladung und Durchführung einer Bauverhandlung vor, sodass ein Verfahrensfehler schon deshalb nicht vorliegen kann. Ferner ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeführers, die Relevanz eines Verfahrensverstoßes, d.h. durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde, insofern darzutun, als auszuführen wäre, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Auch wird in der Beschwerde eine Beschwer durch einen zu kurzen Zeitraum zwischen Ladung und Bauverhandlung behauptet, etwa in dem Sinne, dass eine Anwesenheit bei der Bauverhandlung nicht möglich gewesen wäre oder aufgrund des kurzen Zeitraumes das „Übersehen“ von Einwendungsgründen vorliege. 3.1.
  48. Zum bereits erfolgten Baubeginn: Das Landesverwaltungsgericht ist für die Anzeige hinsichtlich eines begonnenen Baus trotz Vorliegens eines allfällig bloß bedingt aufschiebenden Baubescheides unzuständig. Ein Vorgehen hiergegen obliegt der zuständigen Baubehörde erster Instanz. Ob der Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom
  49. April 2017 aufgrund der scheinbar irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung alleine – eine aufschiebende Wirkung wurde ja nicht beantragt und ist im Spruch daher darüber auch nicht abgesprochen worden – überhaupt eine aufschiebende Wirkung des Baubescheides bewirkt, obliegt zum jetzigen Zeitpunkt demnach nicht der Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ, würde das Landesverwaltungsgericht NÖ hierüber sonst erstmalig urteilen, der ersten Instanz ihre Entscheidungsbefugnis nehmen und sohin unzulässigerweise den Instanzenzug umgehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  50. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  51. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  52. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  53. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  54. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig. 3.
  55. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  56. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  57. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.733.001.2017

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