BAO nicht geltend gemacht werden, dass die im Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung rechtswidrig sei.Im Abgabenverfahren kann
Paragraph 252, BAO nicht geltend gemacht werden, dass die im Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung rechtswidrig sei. Derartige Einwände sind gegen den Verpflichtungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen (vgl. dazu VwGH 10.12.1992, 89/14/0062, 24.11.1994, 94/16/0248).Derartige Einwände sind gegen den Verpflichtungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen vergleiche dazu VwGH 10.12.1992, 89/14/0062, 24.11.1994, 94/16/0248). Die Regelung des § 252 BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2588).Die Regelung des Paragraph 252, BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2588). Eine Anfechtung eines Abgabenbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (VwGH 19.1.1952, 2427/49, Slg 528/F; u.a.). Die Anfechtung eines Abgabenbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar5 Rz 3 zu § 252; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001, u.a.).Die Anfechtung eines Abgabenbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen vergleiche Ritz, BAO Kommentar5 Rz 3 zu Paragraph 252,; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001, u.a.). Der Verpflichtungsbescheid vom 11. Mai 2017, mit welchem für das gegenständliche Objekt ein Müllbehälter zugeteilt wurde, entfaltet daher für das Abgabenverfahren hinsichtlich der für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Anzahl und Art der zugeteilten Müllbehälter
Mai 2017, mit welchem für das gegenständliche Objekt ein Müllbehälter zugeteilt wurde, entfaltet daher für das Abgabenverfahren hinsichtlich der für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Anzahl und Art der zugeteilten Müllbehälter
Paragraph 252, BAO Bindungswirkung. Zudem sind der Abgabenberechnung die Abgabensätze der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde *** zugrunde zu legen. Die Abfallwirtschaftsgebühr war mit € 113,40 (Behandlungsanteil: Grundgebühr € 7,56 für eine 120-Liter-Restmülltonne für 15 Abfuhren) festzusetzen. Die Abfallwirtschaftsabgabe war mit € 30,62 (27 % von € 113,40) festzusetzen. Daraus ergibt sich der im gegenständlichen Fall richtig berechnete Jahresgesamtbetrag von € 144,02.Die Abfallwirtschaftsgebühr war mit € 113,40 (Behandlungsanteil: Grundgebühr € 7,56 für eine 120-Liter-Restmülltonne für 15 Abfuhren) festzusetzen. , Die Abfallwirtschaftsabgabe war mit € 30,62 (27 % von € 113,40) festzusetzen. Daraus ergibt sich der im gegenständlichen Fall richtig berechnete Jahresgesamtbetrag von € 144,02. Dementsprechend erweist sich die Abgabenvorschreibung dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Dem Entfall der Verhandlung stehen somit weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen somit weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1117.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.