Obsah (7)
Art. 133§ 52§ 366§ 74§ 19§ 111§ 44aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2053/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 936,-- Euro und ist
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 936,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 1999 einen Bauernhof im Standort ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, von einem Landwirt und betrieb von da weg bis Ende 2013 auf diesem das Gewerbe „Einstellen und Vermieten von Reitpferden“. Ende 2013 wurde dieses Gewerbe ruhend gestellt. 1.
- Am
- Juni 2013 fand eine Verhandlung in Gegenwart der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort statt, in welcher die Genehmigungspflicht betreffend das „Einstellen und Vermieten von Reitpferden“ abgeklärt werden sollte. Abschließend stellte der Verhandlungsleiter fest, dass „die gewerbliche Betriebsanlage aufgrund ihrer Betriebsweise geeignet ist, Gefährdungen für die Betreiberin bzw. für die Kunden, die die Betriebsanlage ordnungsgemäß benützen, hervorzurufen, sowie nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die betriebseigene Wasserversorgungsanlage auszuüben. Es wurde festgehalten, dass bis
- Juli 2013 näher genannte Unterlagen für das Genehmigungsverfahren vorzulegen sind. 1.
- Die Beschwerdeführerin betrieb bis zum Jahr 2014 auch sporadisch Zucht mit zweien ihrer Pferde („W“ und „A“), wobei das letzte von insgesamt sieben Fohlen aus diesen Zuchtaktivitäten im Jahr 2013 geboren wurde. Aufgrund eines Reitunfalls im Jahr 2014, bei welchem die Beschwerdeführerin eine Zertrümmerung eines Lendenwirbels davontrug, nahm sie in der Folge jedoch Abstand von Zuchttätigkeiten. 1.
- Während des gesamten Jahres 2015, insbesondere auch am
- November 2015 betrieb die Beschwerdeführerin im Standort *** ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, einen als „Reitferfarm ***“ bezeichneten Betrieb, der aus dem ehemaligen Bauernhaus mit dazugehörigen Stallungen, Solarium für Pferde, elektromotorische Führanlage zur Bewegung der Pferde im Schritt, Pferdewaschplatz, Mistlagerstätte sowie ein „Reitstüberl“ bestand. Auf der „Reiterfarm ***“ waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 20 Pferde eingestellt. Davon standen elf Pferde im Eigentum der Beschwerdeführerin, vier im Eigentum des „Vereins ***“, dessen Obfrau die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war und weitere fünf Pferde im Eigentum von dritten Personen. Die Beschwerdeführerin vermietete einerseits die Boxen zum Einstellen der Pferde und verlangte dafür etwa 300 Euro pro Monat wobei dies auch die Beigabe des normalen Futters sowie des Kraftfutters für die Pferde umfasste. Weiters war es möglich, für Pferde, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, sogenannte „Reitbeteiligungen“ einzugehen, also gegen Entgelt die Pferde reiten zu können. Das Futter für die Pferde wurde – mit Ausnahme des Kraftfutters, welches zugekauft wurde – auf dem insgesamt 2 Hektar umfassenden Grund, 0,2 Hektar Grund im Eigentum der Beschwerdeführerin sowie 1,8 Hektar zugepachteter Grund, erwirtschaftet. Der Liegenschaftsertrag wurde zur Gänze an die Pferde verfüttert. Eine Betriebsanlagengenehmigung für den gegenständlichen Standort lag im Tatzeitpunkt nicht vor. 1.
- Am
- Februar 2016 bot die Beschwerdeführerin auf einer von ihr betriebenen Homepage, welche im Internet allgemein abrufbar war, folgende Leistungen an: „Sommerferien 2016 JULI AUGUST
- – 15.07.2016
- – 12.08.2016
- – 29.07.2016
- – 26.08.2016 ab € 58,-- / Tag, Campwoche ab € 290,-- Inkludierte Leistungen: Pferd und Ausstattung, individuelle Reitbetreuung durch geprüfte Reitpädagogen, Pferde- und Sattelkunde, Saisonale Freizeitgestaltung, Mittagsverpflegung, tägl. 9 – 19 Uhr Vormittags und Nachmittags je nach Können Ausritte, Reittraining, diverse Reiter- und Pferdespiele, Horsemanship, Horseball, Voltgieren, Dressur, Springen, etc. Preise verstehen sich inkl. Mwst. Anzahlung bei Anmeldung: 50 Prozent des Gesamtpreises“ Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe hatte die Beschwerdeführerin am
- Februar 2016 nicht. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der gesamte Akteninhalt, inklusive der Anzeige, welcher ein Screenshot der auf der Homepage angebotenen Leistungen beigelegt war, „zur Abgabe einer Rechtfertigung übermittelt, wobei eine Frist von drei Wochen in Vormerkung genommen“ wurde. Die Anzeige vom
- Februar 2016 lautet (auszugsweise): „Die Anlagenabteilung stellt den Strafantrag Gegen [die Beschwerdeführerin] ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese hat auf ihrer Homepage Übernachtungsmöglichkeiten samt Verpflegung angeboten, ohne die hierfür notwendige Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu besitzen. Sie bietet somit einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen an (Homepage) und wird dies der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten (§ 1 Abs. 4 GewO 1994)“Sie bietet somit einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen an (Homepage) und wird dies der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten (Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994)“ 1.
- Mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis vom
- Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: zumindest am 23.11.2015 Ort: *** ***, ***, Grst. Nr. ***, KG *** Tatbeschreibung: Sie haben zumindest am 23.11.2015 im Standort ***, ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, einen Betrieb zur Einstellung und Vermietung von Reitpferden mit dazugehörigen Stallungen, Solarium für Pferde, elektromotorischer Führanlage zur Bewegung der Pferde im Schritt, Pferdewaschplatz, Mistlagerstätte, etc. samt Reiterstüberl und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, obwohl im Zuge einer Überprüfung am 3.6.2013 festgestellt wurde, dass die gewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, aufgrund ihrer Betriebsweise geeignet ist, Gefährdungen für die Betreiberin bzw. für die Kunden, die die Betriebsanlage ordnungsgemäß benützen, hervorzurufen, sowie nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die betriebseigene Wasserversorgungsanlage auszuüben.Sie haben zumindest am 23.11.2015 im Standort ***, ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, einen Betrieb zur Einstellung und Vermietung von Reitpferden mit dazugehörigen Stallungen, Solarium für Pferde, elektromotorischer Führanlage zur Bewegung der Pferde im Schritt, Pferdewaschplatz, Mistlagerstätte, etc. samt Reiterstüberl und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, obwohl im Zuge einer Überprüfung am 3.6.2013 festgestellt wurde, dass die gewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, ***, aufgrund ihrer Betriebsweise geeignet ist, Gefährdungen für die Betreiberin bzw. für die Kunden, die die Betriebsanlage ordnungsgemäß benützen, hervorzurufen, sowie nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die betriebseigene Wasserversorgungsanlage auszuüben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden)
§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Gew
O 1994 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 36 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 396 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden)
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 36 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 396 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. 1.
- Mit dem zweitangefochtenen Straferkenntnis vom
- Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 18.02.2016 Ort: *** ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben auf Ihrer Homepage Reitcamps samt Verpflegung und somit die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken angeboten, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erlangt zu haben. Sie haben somit eine den Gegenstand eines reglementierten Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was gem. § 1 Abs. 4 GewO 1994 der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird.Sie haben auf Ihrer Homepage Reitcamps samt Verpflegung und somit die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken angeboten, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erlangt zu haben. Sie haben somit eine den Gegenstand eines reglementierten Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was gem. Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 2 und § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, und Paragraph eins, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden)
§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Gew
O 1994 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 36 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 396 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden)
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 36 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 396 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Begründend wurde darin u.a. festgehalten, dass sich der Tatvorwurf des Anbietens von Reitcamps samt Mittagsverpflegung auf der Homepage aus den der Anzeige beigelegten Screenshots ergebe. 1.
- Die Beschwerdeführerin wies im Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Sie ist Pensionistin und verdient monatlich 1 100 Euro netto. Sie hat keine Sorgepflichten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
- September 2017 in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten, Einvernahme der Beschwerdeführerin samt der von ihr vor der Verhandlung mit Schreiben vom
- August 2017 vorgelegten Urkunden, Einvernahme des Tierarztes Dr. W sowie Stellungnahme der Amtssachverständigen für Agrartechnik DI T. Die Feststellungen wurden im getroffenen Umfang von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere die Feststellungen zur Anzahl der Pferde, der Vermietung der Boxen, der Reitbeteiligungen, des Umfangs sowie des Einstellens der Zuchttätigkeit sowie der ausschließlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Erträge als Futter und gründen auf den von ihr selbst gemachten Angaben (Seite 2f der Verhandlungsschrift). Den Betrieb des „***“ hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sie vertrat jedoch während des gesamten Verfahrens die Rechtsansicht, dass sie ein „Nebengewerbe“ iSd § 2 Abs. 4 GewO 1994 ausübe.Die Feststellungen wurden im getroffenen Umfang von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere die Feststellungen zur Anzahl der Pferde, der Vermietung der Boxen, der Reitbeteiligungen, des Umfangs sowie des Einstellens der Zuchttätigkeit sowie der ausschließlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Erträge als Futter und gründen auf den von ihr selbst gemachten Angaben (Seite 2f der Verhandlungsschrift). Den Betrieb des „***“ hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sie vertrat jedoch während des gesamten Verfahrens die Rechtsansicht, dass sie ein „Nebengewerbe“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 ausübe.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Zum erstangefochtenen Straferkenntnis betreffend den Betrieb einer nicht genehmigten Betriebsanlage: 3.1.
- Zum Vorliegen einer der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeit: 3.1.1.
- Die Gewerbeordnung 1994 gilt nach deren § 1 Abs. 1, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.3.1.1.
- Die Gewerbeordnung 1994 gilt nach deren Paragraph eins, Absatz eins,, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. § 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, lautet auszugsweise:Paragraph 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, lautet auszugsweise: § 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: 1.Ziffer eins die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3); 2.Ziffer 2 die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,); […]
(3)Absatz 3,Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehörenZur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören 1.Ziffer eins die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, […]; 2.Ziffer 2 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse; 3.Ziffer 3 […]. […]
(4)Absatz 4,Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen: 1.Ziffer eins […] […] 6.Ziffer 6 Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren; […]“ Ausgenommen ist nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GewO die Land- und Forstwirtschaft, zu der (Abs. 3 Z. 2) das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 93/08/0127, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz ausgeführt, dass auch Reitpferde „Nutztiere zur Zucht“ sein können. Dementsprechend wurde auch hier der Produktionszweig „Pferdezucht“ stets als Urproduktion behandelt. Hingegen ist die Tätigkeit „Vermieten und Einstellen von Reittieren“ den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z. 6 GewO) zugeordnet. Während die GewO 1973 in der bis zur Novelle BGBl Nr. 399/1988 von diesem Tatbestand nur die Vermietung von Reittieren erfasste, sollte nach dieser Novelle auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können; auch diese Tätigkeit muss der Landwirtschaft untergeordnet sein (vgl. zum Ganzen VwGH vom
- Juli 2007, 2005/05/0253).Ausgenommen ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GewO die Land- und Forstwirtschaft, zu der (Absatz 3, Ziffer 2,) das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 93/08/0127, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Landarbeitsgesetz ausgeführt, dass auch Reitpferde „Nutztiere zur Zucht“ sein können. Dementsprechend wurde auch hier der Produktionszweig „Pferdezucht“ stets als Urproduktion behandelt. Hingegen ist die Tätigkeit „Vermieten und Einstellen von Reittieren“ den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO) zugeordnet. Während die GewO 1973 in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, von diesem Tatbestand nur die Vermietung von Reittieren erfasste, sollte nach dieser Novelle auch das Einstellen fremder Reittiere als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können; auch diese Tätigkeit muss der Landwirtschaft untergeordnet sein vergleiche zum Ganzen VwGH vom
- Juli 2007, 2005/05/0253). Für das Vorliegen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft ist zum einen erforderlich, dass einer der in den Ziffern des § 2 Abs. 4 GewO 1994 aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist, und zum anderen müssen die allgemeinen Begriffsmerkmale der organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung erfüllt sein (VwGH vom
- Oktober 2015, Ro 2014/04/0051).Für das Vorliegen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft ist zum einen erforderlich, dass einer der in den Ziffern des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist, und zum anderen müssen die allgemeinen Begriffsmerkmale der organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung erfüllt sein (VwGH vom
- Oktober 2015, Ro 2014/04/0051). Dem Begriff „Nebengewerbe“ wohnt eine Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit Land- und Forstwirtschaft inne. Dabei ist zu beachten, dass die Ausübung der in § 2 Abs. 4 GewO 1994 aufgezählten nebengewerblichen Tätigkeiten durch Landwirte nicht generell, sondern nur in bestimmten Grenzen von der Gewerbeordnung ausgenommen werden soll (vgl. VwGH vom
- Oktober 2015, Ro 2014/04/0051).Dem Begriff „Nebengewerbe“ wohnt eine Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit Land- und Forstwirtschaft inne. Dabei ist zu beachten, dass die Ausübung der in Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 aufgezählten nebengewerblichen Tätigkeiten durch Landwirte nicht generell, sondern nur in bestimmten Grenzen von der Gewerbeordnung ausgenommen werden soll vergleiche VwGH vom
- Oktober 2015, Ro 2014/04/0051). Nach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt. Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom
- September 2009, 2008/08/0003).Nach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt. Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom
- September 2009, 2008/08/0003). Nach dem zum „Nebengewerbe“ allgemein entwickelten Grundsatz darf die Ausübung der Tätigkeiten nicht dem Erscheinungsbild eines Betriebes entsprechen, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird (vgl. VwGH vom
- Oktober 2015, Ro 2014/04/0051).Nach dem zum „Nebengewerbe“ allgemein entwickelten Grundsatz darf die Ausübung der Tätigkeiten nicht dem Erscheinungsbild eines Betriebes entsprechen, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird vergleiche VwGH vom
- Oktober 2015, Ro 2014/04/0051). 3.1.1.
- Legt man diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien auf den Beschwerdefall um, wird offenbar, dass die Beschwerdeführerin die Ausnahme des § 2 Abs. 4 GewO 1994 für sich nicht in Anspruch nehmen kann:3.1.1.
- Legt man diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien auf den Beschwerdefall um, wird offenbar, dass die Beschwerdeführerin die Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 für sich nicht in Anspruch nehmen kann: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Zuchttätigkeiten ihrem eigenen Vorbringen nach bereits im Jahr 2014 eingestellt hat. Gleichzeitig hat sie angegeben, dass die Erträge ihrer Flächen ausschließlich in die Versorgung der eigenen – zum Vermieten im Rahmen der „Reitbeteiligungen“ gedachten – sowie der eingestellten Reitpferde dienten. Vor diesem Hintergrund ist aber – will man nicht schon das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes verneinen – jedenfalls keine Unterordnung der Tätigkeit des „Vermietens und Einstellens der Reitpferde“ unter den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb gegeben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, dient der Betrieb der Beschwerdeführerin weit überwiegend der Tätigkeit des Einstellens und Vermieten von Reittieren. Von einem Nebengewerbe im Sinne des § 2 GewO 1994 kann daher gegenständlich nicht gesprochen werden, weshalb die am gegenständlichen Standort ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fällt.Von einem Nebengewerbe im Sinne des Paragraph 2, GewO 1994 kann daher gegenständlich nicht gesprochen werden, weshalb die am gegenständlichen Standort ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fällt. 3.1.
- Zum Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage:
§ 74Abs. 1 Gew
O 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden (Z 1) oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Z 5).
Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden (Ziffer eins,) oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Ziffer 5,). Die von der Beschwerdeführerin betriebene, oben festgestellte „Reiterfarm ***“ stellt zweifellos eine gewerbliche Betriebsanlage iSd § 74 Abs. 1 GewO 1994 dar.Die von der Beschwerdeführerin betriebene, oben festgestellte „Reiterfarm ***“ stellt zweifellos eine gewerbliche Betriebsanlage iSd Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 dar. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen zB iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (vgl. zB VwGH vom
- September 2011, 2009/04/0154).Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen zB iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst vergleiche zB VwGH vom
- September 2011, 2009/04/0154). Dass beim Betrieb des gegenständlichen Reiterhofes schon durch das Vorhandensein von Pferden und Maschinen wie der elektromotorischen Führanlage, dem Pferdewaschplatz und der Mistlagerstätte zumindest abstrakt die Eignung besteht, dass der Betriebsinhaber oder die Kunden in ihrer Gesundheit gefährdet werden bzw. nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser entstehen, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ebensowenig bezweifelt werden. 3.1.
- Zur Strafbarkeit der Beschwerdeführerin:
§ 366Abs. 1 Z 2 Gew
O 1994, BGBl. Nr. 94/1994 idF BGBl. I Nr. 81/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Eine Genehmigung für die Betriebsanlage lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die Tat somit objektiv begangen und ist ihr dieses „Ungehorsamsdelikt“ auch subjektiv vorzuwerfen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).Eine Genehmigung für die Betriebsanlage lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die Tat somit objektiv begangen und ist ihr dieses „Ungehorsamsdelikt“ auch subjektiv vorzuwerfen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Betroffene verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Auf die Auskunft ihres Steuerberaters allein – so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – durfte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verlassen (vgl. VwGH vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Betroffene verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Auf die Auskunft ihres Steuerberaters allein – so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – durfte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verlassen vergleiche VwGH vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188). 3.1.4. Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe angenommen. Mangels Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei ist aber von einer „absoluten Unbescholtenheit“ auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt (vgl. dazu etwa VwGH vom
- November 2001, 2001/03/0218). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Als Erschwerungsgrund kommt hingegen hinzu, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit der Verhandlung an Ort und Stelle im Jahr 2013 bewusst sein musste, dass die gegenständliche Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf.Mangels Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei ist aber von einer „absoluten Unbescholtenheit“ auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt vergleiche dazu etwa VwGH vom
- November 2001, 2001/03/0218). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Als Erschwerungsgrund kommt hingegen hinzu, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit der Verhandlung an Ort und Stelle im Jahr 2013 bewusst sein musste, dass die gegenständliche Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf. Vor dem Hintergrund des monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von 1 100 Euro bestehen gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die den Strafrahmen zu lediglich 10% ausschöpft (und die Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) keinerlei Bedenken, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom
- Februar 2002, 2001/04/0203). Eine Herabsetzung der – vor dem Hintergrund des Betriebs einer umfangreichen Betriebsanlage ohnehin äußerst moderaten – Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041).Vor dem Hintergrund des monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von 1 100 Euro bestehen gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die den Strafrahmen zu lediglich 10% ausschöpft (und die Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) keinerlei Bedenken, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom
- Februar 2002, 2001/04/0203). Eine Herabsetzung der – vor dem Hintergrund des Betriebs einer umfangreichen Betriebsanlage ohnehin äußerst moderaten – Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041). 3.
- Zum zweitangefochtenen Straferkenntnis betreffend das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (
- Februar 2016), lauten auszugsweise:3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (
- Februar 2016), lauten auszugsweise: „
- Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt, […], für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3)Absatz 3,Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4)Absatz 4,Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. […] Bestimmungen für einzelne Gewerbe1. Reglementierte Gewerbe§ 94.Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […] 26.Ziffer 26 Gastgewerbe […] Gastgewerbe§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es fürEiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. […] Strafbestimmungen§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1.Ziffer eins ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; […]“ 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (zB VwGH vom
- Februar 2004, 2002/04/0069).3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (zB VwGH vom
- Februar 2004, 2002/04/0069). Auch Ankündigungen im Internet sind grundsätzlich geeignet eine Strafbarkeit
§§ 366Abs. 1 Z 1 i
Vm 1 Abs. 4 zweiter Satz auszulösen (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2004).Auch Ankündigungen im Internet sind grundsätzlich geeignet eine Strafbarkeit
Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 1 Absatz 4, zweiter Satz auszulösen vergleiche das soeben zitierte Erkenntnis vom
- Februar 2004). Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen bedarf daher der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden „Ankündigungen“ im Spruch des Straferkenntnisses (bzw. der Verfolgungshandlung), da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt (vgl. – betreffend eine Einschaltung in einem Telefonbuch – VwGH vom
- März 1987, 85/04/0210).Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen bedarf daher der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden „Ankündigungen“ im Spruch des Straferkenntnisses (bzw. der Verfolgungshandlung), da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt vergleiche – betreffend eine Einschaltung in einem Telefonbuch – VwGH vom
- März 1987, 85/04/0210). Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/09/0033; vgl. auch Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG
- Auflage, § 50 VwGVG, Rz 3, zur „Sache“ im Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse).Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/09/0033; vergleiche auch Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG
- Auflage, Paragraph 50, VwGVG, Rz 3, zur „Sache“ im Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse). Das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung stellt eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält (zB VwGH vom
- Februar 2014, 2012/17/0378).Das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung stellt eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält (zB VwGH vom
- Februar 2014, 2012/17/0378). Bei einer Verwaltungsübertretung
§ 366Abs. 1 Z 1 Gew
O 1994 durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG (zB VwGH vom 2. Juni 1999, 98/04/0051).Bei einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 Strafnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (zB VwGH vom
- Juni 1999, 98/04/0051). 3.2.
- Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin durch das Anbieten von „Mittagsverpflegung“ die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken angeboten hat, was jedoch
§ 111Abs. 1 Z 2 Gew
O 1994 einer Berechtigung für das Gastgewerbe bedurft hätte.3.2.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin durch das Anbieten von „Mittagsverpflegung“ die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken angeboten hat, was jedoch
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 einer Berechtigung für das Gastgewerbe bedurft hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die Ausnahmebestimmung des „Nebengewerbes“ beruft ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin ganz grundsätzlich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen durfte. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die Ausübung des „Gastgewerbes“ kein „Nebengewerbe“ iSd der Aufzählung des § 2 Abs. 4 GewO 1994 darstellt.Soweit sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die Ausnahmebestimmung des „Nebengewerbes“ beruft ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin ganz grundsätzlich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen durfte. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die Ausübung des „Gastgewerbes“ kein „Nebengewerbe“ iSd der Aufzählung des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 darstellt. Da die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt gar keine Gewerbeberechtigung innehatte, hat sie das Tatbild des § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 erfüllt und ist ihr dieses „Ungehorsamsdelikt“ auch subjektiv vorzuwerfen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).Da die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt gar keine Gewerbeberechtigung innehatte, hat sie das Tatbild des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 erfüllt und ist ihr dieses „Ungehorsamsdelikt“ auch subjektiv vorzuwerfen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Die Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Erfordernis der „wörtlichen Umschreibung“ der angebotenen Tätigkeit nicht gerecht; allerdings wurde durch die Übermittlung der Anzeige samt Screenshot und Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. März 2016 eine hinreichende Verfolgungshandlung gesetzt. Die Tatbeschreibung war daher spruchgemäß auszubessern. Die verletzte Verwaltungsvorschrift
§ 44aZ 2 VSt
G war nach der dargestellten Rechtsprechung ebenfalls spruchgemäß zu korrigieren.Die verletzte Verwaltungsvorschrift
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG war nach der dargestellten Rechtsprechung ebenfalls spruchgemäß zu korrigieren. 3.2.
- Zur Strafhöhe: Die belangte Behörde hat keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe angenommen. Vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und dem Erschwerungsgrund, dass eine einem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltene Tätigkeit angeboten wurde (vgl. VwGH vom
- Mai 1976, 0759/75, VwSlg. 9067 A/1976), erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 10% der Höchststrafe unter Zugrundlegung der oben wiedergegebenen Überlegungen zur Strafhöhe ebenfalls angemessen.Vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und dem Erschwerungsgrund, dass eine einem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltene Tätigkeit angeboten wurde vergleiche VwGH vom
- Mai 1976, 0759/75, VwSlg. 9067 A/1976), erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 10% der Höchststrafe unter Zugrundlegung der oben wiedergegebenen Überlegungen zur Strafhöhe ebenfalls angemessen. 3.
- Zum Kostenausspruch:
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe (hier demnach jeweils 72 Euro, sohin insgesamt 144 Euro) zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe (hier demnach jeweils 72 Euro, sohin insgesamt 144 Euro) zu bemessen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom
- Dezember 2016, Ra 2016/12/0103 sowie hinsichtlich des „Anbietens“ auf der Homepage VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2016/04/0147). Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom
- Dezember 2016, Ra 2016/12/0103 sowie hinsichtlich des „Anbietens“ auf der Homepage VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2016/04/0147). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2017/09/0004).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche zB VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2017/09/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2053.001.2016.ua