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§ 279§ 5Art. 133§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-581/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
§ 5Abs. 3 i
Vm § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 wird Frau Dr. MK und Herrn VK für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***, für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals mit Wirkung ab
- Jänner 2013 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 215,20 m² und eines Einheitssatzes von € 2,83 Prozent eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 609,02 (zzgl. USt.) und mit Wirkung ab
- Februar 2016 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 215,20 m² und eines Einheitssatzes von € 3,30 Prozent eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 710,16 (zzgl. USt.) vorgeschrieben.
- Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:,
Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 wird Frau Dr. MK und Herrn VK für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***, für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals mit Wirkung ab
- Jänner 2013 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 215,20 m² und eines Einheitssatzes von € 2,83 Prozent eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 609,02 (zzgl. USt.) und mit Wirkung ab
- Februar 2016 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 215,20 m² und eines Einheitssatzes von € 3,30 Prozent eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 710,16 (zzgl. USt.) vorgeschrieben.
- Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2006, Zl. DO99/2006, wurde Frau Dr. MK und Herrn VK (in der Folge: Beschwerdeführer) der Anschluss der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, Gst. Nr. *** EZ ***, KG ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2016 wurde den Beschwerdeführern für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals die Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung
- Jänner 2011 mit einem Jahresbetrag von € 877,81 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine Berechnungsfläche von 310,18 m² und einen Einheitssatz von € 2,83 zu Grunde gelegt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2016 wurde den Beschwerdeführern für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals die Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung
- Februar 2016 mit einem Jahresbetrag von € 1.023,59 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung wurde eine Berechnungsfläche von 310,18 m² und einen Einheitssatz von € 3,30 zu Grunde gelegt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass das Obergeschoß keinen Anschlüsse an Wasser und Kanal besitze. Weiters seien die WC-Anlagen erst im November 2012 installiert worden, sodass eine Benützung des Kanals erst im Jänner 2013 effektiv möglich gewesen wäre. 1.2.
- Im Rahmen eines am
- Oktober 2016 vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheines wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass das Obergeschoß keinen Anschluss an die Kanalanlage aufweise und daher bei der ursprünglichen Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht zu berücksichtigen sei. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2017, Zl. 8-012/2017, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals mit Wirkung ab
- Jänner 2011 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 215,20 m² und eines Einheitssatzes von € 2,83 Prozent eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 609,02 (zzgl. USt.) und mit Wirkung ab
- Februar 2016 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 215,20 m² und eines Einheitssatzes von € 3,30 Prozent eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 710,16 (zzgl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Rahmen des am
- Oktober 2016 vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheines vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass das Obergeschoß keinen Anschluss an die Kanalanlage aufweise und daher bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht zu berücksichtigen wäre. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2006 sei den Beschwerdeführern der Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Weiters sei ein Abzweiger vom Kanalstrang bis zur gegenständlichen Liegenschaft im November 2006 hergestellt worden, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit bestanden habe. Aufgrund der Aktenlage werde davon ausgegangen, dass sich das Gebäude bereits vor dem
- Jänner 2011 in einem Zustand befunden habe, in dem die Abfuhr von Abwässern in die öffentliche Kanalanlage möglich gewesen sei. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- April 2017 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass bei Fertigstellung des Hauskanals Ende November 2011 und des Wasseranschlusses am
- März 2012 kann de facto wohl keine Kanalbenützung vor dem
- Jänner 2011erfolgt sein könne. Vielmehr sei der Innenausbau gegen Ende 2012 soweit fortgeschritten gewesen, dass das Haus ab dem Jahr 2013 grundsätzlich bewohnbar gewesen wäre. Die Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr könne somit nicht vor 2013 angesetzt werden. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** KG ***). Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Untergeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
- Oktober 2017) Das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude ist bereits vor dem
- Jänner 2011 an den öffentlichen Kanal tatsächlich angeschlossen worden. Dagegen haben sich - unstrittig - im Gebäude erst ab dem
- Jänner 2013 mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehende sanitäre Anlagen befunden, welche auch benützt werden konnten. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (siehe oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nocha) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: Begriffe § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
- Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…) § 5.
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5,
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. § 12.
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.Paragraph 12,
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
- d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
- d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (Paragraph 17, Absatz 5,) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- b)den Grund der Ausstellung;
- c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- f)die Rechtsmittelbelehrung und
- g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Ferner steht außer Streit, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude bereits vor dem
- Jänner 2011 an den öffentlichen Kanal tatsächlich angeschlossen worden ist. Dagegen haben sich im Gebäude erst ab dem
- Jänner 2013 mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehende sanitäre Anlagen befunden, welche auch benützt werden konnten. Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Wirkung ab
- Jänner 2011 oder mit Wirkung ab
- Jänner 2013 zu erfolgen hatte. Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 mit Wirkung ab
- Jänner 2011 oder mit Wirkung ab
- Jänner 2013 zu erfolgen hatte. 3.1.
- Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist u.a. die (Neu-)Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung ab
- Jänner 2011 gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist u.a. die (Neu-)Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung ab
- Jänner 2011 gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. 3.1.5.
§ 12Abs.
3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluss an den Kanal (faktisch) möglich ist, wenn eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen wird. Wenn auch das NÖ Kanalgesetz 1977 hinsichtlich des Bestehens einer Anschlusspflicht nicht zwingend auf das Vorliegen eines Anschlusspflichtbescheides abstellt und insoweit nicht jener Fall vorliegt, in dem die Lehre von der sogenannten Tatbestandswirkung eines Bescheides spricht, sondern das Bestehen der Anschlusspflicht eine Vorfrage für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist, so entfaltet dennoch der rechtskräftige Anschlusspflichtbescheid (sofern es einen solchen wie im Beschwerdefall gibt) Bindungswirkung für das Abgabenverfahren (vgl. VwGH vom 4. September 2008, Zl. 2008/17/0143 und vom 27. Februar 2015, Zl. 2011/17/0023). Auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0353).
Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluss an den Kanal (faktisch) möglich ist, wenn eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen wird. Wenn auch das NÖ Kanalgesetz 1977 hinsichtlich des Bestehens einer Anschlusspflicht nicht zwingend auf das Vorliegen eines Anschlusspflichtbescheides abstellt und insoweit nicht jener Fall vorliegt, in dem die Lehre von der sogenannten Tatbestandswirkung eines Bescheides spricht, sondern das Bestehen der Anschlusspflicht eine Vorfrage für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist, so entfaltet dennoch der rechtskräftige Anschlusspflichtbescheid (sofern es einen solchen wie im Beschwerdefall gibt) Bindungswirkung für das Abgabenverfahren vergleiche , VwGH vom
- September 2008, Zl. 2008/17/0143 und vom
- Februar 2015, Zl. 2011/17/0023). Auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/17/0353). Weder die Tatsache, dass - aus von den beschwerdeführenden Parteien zu vertretenden Gründen entgegen der sie treffenden Verpflichtungen - kein Anschluss vorhanden war, noch der Umstand, dass der Kanal nicht benutzt wurde, konnten daher etwas an der Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ändern. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist somit jedenfalls dann verwirklicht, sobald die tatsächliche Benützbarkeit (oder gar die tatsächliche Benützung) des öffentlichen Kanals gegeben gewesen ist bzw. der Benützungsbeginn (die tatsächliche Fertigstellung) des Wohnhauses vollzogen worden ist. Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude bereits vor dem
- Jänner 2011 an den öffentlichen Kanal tatsächlich angeschlossen worden ist. Dagegen haben sich im Gebäude erst ab dem
- Jänner 2013 mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehende sanitäre Anlagen befunden, welche auch benützt werden konnten. Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist somit jedenfalls dann verwirklicht, sobald die tatsächliche Benützbarkeit (oder gar die tatsächliche Benützung) des öffentlichen Kanals gegeben gewesen ist bzw. der Benützungsbeginn (die tatsächliche Fertigstellung) des Wohnhauses vollzogen worden ist. Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude bereits vor dem
- Jänner 2011 an den öffentlichen Kanal tatsächlich angeschlossen worden ist. Dagegen haben sich im Gebäude erst ab dem
- Jänner 2013 mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehende sanitäre Anlagen befunden, welche auch benützt werden konnten. Im Lichte dieser Ausführungen ist, daher davon auszugehen, dass der Abgabentatbestand iSd § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 erst mit
- Jänner 2013 verwirklicht worden ist, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden war.Im Lichte dieser Ausführungen ist, daher davon auszugehen, dass der Abgabentatbestand iSd Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 erst mit
- Jänner 2013 verwirklicht worden ist, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.581.001.2017