Obsah (13)
§ 279Art. 133§ 30§ 3§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 17§ 2§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-596/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau Dr. MK und Herr VK JS (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit zwei Geschoßen an die den Schmutzwasserkanal angeschlossen ist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
- Oktober 2017)“ 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2006, Zl. DO99/2006, wurde den Beschwerdeführern der Anschluss der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, Gst. Nr. *** EZ ***, KG ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2016 erstatteten die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige betreffend das mit Bescheid vom
- September 2015 bewilligte Bauvorhaben unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen und Befunde. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. KANN-DO-99/2016, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 290,20 m² und eines Einheitssatzes von € 17,16 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.477,81 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. KANN-DO-99/2016, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 290,20 m² und eines Einheitssatzes von € 17,16 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.477,81 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 107,60 m² 53,80 m² 3 + 1 215,20 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 500 m² 75,00 m² 290,20 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 17,16 wurde sohin eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe von € 5.477,81 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass das Obergeschoß keinen Anschlüsse an Wasser und Kanal besitze. Weiters seien die WC-Anlagen erst im November 2012 installiert worden, sodass eine Benützung des Kanals erst im Jänner 2013 effektiv möglich gewesen wäre. 1.3.
- Im Rahmen eines am
- Oktober 2016 vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheines wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass das Obergeschoß keinen Anschluss an die Kanalanlage aufweise und daher bei der ursprünglichen Berechnung der Kanalgebühren nicht zu berücksichtigen sei. Ein Lagerraum im Untergeschoß zähle zum Nebengebäude, da dieser nur von außen begehbar sei und nicht einmal ein Fenster aufweise. Die Fläche sei um 12,63 m² zu reduzieren. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2017, Zl. 8-011/2017, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 236,40 m² und eines Einheitssatzes von € 17,16 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.462,28 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Rahmen des am
- Oktober 2016 vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheines vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass das Obergeschoß keinen Anschluss an die Kanalanlage aufweise und daher bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nicht zu berücksichtigen wäre. Der strittige Lagerraum im Untergeschoß des Gebäudes wäre der Geschoßfläche hinzuzurechnen, da er innerhalb der äußersten Begrenzung des Untergeschoßes liege. Weiters könne der Lagerraum auch nicht in Form eines Gebäudeteils bei der Berechnungsfläche unberücksichtigt bleiben, da er nicht vom übrigen Gebäude durch eine bis an die oberste Decke durchgehende Wand getrennt werde. Laut Darstellung des Planverfassers werde der Lagerraum als Teil des Hauptgebäudes definiert und befinde sich unterhalb des Wohn/Esszimmers im Erdgeschoss. Im Sinne des NÖ Kanalgesetz 1977 stelle der strittige Bereich einen Teil der Geschoßfläche dar und sei daher bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Neuberechnung stelle sich wie folgt dar: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 107,60 m² 53,80 m² 2 + 1 161,40 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 500 m² 75,00 m² 236,40 m² Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe entstehe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige. Dies sei am
- Mai 2016 erfolgt, sodass bei der Berechnung der Abgabe der zu diesem Zeitpunkt gültige Einheitssatz betreffend Schmutzwasserkanal
Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** vom
- Dezember 2015, in Kraft getreten am
- Februar 2016, in der Höhe von € 17,16 zur Anwendung gelange. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben sei die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- April 2017 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits im November 2006 durch die Herstellung des faktischen Anschlusses verwirklicht worden sei. Dass die Fertigstellung erst im Mai 2016 erfolgen konnte, treffe nicht ihr Verschulden. Ganz allgemein aber stellt sich hier die grundsätzliche Frage einer etwaigen Verjährung. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Untergeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist. Der faktische Kanalanschluß erfolgte offenkundig im Jahre 2006, während die Fertigstellungsmeldung
§ 30
NÖ Bauordnung 2014 erst im Jahre 2016 erstattet wurde.Die Beschwerdeführer sind Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Untergeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist. Der faktische Kanalanschluß erfolgte offenkundig im Jahre 2006, während die Fertigstellungsmeldung
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 erst im Jahre 2016 erstattet wurde. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu s*** und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu s*** und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des , Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** idF vom 1. Februar 2016:2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom 1. Februar 2016: § 1 Einmündungsabgabe Paragraph eins, Einmündungsabgabe B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den Öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
§ 3Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 4,5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 381,40), das ist € 17,16 festgesetzt.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den Öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 4,5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 381,40), das ist € 17,16 festgesetzt.
(2)
§ 6Abs.
2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 8.606.415,11 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von 22.565,40 Laufmeter zugrunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 8.606.415,11 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von 22.565,40 Laufmeter zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, zumal der faktische Anschluss an den Mischwasserkanal unstrittig bereits im Jahre 2006 erfolgt ist. Der Anspruch sei somit nach Ansicht der Beschwerdeführer verjährt. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzustellen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzustellen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu , Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.
§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
§ 2Abs.
1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
, Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.
- Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2006 ist den Beschwerdeführern erstmalig der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem - im Falle einer Bauführung - die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist. Die Fertigstellungsmeldung ist unbestritten erst im Jänner 2016 erstattet worden. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Mai 2006 ist den Beschwerdeführern erstmalig der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem - im Falle einer Bauführung - die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist. Die Fertigstellungsmeldung ist unbestritten erst im Jänner 2016 erstattet worden. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.5. Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. # European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.596.001.2017