RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-636/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe einer nunmehrigen Vorschreibung entgegenstehe, da bereits im Jahr 1930 der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin aus Anlass eines Parzellierungsplanes zur Tragung der Wasser-Lichtleitung sowie erstmaligen Straßenherstellungskosten verpflichtet worden sei, welche Kosten von dem Voreigentümer an verfahrensgegenständlicher Liegenschaft entrichtet worden seien. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Strittig ist, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ BauO 2014 entgegensteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung; Abgaben gelten auch dann als „vorgeschrieben und entrichtet“, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VwGH vom 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786 zu einem inhaltlich gleich gelagerten Sachverhalt).Strittig ist, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ BauO 2014 entgegensteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung; Abgaben gelten auch dann als „vorgeschrieben und entrichtet“, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche VwGH vom 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786 zu einem inhaltlich gleich gelagerten Sachverhalt). Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes früherer Bauordnungen eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0257; 8.1.2005, Zl. 2002/17/0334).Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes früherer Bauordnungen eingetreten ist vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0257; 8.1.2005, Zl. 2002/17/0334). Im Gegenstand hatte daher das erkennende Gericht zu prüfen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verwirklichung eines Abgabentatbestandes vorliegt. 3.1.
- Dem unbedenklichen Akteninhalt des verfahrensgegenständlichen Abgabenaktes ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat der belangten Behörde über Ansuchen des damaligen Grundstückseigentümers mit seinen Beschlüssen vom
- April und
- Mai 1930 die Abteilung dreier Parzellen auf 79 Bauplätze und vier Gartenparzellen, woraus u.a. das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin hervorging, genehmigte. Diese Genehmigung stand u.a. unter der "Bedingung", dass die "Wasser-Lichtleitung und erstmalige Straßenherstellungskosten" von den künftigen Erwerbern "der einzelnen Baustellen und Gartenparzellen" zu tragen und die Übernahme dieser Verpflichtung grundbücherlich sicherzustellen sei. (Diesbezüglich wurde eine Reallast zu Gunsten der Gemeinde *** im Grundbuch einverleibt – Reallastbestellungs-Urkunde vom
- September 1930). Gemäß dem zum Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Abteilung des Grundes auf Bauplätze relevanten § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich (Gesetz vom
- Jänner 1883, LGBl Nr. 36/1883) hat der Abteilungswerber folgende Beiträge zu leisten:Gemäß dem zum Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Abteilung des Grundes auf Bauplätze relevanten Paragraph 14, Absatz 5, der Bauordnung für Niederösterreich (Gesetz vom
- Jänner 1883, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,) hat der Abteilungswerber folgende Beiträge zu leisten:
- Einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen. Der Beitrag darf 80% der ortsüblichen Kosten einer gewalzten Straße mit genügendem Unterbau (Fahrbahn- und Oberflächenentwässerung) nicht übersteigen.
- Einen Beitrag zu den im Abteilungsgebiete erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen in derselben Höhe. Wird die Erfüllung der unter Punkt
- und
- angeführten Leistungen vom Abteilungswerber nicht in angemessener Weise sichergestellt, so kann die Abteilungsbewilligung versagt oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf Abteilungswerber keine Anwendung, welche nachweisen können, dass ihnen für das geplante Bauvorhaben auf Grund des Bundesgesetzes vom
- April 1921, BGBl. Nr. 252, vom Bundes- Wohn- und Siedlungsamt finanzielle Hilfe geleistet oder zugesichert wurde.
- Einen Beitrag zu den im Abteilungsgebiete erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen in derselben Höhe. Wird die Erfüllung der unter Punkt
- und
- angeführten Leistungen vom Abteilungswerber nicht in angemessener Weise sichergestellt, so kann die Abteilungsbewilligung versagt oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf Abteilungswerber keine Anwendung, welche nachweisen können, dass ihnen für das geplante Bauvorhaben auf Grund des Bundesgesetzes vom
- April 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 252, vom Bundes- Wohn- und Siedlungsamt finanzielle Hilfe geleistet oder zugesichert wurde. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall bereits die Grundabteilung im Jahre 1930 zur Erfüllung eines Abgabentatbestandes im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen geführt hatte und dieser früher entstandene Abgabenanspruch der nunmehrigen Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden wäre und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit zum damaligen Zeitpunkt „nur ein Teilbereich der erforderlichen Leistungen vorgeschrieben und entrichtet wurde“ wie seitens der belangten Behörde ausgeführt wurde. Aufgrund § 207 BAO ist – unabhängig von der Fragestellung, in welcher Höhe anlässlich der Grundabteilung Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben und tatsächlich entrichtet worden sind – hinsichtlich des Rechtes auf Festsetzung der gegenständlichen Aufschließungsabgabe jedenfalls Verjährung eingetreten und kann der damals entstandene Abgabenanspruch nunmehr (sowie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2017) nicht mehr geltend gemacht werden. Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die streitgegenständliche Aufschließungsabgabe als „vorgeschrieben und entrichtet“, sodass sich die bekämpfte Abgabenvorschreibung als rechtswidrig erweist.Aufgrund Paragraph 207, BAO ist – unabhängig von der Fragestellung, in welcher Höhe anlässlich der Grundabteilung Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben und tatsächlich entrichtet worden sind – hinsichtlich des Rechtes auf Festsetzung der gegenständlichen Aufschließungsabgabe jedenfalls Verjährung eingetreten und kann der damals entstandene Abgabenanspruch nunmehr (sowie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2017) nicht mehr geltend gemacht werden. Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die streitgegenständliche Aufschließungsabgabe als „vorgeschrieben und entrichtet“, sodass sich die bekämpfte Abgabenvorschreibung als rechtswidrig erweist. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht in der Beschwerde beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht in der Beschwerde beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt
- - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.636.001.2017