RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1598/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn JS, vertreten durch Herrn Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 31.05.2017, Zl. KRS2-V-16 10945/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben.,
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 1 VwGVG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und eins VwGVG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom
- Mai 2016 und den am
- Mai 2016 ausgestellten Untersuchungsbefund der F Tierambulanz. Hiezu hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Katze als Freigängerin immer ordnungsgemäß versorgt worden wäre und keinerlei Erkrankungen feststellbar gewesen seien. In seiner Beschwerde bemängelte der Beschwerdeführer, dass kein Zeitraum des Krankheitsverlaufes der Katze angegeben worden sei. Die Katze neige zu Fellknäuelbildung und sei die Frage, ob die Katze nicht auch wegen der Trennung von ihrer Familie dehydriert gewesen sei, nicht erörtert worden. Zudem sei nicht geprüft worden, ob sich das Verbringen der Katze aus ihrer gewohnten Umgebung von unbekannten Personen nach 15 Jahren negativ auf das Krankheitsbild ausgewirkt hätte. Die Katze sei – wie am Land üblich – nicht ungesetzlich gehalten worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte Zeugin NZZ aus, die Katze sei völlig dehydriert, abgemagert, mit starkem Flohbefall, rinnender Nase und Maul und einem „panzerartigen“ Fell von den Findern ins Tierheim *** gebracht worden, wo sie unmittelbar tierärztlich versorgt worden sei. Dabei sei daneben auch ein hochgradig entzündetes Kiefer festgestellt worden. Die Katze sei auch nach einiger Zeit verstorben. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte dazu aus, dass dem Tier mit Sicherheit Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Das sei mit der Vernachlässigung der Pflege für Langhaarkatzen zu begründen. Bei Langhaarkatzen sei die Verfilzung des Haarkleides erkennbar und hätte durch geeignete Maßnahmen wie beispielsweise regelmäßiges Kämmen, unter Umständen auch Waschen und erforderlichenfalls auch ausschneiden der verfilzten Stellen behoben werden können. Die Verfilzungen der Haare seien für das Tier jedenfalls unangenehm und würden das Wohlbefinden vermindern und könnten die Hautatmung behindern und die Vermehrung Ektoparasiten fördern. Somit seien dem Tier dadurch Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt worden. Schäden auch deshalb, weil die Haut nicht mehr ihre volle Funktion – beispielsweise zur Thermoregulation – ausüben habe können. Dem Tier seien weiterhin Leiden, Schäden und Schmerzen dadurch zugefügt worden, dass eine Behandlung der Zahnprobleme nicht rechtzeitig eingesetzt habe. Die Vereiterung von Zähnen sei erkennbar dadurch, dass die Tiere weniger fressen oder ihre Fressgewohnheiten ändern würden, weiters durch üblen Mundgeruch, Mundausfluss. Diese Zustände entwickelten sich langsam und seien – wenn sie diese Ausprägung erlitten hätten, die auch auf den Fotos dokumentiert sei, sicherlich schon mehrere Wochen alt gewesen und auch für Laien erkennbar gewesen. Eine weitere Noxe sei die eingewachsene Kralle, diese habe dem Tier mit Sicherheit Schmerzen bereitet, somit seien auch Leiden zugefügt und ein Schaden, weil der Ballen ja dadurch vereitert sei. Auch das Wachstum der Kralle dauert länger und sei sicherlich schon mehrere Wochen vorher erkennbar, dass die Kralle zu lange gewesen sei. Diese Krankheiten seien auch im Alter noch behandelbar, beispielsweise durch Entfernung des Zahnsteines unter Narkose und Entfernung besonders schlechter Zähne und durch Antibiotika. Eine tierärztliche Behandlung wäre jedenfalls erforderlich gewesen. Dieser Umstand sei sowohl optisch als auch aufgrund auftretenden Mundgeruchs erkennbar. Angesichts der damit verbundenen Bakterienbildung, die im Falle einer entsprechenden Entfernung auch den Einsatz von Antibiotika erfordere, führe hochgradiger Zahnsteinbefall zu einer Verminderung des Wohlbefindens der Tiere und daher zu Leiden. Die Zahnsteinbildung per se sei als Schaden zu betrachten und könne – insbesondere wenn es zu Zahnfleischentzündungen komme – auch Schmerzen damit verbunden sein. Die Ausbildung dieses Zustandes nehme zumindest vier bis fünf Wochen in Anspruch. Hinsichtlich des verwahrlosten Haarkleides hätte insoweit Abhilfe durch Herausschneiden des verknoteten Fells geschaffen werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall geht das Verwaltungsgericht zunächst aufgrund des vorliegenden tierärztlichen Befundes aus dem Tierheim Krems, dem der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auch nicht entgegengetreten ist, davon aus, dass dieser den Zustand des Tieres im Einlieferungszeitpunkt zutreffend wiedergibt. Davon ausgehend, ist zunächst – aufbauend auf dem eingeholten veterinärmedizinischen Gutachten – davon auszugehen, dass die Haltungsumstände, namentlich die unterlassene tierärztliche Versorgung des Tieres bei diesen zu Leiden und dem größtmöglichen Schaden, dem Tod, geführt hat. Unter Leiden sind diesfalls alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Schäden umschreiben demgegenüber alle nachteiligen Veränderungen körperlicher Strukturen dar: Hierzu zählen Gesundheitsschädigungen ebenso wie Verletzungen bis hin zum Tod des Tieres. Von Zahnstein befallene Zähne zählen ebenso dazu wie der Zahnverlust oder aber Flohbefall und extrem ungepflegtes Fell, Unterernährung und Dehydrierung. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der Zeitraum der Erkrankung nicht feststehe und diese „ländliche Haltung“ nicht ungesetzlich, sondern üblich sei, stehen dem die Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen entgegen, die dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer aber trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass es der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (z.B. VwGH 11.5.1998, 94/10/0008). Freilich genügt alleine die Zufügung negativer Erfolge nicht, das gegenständliche Tatbild zu verwirklichen, sondern kommt dies nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Tathandlung um ein objektiv sorgfaltswidriges und rechtswidriges Verhalten handelt. Demnach ist zu fragen, ob für den Beschwerdeführer erkennbar Handlungsbedarf bestanden hätte, um der Verwirklichung der genannten Erfolge entgegen zu treten. Insoweit legte der veterinärmedizinische Amtssachverständige in hinreichender Deutlichkeit dar, dass dies sowohl auf die Zahnsteinbildung als auch auf den Zahnausfall und die festgestellte unterlassene Fellpflege und Parasitenbefall zutrifft. In dieser Situation wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, das Tier einem Tierarzt vorzustellen. Dass dies nicht erfolgte, wird nicht nur durch die Angaben des behandelnden Tierarztes gegenüber dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Krems, sondern auch durch die Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers selbst bestätigt, wenn sie ausführen, keinen Behandlungsbedarf gesehen zu haben. Der diesbezügliche Irrtum über die Notwendigkeit einer Behandlung ist jedoch dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, sodass nicht bloß ex post von einer unrichtigen Entscheidung auszugehen ist, sondern diese bereits ex ante betrachtet falsch war. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die genannten Verhaltensweisen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd wurde das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvormerkungen gewertet, erschwerend nichts. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1598.001.2017