RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1172/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau JS, vertreten durch Frau GSt, in ***, ***, diese vertreten durch Dr. Michael Jägerndorfer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31.8.2017, Zl. BNJ3-H-14451/002, betreffend grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.5.2014 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum 14.5.2014 bis 31.5.2017 in der Höhe von € 76.533,11 werden zu Gunsten des Landes Niederösterreich auf dem der Frau JS gehörigen 2/3-Anteil der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch KG ***, sichergestellt. Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200.“Rechtsgrundlage: Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), Landesgesetzblatt 9200.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin lebt seit 14.5.2014 im *** in *** und erhält dort Sozialhilfe in Form von „Hilfe bei stationärer Pflege“, gewährt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 16.5.2014, Zl. BNJ3-H-14451/
- Im Bewilligungsbescheid wurde ausgesprochen, dass eine Realisierung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, Grundbuch KG ***, EZ ***, vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Kosten der Sozialhilfe jedoch nach drei Jahren auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt würden. 1.
- Mit Parteiengehör vom 17.7.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass im Zeitraum vom 14.5.2014 bis 31.5.2017 offene, nicht verjährte Sozialhilfekosten in Höhe von € 76.533,11 aufgelaufen seien. Da die Liegenschaft der Beschwerdeführerin bis dato immer noch nicht verwertbar sei, seien die aufgelaufenen Kosten auf der Liegenschaft grundbücherlich sicherzustellen. Auf der Liegenschaft sei ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, weshalb die Beschwerdeführerin ersucht werde, dieses löschen zu lassen oder eine Zustimmungserklärung zur Einverleibung eines Pfandrechtes zugunsten des Landes Niederösterreich vorzulegen. 1.
- Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde daraufhin mit, weder das Veräußerungs- und Belastungsverbot löschen zu wollen, noch die angesprochene Zustimmungserklärung zu erteilen. 1.
- Am 31.8.2017 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, Zl. BNJ3-H-14451/002, mit folgendem Spruch: „Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie, zur Abdeckung der offenen Verpflegskosten des Landes Niederösterreich, für die von der Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. BNJ3-H-14451/002, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom 14.05.2014 bis 31.05.2017 in der Höhe von insgesamt € 76.533,11 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Diese Kosten werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe an der Liegenschaft EZ. ***, Grundstück Nr. *** mit 2/3 Anteilen, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Rechtsgrundlage § 15 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200.“Paragraph 15, Absatz 2, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), Landesgesetzblatt 9200.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass offene Sozialhilfekosten in Höhe von € 76.533,11 aufgelaufen seien, die Verwertung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes aber nicht möglich gewesen sei, dies deshalb, weil darauf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen sei. § 15 Abs. 2 NÖ SHG erlaube es der Behörde aber, bereits aufgelaufene Sozialhilfekosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass offene Sozialhilfekosten in Höhe von € 76.533,11 aufgelaufen seien, die Verwertung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes aber nicht möglich gewesen sei, dies deshalb, weil darauf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen sei. Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG erlaube es der Behörde aber, bereits aufgelaufene Sozialhilfekosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass die Höhe der von der belangten Behörde genannten offenen Sozialhilfekosten im Ausmaß von € 76.533,11 bestritten werde. Außerdem sei eine pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung des Landes Niederösterreich nicht möglich, weil eben auf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen sei. Eine Zustimmung zu dessen Löschung sei nicht erfolgt. Daran könne auch § 15 NÖ SHG nichts ändern. Die belangte Behörde stütze sich darauf, dass eine Sicherstellung der offenen Ersatzforderung möglich sei, wenn die Verwertung von Vermögen von hilfsbedürftigen Personen vorerst nicht möglich sei. Dies beziehe sich allerdings auf eine faktische und nicht auf eine rechtliche Möglichkeit. Mit § 15 NÖ SHG werde keinesfalls in Rechte Dritter eingegriffen, andernfalls diese Auslegung verfassungswidrig wäre. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass die Höhe der von der belangten Behörde genannten offenen Sozialhilfekosten im Ausmaß von € 76.533,11 bestritten werde. Außerdem sei eine pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung des Landes Niederösterreich nicht möglich, weil eben auf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen sei. Eine Zustimmung zu dessen Löschung sei nicht erfolgt. Daran könne auch Paragraph 15, NÖ SHG nichts ändern. Die belangte Behörde stütze sich darauf, dass eine Sicherstellung der offenen Ersatzforderung möglich sei, wenn die Verwertung von Vermögen von hilfsbedürftigen Personen vorerst nicht möglich sei. Dies beziehe sich allerdings auf eine faktische und nicht auf eine rechtliche Möglichkeit. Mit Paragraph 15, NÖ SHG werde keinesfalls in Rechte Dritter eingegriffen, andernfalls diese Auslegung verfassungswidrig wäre.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin JS, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, befindet sich seit 14.5.2014 im *** in *** und wird dort stationär betreut. Sie erhält Sozialhilfe für „Hilfe bei stationärer Pflege“. Im Zeitraum 14.5.2014 bis 31.5.2017 sind nicht verjährte Sozialhilfekosten in Höhe von € 168.479,49 aufgelaufen, für die die Beschwerdeführerin einen Vermögenseinsatz in Höhe von € 91.946,38 geleistet hat. Es verbleiben somit offene, nicht verjährte Sozialhilfekosten in Höhe von € 76.533,
- Die Beschwerdeführerin ist zu zwei Dritteln (2/3) Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Zu einem Drittel (1/3) gehört die Liegenschaft Frau GSt, der Tochter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und GSt haben sich wechselseitig ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt und dieses verbüchert.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde, BNJ3-H-14451/
- Soweit die Höhe der offenen Sozialhilfekosten bestritten wird, ist auf die im Akt aufliegenden Buchungslisten zu verweisen, aus denen sich eindeutig die vorläufig vom Land NÖ geleistete Sozialhilfe sowie die von der Beschwerdeführerin geleisteten Einsätze, somit die offenen, nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe von € 76.533,11 ergeben.
- Rechtslage: 5.
- § 15 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: 5.
- Paragraph 15, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 15Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Absatz 2,Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde. […]“
- Erwägungen: 6.
- Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot einer grundbücherlichen Sicherstellung von aufgelaufenen Sozialhilfekosten entgegenstehe. 6.1.
- Dabei wird jedoch übersehen, dass die Frage, ob ein Bescheid, mit dem eine Sozialhilfeforderung sichergestellt wird, verbücherbar ist, von der Frage, ob die Sicherstellung mittels Bescheid verfügt werden darf, zu trennen ist. So ist die Möglichkeit, einen Sicherstellungsbescheid zu erlassen, anhand von § 15 NÖ SHG zu beurteilen. § 15 Abs. 1 NÖ SHG verlangt nämlich, bevor Sozialhilfe in Form von Hilfe bei stationärer Pflege gewährt wird, den Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens. Wird nun Sozialhilfe geleistet und ist weiterhin Vermögen vorhanden, so kommt es darauf an, ob die Verwertung von Vermögen möglich oder zumutbar ist. Wird nämlich vorhandenes Vermögen nunmehr verwertbar, so ist grundsätzlich nach den Kostenersatzregelungen der §§ 37ff NÖ SHG vorzugehen. Ist Vermögen allerdings – bei Bezug von Sozialhilfe – nicht verwertbar, so scheidet die Vorschreibung eines Kostenersatzes auf Grund von § 38 NÖ SHG aus; bei unbeweglichem Vermögen kommt – gleichsam als Alternative – die grundbücherliche Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 NÖ SHG in Betracht. So ist die Möglichkeit, einen Sicherstellungsbescheid zu erlassen, anhand von Paragraph 15, NÖ SHG zu beurteilen. Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG verlangt nämlich, bevor Sozialhilfe in Form von Hilfe bei stationärer Pflege gewährt wird, den Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens. Wird nun Sozialhilfe geleistet und ist weiterhin Vermögen vorhanden, so kommt es darauf an, ob die Verwertung von Vermögen möglich oder zumutbar ist. Wird nämlich vorhandenes Vermögen nunmehr verwertbar, so ist grundsätzlich nach den Kostenersatzregelungen der Paragraphen 37 f, f, NÖ SHG vorzugehen. Ist Vermögen allerdings – bei Bezug von Sozialhilfe – nicht verwertbar, so scheidet die Vorschreibung eines Kostenersatzes auf Grund von Paragraph 38, NÖ SHG aus; bei unbeweglichem Vermögen kommt – gleichsam als Alternative – die grundbücherliche Sicherstellung nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG in Betracht. 6.1.
- Dieses Zusammenspiel von § 15 NÖ SHG und § 38 NÖ SHG bedeutet, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, wenn es im Grundbuch eingetragen ist, zwar – bei fehlender anderweitiger Zustimmung – der Verwertung des unbeweglichen Vermögens und damit einem Kostenersatzbescheid gestützt auf § 38 NÖ SHG entgegensteht (vgl. zum Stmk. SHG: VwGH 9.8.2016, 2013/10/0128); § 15 Abs. 2 NÖ SHG sieht jedoch gerade für den Fall der fehlenden Verwertbarkeit die Möglichkeit einer grundbücherlichen Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vor. Denn mit einem auf § 15 Abs. 2 NÖ SHG gestützten Bescheid wird insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098). Der Umstand, dass ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Tochter der Beschwerdeführerin besteht, welches einer grundbücherlichen Einverleibung derzeit entgegenstehen dürfte (vgl. OGH RS0002572), hindert diese Verfügung nicht.6.1.
- Dieses Zusammenspiel von Paragraph 15, NÖ SHG und Paragraph 38, NÖ SHG bedeutet, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, wenn es im Grundbuch eingetragen ist, zwar – bei fehlender anderweitiger Zustimmung – der Verwertung des unbeweglichen Vermögens und damit einem Kostenersatzbescheid gestützt auf Paragraph 38, NÖ SHG entgegensteht vergleiche zum Stmk. SHG: VwGH 9.8.2016, 2013/10/0128); Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG sieht jedoch gerade für den Fall der fehlenden Verwertbarkeit die Möglichkeit einer grundbücherlichen Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vor. Denn mit einem auf Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG gestützten Bescheid wird insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098). Der Umstand, dass ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Tochter der Beschwerdeführerin besteht, welches einer grundbücherlichen Einverleibung derzeit entgegenstehen dürfte vergleiche OGH RS0002572), hindert diese Verfügung nicht. 6.
- Die belangte Behörde hat im ersten Absatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin „verpflichtet, […] die Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom 14.5.2014 bis 31.5.2017 in der Höhe von insgesamt € 76.533,11 dem Land Niederösterreich zu ersetzen“. Damit hat sie – trotz des zweiten Absatzes, mit dem die Sicherstellung der Ersatzforderung verfügt werden sollte – einen Spruch erlassen, für den § 15 Abs. 2 NÖ SHG die falsche Rechtsgrundlage darstellt. Denn dieser Formulierung ist eindeutig zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ersatzpflicht auferlegen wollte. Diese kommt im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, sodass der Spruch entsprechend zu korrigieren war. Damit hat sie – trotz des zweiten Absatzes, mit dem die Sicherstellung der Ersatzforderung verfügt werden sollte – einen Spruch erlassen, für den Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG die falsche Rechtsgrundlage darstellt. Denn dieser Formulierung ist eindeutig zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ersatzpflicht auferlegen wollte. Diese kommt im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, sodass der Spruch entsprechend zu korrigieren war.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, welche einer Beweiserhebung bedurft hätten, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Art. 6 EMRK und Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Eine Verhandlung war im Übrigen auch von den Parteien nicht beantragt worden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil im Gegenstand keine Beweisfragen oder strittige Tatsachenfeststellungen, welche einer Beweiserhebung bedurft hätten, sondern Rechtsfragen zu beurteilen waren, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht. Eine Verhandlung war im Übrigen auch von den Parteien nicht beantragt worden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1172.001.2017