Obsah (7)
§ 28§ 25aArt. 133§ 1§ 35§ 32§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1241/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Vw
GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Frau MK ist verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt im „Verkaufsladen“ der Caritas in *** von 01.03.2015 bis 31.12.2015 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 53,83 monatlich und ab 01.01.2016 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 55,20 monatlich zu leisten.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 6.2.2015, Zl. GS5-SH-22362/005-2015, bewilligte die NÖ Landesregierung der Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte der Caritas der Diözese *** in ***. 1.
- Mit Parteiengehör vom 24.6.2015 informierte die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, dass in Aussicht genommen werde, sie zu einem Kostenbeitrag zur Sozialhilfe in Höhe von € 67,30 monatlich zu verpflichten. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2 und werde im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut. Daraus ergebe sich der Kostenbeitrag in der genannten Höhe. 1.
- In der dagegen eingebrachten Stellungnahme sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung des Kostenbeitrages aus, weil sie etliche Ausgaben tätigen müsse. 1.
- Am 18.9.2015 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, Zl. MEG2-S-1023/002, mit folgendem Spruch: „Frau MK ist verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt im „Verkaufsladen“ der Caritas in *** ab 01.03.2015 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 67,30 monatlich zu leisten. […] Rechtsgrundlagen § 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, Paragraph 35, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, § 5 Z 2 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2.“Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2.“ Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 9.2.2015 im Verkaufsladen in *** befinde und dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut werde. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 224,30 monatlich. Aus § 5 Z 2 lit. a Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ergebe sich, dass bei teilstationärer Sozialhilfe mit einem Betreuungsausmaß von mehr als 5 Stunden täglich 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen als Kostenbeitrag zu leisten seien, weshalb ein Kostenbeitrag in Höhe von € 67,30 vorzuschreiben war. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 9.2.2015 im Verkaufsladen in *** befinde und dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut werde. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 224,30 monatlich. Aus Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ergebe sich, dass bei teilstationärer Sozialhilfe mit einem Betreuungsausmaß von mehr als 5 Stunden täglich 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen als Kostenbeitrag zu leisten seien, weshalb ein Kostenbeitrag in Höhe von € 67,30 vorzuschreiben war.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin versichert worden sei, dass sie nichts zahlen müsse. Die Beschwerdeführerin würde auch in der Tagesstätte nichts zu essen bekommen, der Kostenbeitrag könne also auch dafür allenfalls nicht verwendet werden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 6.4.2017 und 10.4.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine unterschriebene Vollmacht für ihren Vater vorzulegen, weil die Beschwerde per E-Mail von der E-Mailadresse ihres Vaters eingebracht wurde. Am 17.4.2017 hat die Beschwerdeführerin eine von ihr unterschriebene Vollmacht vorgelegt. Weiters wurde bei der belangten Behörde die derzeit aktuelle Pflegestufe der Beschwerdeführerin ermittelt.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin MK, geb. am ***, erhält seit 6.2.2015 Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung, bewilligt durch Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6.2.
- Sie wird seit 9.2.2015 in der Tagesstätte der Caritas *** in *** („Verkaufsladen“) teilstationär betreut. Die Betreuung beträgt im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden. Die Beschwerdeführerin erhält seit 1.2.2010 Pflegegeld der Stufe
- Dieses betrug bis 31.12.2015 € 224,30 monatlich, seit 1.1.2016 € 230,- monatlich. Sie bezieht kein weiteres Einkommen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. MEG2-S-1023/
- Rechtslage: 3.
- § 35 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: 3.
- Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 35Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Absatz eins,Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Absatz 2,Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)Absatz 4,Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)Absatz 5,[…]
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: -Strichaufzählung Einkommen, -Strichaufzählung pflegebezogene Leistungen und -Strichaufzählung Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise: „§ 4Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Absatz eins,Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben: 1.Ziffer eins der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte; 2.Ziffer 2 die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,); 3.Ziffer 3 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. § 5Paragraph 5Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären DienstenFür teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich a)Litera a vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. b)Litera b […]“ 3.3. § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) lautet auszugsweise: 3.3. Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) lautet auszugsweise: „Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers 1.Ziffer eins in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim, 2.Ziffer 2 in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung, 3.Ziffer 3 außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes, 4.Ziffer 4 auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder 5.Ziffer 5 in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (Paragraph 22,) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. […]“ 7. Erwägungen: 7.1.
§ 35Abs.
1 erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.7.1.
Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. teilstationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung
§ 32
NÖ SHG erhält, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegegeldbezogener Geldleistungen, gegenständlich Pflegegeld der Stufe 2, in Betracht. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer teilstationären Einrichtung
Paragraph 32, NÖ SHG erhält, ihr Vermögen und das von ihr bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. Da sie konkret kein eigenes Einkommen bezieht, kommt nur die Vorschreibung eines Kostenbeitrages bei Bezug pflegegeldbezogener Geldleistungen, gegenständlich Pflegegeld der Stufe 2, in Betracht. Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im § 35 Abs. 1 erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld § 13 BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können (vgl. dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24, und NÖ LVwG 24.8.2016, LVwG-AV-538/001-2015). Der Gesetzeswortlaut „Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind“ im Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG ist dabei so zu verstehen, dass für die Höhe eines Kostenbeitrages vom bezogenen Pflegegeld Paragraph 13, BPGG maßgeblich ist, sohin maximal 80 % des bezogenen Pflegegelds für einen Kostenbeitrag herangezogen werden können vergleiche dazu auch den Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999, S. 24, und NÖ LVwG 24.8.2016, LVwG-AV-538/001-2015).
§ 35Abs.
1 letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Da die Beschwerdeführerin im Tagesdurchschnitt mehr als fünf Stunden betreut wird, ist für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages die Bestimmung des § 35 Abs. 6 NÖ SHG iVm § 5 Z 2 lit. a EigenmittelV maßgeblich: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten.
Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz NÖ SHG ist der konkrete Kostenbeitrag dann im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu setzen. Da die Beschwerdeführerin im Tagesdurchschnitt mehr als fünf Stunden betreut wird, ist für die konkrete Berechnung des Kostenbeitrages die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 6, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, EigenmittelV maßgeblich: Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als fünf Stunden täglich ist vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen zu leisten. Die Wortfolge „zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen“ ist gesetzeskonform im Lichte des § 35 Abs. 1 NÖ SHG so zu interpretieren, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % von maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes vorgeschrieben werden kann (vgl. erneut LVwG-AV-538/001-2015 vom 24.08.2016). Die Wortfolge „zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen“ ist gesetzeskonform im Lichte des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG so zu interpretieren, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 % von maximal 80 % des bezogenen Pflegegeldes vorgeschrieben werden kann vergleiche erneut LVwG-AV-538/001-2015 vom 24.08.2016). 7.
- Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der Kostenbeitrag mit € 53,83 (= 30 % von 80 % von € 224,30) monatlich für den Zeitraum 01.03.2015 bis 31.12.2015 neu festzusetzen. Für den Zeitraum ab 01.01.2016 war ein Kostenbeitrag von monatlich € 55,20 vorzuschreiben, weil die Beschwerdeführerin seitdem Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 230,- monatlich bezieht (vgl. Änderung des § 5 BPGG durch BGBl. I 12/2015). 7.
- Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der Kostenbeitrag mit € 53,83 (= 30 % von 80 % von € 224,30) monatlich für den Zeitraum 01.03.2015 bis 31.12.2015 neu festzusetzen. Für den Zeitraum ab 01.01.2016 war ein Kostenbeitrag von monatlich € 55,20 vorzuschreiben, weil die Beschwerdeführerin seitdem Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 230,- monatlich bezieht vergleiche Änderung des Paragraph 5, BPGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2015,).
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Außerdem wurden in der Beschwerde die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bekämpft, sodass eine Verhandlung entfallen konnte. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1241.001.2015