GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten
1 Z 3 (zu Spruchpunkt 1.) und
G) eingestellt werden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten 1. und 3. aufgehoben wird und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, (zu Spruchpunkt 1.) und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, (zu Spruchpunkt 3.) Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt werden. Hinsichtlich Spruchpunkt
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 42,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 42,-- Euro zu leisten. 3.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 273,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 273,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 24.11.2015, 10:35 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung: *** Fahrzeug: ***; ***, Lastkraftwagen, Anhänger Tatbeschreibung: 1. Der für die Beladung Anordnungsbefugte der Firma K GMBH in ***, ***, hat das angeführte Lastkraftfahrzeug (Anhänger) der Firma PS GmbH am Tattag beladen bzw. dieses gewogen und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des(
zu
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 52,00 Gesamtbetrag: € 542,00“ Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Luftachse“ des LKWs kaputt gewesen sei und der Beschwerdeführer das zu beladende Gewicht nach dem Absenken der „Luftachse“ beurteile. Es komme daher normalerweise nicht vor, dass der LKW bei Einhaltung dieser Beobachtung überladen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 06.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den des erkennenden Gerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Ich verdiene ca. 1.800 Euro netto pro Monat. Ich besitze kein nennenswertes Vermögen und bin gegenüber keiner Person sorgepflichtig. Ich habe auch keine Schulden. Die gegenständliche Beladung hat sich so abgespielt, dass der LKW-Chauffeur zu der Baustelle im 10. Bezirk gekommen ist, wo wir eine Grube ausgehoben haben. Ich habe den LKW als Baggerfahrer mit dem Aushubmaterial befüllt. Vor Ort hat es keine Waage zur Kontrolle der Beladung gegeben. Auch der LKW selbst hatte keine Waage mitgeführt. Ich habe damals die Beladung nach dem Gefühl bzw. danach vorgenommen, bis der LKW-Fahrer gesagt hat, dass ich mit der Beladung aufhören soll. Ich habe den LKW-Fahrer damals vor einer Überladung gewarnt, dieser hat mir jedoch gesagt, dass ich den LKW noch weiter befüllen soll. Der LKW-Fahrer hat mir gegenüber gesagt, dass im Fall einer Kontrolle er die Verantwortung übernehmen werde und der Polizei gegenüber sagen würde, dass er selber geladen habe. Üblicherweise ist es so, dass sich die dritte Achse des LKW beim Beladen automatisch senkt. Ab diesem Zeitpunkt weiß ich, dass ich noch eine Schaufel nachladen kann und dann ist das Gewicht, das höchstzulässige von unter 40 t, erreicht. Ich habe den LKW-Fahrer damals darauf hingewiesen, dass die Luftachse sich nicht senkt. Dieser hat mir gegenüber erwidert, dass diese Achsen bei ihren LKWs immer kaputt seien.“ Über Befragen durch den Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik gab der Beschwerdeführer an: „Der Motor ist beim Beladen gelaufen. Möglicherweise ist die dritte Achse bei der Kontrolle durch die Polizei unten gewesen. Bei der Beladung selber ist sie jedenfalls nicht hinunter gegangen. Das Ausmaß der festgestellten Überladungen wird nicht bestritten.“ Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik erstattete zu der Frage, ob bei der Kontrolle der Beladung die dritte Achse abgesenkt gewesen sein muss bzw. ob ein entsprechender Defekt der dritten Achse Auswirkungen auf das konkrete Wiegeergebnis gehabt hat, nachfolgende gutachterliche Stellungnahme. „
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.07.2016 hat der Anordnungsbefugte bzw. soll der Anordnungsbefugte der Firma K GmbH nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Beladung des gegenständlichen Fahrzeugzuges entspricht, da das Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von maximal zulässigen 40 t um 3.600 kg überschritten wurde, die zulässige Achslast der zweiten Achse der Sattelzugmaschine von 11,5 t um 1.050 kg überschritten war und die dritte Achse des Sattelanhängers die zulässige Achslast von 8.000 kg, um 300 kg überschritten hat. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er das Gewicht deshalb nicht abschätzen konnte, da sich am Sattelanhänger eine Liftachse befindet, die bei einer gewissen Beladung sich absenkt. Diese Absenkung hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beladung nicht feststellen können, sodass er sich auf die Anweisungen offensichtlich des Lenkers verlassen hat. Bei der Abwägung kann aus technischer Sicht auf alle Fälle davon ausgegangen werden, dass alle Achsen des Zugfahrzeuges, wie auch des Anhängers, Straßenkontakt gehabt haben, dies deshalb, da sonst auch der Sattelanhänger bzw. zwei der drei Achsen des Sattelanhängers sehr stark überladen gewesen wären. In diesem Fall ist jedoch nur die dritte Achse bzw. bei der dritten Achse eine Überladung von 300 kg festgestellt worden. Ein Nachweis, dass bereits beim Beladen die sogenannte Liftachse defekt war, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgewiesen werden, sodass auch keine technische Aussage zu dem Einwand getroffen werden kann. Grundsätzlich ist die Verwiegung aus technischer Sicht nachvollziehbar, da beim Aufleger bzw. Sattelanhänger die dritte Achse lediglich um 300 kg überschritten war, deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Achsen des Sattelanhängers jedenfalls voll belastet waren, dies ergibt ein Gewicht von ca. 24 t. Rechnet man zu diesem Gewicht die Überladung der Drittachse des Sattelzugfahrzeuges ein und nimmt man eine geringe Belastung der Lenkerachse des Zugfahrzeuges an, ist die Überladung aus technischer Sicht nachvollziehbar. Die Last dürfte aus technischer Sicht bzw. der Lastschwerpunkt dürfte sich zu weit vorne am Sattelanhänger befunden haben, sodass sich der Sattelanhänger mit einem übermäßigen Gewicht am Sattelzugfahrzeug abgestützt hat und es somit zu der beschriebenen Überladung gekommen ist.“ Über weiteres Befragen durch den Verhandlungsleiter an den Amtssachverständigen, ob eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts im konkreten Fall zwingend eine Überschreitung der jeweiligen Achslasten mit sich bringt, führte dieser aus wie folgt: „In der Fahrzeugdatenbank wurden die zulässigen Achslasten des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** bzw. Sattelanhänger mit dem Kennzeichen *** festgestellt, das Sattelzugfahrzeug hat eine zulässige Achslast der ersten Achse von 7.500 kg und eine zulässige Achslast der zweiten Achse von 11.500 kg, ergibt in Summe 19.000 kg. Beim Sattelanhänger handelt es sich um drei Achsen, welche jeweils 8.000 kg höchstzulässige Achslast aufweisen, das heißt, eine Summe der Achslasten von 24.000 kg gegeben ist. Die Summe der Achslasten von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger ergibt demnach 43.000 kg, die Überschreitung der Gesamtzugmasse von 40 t um 3.600 kg bedingt daher zwingend, eine Überladung einer oder mehrere Achsen bezogen auf das bzw. die höchstzulässige Achslast. Wird eine derartige Last vom Schwerpunkt ungünstig auf den Anhänger verteilt, kann es aus technischer Sicht natürlich möglich sein, dass nicht alle zulässigen Achslasten überschritten sind, sondern nur zum Beispiel die Achslasten des Anhängers bzw. einzelne Achsen des Sattelzugfahrzeuges.“ Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige hat in einer weiteren Auskunft nach der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass nach Einsichtnahme in die Fahrzeugdatenbank, das gegenständliche Sattelzugfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18t aufweist und zwei Achsen hat, der Sattelanhänger drei Achsen mit einer jeweiligen Achslast von 8t und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 33,5 t aufweist. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Der Beschwerdeführer hat als Baggerfahrer der K GmbH am 24.11.2015 auf einer Baustelle im *** eine Baugrube ausgehoben und den, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gezogenen Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ***, mit Erdaushubmaterial beladen. Dies wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion *** (API ***) auf der ***, Fahrtrichtung *** bei km *** im Gemeindegebiet von *** am 24.11.2015 um 10.35 Uhr festgestellt. In der darauf ergangenen Anzeige vom 18.12.2015, GZ-P: VStV/915100577566/009/2015, an die belangte Behörde, hat die API *** ausgeführt, dass „die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 3600 kg überschritten“ worden sei. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers sowie die jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichte wurden bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt. Das gegenständliche Sattelzugfahrzeug hat ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18t und zwei Achsen, der Sattelanhänger drei Achsen mit einer jeweiligen höchsten zulässigen Achslast von 8t und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 33,5 t. Die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges von 11,5 t wurde um 1.050 kg überschritten. Dass die Liftachse des gegenständlichen Sattelanhängers defekt war, konnte nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik und dessen Mitteilung vom 10.10.2017 (siehe AV vom 10.10.2017 im Akt des erkennenden Gerichts) und ist darüber hinaus unbestritten. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt:
1 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes nach
Paragraph 2, Absatz eins, gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes nach - Z 3, als Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;Ziffer 3,, als Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen; - nach Z 11 als Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;nach Ziffer 11, als Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Ziffer 12,) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet; - nach Z 12 als Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche seines Gesamtgewichtes belastet;nach Ziffer 12, als Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche seines Gesamtgewichtes belastet;
1 lit.a Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG) ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.
Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG) ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.
KFG hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit.a bis c und e eingehalten wird.
Paragraph 101 a, KFG hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser unbeschadet der Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, dafür zu sorgen, dass Absatz eins, Litera a bis c und e eingehalten wird. Unter einem Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs. 1a KFG 1967 ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen. An diese unmittelbare Einflussnahme knüpft das Gesetz die zusätzliche, neben der des Lenkers und des Zulassungsbesitzers bestehende Verantwortlichkeit für eine dem § 101 Abs. 1 KFG 1967 entsprechende Beladung (vgl. E
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1 Z. 33 KFG 1967 das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf.Auch Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle) knüpft an das höchste zulässige Gesamtgewicht an. Als solches gilt
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, KFG 1967 das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Dieser Rechtslage trägt der mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern nicht Rechnung, als dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 vorgeworfen wird, ohne dass das für dieses Delikt - im gegebenen Zusammenhang - maßgebende Tatbestandsmerkmal der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z. 1 VStG) aufscheint.Dieser Rechtslage trägt der mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern nicht Rechnung, als dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 vorgeworfen wird, ohne dass das für dieses Delikt - im gegebenen Zusammenhang - maßgebende Tatbestandsmerkmal der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) aufscheint. …“ Nach der gesetzlichen Definition eines Sattelzugfahrzeuges und eines Sattelanhängers sind diese unter den Ausdruck „Kraftfahrzeuges mit Anhänger“ laut § 101 Abs. 1 lit. a KFG zu subsumieren.Nach der gesetzlichen Definition eines Sattelzugfahrzeuges und eines Sattelanhängers sind diese unter den Ausdruck „Kraftfahrzeuges mit Anhänger“ laut Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG zu subsumieren. Wesentlicher Spruchbestandteil einer Überschreitung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines „Kraftfahrzeuges mit Anhänger“, im konkreten Fall des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers, abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten.Wesentlicher Spruchbestandteil einer Überschreitung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines „Kraftfahrzeuges mit Anhänger“, im konkreten Fall des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers, abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten. Im Hinblick auf diese Judikatur war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben, da dieses wesentliche Tatbestandselement nicht in den Spruch aufgenommen wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines „Kraftfahrzeuges mit Anhänger“ innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist
G nicht Bestandteil einer Verfolgungshandlung
G waren, war eine Änderung des Spruches durch das erkennende Gericht unmöglich.Im Hinblick auf diese Judikatur war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben, da dieses wesentliche Tatbestandselement nicht in den Spruch aufgenommen wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines „Kraftfahrzeuges mit Anhänger“ innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist
Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht Bestandteil einer Verfolgungshandlung
Paragraph 32, Absatz 2, VStG waren, war eine Änderung des Spruches durch das erkennende Gericht unmöglich. Die Polizei hat bei ihrer Anzeige im Hinblick auf Spruchpunkt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschuldigten gering sind, konnte § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung kommen.Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschuldigten gering sind, konnte Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung kommen. Mildernd zu werten ist laut Akteninhalt die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Erschwerungsgründe sind nicht gegeben. Zu den persönlichen Verhältnissen wird auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung verwiesen, die der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. In Anbetracht der Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Anbetracht der Strafzumessungsgründe, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens und der Intensität der Beeinträchtigung durch die konkrete Tat jedenfalls als angemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, ist doch die Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzt worden. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich jedenfalls als tat-, täter und schuldangemessen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2221.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.