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{'item': 'LVwG-AV-46/001-2017'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133§ 10Art. 111§ 10a§ 53§ 52§ 67§ 66Art. 17§ 20§ 17Art. 130§ 291a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-46/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit am

  1. Juni 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingelangtem Antrag hat VH, geboren ***, Staatsangehörigkeit Kosovo, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  2. Dezember 2016, IVW2-PS-9998/001-2016, wurde das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 10Abs.

1 Z. 6, § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. Dezember 2016, IVW2-PS-9998/001-2016, wurde das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom

  1. Jänner 2001, ***, verwiesen, welches mit Urteil des Obergerichtes des Kantons*** vom
  2. April 2002, *** bestätigt worden sei. Demnach sei der Antragsteller der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung für schuldig erklärt und zu 4,5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Antragsteller sei seit mehr als 10 Jahren rechtmäßig und dauernd in Österreich aufhältig und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, jedoch könne ein rechtmäßiger dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet sowie eine gute berufliche und private Integration in Österreich allfällige andere Verleihungshindernisse nicht beseitigen. Auch der Umstand, ob strafgerichtliche Verurteilungen bereits getilgt seien oder nicht, sei bei der Prüfung, ob ein Verleihungshindernis

§ 10Abs.

1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz vorliege, unerheblich.Auch der Umstand, ob strafgerichtliche Verurteilungen bereits getilgt seien oder nicht, sei bei der Prüfung, ob ein Verleihungshindernis

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz vorliege, unerheblich. Im Zuge des Verfahrens vor dem Obergericht des Kantons*** habe der Antragsteller zugegeben, dass er dem Auftrag von ES nachgekommen wäre und ihm freiwillig die gewünschten Informationen über die Lebensumstände von EH weitergegeben habe. Dank seiner Angaben hätten die Täter die Tötung von EH eingehend planen und durchführen können. Zwar sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die Prognose, ob der Fremde die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz erfülle, die zeitliche Distanz zwischen den Gesetzesübertretungen und der Bescheiderlassung von Bedeutung, weil Taten grundsätzlich weniger Gewicht hätten, wenn sie weiter zurücklegen würden, unter Umständen könne allerdings auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz bilden.Zwar sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die Prognose, ob der Fremde die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz erfülle, die zeitliche Distanz zwischen den Gesetzesübertretungen und der Bescheiderlassung von Bedeutung, weil Taten grundsätzlich weniger Gewicht hätten, wenn sie weiter zurücklegen würden, unter Umständen könne allerdings auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz bilden. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit würden bei der

der gesetzlichen Bestimmung zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht fallen. Die ausführlichen Urteilsbegründungen würden ein akribisch genaues Charakterbild des Antragstellers zeichnen, das nicht so einfach außer Acht gelassen werden könne. In diesem Zusammenhang müsse auf die Ausführungen des Obergerichts *** hingewiesen werden, wo ausgeführt werde, dass unter Berücksichtigung aller Umstände von einem schweren Verschulden von VH auszugehen sei. Durch seine Beteiligung an der vorsätzlichen Tötung würde er eine große kriminelle Energie offenbaren und habe den Angehörigen des Opfers großes Leid zugefügt. Er habe weder Reue noch Einsicht gezeigt. Das Obergericht des Kantons *** sei daher zum Ergebnis gekommen, dass Gefahr bestehe, dass er sich in einer ähnlichen Situation erneut an einer Blutrache beteiligen könnte. Aufgrund einer Gesamtwürdigung könne daher dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt werden. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Behauptung, der Antragsteller würde kaum mehr Umgang mit ehemaligen Landsleuten aus dem Kosovo pflegen, im Hinblick auf seine gleichzeitig getätigte Aussage, dass er vom Hörensagen wisse, dass die Sippen der H und der S nunmehr ausgesöhnt und friedlich im Kosovo zusammenlebten, wenig glaubwürdig erscheine. De facto sei jedoch die Frage, ob er aktuell noch Kontakt mit seinen Landsleuten pflege, unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass das aus der Straftat ergebende Charakterbild den Schluss rechtfertige, dass er in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Vorschriften nicht missachten werde. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass das Opfer gegen 5:00 Uhr morgens, als es sich auf den Weg zur Arbeit begeben haben wollen, im Bereich einer Bushaltestelle durch 15 bis 17 Nahschüsse in den Kopf mit zwei Pistolen regelrecht exekutiert worden sei, nachdem die Täter dem Opfer vor dessen Wohnung aufgelauert hätten, danach ohne zu treffen mit einer Maschinenpistole das Feuer eröffnet hätten und das um Hilfe schreiende Opfer auf der Landstraße verfolgt hätten, wobei die Täter weitere Schüsse abgegeben hätten. Diese überaus grausame Durchführung der Tat stelle auch gleichzeitig eine enorme Gefahr für unbeteiligte Dritte dar, da die Tat in aller Öffentlichkeit begangen worden sei. Es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Täter nicht davor zurückgeschreckt hätten, unliebsame Augenzeugen zu liquidieren. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in Kenntnis der Racheabsicht der Täter ES freiwillig die gewünschten Informationen über die Lebensumstände von EH weitergegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Gefährdung möglicher dritter Personen in Kauf genommen und gebilligt habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er sich gegebenenfalls auch in Österreich an kriminellen Verbrechen beteiligen werde und somit eine Gefahr für das Leben, die Sicherheit und die öffentliche Ruhe und Ordnung darstellen würde. Dagegen hat VH fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht auf eine 100-% Sicherheit abstelle, weil diese nie feststellbar sei, sondern auf eine Gefahr im Sinne einer bloßen Möglichkeit, die man nicht ausschließen könne. Es müsse also jede der vom § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG missbilligten Störungen noch und zumindest leichtgradig wahrscheinlich sein. Offenbar meine die Landesregierung, eine derartige „Nachwirkung“ von Verfehlungen könne bei schweren Anlasstaten nie entfallen. Diese Sicht sei dem Gesetz und seiner Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof fremd, der auch bei erheblich getrübtem Vorleben des Fremden zutreffend immer nur die Frage prüfe, wie ausreichend lange sein Wohlverhalten sein müsse, um eine günstige Einschätzung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz zu rechtfertigen.Dagegen hat VH fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz nicht auf eine 100-% Sicherheit abstelle, weil diese nie feststellbar sei, sondern auf eine Gefahr im Sinne einer bloßen Möglichkeit, die man nicht ausschließen könne. Es müsse also jede der vom Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG missbilligten Störungen noch und zumindest leichtgradig wahrscheinlich sein. Offenbar meine die Landesregierung, eine derartige „Nachwirkung“ von Verfehlungen könne bei schweren Anlasstaten nie entfallen. Diese Sicht sei dem Gesetz und seiner Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof fremd, der auch bei erheblich getrübtem Vorleben des Fremden zutreffend immer nur die Frage prüfe, wie ausreichend lange sein Wohlverhalten sein müsse, um eine günstige Einschätzung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass er an der gegenständlichen Tat nur als untergeordneter Beitragstäter beteiligt gewesen sei, der von der Art und Weise der unmittelbaren Ausführungshandlung nichts gewusst habe und sie auch nicht billigend erwogen habe. Daraus würde sich die Milde der viereinhalb jährigen Freiheitsstrafe erklären. Vor diesem Hintergrund seien die der Strafverfügung folgenden rund 17 Jahre völligen Wohlverhaltens ein guter Grund, von ihm eine Gefährdung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht mehr zu befürchten.Hinzu komme, dass er an der gegenständlichen Tat nur als untergeordneter Beitragstäter beteiligt gewesen sei, der von der Art und Weise der unmittelbaren Ausführungshandlung nichts gewusst habe und sie auch nicht billigend erwogen habe. Daraus würde sich die Milde der viereinhalb jährigen Freiheitsstrafe erklären. Vor diesem Hintergrund seien die der Strafverfügung folgenden rund 17 Jahre völligen Wohlverhaltens ein guter Grund, von ihm eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz nicht mehr zu befürchten. Sollte es dennoch noch immer auf Einzelheiten des vor rund 15 Jahren abgeschlossenen Strafverfahrens oder seine jetzigen Lebensumstände ankommen, so seien der Landesregierung gehäufte Verfahrenswidrigkeiten anzulasten. Hätte die Landesregierung seinem Antrag

den ganzen Strafakt aus der Schweiz beigeschafft, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass er die Blutrache als damalige Tatsache gesellschaftlicher Art geschildert, aber nicht befürwortet habe. Wenn er heute etwas von Aussöhnung und friedlichem Zusammenleben des Sippen H und S im Ursprungsland nur vom Hörensagen wisse, so spreche das nicht gegen, sondern dafür, dass er kaum mehr Umgang mit ehemaligen Landsleuten aus dem Kosovo pflege und in keinem Umfeld lebe, das zu Verbrechen neige. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2017 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  2. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zahl IVW2-PS-9998/001-2016 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-46 -2017, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugin. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum er die österreichische Staatsbürgerschaft anstrebe an, dass er seit 11 Jahren in Österreich sei und hier mit seiner Frau lebe. Er arbeite hier, er wolle mehr Sicherheit, er wolle mit seiner Frau ein ruhiges und normales Leben führen. Er bemühe sich, gar keine Fehler zu machen. Reisen könne er auch ohne die österreichische Staatsbürgerschaft, so sei er schon vor zwei Jahren in der Schweiz zu Verwandtenbesuch gewesen, er sei auch am Gardasee gewesen. Daran, dass bei einer Straftat eine Ausweisung aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht möglich sei, denke er gar nicht. In Österreich habe er ebenfalls Verwandte, und zwar zwei Brüder, die seit über 25 Jahren in der *** bzw. in *** wohnen würden und beide bereits österreichische Staatsbürger seien. Beide hätten mit der Tat im Jahr 1997 nichts zu tun gehabt. Zur Familie der S habe er keinen Kontakt mehr, er wolle mit denen auch nichts zu tun haben. ES sei sein Nachbar gewesen, er sei mit ihm auch befreundet gewesen. Der getötete EH sei sein Cousin gewesen. Zwischen den S und den H habe es schon Kontakte gegeben, er sei irgendwie in der Mitte gewesen, warum wüsste er nicht. Heute habe er mit keinem S mehr Kontakt, mit beiden Familien wolle er nichts mehr zu tun haben, wobei er mit seiner eigenen Familie, also mit seinen Brüdern und Schwestern und seinem Vater sehr wohl Kontakt habe. Sein Vater und seine Schwestern würden im Kosovo leben, mit entfernten Verwandten der H habe er keinen Kontakt. Die Verwandten in der Schweiz, die er besucht habe, seien auch Verwandte seiner eigenen Familie, etwa der Sohn des Bruders seines Vaters. Er habe gehört, dass es zwischen den H und den S keine Probleme mehr gebe, die Familien hätten sich versöhnt. Ob im konkreten Fall ein Vermittler gesucht worden sei, der zwischen den verfeindeten Familien versucht habe eine Aussöhnung herbeizuführen, wüsste er nicht, er wolle damit nichts mehr zu tun haben. Auf Befragen, wie er reagieren würde, wenn er wieder von einem Familienmitglied kontaktiert würde, um Informationen, die im Weg der Blutrache verwendet werden könnten, beizuschaffen, gab er an, dass er versuchen würde ruhig zu reagieren und zu reden, er würde versuchen Zeit zu gewinnen. Er würde versuchen, eine Lösung zu finden, indem er versuche darüber zu reden. Auch wenn ihm oder seiner Frau Gewalt angedroht würde, würde er versuchen zu reden und mit Ruhe zu reagieren. Wenn er merken würde, dass dies zu keinem Ergebnis führe, würde er einen anderen Weg wählen, und zwar den Weg der Gesetze. Er würde seinen Anwalt kontaktieren oder andere Leute, eben auch die Polizei. Er wolle in so etwas nicht hineingezogen werden. Nach seiner Haftentlassung habe er zunächst im Kosovo bei seinen Eltern gewohnt. Er habe dann sein Leben neu regeln wollen, er habe seine Frau in einer Diskothek in der Steiermark kennengelernt und schließlich im Kosovo geheiratet. Vor 2 Jahren hätten sie auch hier geheiratet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab an, dass er nunmehr bei einer neuen Firma, nämlich bei der Firma F OG, ***, *** beschäftigt sei. Dazu wurde der Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach Arbeitsbeginn der
  3. August 2017 gewesen ist und die Arbeitszeit 39 Stunden pro Woche bei einem Lohn von Euro 1996,71 monatlich betrage. Er habe einen Führerschein und fahre auch mit dem Auto. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er für den Fall, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen sollte, die kosovarische Staatsbürgerschaft zurücklegen werde. Nach seiner Verurteilung in der Schweiz habe er noch einige Zeit außerhalb des Gefängnisses verbracht, zum vorgeschriebenen Haftantrittstermin habe er die Strafhaft angetreten. Während seiner Haftstrafe habe er auch im Gefängnis gearbeitet, wobei er unter Aufsicht von Justizwache auch außerhalb des Gefängnisses zur Arbeit eingeteilt gewesen sei. Es sei dann quasi als eine Art Test eine Wanderung mit 5 oder 6 weiteren Strafgefangenen unter Aufsicht von Justizwache organisiert worden, welche 3-4 Tage gedauert habe. Hier sei das Verhalten der Strafgefangenen überprüft worden, in weiterer Folge sei es dann eben zur bedingten Entlassung gekommen. Die Zeugin ErH gab auf Befragen an, dass sie ihren Mann in der *** in einem Lokal kennengelernt habe. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er bereits strafrechtlich verurteilt sei, freilich nicht beim ersten Kennenlernen. Die genauen Details selbst habe sie ihn nicht gefragt, sie habe aber schon gemerkt, dass ihn das belastet habe. Ihr Mann habe Kontakte zu Verwandten, und zwar würden zwei Brüder in Österreich leben, der eine in ***, der andere in der ***. Aufgrund des beruflichen Engagements sei der Kontakt nicht sehr häufig. Er habe auch noch Kontakt zu Verwandten im Kosovo, wo sein über 80 Jahre alter Vater und Schwestern und ein Bruder leben würden. In der Schweiz würden noch Cousins leben. Sie begleitete ihn bei Verwandtenbesuchen im Kosovo bzw. in der Schweiz, soweit dies gesundheitlich gehe. Den Namen S habe sie im letzten Jahr das
  4. Mal gehört. Sie könne ausschließen, dass ihr Mann noch Kontakt zu Angehörigen der S habe. Auf Befragen, warum der Ehemann die österreichische Staatsbürgerschaft anstrebe, gab sie an, dass sie seit 11 Jahren gemeinsam hier leben würden, es habe sich herausgestellt, dass das funktioniert habe. In absehbarer Zeit würden sie in Pension gehen, sie wollten einfach ihr Leben hier in Ruhe genießen. Ihr Mann betrachte Österreich als seine neue Heimat, er habe auch hier österreichische Freunde gefunden, die er durch seine Arbeit kennengelernt habe. In Vereinen sei er nicht integriert, da ihr Mann beruflich von März bis Oktober im Bereich Fassadenmalerei sehr stark eingedeckt sei und sie die verbleibende Freizeit gemeinsam verbringen würden. Ihre Hochzeit im Kosovo hätten sie durch eine Zeremonie in Österreich auch noch besiegelt. Ihr Mann habe katholisch heiraten wollen, sie habe dies jedoch abgelehnt. Dazu gab ihr Mann auf Befragen an, dass seine Familie dem muslimischen Glauben angehöre, er jedoch den Glauben nicht praktiziere. Er glaube nur an Gott. Die Zeugin gab weiters befragt an, dass das Thema Blutrache erst im Zusammenhang mit dem Antrag auf Staatsbürgerschaft zu Hause ein Thema geworden sei. Sie sei mehrfach im Kosovo gewesen, das Thema Blutrache sei dort nie zur Sprache gekommen. Der nunmehrige Beschwerdeführer warf dazu ein, dass Blutrache das Schlechteste sei, was es gebe. Die Zeugin gab weiters an, dass sie in diesem Zusammenhang niemals Angst gehabt habe, auch kein mulmiges Gefühl, auch nicht bei Besuchen im Kosovo. Bei ihrem Mann sei das Thema Angst überhaupt nicht angebracht. Ihr Mann sei den österreichischen Werten verbunden, den muslimischen Glauben praktiziere er überhaupt nicht. Sie würden ein völlig normales Leben führen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
  5. Jänner 2001, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung

Art. 111St

GB in Verbindung mit Art. 25 StGB für schuldig erklärt und zu viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt unter Anrechnung der ausgestandenen U-Haft von 157 Tagen sowie zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Hinterbliebenen verpflichtet. Weiters wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 4 des Urteils für 8 Jahre des Landes verwiesen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 19. Jänner 2001, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung

Artikel 111, St

GB in Verbindung mit Artikel 25, StGB für schuldig erklärt und zu viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt unter Anrechnung der ausgestandenen U-Haft von 157 Tagen sowie zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Hinterbliebenen verpflichtet. Weiters wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 4 des Urteils für 8 Jahre des Landes verwiesen. Der dagegen erhobenen Berufung von VH gab das Obergericht des Kantons *** mit Urteil vom

  1. April 2002, *** mit Ausnahme der Berufung gegen die Höhe des von ihm zu leistenden Schadenersatzes sowie der Genugtuung keine Folge. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: VH wurde von ES beauftragt, EH auszukundschaften, wobei ES Informationen über EH betreffend Wohnort, Adresse, Arbeitsplatz, Arbeitszeiten, Arbeitsweg sowie Art des verwendeten Verkehrsmittels wünschte. In der Folge startete VH EH einen Besuch ab und brachte dabei die von ES gewünschten Informationen in Erfahrung. Im Anschluss an seinen Besuch bei der Familie H gab er ES auftragsgemäß Auskunft über Arbeitsplatz, Arbeitszeiten, Arbeitsweg und die Art des verwendeten Verkehrsmittels. Weiters teilte er mit, dass EH eine Schutzweste trage und sich bei ihm erkundigt habe, ob er ihm eine Pistole beschaffen könne. Er gab auch die Auskunft darüber weiter, wer sich während seines Besuches in der Wohnung von EH aufgehalten habe. Dank der Angaben von VH konnten die Täter die Tötung von EH eingehend planen und ausführen, in dem EH am frühen Morgen des
  2. Juni 1997 von SS und BS unter Mitwirkung von ES sowie von AS und IK in *** nach einer kurzen Verfolgung am Boden liegend durch 15 bis 17 Nahschüsse in den Kopf aus zwei Pistolen getötet wurde. Diese Tat hat ihre Ursache in einem Verbrechen am
  3. Mai 1997, wo NS einem Tötungsdelikt zum Opfer fiel, dessen Urheberschaft bei der mit der Familie S verfeindeten Familie H angenommen wurde. Anlässlich der Bestattung des Opfers in ***/YU kamen dessen männliche Angehörige

dem albanischen Gewohnheitsrecht („Kanun“) überein, dass dafür Blutrache ausgeübt werden solle, was eben am

  1. Juni 1997 in der Tötung von EH gipfelte. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft hat VH der Aufforderung zum Haftantritt Folge geleistet, in der Haft hat er zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und sich auch im halboffenen Vollzug bewährt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am
  2. April 2005 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei eine Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Unmittelbar an den Strafvollzug ist der nunmehrige Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgereist und hat zunächst im Kosovo gelebt. In weiterer Folge hat er in einer Diskothek in der *** seine jetzige Ehefrau kennengelernt, die er am
  3. September 2006 im Kosovo geheiratet hat. VH ist seit
  4. November 2006 durchgehend bis zum heutigen Tag aufgrund des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Österreich niedergelassen. Seit
  5. Dezember 2006 ist er in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau lebt. Zur Familie der S hat er keinerlei Kontakte mehr, auch zur Familie der H hat er nur mehr insofern Kontakt, als es sich dabei um seine engsten Angehörigen handelt (Brüder, Schwestern, Vater, Cousins), welche er sowohl im Kosovo als auch in der Schweiz besucht. Blutrache lehnt er heute ab. Er ist gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Im Übrigen hat er sich über seine Arbeit in Österreich einen österreichischen Freundeskreis aufgebaut. Der nunmehrige Beschwerdeführer gehört dem muslimischen Glauben an, ohne diesen zu praktizieren. Laut Zeugnis der Republik Kosovo vom
  6. Mai 2016 ist gegen VH kein Strafverfahren anhängig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint gegen ihn keine Verurteilung auf (Strafregisterauszug vom
  7. Juli 2016). Auch im Schweizer Strafregister ist er nicht verzeichnet (Privatauszug aus dem Schweizer Strafregister vom
  8. Juli 2016) Wegen eines Finanzvergehens wurde er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist auch kein Strafverfahren wegen des Verdachts einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht anhängig. Dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden, kann ebenso nicht festgestellt werden wie der Umstand, dass er mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit
  9. August 2017 bei der Firma F OG, ***, *** für 39 Wochenstunden als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Der Lohn beträgt monatlich Euro 1.996,71 brutto, das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Davor war er seit
  10. März 2016 bei der V GmbH, ***, *** beschäftigt, wobei der Bruttomonatslohn € 1.433,74 betragen hat. Von
  11. Jänner 2016 bis
  12. März 2016 hat er Arbeitslosengeld à € 33,45 pro Tag bezogen. Von Jänner bis Mai 2016 hat sein Einkommen insgesamt € 6.106,04 betragen. Im Jahr 2013 hat das Einkommen des nunmehrigen Beschwerdeführers aufgrund der Beschäftigung bei der Firma G GmbH, ***, ***, sowie der Arbeitslosenunterstützung € 16.966,24 betragen, im Jahr 2014 € 19.134,77, im Jahr 2015 € 19.056,64.Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit
  13. August 2017 bei der Firma F OG, ***, *** für 39 Wochenstunden als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Der Lohn beträgt monatlich Euro 1.996,71 brutto, das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Davor war er seit
  14. März 2016 bei der römisch fünf GmbH, ***, *** beschäftigt, wobei der Bruttomonatslohn € 1.433,74 betragen hat. Von
  15. Jänner 2016 bis
  16. März 2016 hat er Arbeitslosengeld à € 33,45 pro Tag bezogen. Von Jänner bis Mai 2016 hat sein Einkommen insgesamt € 6.106,04 betragen. Im Jahr 2013 hat das Einkommen des nunmehrigen Beschwerdeführers aufgrund der Beschäftigung bei der Firma G GmbH, ***, ***, sowie der Arbeitslosenunterstützung € 16.966,24 betragen, im Jahr 2014 € 19.134,77, im Jahr 2015 € 19.056,
  17. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, ErH, ist seit
  18. Oktober 1999 bei der L GmbH beschäftigt, ihr Gehalt beträgt monatlich ca. € 1.390 brutto. Die Ehefrau ErH hat im Jahr 2013 € 17.261,58, im Jahr 2014 € 18.386,10, im Jahr 2015 € 11.657,36 und von Jänner bis Mai 2016 € 6.896,85 netto verdient. Beide Ehegatten sind Kreditnehmer eines Abstattungskredites, welcher über eine Laufzeit von 30 Monaten abgeschlossen wurde, wobei monatlich eine Kreditrate in Höhe von € 194,35 ab
  19. Juni 2016 zu zahlen ist. Im Juni 2016 war ein Saldo in Höhe von € 5.342,16 aushaftend, wobei auf dem Kreditkonto kein Rückstand zu verzeichnen war. Weder gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer noch gegen seine Ehefrau sind österreichweit Exekutionsverfahren anhängig. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut Zertifikat vom
  20. April 2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 bestanden. Weiters hat er die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

§ 10aAbs. 5 Stb

G bestanden (Prüfungszeugnis vom

  1. Juli 2016, Zl. IVW2-PS-9998/001-2016)Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut Zertifikat vom
  2. April 2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 bestanden. Weiters hat er die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG bestanden (Prüfungszeugnis vom 5. Juli 2016, Zl. IVW2-PS-9998/001-2016) Gegen ihn liegen keine bestimmten Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z. 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor. Er wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft.Gegen ihn liegen keine bestimmten Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor. Er wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft. Gegen ihn ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, es besteht auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG.

Weiters besteht gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Schließlich ist gegen ihn kein mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG aufrechtes Einreiseverbot aufrecht, es wurde gegen ihn in den letzten 18 Monaten auch keine Ausweisung

§ 66

FPG rechtskräftig erlassen.Gegen ihn ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig, es besteht auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG und kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG. Weiters besteht gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Schließlich ist gegen ihn kein mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG aufrechtes Einreiseverbot aufrecht, es wurde gegen ihn in den letzten 18 Monaten auch keine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat. VH ist kosovarischer Staatsangehöriger.

Art. 17.1.

des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft kann er die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat. Ein Verfahren

§ 20Stb

G betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde nicht eingeleitet.VH ist kosovarischer Staatsangehöriger.

Artikel 17

Punkt eins, des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft kann er die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat. Ein Verfahren

Paragraph 20, StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde nicht eingeleitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung beruhen auf der Einsichtnahme in das unbedenkliche Urteil des Bezirksgerichtes *** vom

  1. Jänner 2001, ***, bzw. des Obergerichtes des Kantons *** vom
  2. April 2002, ***. Die Feststellungen zur Ausreise von VH nach seiner Haftentlassung und zum darauffolgenden Aufenthalt im Kosovo bzw. zur Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau beruhen auf der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers, die einerseits durch die Angaben der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden, andererseits durch seinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bzw. durch den Auszug aus dem zentralen Melderegister im Akt der Verwaltungsbehörde. Dafür, dass der nunmehrige Beschwerdeführer noch Kontakte zur Familie der S unterhält, gibt es nach der Aktenlage keinerlei Hinweise, sodass das Landesverwaltungsgericht keinen Grund dafür hat, der diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers nicht zu folgen, zumal auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt hat, dass ihr Mann nur zu den engsten Familienmitgliedern Kontakt hat. Ihrer Aussage folgt das Gericht auch hinsichtlich der Feststellung zum Freundeskreis des Beschwerdeführers. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau glaubhaft in der Verhandlung als Zeugin ausgesagt hat, dass Blutrache bei ihnen nie ein Thema war, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Zwischenruf des Beschwerdeführers „Blutrache ist das schlechteste, was es gibt“ seiner nunmehrigen Überzeugung entspricht und nicht aus reiner Verhandlungstaktik getätigt worden ist. Dies entspricht auch der Aussage der Zeugin, wonach der Beschwerdeführer den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden ist. Nicht zuletzt finden diese Aussagen auch dadurch eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer sich keinerlei Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hat, nicht einmal einer Verkehrsübertretung, obwohl er laut seiner Aussage Auto fährt. Die Feststellungen zum Einkommen des nunmehrigen Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau beruhen auf den im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgelegten Gehaltszetteln und Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweisen für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin für die Jahre 2013 bis 2015 sowie der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom
  3. Juni 2016 bzw. hinsichtlich des nunmehrigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma F OG in *** auf dem diesbezüglichen Arbeitsvertrag vom
  4. August 2017 und der Lohn/Gehaltsabrechnung August
  5. Dass beide Ehegatten Kreditnehmer eines Kredits mit einer Laufzeit bis November 2018 sind, wobei monatlich eine Rate in der Höhe von Euro 194,35 zu leisten ist, beruht auf der entsprechenden Bestätigung der *** vom
  6. Juni 2016 im Akt der Verwaltungsbehörde bzw. auf der Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom
  7. Juni
  8. Dass weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen seine Ehefrau Exekutionsverfahren österreichweit anhängig waren, wurde vom Bezirksgericht *** am
  9. Juni 2016 bestätigt, der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau haben in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen keine Änderungen gegeben hat. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erhebung und Mitteilung hinsichtlich der Verleihungshindernisse

§ 10Abs. 2 Stb

G ersucht, welches mit Schreiben vom 26. Juli 2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Verfahren beabsichtigt sei, ebenso sei kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie betreffend Aufenthaltsverbot/Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot/Ausweisung beabsichtigt. Es sei nicht bekannt, über welche Zeiträume sich der nunmehrige Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe, oder ob ein Verdacht der Scheinehe bestehe.Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erhebung und Mitteilung hinsichtlich der Verleihungshindernisse

Paragraph 10, Absatz 2, StbG ersucht, welches mit Schreiben vom

  1. Juli 2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Verfahren beabsichtigt sei, ebenso sei kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowie betreffend Aufenthaltsverbot/Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot/Ausweisung beabsichtigt. Es sei nicht bekannt, über welche Zeiträume sich der nunmehrige Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe, oder ob ein Verdacht der Scheinehe bestehe. Dass der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben kann, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat, ergibt sich aus Art. 17.
  2. des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft. Nach der Aktenlage wurde kein Verfahren

§ 20Stb

G betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingeleitet, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.Dass der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsbürgerschaft erst aufgeben kann, wenn er die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangt hat oder eine entsprechende Zusicherung betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat, ergibt sich aus Artikel 17 Punkt eins, des Gesetzes betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft. Nach der Aktenlage wurde kein Verfahren

Paragraph 20, StbG betreffend die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingeleitet, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Die übrigen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in die unbedenklichen Urkunden im Akt der Verwaltungsbehörde, die in Klammern zitiert werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 10 Abs. 1 bis 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:Paragraph 10, Absatz eins bis 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) lautet:

(1)Absatz eins,Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2.Ziffer 2 er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3.Ziffer 3 er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5.Ziffer 5 durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7.Ziffer 7 sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und 8.Ziffer 8 er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Absatz eins a,Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Absatz eins b,Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Absatz 2,Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt; 2.Ziffer 2 er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt; 3.Ziffer 3 gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 5.Ziffer 5 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 6.Ziffer 6 gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66

FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7.Ziffer 7 er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Absatz 3,Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er 1.Ziffer eins die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder 2.Ziffer 2 auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Absatz 4,Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen. 1.Ziffer eins bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat; 2.Ziffer 2 bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Absatz 5,Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. § 20 StbG lautet:Paragraph 20, StbG lautet:

(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn 1.Ziffer eins er nicht staatenlos ist; 2.Ziffer 2 weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und 3.Ziffer 3 ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Absatz 2,Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde 1.Ziffer eins aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder 2.Ziffer 2 nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Absatz 4,Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung. Art. 17 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo, Law Nr. 03/L-034, lautet in englischer Sprache:Artikel 17, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo, Law Nr. 03/L-034, lautet in englischer Sprache: Article 17 Release from citizenship 17.1 A citizen of Republic of Kosova shall be released from the citizenship of Republic of Kosova upon his/her request if he/she fulfills the following requirements:
  1. a)he/she holds the citizenship of another state or possesses a guarantee issued by the competent body of another state guaranteeing that he/she will acquire the citizenship of the other state;
  2. b)he/she has fulfilled all financial obligations to the state and to the persons he/she is obliged by law to maintain;
  3. c)he/she is not subject to criminal investigations or court proceedings and he/she is not serving a sentence; 17.2 The application for release from citizenship shall be rejected if the applicant is a civil servant, judge, public prosecutor, or a member of the police services or a member of Republic of Kosova Security Force. 17.3 The application may be rejected if the release from citizenship is contrary to the interests of Republic of Kosova, in particular interests related to internal and external security or international relations of Republic of Kosova. 17.4 The release from citizenship shall become effective on the day when the competent body delivers to the applicant the valid decision on the release from citizenship. Das gesamte Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass ein Erteilungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 5, 7 und 8 und Abs. 2 StbG vorliegen würden. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. So ist der Beschwerdeführer seit 8. November 2006 aufgrund des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Österreich niedergelassen, er lebt seit mehr als 10 Jahren in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat sich rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten.Das gesamte Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass ein Erteilungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 und Absatz 2, StbG vorliegen würden. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. So ist der Beschwerdeführer seit 8. November 2006 aufgrund des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Österreich niedergelassen, er lebt seit mehr als 10 Jahren in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat sich rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hinreichend gesichert ist, ergibt sich aus dem zur Entscheidung vorgelegten Akt bzw. aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 28. August 2017. Im Jahr 2013 hat das Familieneinkommen € 34.227,82 betragen, im Jahr 2014 € 37.520,87, im Jahr 2015 € 30.714 und von Jänner bis Mai 2016 € 13.002,8. Der ASVG-Richtsatz für Ehepaare hat im Jahr 2013 € 17.070,68 betragen, im Jahr 2014 € 15.432,36, im Jahr 2015 € 15.694,68 und von Jänner bis Mai 2016 € 6617,90. Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt somit, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt zweifelsfrei über dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre.Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt somit, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen, in den letzten 36 Monaten vor dem Antragszeitpunkt zweifelsfrei über dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre. Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob der nunmehrige Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z. 6 StbG). Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.).Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob der nunmehrige Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG). Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035 mit Hinweis E vom 4.9.2008, 2006/01/0740, u.a.). Die belangte Behörde hat dies unter Hinweis auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht *** vom 19. Jänner 2001 in der Fassung des Urteils des Obergerichts des Kantons *** vom 10. April 2002 verneint. Dazu wurde ausgeführt, dass unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG bilden könne, wobei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht fallen würden. Diesbezüglich wurde auf die Urteilsbegründung verwiesen, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer durch die Beteiligung an der vorsätzlichen Tötung eine große kriminelle Energie offenbart habe. Das Obergericht des Kantons *** sei daher zum Ergebnis gekommen, dass die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut an einer Blutrache beteiligen könnte, sodass dem Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung keine günstige Prognose gestellt werden könne.Die belangte Behörde hat dies unter Hinweis auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht *** vom 19. Jänner 2001 in der Fassung des Urteils des Obergerichts des Kantons *** vom 10. April 2002 verneint. Dazu wurde ausgeführt, dass unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bilden könne, wobei Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht fallen würden. Diesbezüglich wurde auf die Urteilsbegründung verwiesen, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer durch die Beteiligung an der vorsätzlichen Tötung eine große kriminelle Energie offenbart habe. Das Obergericht des Kantons *** sei daher zum Ergebnis gekommen, dass die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut an einer Blutrache beteiligen könnte, sodass dem Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung keine günstige Prognose gestellt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass das Obergericht des Kantons *** im Urteil vom 10. April 2002 in der Beteiligung des Angeklagten an einer vorsätzlichen Tötung eine große kriminelle Energie gesehen hat und dass sein Verschulden schwer wiegt. Allerdings kam das Gericht auch zum Ergebnis, dass dem Angeklagten die Tatausführung nicht gleich angelastet werden könne wie den Haupttätern. VH war bei der Ausführung der Tat nicht präsent, er wusste daher nicht, wie die Tat konkret ausgeführt werden sollte. Nach Auffassung des Obergerichts des Kantons *** musste er nicht in Kauf nehmen und hat schon gar nicht gewollt, dass man entsprechend der zu sühnenden Tat im Kosovo vorging, was einer eigentlichen Massakrierung des Opfers gleichkommen musste (S. 20 des Urteils des Obergerichts des Kantons ***). Somit konnte nach Auffassung des Obergerichts des Kantons *** dem Angeklagten die besonders verwerfliche Art der Tatausführung nicht angelastet werden. Aufgrund der wegen der untergeordneten Rolle des Gehilfen obligatorisch auszusprechenden Strafmilderung erachtete das Erstgericht eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren bei einem Strafrahmen von ein bis 20 Jahren als dem schweren Verschulden angemessen (S. 10ff. des Urteils des Bezirksgerichtes *** bzw. S. 22ff. des Urteils des Obergerichtes des Kantons ***). Weiters hat das Erstgericht die Landesverweisung wegen des großen Sicherungsbedürfnisses aufgrund der gefährlichen Einstellung des Angeklagten und seines erheblichen Verschuldens ausgesprochen. Eine Tatwiederholung unter ähnlichen Voraussetzungen wurde nicht für unwahrscheinlich erachtet, da VH den Traditionen seiner Heimat verpflichtet sei, wozu auch der „Kanun“ gehöre, und zudem von starken Landsleuten leicht beeinflussbar sei (S. 13f. des Urteils des Bezirksgerichts ***). Auch das Obergericht des Kantons *** kam unter Punkt 5
  4. b)
  5. bb)zum Ergebnis, dass der Angeklagte die Blutrache nach dem Kanun in Ordnung finde, weshalb die Gefahr bestehe, dass er sich in einer ähnlichen Situation erneut an einer Blutrache beteiligen könnte. Um dem gesetzlichen Sicherheitsbedürfnis gerecht zu werden, wurde die vom Erstgericht ausgesprochene Landesverweisung bei einem Rahmen von 3-15 Jahren daher für angemessen erachtet. Auch das Bezirksgericht *** kam auch in der Verfügung betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu der Ansicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nach wie vor den albanischen Traditionen und Werten verbunden sei und sich in der Strafuntersuchung wenig einsichtig gezeigt und seinen Tatbeitrag zu verharmlosen versucht und massiv abgeschwächt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; 21.11.2013, 2013/01/0002). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (21.11.2013, 2013/01/0002; 31.3.2010, 2008/01/0331; 22.8.2007, 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120; 21.11.2013, 2013/01/0002). Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (21.11.2013, 2013/01/0002; 31.3.2010, 2008/01/0331; 22.8.2007, 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur). Gegenständlich sind seit der Tat im Jahr 1997 20 Jahre vergangen, in denen sich der nunmehrige Beschwerdeführer wohl verhalten hat. Weder liegt gegen ihn eine weitere gerichtliche Verurteilung vor, noch hat er sich eine Verwaltungsübertretung zu Schulden kommen lassen. Mit der Familie der S hat er keinerlei Kontakte mehr, innerhalb der Familie der H hat er Kontakte zu seinen nächsten Familienangehörigen, wie Vater, Brüder und Schwestern und deren Angehörigen. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und in die österreichische Gesellschaft integriert. War er zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Verfahrens noch stark mit seinem Heimatland und dessen Mentalität verwurzelt und verkehrte er mit seinen Landsleuten (vgl. S. 27 des Urteils des Obergericht des Kantons ***), so hat er nunmehr über seine Arbeit einen österreichischen Freundeskreis gefunden. Seine gesellschaftlichen Beziehungen unterscheiden sich heute deutlich von denen in der Schweiz. Insbesondere zu seinen Gunsten spricht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer selbst im Ersuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die gerichtliche Verurteilung in der Schweiz angegeben hat, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt bereits längst getilgt war und er auch wieder ohne Einschränkung in die Schweiz einreisen konnte. Wenngleich der nunmehrige Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Angabe verpflichtet ist und wissentlich falsche Angaben zum Zwecke der Erschleichung der österreichischen Staatsbürgerschaft verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden, so ist dennoch festzuhalten, dass die belangte Behörde ohne diese Angabe wohl kaum Kenntnis von der gegenständlichen Verurteilung erlangt hätte.Gegenständlich sind seit der Tat im Jahr 1997 20 Jahre vergangen, in denen sich der nunmehrige Beschwerdeführer wohl verhalten hat. Weder liegt gegen ihn eine weitere gerichtliche Verurteilung vor, noch hat er sich eine Verwaltungsübertretung zu Schulden kommen lassen. Mit der Familie der S hat er keinerlei Kontakte mehr, innerhalb der Familie der H hat er Kontakte zu seinen nächsten Familienangehörigen, wie Vater, Brüder und Schwestern und deren Angehörigen. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und in die österreichische Gesellschaft integriert. War er zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Verfahrens noch stark mit seinem Heimatland und dessen Mentalität verwurzelt und verkehrte er mit seinen Landsleuten vergleiche S. 27 des Urteils des Obergericht des Kantons ***), so hat er nunmehr über seine Arbeit einen österreichischen Freundeskreis gefunden. Seine gesellschaftlichen Beziehungen unterscheiden sich heute deutlich von denen in der Schweiz. Insbesondere zu seinen Gunsten spricht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer selbst im Ersuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die gerichtliche Verurteilung in der Schweiz angegeben hat, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt bereits längst getilgt war und er auch wieder ohne Einschränkung in die Schweiz einreisen konnte. Wenngleich der nunmehrige Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Angabe verpflichtet ist und wissentlich falsche Angaben zum Zwecke der Erschleichung der österreichischen Staatsbürgerschaft verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden, so ist dennoch festzuhalten, dass die belangte Behörde ohne diese Angabe wohl kaum Kenntnis von der gegenständlichen Verurteilung erlangt hätte. Weiters ist festzuhalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft dem drohenden Strafvollzug nicht durch Flucht entzogen hat und nach Verbüßung von zweieinhalb Jahren seiner Haftstrafe vorzeitig bedingt entlassen wurde, wobei er während des laufenden Strafvollzugs zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Während des Strafvollzugs hat er sich auch im halboffenen Vollzug bewährt, sodass das Bezirksgericht *** zum Ergebnis gekommen ist, dass ihm eine günstige Prognose für die Zeit nach der bedingten Entlassung gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer kann heute wieder ungehindert in die Schweiz einreisen, die Schweiz sieht heute nach Ablauf der achtjährigen Landesverweisung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Anwesenheit des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass auch der Umstand zu würdigen sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht die Kosten des Strafverfahrens in der Schweiz geleistet habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese infolge Ausschaffung, d. h. wegen der Landesverweisung des Beschwerdeführers per 21. April 2005 als uneinbringlich abgeschrieben wurden (vgl. das Schreiben des Bezirksgerichts *** vom 10. Oktober 2016 im Akt der Verwaltungsbehörde). Ob der nunmehrige Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung geleistet hat, ist gegenständlich nicht relevant, da es allenfalls an den Opfern gelegen wäre, diese Kosten gerichtlich geltend zu machen.Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass auch der Umstand zu würdigen sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht die Kosten des Strafverfahrens in der Schweiz geleistet habe. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese infolge Ausschaffung, d. h. wegen der Landesverweisung des Beschwerdeführers per 21. April 2005 als uneinbringlich abgeschrieben wurden vergleiche das Schreiben des Bezirksgerichts *** vom 10. Oktober 2016 im Akt der Verwaltungsbehörde). Ob der nunmehrige Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung geleistet hat, ist gegenständlich nicht relevant, da es allenfalls an den Opfern gelegen wäre, diese Kosten gerichtlich geltend zu machen. Zwar kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG bilden (vgl. VwGH 20.12.1999, 98/01/0194), allerdings indiziert das langjährige Wohlverhalten nach Begehung dieser einen zweifelsohne sehr gravierenden Tat, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt (vgl. VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Dafür, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird, hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise erbracht. Wie festgestellt wurde, will der Beschwerdeführer mit der sogenannten Blutrache nichts mehr zu tun haben und lehnt diese ab. Sollte er dennoch je wieder in eine Blutrache involviert werden, wird er eine Lösung auf gesetzlichem Weg anstreben. Er ist muslimischen Glaubens, praktiziert diesen jedoch nicht. Er ist gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

§ 10aAbs. 5 Stb

G hat er erfolgreich abgelegt.Zwar kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Umständen auch ein einziger Vorfall aufgrund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bilden vergleiche VwGH 20.12.1999, 98/01/0194), allerdings indiziert das langjährige Wohlverhalten nach Begehung dieser einen zweifelsohne sehr gravierenden Tat, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lässt vergleiche VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Dafür, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird, hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise erbracht. Wie festgestellt wurde, will der Beschwerdeführer mit der sogenannten Blutrache nichts mehr zu tun haben und lehnt diese ab. Sollte er dennoch je wieder in eine Blutrache involviert werden, wird er eine Lösung auf gesetzlichem Weg anstreben. Er ist muslimischen Glaubens, praktiziert diesen jedoch nicht. Er ist gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist den Werten der österreichischen Gesellschaft verbunden. Auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG hat er erfolgreich abgelegt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind daher die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6, sowie der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 StbG erfüllt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,, sowie der übrigen Ziffern des Absatz eins und des Absatz 2, StbG erfüllt.

§ 10Abs. 3 Z. 1 Stb

G darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Nach Art. 17.1 des kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann jemand aus dem kosovarischen Staatsverband entlassen werden, wenn er entweder die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder eine entsprechende Zusicherung der Verleihung einer anderen Staatsbürgerschaft („a guarantee issued by the competent body of another state guaranteeing that he/she will acquire the citizenship of the other state“) besitzt. Darauf, dass das Ausscheiden aus der kosovarischen Staatsbürgerschaft zwar rechtlich vorgesehen, aber in der Praxis nicht durchführbar wäre, gibt es keinerlei Hinweise, sodass der Unmöglichkeitstatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 1 1. Fall StbG nicht verwirklicht ist. Ebenso hat das Verfahren keine Hinweise darauf erbracht, dass die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zumutbar wären. Für jene Fälle, wo eine ausländische Rechtsordnung für das Ausscheiden aus dem eigenen Staatsverband nicht erst den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verlangt, sondern sich schon mit deren Zusicherung begnügt, sieht § 20 StbG das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ein Zusicherungsbescheid kommt nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Nach Artikel 17 Punkt eins, des kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann jemand aus dem kosovarischen Staatsverband entlassen werden, wenn er entweder die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder eine entsprechende Zusicherung der Verleihung einer anderen Staatsbürgerschaft („a guarantee issued by the competent body of another state guaranteeing that he/she will acquire the citizenship of the other state“) besitzt. Darauf, dass das Ausscheiden aus der kosovarischen Staatsbürgerschaft zwar rechtlich vorgesehen, aber in der Praxis nicht durchführbar wäre, gibt es keinerlei Hinweise, sodass der Unmöglichkeitstatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, 1. Fall StbG nicht verwirklicht ist. Ebenso hat das Verfahren keine Hinweise darauf erbracht, dass die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zumutbar wären. Für jene Fälle, wo eine ausländische Rechtsordnung für das Ausscheiden aus dem eigenen Staatsverband nicht erst den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verlangt, sondern sich schon mit deren Zusicherung begnügt, sieht Paragraph 20, StbG das Institut der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor. Ein Zusicherungsbescheid kommt nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich und zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte vergleiche VwGH 3.5.2000, 99/01/0414). Gegenständlich hat die belangte Behörde ausgehend davon, dass nach ihrer Auffassung die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht gegeben ist, keinen derartigen Zusicherungsbescheid

§ 20Stb

G erlassen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid

§ 10Abs. 1 Z. 6 Stb

G zu Recht abgewiesen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft

§ 20Stb

G für den Fall zugesichert wird, dass er binnen 2 Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Mit einer derartigen Entscheidung würde das Landesverwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Gegenständlich hat die belangte Behörde ausgehend davon, dass nach ihrer Auffassung die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht gegeben ist, keinen derartigen Zusicherungsbescheid

Paragraph 20, StbG erlassen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu Recht abgewiesen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft

Paragraph 20, StbG für den Fall zugesichert wird, dass er binnen 2 Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Mit einer derartigen Entscheidung würde das Landesverwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Da nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sowie auch der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 gegeben sind, hat die belangte Behörde in weiterer Folge einen entsprechenden Zusicherungsbescheid

§ 20Stb

G zu erlassen. Für den nunmehrigen Beschwerdeführer begründet diese Zusicherung einen nur mehr mit dem Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, die nach Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen ist, wenn eine der Verleihungsvoraussetzungen mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG innerhalb der Zweijahresfrist nach der Zusicherung wegfällt.Da nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG sowie auch der übrigen Ziffern des Absatz eins und des Absatz 2, gegeben sind, hat die belangte Behörde in weiterer Folge einen entsprechenden Zusicherungsbescheid

Paragraph 20, StbG zu erlassen. Für den nunmehrigen Beschwerdeführer begründet diese Zusicherung einen nur mehr mit dem Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, die nach Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen ist, wenn eine der Verleihungsvoraussetzungen mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG innerhalb der Zweijahresfrist nach der Zusicherung wegfällt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.46.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.