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§ 52§ 64Art. 130Art. 133§ 15§ 19§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2183/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.155,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juli 2016, Zl. GFS2-V-15 18773/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten: Zeit:
- August 2015 Ort: KG ***, GSt-Nr. ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen nicht gefährliche Abfälle (ca. 27.000 m³ an Baurestmassen) entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes abgelagert hat, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf. Die von der Berghauptmannschaft Wien vom 3.10.1997, 13.093/3/97, genehmigte bergrechtliche Verfüllung gegenständlicher Deponie war bereits abgeschlossen, wodurch die Ablagerung nicht getätigt hätte werden dürfen. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 79 Abs. 2 Z.3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 idgF Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten
§ 64Abs. 2 VSt
G in der Höhe von € 210,--, also gesamt € 2.310,--, verhängt: Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 210,--, also gesamt € 2.310,--, verhängt: Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatbestand von der Abteilung Umwelt und Energierecht der NÖ Landesregierung zur Anzeige gebracht wurde. Die Anzeige basiere auf der dienstlichen Wahrnehmung des Amtssachverständigen für die Deponietechnik. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer für die K Gesellschaft mbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig sei und war deshalb diesem Unternehmen ausdrücklich die Haftung für den Strafbetrag und die Verfahrenskosten anzuordnen. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, jedoch straferschwerend der Umfang der Übertretung (Menge der gelagerten ungefährlichen Abfälle).
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- August 2016 wird auf den Unterschied zwischen „Lagern“ und „Ablagern“ eingegangen und dabei maßgeblich dargestellt, dass es sich im gegenständlichen Fall nur um „Lagern“ handeln könne und der Vorwurf des Ablagerns nicht von der Strafbestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 erfasst sei.Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- August 2016 wird auf den Unterschied zwischen „Lagern“ und „Ablagern“ eingegangen und dabei maßgeblich dargestellt, dass es sich im gegenständlichen Fall nur um „Lagern“ handeln könne und der Vorwurf des Ablagerns nicht von der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 erfasst sei. Eingewendet wird auch, dass der Beschwerdeführer, seit er die Verantwortung für die Deponie übernommen hat, keine Lagerungen getätigt hat, sondern vielmehr die sukzessive Reduktion der nicht gefährlichen Abfälle, die er von seinem Vorgänger übernommen hat, veranlasste. Im Zeitpunkt seiner Bestellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Jahr 2012 befanden sich am gegenständlichen Grundstück ca. 53.000 m³ differenzierte Baurestmassen, die behördlich bekannt waren. Der Beschwerdeführer habe keine Verpflichtung übernommen, die Baurestmassen zu verbringen. Dennoch habe er in Abstimmung und im Wissen der Behörde die notwendigen Tätigkeiten zur Reduktion veranlasst. Bis August 2015 konnte die Menge gesichtet und ordnungsgemäß bis auf 27.000 m³ verringert werden. Bei einer behördlichen Verhandlung am
- August 2015 sei festgestellt worden, dass es sich bei den abgelagerten Materialien um CE-zertifiziertes Material handelt. Zusätzlich stelle das betreffende Material ein Recyclingprodukt dar und wurde hierbei auf die bereits vorgelegte Bestätigung der Prüfanstalt H GmbH verwiesen, welche versichert, dass die Recyclingbaustoffe auf der bergbaurechtlichen Hinterfüllung *** unbedenklich zwischengelagert werden. Zur Verfahrensanordnung vom
- September 2015, welche die Entfernung der Schüttungen bis
- Jänner 2016 auftrug, wird ausgeführt, dass das gegenständliche Material kontinuierlich reduziert werde. Die vollständige Entfernung sei nach wie vor vorgesehen, sei aber nicht bis zum von der Behörde festgesetzten Termin möglich. Dies gründete sich auf die wirtschaftliche Lage und der begrenzten Einsatzmöglichkeiten der Recyclingprodukte. Der Beschwerdeführer habe die bereits gelagerten Baurestmassen lediglich übernommen und keinesfalls geschah die Lagerung unter seiner Verantwortung. Des Weiteren wird vorgebracht, dass es im Verfahren vor der belangten Behörde zur Verletzung von Verfahrensvorschriften gekommen sei. Die Behörde habe es unterlassen Beweise zu erheben, die die Angaben des Beschwerdeführers untermauern hätten können. Zum Strafausmaß wird angegeben, dass dieses unangemessen sei da es sich bei den gegenständlichen Materialien und keine gefährlichen Stoffe handle und es somit zu keiner Gefährdung der Umwelt komme. Hinzugekommen sei die schwierige wirtschaftliche Lage der K GmbH nach dem Insolvenzverfahren, wodurch der Beschwerdeführer bei der Abtragung des Materials behindert wurde. Dennoch habe der Beschwerdeführer alles Mögliche unternommen, um diese Ablagerungen kontinuierlich abzutragen. Durch sein Verhalten seit Übernahme der Geschäftsführertätigkeit habe der Beschwerdeführer eine gesetzestreue Haltung gezeigt, der Unrechtsgehaltes Vorhaltes sei als gering einzustufen und dem Beschwerdeführer sei lediglich ein leichtes Versehen vorzuwerfen. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge das Straferkenntnis ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Anpassung der verhängten Strafe an den wahren Schuld- und Unrechtsgehalt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
- September 2017 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Firma K GmbH im Jahr 2011 Insolvenz angemeldet habe, er im Jahr 2012 die Geschäftsführertätigkeit im Unternehmen übernahm und bereits in diesem Jahr Kontakt mit den Behörden aufnahm. Dabei veranlasste er auch zu dieser Zeit, dass keine neuen Abfälle zugeführt werden. Als saniert galt das Unternehmen erst im Jahr
- Die gegenständlichen Ablagerungen seien der Behörde seit 2005 bekannt gewesen. Aus deiner Verhandlungsschrift aus dem Jahr 2009 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ergebe sich, dass im südlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes einen Recyclingplatz im Aufbau war. Für den Beschwerdeführer war beim Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit klar, dass die vorhandenen Ablagerungen für den Bau dieses Recyclingplatzes verwendet werden sollen. Erst als ihm klar wurde, dass der Recyclingplatz nie gebaut werde, begann er die Ablagerungen entfernen zu lassen. Die gegenständlichen Ablagerungen waren dem Geschäftsführer seit Beginn seiner Tätigkeit bekannt. Seit dem Jahr 2012 werden die Ablagerungen laufend auf Fremddeponien, da eigene Deponien für Baurestmassen nicht vorhanden sind, gebracht bzw. als Sekundärrohstoff verwendet. Eine vermehrte Entsorgung wurde aufgrund der Verfahrensanordnung der Abteilung Ru4 vom September 2015 durchgeführt. Es könne sein, dass nach Ablauf der Frist aus der Verfahrensanordnung eine Überprüfung durch die Behörde durchgeführt wurde, es wurde jedoch kein Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 erlassen. Es wurde jedenfalls um Fristverlängerung angesucht und wurde dieser Antrag von der Behörde zur Kenntnis genommen und Fristverlängerung bis 31.12.2017 gewährt. Es sei beabsichtigt, eine weitere Fristverlängerung bis Ende 2018 zu beantragen. Nach dem Berggesetz bzw. der Mineralrohstoffgesetz ist das Verfahren am gegenständlichen Grundstück abgeschlossen und eine weitere Bewilligung liege nicht vor. Derzeit seien noch ca. 5.000-8.000 m³ an Baurestmassen vorhanden. Als der Beschwerdeführer die Geschäftsführertätigkeit übernommen habe, habe es im übernommenen Unternehmen keine Buchhaltung und keine digitalen Aufzeichnungen gegeben. Selbst Bescheide seien nur teilweise vorhanden gewesen. Ein normaler Geschäftsbetrieb sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Dadurch konnte erst im Jahre 2016 das Unternehmen konsensgemäß betrieben werden und galt in diesem Jahr als saniert. Die im Jahre 2015 noch vorhandenen Ablagerungen im Ausmaß von 27.000 m³ hätten dem Unternehmen bei einer Entsorgung € 1,2 Millionen gekostet. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne (Verfahrensanordnung) wäre die Entfernung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. In den Schlussausführungen der Verhandlung wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen.
- Feststellungen: 4.
- Zum Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Gesellschaft mbH und gewerblich in der Abfallwirtschaft tätig. Zu diesem Zeitpunkt waren am Grundstück Nummer ***, KG ***, ca. 53.000 m³ Baurestmassen abgelagert, welche für den Bau eines Recyclingplatzes Verwendung finden sollten. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- März 2007, GFW2-BA-0474/001, genehmigt, jedoch wurde dieser Bescheid nie konsumiert. Am ggst. Grundstück ist eine bergbaurechtliche Verfüllung, genehmigt durch die Berghauptmannschaft Wien vom
- Oktober 1997, 13.093/3/97, abgeschlossen. Das Grundstück ist als Deponie bewilligt, jedoch liegt für den Tatzeitpunkt keine Deponiebewilligung vor. Mit seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer wurde begonnen, die dort gelagerten Baurestmassen nach und nach zu entfernen, da dieser Recyclingplatz nicht hergestellt werden sollte. Bei den Baurestmassen handelt es sich um CE-zertifiziertes Material und wird dementsprechend einer Verwertung zugeführt bzw. in Fremddeponien abgelagert.Mit seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer wurde begonnen, die dort gelagerten Baurestmassen nach und nach zu entfernen, da dieser Recyclingplatz nicht hergestellt werden sollte. Bei den Baurestmassen handelt es sich um , CE-zertifiziertes Material und wird dementsprechend einer Verwertung zugeführt bzw. in Fremddeponien abgelagert. Zum Tatzeitpunkt waren noch 27.000 m³ an Baurestmassen am gegenständlichen Grundstück abgelagert. Mit einer Verfahrensanordnung des NÖ Landeshauptmannes vom
- September 2015, RU4-K-1417/001-2015, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die gegenständlichen Ablagerungen bis
- Jänner 2016 nachweislich zu entfernen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Vom Beschwerdeführer wurde bereits um eine Verlängerung dieser Entfernungsfrist angesucht, da eine vollständige Entfernung innerhalb der ihm gewährten Frist Kosten in der Höhe von € 1,2 Millionen entstehen ließen und dies ihm aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wäre. 4.
- Zur Strafbemessung Der Beschwerdeführer erkannte mit Übernahme seiner Tätigkeit der Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials und veranlasste sofort die laufende Entfernung. Sein Bemühen um rasche Entfernung steht im Einklang mit der Erlassung einer Verfahrensanordnung durch den NÖ Landeshauptmann. So wurden bis zum Tatzeitpunkt bereits 26.000 m³ an abgelagerten Baurestmassen ordnungsgemäß entfernt. Zum aktuellen Zeitpunkt befinden sich noch etwa 5.000-8.000 m³ des angesprochenen Abfalls am gegenständlichen Grundstück und wird dadurch aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer laufend Abfälle entsorgt. Durch die Übernahme der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K GmbH konnte der Beschwerdeführer das Unternehmen aus der Insolvenz führen und bis zum Jahr 2016 sanieren. Aufgrund von Kosten in der Höhe von € 1,2 Millionen für die Entfernung der abgelagerten Abfälle war diese innerhalb der durch die Verfahrensanordnung gewährten Frist dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist gänzlich unbescholten. Obwohl sich der Tatzeitraum über mehrere Jahre erstreckte, war der Beschwerdeführer stets bemüht, die Abfallablagerungen zu entfernen und zeigt sich dies auch darin, dass zum Tatzeitpunkt bereits die Hälfte der Abfälle entfernt wurden und auch weiterhin entfernt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5.
- Zum Sachverhalt: Es war seit Beginn des Verfahrens vor der belangten Behörde unstrittig, dass sich die ggst. Abfälle am Tatort befunden haben. Auch wenn die Ablagerungen CE-zertifiziert sind, was vom Beschwerdeführer zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, waren sie als Abfall anzusprechen. Zwar brachte der Beschwerdeführer durchwegs im Verfahren vor, dass aufgrund der Materialeigenschaft der ggst. Ablagerungen diese einer möglichen Verwertung zugänglich sind, und diese laufend einer Deponierung auf Fremddeponien verbracht werden oder eben verwertet werden, jedoch ist die bloße Möglichkeit einer Verwertung nicht als Abfallende zu werten. 5.
- Zur Strafbemessung: Es konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden, dass die Ablagerungen am gegenständlichen Grundstück der Behörde bekannt waren. Dies wurde auch im Verfahren vor der belangten Behörde von dieser nicht bestritten. Dies zeigt sich auch darin, dass der K GesmbH mit Bescheid vom
- März 2007, GFW2-BA-0474/001, die Errichtung eines Recyclingplatzes genehmigt wurde. Nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass es bei Übernahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für ihn den Anschein hatte, dass diese Ablagerungen zum Bau dieses Recyclingplatzes Verwendung finden sollten. Der Beschwerdeführer hielt laufend Kontakt zur Behörde und veranlasste die Entfernung der Ablagerungen in einzelnen Schritten. Sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Wert darauf legt, dass alle Ablagerungen entfernt werden. Dies ist auch daran erkennbar, dass zum Tatzeitpunkt bereits rund die Hälfte der abgelagerten Materialien entfernt wurden und zum Zeitpunkt der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur noch 5.000-8.000 m³ an Ort und Stelle verblieben sind.
- Rechtslage: Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Verwaltungsstrafgesetz lautet auszugsweise: Außerordentliche Milderung der Strafe§ 20.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise:Paragraph 15, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise: […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. § 79 Abs. 2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet: Strafhöhe § 79.
(2)WerParagraph 79,
(2)Wer
- nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
- Erwägungen: Der Beschwerdeführervertreter verwies in seiner Beschwerde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG, in der das Höchstgericht mit seiner Entscheidung vom 29 Jänner 2004, 2003/07/0121, ausführt, dass „Lagern“ etwas Vorübergehendes, „Ablagern“ etwas langfristiges sei. Dass es sich hierbei um unterschiedliche Arten von Lagerung handle ist auch im § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG ersichtlich, da Deponien als Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen dienen und es Anlagen gibt, die für eine gewisse Dauer (länger als ein Jahr) für die vorübergehende Lagerung von Abfällen eingerichtet werden.Der Beschwerdeführervertreter verwies in seiner Beschwerde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG, in der das Höchstgericht mit seiner Entscheidung vom 29 Jänner 2004, 2003/07/0121, ausführt, dass „Lagern“ etwas Vorübergehendes, „Ablagern“ etwas langfristiges sei. Dass es sich hierbei um unterschiedliche Arten von Lagerung handle ist auch im Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG ersichtlich, da Deponien als Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen dienen und es Anlagen gibt, die für eine gewisse Dauer (länger als ein Jahr) für die vorübergehende Lagerung von Abfällen eingerichtet werden.
§ 15Abs.
3 AWG sei die Lagerung von Abfällen an hierfür genehmigten Anlagen oder geeigneten Orten, die Ablagerung von Abfällen hingegen ausschließlich in Deponien zulässig. § 79 Abs. 2 Z 3 AWG stelle lediglich die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen unter Strafe. Die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen werde an dieser Stelle nicht erwähnt und ist folglich von dieser Strafnorm nicht erfasst.
Paragraph 15, Absatz 3, AWG sei die Lagerung von Abfällen an hierfür genehmigten Anlagen oder geeigneten Orten, die Ablagerung von Abfällen hingegen ausschließlich in Deponien zulässig. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG stelle lediglich die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen unter Strafe. Die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen werde an dieser Stelle nicht erwähnt und ist folglich von dieser Strafnorm nicht erfasst. Dieses Vorbringen führt allerdings dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführervertreter stützte sich in seiner Argumentation auf die Definition von „Lagern“ und teilte die Sicht der belangten Behörde betreffend die Definition des „Ablagerns“ nicht. Die ggst. Materialen sollten dem Bau eines Recyclingplatz dienen, der jedoch nie errichtet wurde, wodurch auch die erstandene Bewilligung vom
- März 2006 durch den Lauf der Zeit nicht mehr konsumiert werden kann und die gelagerten Materialen zum Tatzeitpunkt zur Ablagerung wurden (vgl. VwGH vom
- April 2009, 2006/07/0164). Der Beschwerdeführervertreter stützte sich in seiner Argumentation auf die Definition von „Lagern“ und teilte die Sicht der belangten Behörde betreffend die Definition des „Ablagerns“ nicht. Die ggst. Materialen sollten dem Bau eines Recyclingplatz dienen, der jedoch nie errichtet wurde, wodurch auch die erstandene Bewilligung vom
- März 2006 durch den Lauf der Zeit nicht mehr konsumiert werden kann und die gelagerten Materialen zum Tatzeitpunkt zur Ablagerung wurden vergleiche VwGH vom
- April 2009, 2006/07/0164). Zwar wurde von der Beschwerdeführerseite wiederholt bekräftigt, dass die Materialien gelagert wurden, um damit den Recyclingplatz herzustellen, doch kam es zum Bau dieser Anlage durch den Bewilligungsinhaber nie. Es handelte sich somit nicht mehr um ein vorübergehendes „Lagern“. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung scheidet die Annahme einer bloß vorübergehenden Lagerung aus, wenn bereits mehr als drei Jahre vergangen sind (VwGH vom
- April 2009, 2006/07/0164). Wie bereits festgestellt, waren die ggst. Ablagerungen als Abfall anzusprechen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er die betreffenden Ablagerungen entfernen will, ihm somit klar ist, dass eine Ablagerung in der vorgeworfenen Form nicht rechtmäßig ist. Es besteht daher zweifelsfrei die Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers und ist daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt (vgl. VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/05/0012).Wie bereits festgestellt, waren die ggst. Ablagerungen als Abfall anzusprechen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er die betreffenden Ablagerungen entfernen will, ihm somit klar ist, dass eine Ablagerung in der vorgeworfenen Form nicht rechtmäßig ist. Es besteht daher zweifelsfrei die Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers und ist daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt vergleiche VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/05/0012). Von einer Entledigung iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH vom
- Februar 2009, 2008/07/182).Von einer Entledigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH vom
- Februar 2009, 2008/07/182). Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer nachweisen, dass es sich bei den abgelagerten Materialien um CE-zertifiziertes Material handelt und deshalb einer rechtmäßigen Verwertung zugänglich ist. Nach dem Wortlaut des § 5 AWG 2002 reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E
- Mai 2011, 2009/07/0208; E
- März 2012, 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (
- März 2016 2013/07/0214; 24.September 2015, 2013/07/0098).Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, AWG 2002 reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E
- Mai 2011, 2009/07/0208; E
- März 2012, 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (
- März 2016 2013/07/0214; 24.September 2015, 2013/07/0098). Die abgelagerten Materialien standen immer im Eigentum der Fa. K Gmbh. Der Beschwerdeführer übernahm die Tätigkeit als § 9 VStG Verantwortlicher im Jahre 2012 und somit die Haftung für den Eigentümer.Die abgelagerten Materialien standen immer im Eigentum der Fa. K Gmbh. Der Beschwerdeführer übernahm die Tätigkeit als Paragraph 9, VStG Verantwortlicher im Jahre 2012 und somit die Haftung für den Eigentümer. Mit der Entscheidung des UVS OÖ vom
- Februar 2011, VwSen-310425/9Kü/Ba, wurde dargelegt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 nur derjenige begehen kann, der entgegen der der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 selbst die Lagerung bzw. Ablagerung der Abfälle vorgenommen hat oder diese Lagerung oder Ablagerung veranlasst hat.Mit der Entscheidung des UVS OÖ vom
- Februar 2011, VwSen-310425/9Kü/Ba, wurde dargelegt, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 nur derjenige begehen kann, der entgegen der der Bestimmung des , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 selbst die Lagerung bzw. Ablagerung der Abfälle vorgenommen hat oder diese Lagerung oder Ablagerung veranlasst hat. Im ggst. Fall kommt dem Beschwerdeführer diese Rechtsprechung allerdings nicht zu Gute. Im Gegensatz zur Lage in Oberösterreich wurde dem Beschwerdeführer die Ablagerung nicht aufgezwungen und von anderen Eigentümern entledigt. Verursacher war immer die K Gmbh, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einzustehen hat, indem er die Haftung seines Vorgängers übernommen hat. Der räumliche und sachliche Bereich des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter war klar abgegrenzt und gab es diesbezüglich auch kein anders lautendes Vorbringen. § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 besagt, dass nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 und 4 nicht gesammelt, befördert, gelagert, behandelt werden dürfen und bei sonstigem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen.Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 besagt, dass nicht gefährliche Abfälle entgegen , Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 4 nicht gesammelt, befördert, gelagert, behandelt werden dürfen und bei sonstigem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen. In dieser Strafbestimmung wird zwar das „Ablagern“ nicht konkret aufgezählt, jedoch lässt sich das „Ablagern“ unter den „sonstigen Umgang“ subsumieren und ist daher von der Strafbestimmung erfasst. Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume (VwGH vom
- Juli 2014, 2012/07/0129). Für die Ablagerung schreibt § 15 Abs. 3 AWG 2002 vor, dass diese in Deponien zu erfolgen hat.Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume (VwGH vom
- Juli 2014, 2012/07/0129). Für die Ablagerung schreibt Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vor, dass diese in Deponien zu erfolgen hat.
- Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über ein Einkommen von ca. € 3.000,--, ist sorgepflichtig für ein Kind und Eigentümer eines Wohnhauses. Von der belangten Behörde wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund gewertet und der Umfang der Übertretung als Erschwerungsgrund. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich das Verschulden betreffend um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182). Der Unrechtsgehalt der Strafnorm besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldig) nicht beachtet (VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182)
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er bekräftigte zwar, dass er die Ablagerungen nicht vorgenommen hat bzw. unter seiner Leitung vorgenommen wurde, dennoch haftet er aufgrund seiner Stellung als verantwortlich Beauftragter. Er zeigte sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren, dass er laufend damit beschäftigt ist, die ggst. Materialen zu entfernen und gewillt ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Ihm war seit Beginn des Verfahrens klar, dass ein gesetzwidriger Zustand vorlag, der zwingend zu beenden ist. Er brachte allerdings vor, dass die sofortige Räumung der Ablagerungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, da diese Entfernung aufgrund des finanziellen schlecht dastehenden Unternehmens die Sanierung desselben scheitern hätte lassen. Im Hinblick darauf kommt die Judikatur zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz nicht zum Tragen, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu entfernen ist (vgl. VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2016/05/0099 und VwGH vom
- Februar 2014, 2011/07/0080 betreffend Prüfung wirtschaftlich Zumutbarkeit und Adäquanz).Im Hinblick darauf kommt die Judikatur zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz nicht zum Tragen, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu entfernen ist vergleiche VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2016/05/0099 und VwGH vom
- Februar 2014, 2011/07/0080 betreffend Prüfung wirtschaftlich Zumutbarkeit und Adäquanz). § 20 VStG besagt, dass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Paragraph 20, VStG besagt, dass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Wie unter den Feststellungen (4.2.) ersichtlich erfüllt der Beschwerdeführer eindeutig die Vorgaben des § 20 VStG. Wie unter den Feststellungen (4.2.) ersichtlich erfüllt der Beschwerdeführer eindeutig die Vorgaben des Paragraph 20, VStG. Die Kooperation mit den Behörden seit Beginn seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer einerseits und sein Bemühen um tatsächliche Entfernung der Ablagerungen ist als mildernd heranzuziehen. Weiters ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer es zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zustande gebracht hat, von den anfänglichen 50.000m³ abgelagerten Materialen bereits mehr als 40.000m³ zu entfernen. Mit der unaufgeforderten Vorlage eines Gutachtens über die Unbedenklichkeit der Ablagerungen machte er überdies klar, dass nicht von einem hohen Gefahrenpotential von den Materialien auszugehen ist und legte gleichzeitig dar, dass bereits die Hälfte der bestehenden Ablagerungen ordnungsgemäß verwertet bzw. in Deponien eingebracht wurde, wodurch die Folgen der Tat als gering einzustufen sind. Vor diesem Hintergrund in Zusammenhang mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinem Wohlverhalten seit Beginn des Verfahrens ist somit von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, wobei das erkennende Gericht nicht die Anzahl der Milderungsgründe wertet, sondern deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. VwGH vom
- Mai 2004, 2004/02/0005 und VwGH vom
- April 2008, 2008/03/0012).Vor diesem Hintergrund in Zusammenhang mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinem Wohlverhalten seit Beginn des Verfahrens ist somit von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, wobei das erkennende Gericht nicht die Anzahl der Milderungsgründe wertet, sondern deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes vergleiche VwGH vom
- Mai 2004, 2004/02/0005 und VwGH vom
- April 2008, 2008/03/0012). Dennoch war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen gegeben. Ist das Abfallende aufgrund der zulässigen Verwertung nicht eingetreten, sind die Abfälle in eine hierzu genehmigte Deponie einzubringen. Dies ist damit begründet, dass eine Behandlung und Ablagerung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2183.001.2016