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LVwG-AV-1039/001-2017

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 24§ 8§ 10§ 68

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1039/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Ma

§ 28i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, in Verbindung mit , Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. August 2017, HLA1-P-161289/001, wurde Herr RB (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 24Abs. 4 i

Vm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 30.8.2017 „eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 u. 2 erstellen kann.“Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. August 2017, HLA1-P-161289/001, wurde Herr RB (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 30.8.2017 „eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 u. 2 erstellen kann.“ Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Zur Kontrolle der gesundheitlichen Eignung wurde Ihnen mit Bescheid vom 3.11.2017 die Vorlage des folgendenfolgender Befundes vorgeschrieben: halbjährlich eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie Der letzte Vorlagetermin, der 1.8.2017, wurde von Ihnen nicht eingehalten. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG). Die Befundvorlage ist auf Grund obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 16. August 2017, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde davon ausginge, dass er halbjährlich eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen habe, wobei der letzte Vorlagetermin am 01.08.2017 von ihm nicht eingehalten worden sei. Dabei nehme die belangte Behörde offenbar Bezug auf einen Bescheid vom 03.11.2016, PLS1-F-15860/001, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, in welchem die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, C1 und F durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen einschränkt habe:

  1. a)halbjährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 01.08.2016
  2. b)Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung
  3. c)„Code 01.06“ (Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) Es sei der belangten Behörde zu erwidern, dass er gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.11.2016, PLS1-F-15860/001, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben habe. In diesem Beschwerdeverfahren habe das Landesverwaltungsgericht mit 06.03.2017, LVwG-AV-1290/001-2016, den Beschluss gefasst, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.11.2016, PLS1-F-15860/001, ausgenommen der Vorschreibung des „Code 01.06“ (Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) gem. § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Überdies sei ausgesprochen worden, dass gegen diesen Beschluss gem. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig sei. Es sei daher der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass es keine wie immer geartete Rechtsgrundlage gäbe die Vorlage einer Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie aufzutragen. Es sei der belangten Behörde zu erwidern, dass er gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.11.2016, PLS1-F-15860/001, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben habe. In diesem Beschwerdeverfahren habe das Landesverwaltungsgericht mit 06.03.2017, LVwG-AV-1290/001-2016, den Beschluss gefasst, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.11.2016, PLS1-F-15860/001, ausgenommen der Vorschreibung des „Code 01.06“ (Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) gem. Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Überdies sei ausgesprochen worden, dass gegen diesen Beschluss gem. Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig sei. Es sei daher der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass es keine wie immer geartete Rechtsgrundlage gäbe die Vorlage einer Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie aufzutragen. Er gehe davon aus, dass die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.11.2016 meinte. Es ist auch vollkommen klar, warum der letzte Vorlagetermin (01.08.2017) von ihm nicht eingehalten worden sei. Dies deswegen, weil es eben keinen mit rechtskräftigem Bescheid vorgeschriebenen Vorlagetermin gegeben habe, wobei nochmals auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.03.2017, LVwG-AV-1290/001-2016, verwiesen werden dürfe. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.11.2016, PLS1-F-15860/00, sei aufgehoben worden bzw. wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) zurückverwiesen. Ein weiterer Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.11.2016, , PLS1-F-15860/00, sei aufgehoben worden bzw. wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) zurückverwiesen. Ein weiterer Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2017, HLA1-P-161289/001, wurde der angefochtene Bescheid

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2017, HLA1-P-161289/001, wurde der angefochtene Bescheid

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage nachweislich am

  1. August 2017, zu Handen seines Rechtsvertreters, zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage nachweislich am ,
  2. August 2017, zu Handen seines Rechtsvertreters, zugestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Nach § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG). Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Nach § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 AVG sowie der §§ 63-73 AVG anzuwenden, soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nichts anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, AVG sowie der Paragraphen 63 -, 73, AVG anzuwenden, soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nichts anderes bestimmt ist. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Konkret ergab sich dabei, dass die angefochtene Entscheidung (Bescheid) seitens der belangten Behörde

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen aufgehoben wurde. Diese Aufhebung ist dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt worden und bewirkt dies, dass der Beschwerdeführer so gestellt wird, als ob die angefochtene Entscheidung nicht erlassen wurde. Diese mittlerweile in Rechtskraft dem Rechtsbestand angehörige Aufhebung verbunden mit der ex tunc – Wirkung dieser Aufhebung bedeutet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht mehr beschwert ist. Der angefochtene Bescheid gehört nunmehr nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Konkret ergab sich dabei, dass die angefochtene Entscheidung (Bescheid) seitens der belangten Behörde

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben wurde. Diese Aufhebung ist dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt worden und bewirkt dies, dass der Beschwerdeführer so gestellt wird, als ob die angefochtene Entscheidung nicht erlassen wurde. Diese mittlerweile in Rechtskraft dem Rechtsbestand angehörige Aufhebung verbunden mit der ex tunc – Wirkung dieser Aufhebung bedeutet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht mehr beschwert ist. Der angefochtene Bescheid gehört nunmehr nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1039.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.