Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, in Verbindung mit , Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. August 2017, HLA1-P-161289/001, wurde Herr RB (in der Folge: Beschwerdeführer)
Vm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 30.8.2017 „eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 u. 2 erstellen kann.“Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. August 2017, HLA1-P-161289/001, wurde Herr RB (in der Folge: Beschwerdeführer)
Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens 30.8.2017 „eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 u. 2 erstellen kann.“ Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Zur Kontrolle der gesundheitlichen Eignung wurde Ihnen mit Bescheid vom 3.11.2017 die Vorlage des folgendenfolgender Befundes vorgeschrieben: halbjährlich eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie Der letzte Vorlagetermin, der 1.8.2017, wurde von Ihnen nicht eingehalten. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG). Die Befundvorlage ist auf Grund obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 16. August 2017, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde davon ausginge, dass er halbjährlich eine Besuchsbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen habe, wobei der letzte Vorlagetermin am 01.08.2017 von ihm nicht eingehalten worden sei. Dabei nehme die belangte Behörde offenbar Bezug auf einen Bescheid vom 03.11.2016, PLS1-F-15860/001, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, in welchem die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, C1 und F durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen einschränkt habe:
2 AVG aufgehoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2017, HLA1-P-161289/001, wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage nachweislich am
2 AVG von Amts wegen aufgehoben wurde. Diese Aufhebung ist dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt worden und bewirkt dies, dass der Beschwerdeführer so gestellt wird, als ob die angefochtene Entscheidung nicht erlassen wurde. Diese mittlerweile in Rechtskraft dem Rechtsbestand angehörige Aufhebung verbunden mit der ex tunc – Wirkung dieser Aufhebung bedeutet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht mehr beschwert ist. Der angefochtene Bescheid gehört nunmehr nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Konkret ergab sich dabei, dass die angefochtene Entscheidung (Bescheid) seitens der belangten Behörde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben wurde. Diese Aufhebung ist dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt worden und bewirkt dies, dass der Beschwerdeführer so gestellt wird, als ob die angefochtene Entscheidung nicht erlassen wurde. Diese mittlerweile in Rechtskraft dem Rechtsbestand angehörige Aufhebung verbunden mit der ex tunc – Wirkung dieser Aufhebung bedeutet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht mehr beschwert ist. Der angefochtene Bescheid gehört nunmehr nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1039.001.2017
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