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{'item': 'LVwG-AV-1049/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 1§§ 10§ 8§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1049/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.5.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.7.2017, Zl. WBJ3-B-1791/001, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein Eigenheim bewohne, für das monatliche Betriebskosten in Höhe von € 103,53 anfielen. Seine Ehegattin erhalte ein Einkommen in Form einer AMS-Leistung in Höhe von € 33,99 täglich. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Vermögen in Form eines PKW, welcher am 26.1.2017 erstmalig zugelassen worden ist. Der Wert des Fahrzeuges, Neupreis € 15.800,-, übersteige den Vermögensfreibetrag in Höhe von derzeit € 4.222,
  4. Es sei außerdem kein Nachweis über die Verwendung des Autos vorgelegt worden, weshalb es dem Vermögen zuzurechnen gewesen sei. Zusätzlich hätte der Beschwerdeführer an Frau BS einen Betrag von € 4.500,- und an Frau NS einen Betrag von € 800,- verliehen. Davon sei eine Rückzahlung von € 800,- auf den Kontoauszügen ersichtlich. Dies sei ebenfalls dem Vermögen zuzurechnen. Zu dem vom Beschwerdeführer beim Finanzamt bestehenden Guthaben in Höhe von € 180.000,- sei auszuführen, dass dies mit der Finanzbehörde zu klären sei.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es stimme, dass der Beschwerdeführer den Töchtern seien Ehefrau Geld geliehen habe und die genannten € 800,- bereits zurückgezahlt worden seien. In Bezug auf den zweiten Kredit würden monatlich € 200,- an den Beschwerdeführer zurückgezahlt werden. Außerdem würden die monatlichen Wohnkosten nicht € 103,53, sondern € 813,36 betragen. Dies inkludiere zwar die Kreditraten für das Wohnobjekt, diese seien einer Miete jedoch gleichzuhalten. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er – müsste er seinen PKW verkaufen – einen erheblichen Wertverlust erleiden würden. Überdies sei er trotz derzeitigem Krankenstand auf der Suche nach einer Anstellung. Für jede Stelle werde mittlerweile eine KFZ-Mobilität vorausgesetzt, sodass sein Auto für ihn erforderlich ist.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer GM, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 12.5.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau MM im gemeinsamen Haushalt. Für das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Haus sind monatliche Betriebskosten in Höhe von € 103,53 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist beim AMS gemeldet und verfügt über kein Einkommen. Er erhält von Frau BS, der Tochter seiner Ehefrau, monatlich € 200,- überwiesen. Es handelt sich dabei um die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von € 4.500,-. An Vermögen verfügt der Beschwerdeführer über einen PKW, Marke Suzuki Ignis, den er als Neuwagen gekauft hat der am 26.1.2017 erstmalig zugelassen worden ist. Der Neupreis betrug € 15.800,-. Ein Teil in der Höhe von € 4.600,- wurde davon in bar am 22.3.2017 bezahlt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht ein Einkommen in Form einer AMS-Leistung in Höhe von € 33,99 täglich, d.s. € 1.019,70 monatlich.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. WBJ3-B-1719/001, und in Bezug auf die monatliche Kreditrückzahlung in Höhe von € 200,- aus dem Vorbringen in der Beschwerde und den dazu korrespondierenden Kontoauszügen des Beschwerdeführers.
  8. Rechtslage: 5.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6Einsatz der eigenen Mittel

(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Absatz 2 a,–
(2b)[…]
(3)Absatz 3,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Absatz 4,–
(5)[…]
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. […] § 8Paragraph 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Absatz 2,Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
  1. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
  2. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, 3.Ziffer 3 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins […]; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 475,01 Euro; b)Litera b […] 3.Ziffer 3 […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 158,34 Euro; b)Litera b […] 3.Ziffer 3 […]
(3)Absatz 3,Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.“ 5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise: „§ 1EinkommenEinkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. […] § 3Paragraph 3Anrechenfreies Vermögen
(1)Absatz eins,Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: 1.Ziffer eins ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen; 3.Ziffer 3 ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen; 4.Ziffer 4 […] 5.Ziffer 5 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind; 6.Ziffer 6 Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird; 7.Ziffer 7 sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden; […]“

  1. Erwägungen: 6.
  2. Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, sodass für ihn grundsätzlich der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG in Frage kommen würde. Für das Jahr 2017 beträgt der dafür maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts € 475,01 monatlich (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV) sowie jener zur Deckung des Wohnbedarfs bis zu € 158,34 (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV), das ist ein Mindeststandard von gesamt € 633,
  3. 6.
  4. Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, sodass für ihn grundsätzlich der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Frage kommen würde. Für das Jahr 2017 beträgt der dafür maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts € 475,01 monatlich (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV) sowie jener zur Deckung des Wohnbedarfs bis zu € 158,34 (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV), das ist ein Mindeststandard von gesamt € 633,
  5. 6.2.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. 6.2.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach , Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. 6.2.

  1. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 NÖ MSG ergibt, stellt diese Bestimmung zum einen lediglich auf den Abs. 1 des § 11 ab. Dies bedeutet, dass sich zwar der Mindeststandard des § 11 aus Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zusammensetzt, enthält denn § 11 Abs. 3 NÖ MSG den Wortlaut, dass „Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 […] grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes“ enthalten. Bei der Heranziehung der Anrechnung eines Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist der jeweilige Mindeststandard des § 11 Abs. 1 NÖ MSG jedoch als gesamtes, also sowohl der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts als auch jener zur Deckung des Wohnbedarfs, heranzuziehen. 6.2.
  2. Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ergibt, stellt diese Bestimmung zum einen lediglich auf den Absatz eins, des Paragraph 11, ab. Dies bedeutet, dass sich zwar der Mindeststandard des Paragraph 11, aus Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zusammensetzt, enthält denn Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG den Wortlaut, dass „Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, […] grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes“ enthalten. Bei der Heranziehung der Anrechnung eines Einkommens im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, , NÖ MSG ist der jeweilige Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG jedoch als gesamtes, also sowohl der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts als auch jener zur Deckung des Wohnbedarfs, heranzuziehen. 6.2.
  3. Zum anderen ist § 8 Abs. 2 NÖ MSG dahingehend zu interpretieren, dass sich die Wortfolge „maßgebenden Mindeststandard“ nicht auf die potentielle Höhe einer Mindestsicherungsleistung für den Partner bzw. Lebensgefährten der Hilfe suchenden Person bezieht, würde diese denn – unter Außerachtlassung ihres Einkommens – selbst eine Mindestsicherungsleistung beziehen. Das Unterscheidungskriterium ist vielmehr die Haushaltskonstellation, sodass jeweils der abstrakte Mindeststandard des § 11 Abs. 1 NÖ MSG heranzuziehen ist (vgl. NÖ LVwG 22.8.2017, LVwG-AV-1326/001-2016). Beispielsweise also bei volljährigen Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG, oder bei leistungsberechtigten volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG. 6.2.
  4. Zum anderen ist Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG dahingehend zu interpretieren, dass sich die Wortfolge „maßgebenden Mindeststandard“ nicht auf die potentielle Höhe einer Mindestsicherungsleistung für den Partner bzw. Lebensgefährten der Hilfe suchenden Person bezieht, würde diese denn – unter Außerachtlassung ihres Einkommens – selbst eine Mindestsicherungsleistung beziehen. Das Unterscheidungskriterium ist vielmehr die Haushaltskonstellation, sodass jeweils der abstrakte Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG heranzuziehen ist vergleiche NÖ LVwG 22.8.2017, LVwG-AV-1326/001-2016). Beispielsweise also bei volljährigen Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG, oder bei leistungsberechtigten volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG. 6.2.
  5. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.019,70 den auf sie entfallenden abstrakten Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG in Höhe von € 633,35 um € 386,35 übersteigt. Dieser Betrag ist sodann auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers anzurechnen.6.2.
  6. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.019,70 den auf sie entfallenden abstrakten Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Höhe von € 633,35 um € 386,35 übersteigt. Dieser Betrag ist sodann auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers anzurechnen. 6.
  7. Der Beschwerdeführer releviert in seiner Beschwerde, dass die Berechnung der Wohnkosten in Höhe von € 103,53 unrichtig sei und er vielmehr monatliche Wohnkosten in Höhe von € 813,36 zu bestreiten hätte. Diese setzten sich zusammen aus € 350,- Kreditrückzahlung, € 80,- Gemeindeabgaben, € 65,73 Risiko-Versicherung Kredit, € 34,48 Haushaltsversicherung, € 120,- Heizöl und € 95,- Strom. 6.3.
  8. Zu den Kreditraten bzw. der „Risiko-Versicherung Kredit“ ist auszuführen, dass es nicht Sinn und Zweck von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist, Kreditraten für Wohnraumbeschaffung mit öffentlichen Mitteln abzudecken (vgl. NÖ LVwG 10.5.2016, LVwG-AV-381/001-2016). Es würde dem Zweck dieser Leistungen widersprechen, wenn Zahlungen von Kreditraten bei der Berechnung für zu gewährende Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt werden, da diese Ausgaben eindeutig nicht unter die Definition einer Notlage im Sinne des NÖ MSG fallen. Eine gesetzliche Bestimmung im NÖ MSG, die eine solche Unterstützung bezüglich der Zahlung von Kreditraten oder Schulden zulässt, ist auch nicht vorhanden. Diesbezüglich legt auch § 10 Abs. 3 NÖ MSG durch eine taxative Aufzählung dar, dass die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs von regelmäßig wiederkehrendem Aufwand für Miete, Betriebskosten und wohnbezogenen Abgaben umfasst sind. Anfallende Kreditraten sind nicht darunter subsumierbar, da sie nicht unter Mietkosten, Betriebskosten oder sonstigen wohnbezogenen Abgaben fallen (vgl. NÖ LVwG 9.3.2016, LVwG-AV-2014/001-2016). Die geltend gemachten Kreditraten sowie die Kreditrisikoversicherung bleiben daher unberücksichtigt. 6.3.
  9. Zu den Kreditraten bzw. der „Risiko-Versicherung Kredit“ ist auszuführen, dass es nicht Sinn und Zweck von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist, Kreditraten für Wohnraumbeschaffung mit öffentlichen Mitteln abzudecken vergleiche , NÖ LVwG 10.5.2016, LVwG-AV-381/001-2016). Es würde dem Zweck dieser Leistungen widersprechen, wenn Zahlungen von Kreditraten bei der Berechnung für zu gewährende Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt werden, da diese Ausgaben eindeutig nicht unter die Definition einer Notlage im Sinne des NÖ MSG fallen. Eine gesetzliche Bestimmung im NÖ MSG, die eine solche Unterstützung bezüglich der Zahlung von Kreditraten oder Schulden zulässt, ist auch nicht vorhanden. Diesbezüglich legt auch Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG durch eine taxative Aufzählung dar, dass die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs von regelmäßig wiederkehrendem Aufwand für Miete, Betriebskosten und wohnbezogenen Abgaben umfasst sind. Anfallende Kreditraten sind nicht darunter subsumierbar, da sie nicht unter Mietkosten, Betriebskosten oder sonstigen wohnbezogenen Abgaben fallen vergleiche NÖ LVwG 9.3.2016, LVwG-AV-2014/001-2016). Die geltend gemachten Kreditraten sowie die Kreditrisikoversicherung bleiben daher unberücksichtigt. 6.3.
  10. Die vorgebrachten Ausgaben für Heizöl und Strom wiederum fallen nicht unter die Definition des § 10 Abs. 3 NÖ MSG („Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs“), sondern sind vielmehr unter § 10 Abs. 1 NÖ MSG zu subsummieren. 6.3.
  11. Die vorgebrachten Ausgaben für Heizöl und Strom wiederum fallen nicht unter die Definition des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG („Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs“), sondern sind vielmehr unter Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG zu subsummieren. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen nämlich u.a. den Aufwand für „Energie“, wozu unbestreitbar auch Strom und Heizöl zählen. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen nämlich u.a. den Aufwand für „Energie“, wozu unbestreitbar auch Strom und Heizöl zählen. 6.3.

  1. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie für die Berechnung von Leistungen der Bedarfsorienteierten Mindestsicherung gegenständlich monatliche Wohnkosten in Höhe von € 103,53 angesetzt hat. Da in einer aufrechten Haushaltsgemeinschaft überdies davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten anteilig getragen werden, entfallen auf den Beschwerdeführer konkret € 51,77, für die grundsätzlich eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs gebühren würde. 6.
  2. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf den Beschwerdeführer ein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 475,01 und ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 51,77, sohin gesamt € 526,78 entfallen würden. Davon ist dann wiederum der Überschuss des Einkommens seiner Ehegattin in Höhe von € 386,35 abzuziehen, sodass ein Mindeststandard in Höhe von € 140,43 verbliebe. 6.
  3. Wie festgestellt, erhält der Beschwerdeführer derzeit € 200,- monatlich von Frau BS, der Tochter seiner Ehefrau, überwiesen. Obgleich es sich dabei um die Rückzahlung eines Kredits in Höhe von gesamt € 4.500,- handelt, stellen diese Zahlungen Einkünfte dar, die dem Beschwerdeführer tatsächlich zufließen und somit als Einkommen zu werten sind (§ 6 Abs. 2 NÖ MSG). Da es sich außerdem um regelmäßige Zahlungen handelt, die noch dazu innerhalb des Bedarfszeitraums (hier: der Zeitraum, für den Leistungen der Mindestsicherung beantragt worden sind) erfolgen, war auch im Sinne der „Zuflussbetrachtung“ von Einkommen und nicht von Vermögen auszugehen (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). 6.
  4. Wie festgestellt, erhält der Beschwerdeführer derzeit € 200,- monatlich von Frau BS, der Tochter seiner Ehefrau, überwiesen. Obgleich es sich dabei um die Rückzahlung eines Kredits in Höhe von gesamt € 4.500,- handelt, stellen diese Zahlungen Einkünfte dar, die dem Beschwerdeführer tatsächlich zufließen und somit als Einkommen zu werten sind (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG). Da es sich außerdem um regelmäßige Zahlungen handelt, die noch dazu innerhalb des Bedarfszeitraums (hier: der Zeitraum, für den Leistungen der Mindestsicherung beantragt worden sind) erfolgen, war auch im Sinne der „Zuflussbetrachtung“ von Einkommen und nicht von Vermögen auszugehen vergleiche Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21).

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Außerdem sind Leistungen nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist (§ 8 Abs. 1 NÖ MSG). Dies ist Ausdruck des in § 2 Abs. 1 NÖ MSG normierten Subsidiaritätsprinzips.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Außerdem sind Leistungen nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist (Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG). Dies ist Ausdruck des in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG normierten Subsidiaritätsprinzips. Wenn nun der Beschwerdeführer monatlich € 200,- überwiesen erhält und dieser Betrag

der oben stehenden Darstellung als Einkommen bzw. bedarfsdeckende Leistung anzusehen ist, so ist er auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers anzurechnen. Die € 200,- übersteigen jedoch den auf den Beschwerdeführer entfallenden Mindeststandard in Höhe von € 140,43, sodass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 6.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das von der belangten Behörde als Vermögen gewertete KFZ sei für ihn notwendig, weil er derzeit auf Suche nach einer Arbeitsstelle sei und für eine Arbeit eine KFZ-Mobilität vorausgesetzt sei, ist schließlich Folgendes auszuführen. 6.5.1.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Auch wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er bei einem Verkauf einen erheblichen Wertverlust erleiden würde, weil er das Auto als Neuwagen angeschafft hat, so ändert dies nichts an dessen grundsätzlichen Verwertbarkeit. 6.5.1.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung u.a. des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Auch wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er bei einem Verkauf einen erheblichen Wertverlust erleiden würde, weil er das Auto als Neuwagen angeschafft hat, so ändert dies nichts an dessen grundsätzlichen Verwertbarkeit. 6.5.

  1. § 3 Abs. 1 EigenmittelV sieht allerdings bestimmte Tatbestände vor, bei deren Erfüllen ein grundsätzlich verwertbares Vermögen als anrechenfrei zu gelten hat, so beispielsweise Kraftfahrzeuge, „die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind“ (§ 3 Abs. 1 Z 5 EigenmittelV). 6.5.
  2. Paragraph 3, Absatz eins, EigenmittelV sieht allerdings bestimmte Tatbestände vor, bei deren Erfüllen ein grundsätzlich verwertbares Vermögen als anrechenfrei zu gelten hat, so beispielsweise Kraftfahrzeuge, „die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EigenmittelV). Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in *** und somit in einer Region ohne unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr. Zumal eine potentielle Arbeitsstätte nicht notwendigerweise im Zentrum der nächsten größeren Städte (etwa ***, ***, oder ***) liegen muss, kann unpräjudiziell davon ausgegangen werden, dass ein Kraftfahrzeug wegen besonderer Umstände in Form von unzureichender Infrastruktur zur Erreichung einer Arbeitsstätte erforderlich sein wird. 6.
  3. Aus dem unter Punkt 6.
  4. ergibt sich jedoch zusammengefasst, dass das Einkommen des Beschwerdeführers den auf ihn anwendbaren Mindeststandard übersteigt, sodass seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
  5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs.

4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage und insbesondere des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde als hinreichend geklärt, sodass von einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung am insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert (vgl. VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0129). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung am insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert vergleiche VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0129). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1049.001.2017

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