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{'item': 'LVwG-AV-1201/001-2017'}

Obsah (7)§ 78§ 31§ 25aArt. 133§ 13Art. 130§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1201/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richt

§ 78Abs. 1 dritter Satz Gewerbeordnung 1994 (Gew

O) denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über den mit der Bescheidbeschwerde der Dr. RH, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Breitenecker Kolbitsch Vana, ***, ***, vom , 20. September 2017 gestellten Antrag auf Ausschließung des Rechts der Genehmigungswerberin auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage

Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO) den BESCHLUSS: I.römisch eins. Der mit der Beschwerde vom 20.09.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.08.2017, MEW2-BA-156/002, gestellte Antrag auf Ausschließung des Rechts der Genehmigungswerberin auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage

§ 78Abs. 1 dritter Satz Gew

O wird

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zurückgewiesen.Der mit der Beschwerde vom 20.09.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.08.2017, MEW2-BA-156/002, gestellte Antrag auf Ausschließung des Rechts der Genehmigungswerberin auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage

Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen., II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.08.2017, MEW2-BA-156/002, wurde der G Ges.m.b.H & Co KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Erweiterung des Schauraumes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Nachbarin der Betriebsanlage, Dr. RH, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde vom 20.09.2017 ist auch der Antrag gestellt worden,

§ 78Abs. 1 dritter Satz Gew

O die Inanspruchnahme des Rechts der Genehmigungswerberin auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage auszuschließen. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde vom 20.09.2017 ist auch der Antrag gestellt worden,

Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO die Inanspruchnahme des Rechts der Genehmigungswerberin auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage auszuschließen. In der Beschwerde selbst wird geltend gemacht, dass von der Kälte- und Lüftungsanlage auf dem Dach der Betriebsanlage eine Immissionsbelastung ausgehe, die negative Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin als Nachbarin der Betriebsanlage habe. Bemängelt werde insbesondere, dass im behördlichen Verfahren die Beiziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen zur Beurteilung des eingeholten Lärmgutachtens unterblieben sei. Es sei auch davon auszugehen, dass mangels Auflagen bezüglich der Betriebszeiten der Lüftungs- und Klimaanlage im Genehmigungsbescheid diese entsprechend dem Projekt auch in der Nacht betrieben werden könne, wodurch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin hervorgerufen werden könne. Jedenfalls habe es die belangte Behörde unterlassen, in Bezug auf die Lüftungs- und Klimaanlage Auflagen vorzuschreiben bzw. die Genehmigung zu untersagen. Der mit der Bescheidbeschwerde gestellte weitere und hier gegenständliche Antrag

§ 78Abs. 1 Gew

O wird damit begründet, dass die Bauarbeiten bereits begonnen hätten und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu befürchten seien. Es werde demnach nochmals darauf hingewiesen, dass sich kein medizinischer Sachverständiger mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung auseinandergesetzt habe, und werde daher die Ausschließung der Inanspruchnahme des Rechts auf vorzeitige Errichtung und Betrieb beantragt, zumal eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin zu erwarten sei und Auflagen zu ihrem Schutz nicht vorgeschrieben worden seien. Der mit der Bescheidbeschwerde gestellte weitere und hier gegenständliche Antrag

Paragraph 78, Absatz eins, GewO wird damit begründet, dass die Bauarbeiten bereits begonnen hätten und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu befürchten seien. Es werde demnach nochmals darauf hingewiesen, dass sich kein medizinischer Sachverständiger mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung auseinandergesetzt habe, und werde daher die Ausschließung der Inanspruchnahme des Rechts auf vorzeitige Errichtung und Betrieb beantragt, zumal eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin zu erwarten sei und Auflagen zu ihrem Schutz nicht vorgeschrieben worden seien. In rechtlicher Hinsicht wird zu diesem Antrag

§ 78Abs. 1 Gew

O Folgendes ausgeführt:In rechtlicher Hinsicht wird zu diesem Antrag

Paragraph 78, Absatz eins, GewO Folgendes ausgeführt:

§ 78Abs. 1 Gew

O dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

Paragraph 78, Absatz eins, GewO dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 3 Vw

GVG haben Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG haben Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG keine aufschiebende Wirkung.

Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 22Abs. 1 Vw

GVG haben Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit § 78 Abs. 1 GewO wird zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Genehmigungswerbers eine abweichende Regelung zu § 13 Abs. 1 VwGVG in dem Sinne getroffen, dass der Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Paragraph 78, Absatz eins, GewO wird zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Genehmigungswerbers eine abweichende Regelung zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in dem Sinne getroffen, dass der Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Unterschied zu § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 VwGVG sieht § 78 Abs. 1 GewO einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Vielmehr hat die zur Entscheidung berufene Behörde – im vorliegenden Fall das erkennende Verwaltungsgericht – die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungswerbers nach § 78 Abs. 1 erster Satz GewO von Amts wegen auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass die in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Unterschied zu Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG sieht Paragraph 78, Absatz eins, GewO einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Vielmehr hat die zur Entscheidung berufene Behörde – im vorliegenden Fall das erkennende Verwaltungsgericht – die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungswerbers nach Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO von Amts wegen auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass die in Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Somit ist ein Antragsrecht der Nachbarn auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechts auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage gesetzlich nicht vorgesehen. Dem gegenständlichen Antrag kommt sohin in rechtlicher Hinsicht die Qualität einer bloßen Anregung zu (vgl. Ro 2017/04/0006). Dem gegenständlichen Antrag kommt sohin in rechtlicher Hinsicht die Qualität einer bloßen Anregung zu vergleiche Ro 2017/04/0006). Abgesehen von dieser Rechtslage ist ein amtswegiger Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes nach § 78 Abs. 1 erster Satz GewO nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO gegeben sind. Diese Bestimmung stellt allerdings auf die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ab, hinsichtlich derer die Prüfung ergeben müsste, dass trotz ihrer Einhaltung eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Abgesehen von dieser Rechtslage ist ein amtswegiger Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes nach Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz GewO nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO gegeben sind. Diese Bestimmung stellt allerdings auf die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen ab, hinsichtlich derer die Prüfung ergeben müsste, dass trotz ihrer Einhaltung eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Im angefochtenen Genehmigungsbescheid finden sich Auflagen hinsichtlich der Lüftungs- und Klimaanlagen der Betriebsanlage nicht. Ob es der Vorschreibung solcher bedarf oder ob die Genehmigungsfähigkeit dieser Anlagenteile nicht gegeben ist, wird im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zu prüfen sein. Eine allfällige Vorgangsweise im Sinne des § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO ist sohin erst bei Vorliegen von entsprechenden Prüfungsergebnissen möglich. Im angefochtenen Genehmigungsbescheid finden sich Auflagen hinsichtlich der Lüftungs- und Klimaanlagen der Betriebsanlage nicht. Ob es der Vorschreibung solcher bedarf oder ob die Genehmigungsfähigkeit dieser Anlagenteile nicht gegeben ist, wird im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zu prüfen sein. Eine allfällige Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, dritter Satz GewO ist sohin erst bei Vorliegen von entsprechenden Prüfungsergebnissen möglich. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da sich die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des gestellten Antrages auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und auch mit Blick auf die klare Rechtslage keine darüber hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist.Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da sich die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des gestellten Antrages auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann , und auch mit Blick auf die klare Rechtslage keine darüber hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1201.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.