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{'item': 'LVwG-AV-472/001-2016'}

Obsah (12)§ 28§ 6§ 25a§ 24a§ 47Art. 130§ 2§ 56§ 75§ 76§ 77Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-472/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG Folge gegeben und

§ 6Abs. 6 Z. 2 i

Vm Anhang 5, Teil 1, Z. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, iVm § 56 AVG festgestellt, dass das Zwischenlager für gefährliche Abfälle am Betriebsgelände der Kühlgeräterecyclinganlage der U GmbH in der KG ***, Grundstück Nr. ***, für folgende gefährliche AbfälleDer Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG Folge gegeben und

Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, AVG festgestellt, dass das Zwischenlager für gefährliche Abfälle am Betriebsgelände der Kühlgeräterecyclinganlage der U GmbH in der KG ***, Grundstück Nr. ***, für folgende gefährliche Abfälle Schlüssel- Nr. lt. AVV (SN) ge- fährl. (g) Bezeichnung entspr. ÖNORM S2100/Anl. 5 AVVBezeichnung entspr. , ÖNORM S2100/Anl. 5 AVV andere gebräuchliche Bezeichnungen 35205 G Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- u. KW-haltigen Kältemitteln FCKW-/KW-Geräte 35206 G Kühl- und Klimageräte mit andere Kältemitteln (z. B. Ammoniak) Ammoniakgeräte 35209 G Elektrolytkondensatoren Kondensatoren 35212 G Bildschirmgeräte, einschließlich BildröhrengeräteBildschirmgeräte, , einschließlich Bildröhrengeräte Bildschirmgeräte *) 35322 G Bleiakkumulatoren Starterbatterien *) 35326 G Quecksilber, quecksilberhaltige RückständeQuecksilber, , quecksilberhaltige Rückstände Quecksilberschalter 35339 G Gasentladungslampen Leuchtstoffröhren, unbehandelt 52725 G Sonstige wässrige Konzentrate Kondenswasser 54102 G Altöle Altöl 55205 G FCKW-haltige Kälte-, Treib und Lösungsmittel Kältemittel Stufe I, Treibmittel Stufe IIKältemittel Stufe römisch eins, Treibmittel Stufe römisch zwei *) Die dieserart gekennzeichneten Abfälle stellen häufig auftretende Fehlwürfe im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte dar, resultieren demnach nicht kausal aus dem eigentlichen Aufbereitungsprozess, werden jedoch von der U GmbH unter der angeführten SN der weiteren ordnungsgemäßen Verwertung/Behandlung zugeführt keine IPPC-Anlage

Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 ist. keine IPPC-Anlage

Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 ist. Der Spruchpunkt B) wird ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. April 2017 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008, wurde der U GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) „die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer physikalischen Abfallbehandlungsanlage (Verwertungsverfahren R4 und R5 nach Anhang 2, AWG 2002) für gefährliche Abfälle sowie eines dazugehörigen Zwischenlagers für Altkühlgeräte im so genannten Standort „Wirtschaftspark ***“, Bezirk ***, für max. 400.000 Kühlgeräte, was einer Menge von 16.800 t an diesen Abfällen jährlich entspricht, erteilt.“ Weiters wurde in dieser Genehmigung u.a. wörtlich festgehalten: „Die Anlage dient zur Lagerung und Behandlung der folgenden Abfallarten (Punkt I.2).“ …„Die Anlage dient zur Lagerung und Behandlung der folgenden Abfallarten (Punkt römisch eins.2).“ … „Für den kontinuierlichen Betrieb der Anlage sind Lager für den Input und den Output vorgesehen.“… „l.1.
  3. Abfallchemische Beschreibung Das gegenständliche Projekt umfasst die Behandlung von Kühlgeräten nach dem Stand der Technik. Insgesamt sollen max. 400.000 Kühlgeräte jährlich behandelt werden, dies entspricht einer Menge von ca. 16.800 t an diesen Abfällen. Das Behandlungsverfahren ist als reine physikalische Behandlung von Abfällen zu bezeichnen, wobei durch Absaugung der Kühlmittel und des Kompressoröles bzw. selektiver Entfernung der Gase aus den Dämmmaterialien eine Rückgewinnung dieser Bestandteile erreicht werden kann. Da die Anlage zur Wiedergewinnung von Bestandteilen der Kühlgeräte (z.B. Metalle, Kunststoffe) dient, kann diese Anlage als Verwertungsanlage von gefährlichen Abfällen eingestuft werden. Auf Grund des Behandlungsverfahrens ist hier jedoch nicht als IPPC-Behandlungsanlage

Anhang 5 AWG 2002 zuzuordnen, da keine Kategorien des Punktes 2 dieses Anhangs zutreffen. Das Behandlungsverfahren dieser Anlage kann

Anhang 2 AWG 2002 den Verwertungsverfahren R4 und R5 zugeordnet werden. Abweichend zu Kapitel 6.5 der Einreichunterlagen wurde in der Verhandlung am 04.Juli 2008 einvernehmlich festgelegt, dass nur die Abfälle der Schlüsselnummer 35205 und 35206 der ÖNORM S2100 gelagert und behandelt werden sollen.“… Mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. September 2008, Zl. RU4-KB-88/007-2008, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin, anstelle der in der Projektbeschreibung im Genehmigungsbescheid vom
  2. August 2008 vorgesehenen Herstellung eines mineralölbeständigen Asphalts eine Herstellung einer üblichen Asphaltdecke für industrielle Zwecke zu errichten, zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. September 2008, , Zl. RU4-KB-88/007-2008, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin, anstelle der in der Projektbeschreibung im Genehmigungsbescheid vom
  4. August 2008 vorgesehenen Herstellung eines mineralölbeständigen Asphalts eine Herstellung einer üblichen Asphaltdecke für industrielle Zwecke zu errichten, zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. Dezember 2009, Zl. RU4-KB-88/020-2009, wurde der Beschwerdeführerin die auf 20 Jahre befristete Genehmigung zur Errichtung von zwei zusätzlichen Restölabscheideanlagen der Nenngröße 65 und 35, einer Bodenfilteranlage und die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in den Regenwasserkanal der E (Ölabscheider NG 65) bzw. in das Versickerungsbecken (Ölabscheider NG 35) unter Einhaltung eines Grenzwertes von 5 mg/l an Gesamtkohlenwasserstoffen am Ablauf der Ölabscheideanlage (in beiden Fällen)

den §§ 37 Abs. 3 Z. 5 und 50 AWG 2002 sowie § 21 WRG 1959 erteilt. Zwei Auflagen des zuletzt genannten Bescheides wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. August 2010, Zl. RU4-KB-88/021-2009, abgeändert.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Dezember 2009, , Zl. RU4-KB-88/020-2009, wurde der Beschwerdeführerin die auf 20 Jahre befristete Genehmigung zur Errichtung von zwei zusätzlichen Restölabscheideanlagen der Nenngröße 65 und 35, einer Bodenfilteranlage und die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in den Regenwasserkanal der E (Ölabscheider NG 65) bzw. in das Versickerungsbecken (Ölabscheider NG 35) unter Einhaltung eines Grenzwertes von 5 mg/l an Gesamtkohlenwasserstoffen am Ablauf der Ölabscheideanlage (in beiden Fällen)

den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 5 und 50 AWG 2002 sowie Paragraph 21, WRG 1959 erteilt. Zwei Auflagen des zuletzt genannten Bescheides wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. August 2010, , Zl. RU4-KB-88/021-2009, abgeändert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Dezember 2011, Zl. RU4-KB-88/033-2011, wurden der Beschwerdeführerin nachträglich 7 bautechnische Auflagen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorgeschrieben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Dezember 2011, , Zl. RU4-KB-88/033-2011, wurden der Beschwerdeführerin nachträglich 7 bautechnische Auflagen nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 vorgeschrieben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. Oktober 2012, Zl. RU4-KB-88/034-2012, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom
  5. Juni 2012 bezüglich der Abänderung der Heizungsanlage unter Vorschreibung von 7 Auflagen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. März 2013, Zl. RU4-KB-88/042-2013, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom
  7. Jänner 2013 bezüglich der Errichtung von Lagerboxen unter Vorschreibung von 3 Auflagen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. Juli 2013, Zl. RU4-KB-88/045-2013, wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom
  9. Juni 2013 festgestellt, dass die in der Anlage der Beschwerdeführerin angewandten Behandlungs- und Verwertungsverfahren

Anhang 2 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 als „R4, Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen“ und „R3, Rückgewinnung organischer Stoffe“ einzustufen sind. Der Spruch des Genehmigungsbescheides vom

  1. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008, wurde entsprechend abgeändert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Juli 2013, Zl. RU4-KB-88/045-2013, wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin vom
  3. Juni 2013 festgestellt, dass die in der Anlage der Beschwerdeführerin angewandten Behandlungs- und Verwertungsverfahren

Anhang 2 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – , AWG 2002 als „R4, Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen“ und „R3, Rückgewinnung organischer Stoffe“ einzustufen sind. Der Spruch des Genehmigungsbescheides vom

  1. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008, wurde entsprechend abgeändert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. November 2014, Zl. RU4-KB-88/059-2014, wurde die Errichtung und Inbetriebnahme einer weiteren PKW-Zufahrt zum Betriebsgelände, einer Schrankenanlage und einer Einfriedung (Zaun mit Gehtor) genehmigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. November 2014, , Zl. RU4-KB-88/059-2014, wurde die Errichtung und Inbetriebnahme einer weiteren PKW-Zufahrt zum Betriebsgelände, einer Schrankenanlage und einer Einfriedung (Zaun mit Gehtor) genehmigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. März 2015, Zl. RU4-KB-88/048-2013, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom
  5. Dezember 2013 betreffend die Errichtung und die Inbetriebnahme des (örtlich verlegten) Zwischenlagers für maximal 9 mit verflüssigten (abgesaugten) Kälte- und Treibmitteln (der SN 55205 nach der ÖNORM S2100 - FCKW-haltige Kälte-, Treib- und Lösungsmittel) befüllte Versandbehälter sowie ca. 20 entleerte Versandbehälter auf dem Betriebsgelände der Kühlgeräteaufbereitungsanlage am verfahrensgegenständlichen Standort als nicht wesentliche Abänderung der mit Bescheid vom
  6. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008, genehmigten Anlage zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. März 2015, Zl. RU4-KB-88/048-2013, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom
  8. Dezember 2013 betreffend die Errichtung und die Inbetriebnahme des (örtlich verlegten) Zwischenlagers für maximal 9 mit verflüssigten (abgesaugten) Kälte- und Treibmitteln (der SN 55205 nach der ÖNORM S2100 - FCKW-haltige Kälte-, Treib- und Lösungsmittel) befüllte Versandbehälter sowie ca. 20 entleerte Versandbehälter auf dem Betriebsgelände der Kühlgeräteaufbereitungsanlage am verfahrensgegenständlichen Standort als nicht wesentliche Abänderung der mit Bescheid vom
  9. August 2008, , Zl. RU4-KB-88/005-2008, genehmigten Anlage zur Kenntnis genommen. Aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
  10. April 2015, Zl. RU4-KB-88/050-2014, festgestellt, dass entsprechend der Genehmigung vom
  11. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008, am Betriebsgelände der verfahrensgegenständlichen Kühlgeräterecyclinganlage der Beschwerdeführerin die im Bescheidspruch konkret genannten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle (zwischen-)gelagert werden dürfen. Weiters wurde festgestellt, dass die zeitweilige Lagerung der vorhin genannten Abfälle auch deren Sortierung mitumfasst, in der verfahrensgegenständlichen Kühlgeräterecyclinganlage der Beschwerdeführerin jedoch nur die gefährlichen Abfälle der Schlüsselnummern 35205 (Kühl- und Klimageräte mit FCKW-‚ FKW- und KW-haltigen Kältemitteln) und 35206 (Kühl- und Klimageräte mit andere Kältemitteln, 2.
  12. Ammoniak) behandelt werden dürfen. Am
  13. Jänner 2016 führte die belangte Behörde von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durch, welche der Feststellung

§ 6Abs.

6 Z. 2 AWG 2002 diente, ob es sich bei der Kühlgeräterecyclinganlage der Beschwerdeführerin um eine IPPC-Anlage handelt.Am 12. Jänner 2016 führte die belangte Behörde von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durch, welche der Feststellung

Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, AWG 2002 diente, ob es sich bei der Kühlgeräterecyclinganlage der Beschwerdeführerin um eine IPPC-Anlage handelt. In der Niederschrift dieser Verhandlung wurde festgehalten, dass die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - kurz IE-RL - in Österreich in den jeweils maßgeblichen Materiengesetzen des Bundes (AWG 2002, GewO 1994 und EG-K 2013) und auf Landesebene im NÖ IBG umgesetzt worden sei. Diese Normen würden den Bund und die Länder zur Erstellung eines Umweltinspektionsplanes verpflichten. Auf der Grundlage dieses Planes seien die Länder zur Erstellung von Umweltinspektions-programmen verpflichtet. Auf Grundlage des vom BMLFUW erstellten Umweltinspektionsplanes sei das NÖ Umweltinspektionsprogramm erarbeitet worden, das sowohl die IPPC-Anlagen nach Bundesgesetzen als auch IPPC-Anlagen nach dem NÖ IBG erfasse. Die Eigenschaft einer Anlage als IPPC-Anlage ergebe sich aufgrund der durchgeführten Tätigkeit abschließend (im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation der materien-rechtlichen Definitionen) aus dem Anhang l der IE-RL.Auf Grundlage des vom BMLFUW erstellten Umweltinspektionsplanes sei das , NÖ Umweltinspektionsprogramm erarbeitet worden, das sowohl die IPPC-Anlagen nach Bundesgesetzen als auch IPPC-Anlagen nach dem NÖ IBG erfasse. Die Eigenschaft einer Anlage als IPPC-Anlage ergebe sich aufgrund der durchgeführten Tätigkeit abschließend (im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation der materien-rechtlichen Definitionen) aus dem Anhang l der IE-RL. Das NÖ Umweltinspektionsprogramm sei bereits dem BMLFUW übermittelt und von diesem im EDM (***) veröffentlicht worden. Das NÖ Umweltinspektionsprogramm liste in seinem Anhang jene Anlagen im Landesgebiet von Niederösterreich auf, die IPPC-Anlagen seien und bei denen daher eine Umweltinspektion durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei im Anhang des NÖ Umweltinspektionsprogrammes angeführt. Seitens der Beschwerdeführerin sei ihr Unternehmen und dessen Betriebsabläufe in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht mittels einer Präsentation vorgestellt worden. Über die allfällige Einstufung der Anlage als IPPC-Anlage sei eine längere Besprechung durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Besprechung sei zunächst festgehalten worden, dass auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage unter die Z. 3 lit. b

  1. iv)des Anhangs 5, Teil 1 AWG 2002 fallen würde, die Kapazität von 75 t/Tag nicht erreicht werde, weil auch die genehmigte Kapazität von 16.800 t Jahreskapazität, welche tatsächlich nicht erreicht werde, nicht gegeben sei.Über die allfällige Einstufung der Anlage als IPPC-Anlage sei eine längere Besprechung durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Besprechung sei zunächst festgehalten worden, dass auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage unter die Ziffer 3, Litera b,
  2. iv)des Anhangs 5, Teil 1 AWG 2002 fallen würde, die Kapazität von 75 t/Tag nicht erreicht werde, weil auch die genehmigte Kapazität von 16.800 t Jahreskapazität, welche tatsächlich nicht erreicht werde, nicht gegeben sei. Nach der errechneten Tageskapazität bezogen auf 6 Tage/Woche (300 Tage/Jahr) würden sich 56 t/Tag errechnen. Ein weiterer Diskussionspunkt in rechtlicher Hinsicht sei jedoch die Ziffer 5 des Anhangs 5, Teil 1 AWG 2002, welche sich auf die Lagerung von gefährlichen Abfällen von einer Gesamtkapazität von 50 t beziehe, gewesen. Diesbezüglich vertrete die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass diese Ziffer nur subsidiär sei und nur dann Anwendung finde, wenn nachgeschaltet eine Anlage mit der vorhin genannten Tageskapazität vorhanden wäre. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der heutige Amtssachverständige für Verfahrenstechnik würden darauf hinweisen, dass noch im heurigen Jahr ein BAT-Dokument seitens der EU veröffentlicht werde, in welchem diese Frage genauer geklärt werden sollte.Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der heutige Amtssachverständige für Verfahrenstechnik würden darauf hinweisen, dass noch im heurigen Jahr ein , BAT-Dokument seitens der EU veröffentlicht werde, in welchem diese Frage genauer geklärt werden sollte. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Jänner 2016 die Rechtslage im Hinblick auf das Vorhandensein einer IPPC-Anlage an ihrem Standort abgeklärt worden sei. Im Ergebnis sei die geschlossene Rechtsmeinung der belangten Behörde diejenige, dass ein Lager für gefährliche Abfälle mit mehr als 50 t Gesamtkapazität völlig eindeutig eine IPPC-Anlage nach Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 sei, und zwar ungeachtet vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein anderer - nachgeschalteter - Anlagen nach anderen Ziffern des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002. Bei der mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2016 seien am Betriebsstandort unstrittig zumindest 100 t Kühlgeräte als gefährliche Abfälle gelagert worden.Mit Schreiben vom 22. Jänner 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. Jänner 2016 die Rechtslage im Hinblick auf das Vorhandensein einer , IPPC-Anlage an ihrem Standort abgeklärt worden sei. Im Ergebnis sei die geschlossene Rechtsmeinung der belangten Behörde diejenige, dass ein Lager für gefährliche Abfälle mit mehr als 50 t Gesamtkapazität völlig eindeutig eine , IPPC-Anlage nach Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 sei, und zwar ungeachtet vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein anderer - nachgeschalteter - Anlagen nach anderen Ziffern des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002. Bei der mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2016 seien am Betriebsstandort unstrittig zumindest 100 t Kühlgeräte als gefährliche Abfälle gelagert worden. Die eigentliche Kühlgeräterecyclinganlage sei hievon nicht betroffen. Konsequenzen habe dies - abgesehen von der noch heuer erforderlichen Umweltinspektion des Lagers für gefährliche Abfälle - lediglich für das EDM, in welchem fortan zwei gesonderte Anlagen zu führen seien, nämlich die eigentliche Kühlgeräterecyclinganlage und das Lager für gefährliche Abfälle. Im Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen könne. Die Bestimmung in Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 sehe eindeutig vor, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter die Z. 4 fallen würde, bis zur Durchführung einer der in den Z. 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden seien, als IPPC-Anlage anzusehen sei.Im Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen könne. Die Bestimmung in Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 sehe eindeutig vor, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter die Ziffer 4, fallen würde, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden seien, als IPPC-Anlage anzusehen sei. Da die Recyclinganlage aber an ihrem Standort jedoch unbestrittenermaßen keine IPPC-Anlage sei, da eben keine der in den Z. 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten vorgenommen werde, könne auch eine Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 t nicht als IPPC-Anlage gelten. Die Lagerung der Abfälle werde eben gerade nicht vorgenommen, um die Abfälle einer in den Z. 1, 2, 4 und 6 genannten Tätigkeiten zuzuführen.Da die Recyclinganlage aber an ihrem Standort jedoch unbestrittenermaßen keine IPPC-Anlage sei, da eben keine der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten vorgenommen werde, könne auch eine Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 t nicht als IPPC-Anlage gelten. Die Lagerung der Abfälle werde eben gerade nicht vorgenommen, um die Abfälle einer in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 genannten Tätigkeiten zuzuführen. Weiters handle es sich beim Kühlgerätelager selbst zweifelsohne um ein (Input-) Pufferlager und könne dieser Lagertyp jedenfalls zu einem relevanten Anlagenteil für die Eintragung im eRAS und die Jahres-Abfallbilanz mit der Behandlungsanlage zusammengefasst werden, ohne dass die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Betriebsanlage beeinträchtigt sei. Dafür spreche neben der Nähe und geringen Größe - die Lagerreichweite betrage nur wenige Produktionstage - insbesondere auch der Umstand, dass das Lager (gleich dem Müllbunker einer MVA) ausschließlich zum Erhalt eines kontinuierlichen Betriebes der relevanten Behandlungsanlage diene. Eine Gliederung ihres abfallwirtschaftlichen Betriebes im EDM in zwei gesonderte Anlagen (Pufferlager + Verarbeitung) wäre einerseits administrativ extrem aufwändig, brächte aber andererseits keinerlei Zusatzerkenntnisse oder gar Umweltnutzen. Weder sei ihrer Ansicht nach daher, was das Inputlager betreffe, der Tatbestand des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 erfüllt noch sei es aus Gründen der Nachvollziehbarkeit geboten, das Pufferlager im EDM als eigene relevante Anlage (inklusive Aufzeichnung innerbetrieblicher Abfallbewegungen) abzubilden und zu bilanzieren. Weder sei ihrer Ansicht nach daher, was das Inputlager betreffe, der Tatbestand des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 erfüllt noch sei es aus Gründen der Nachvollziehbarkeit geboten, das Pufferlager im EDM als eigene relevante Anlage (inklusive Aufzeichnung innerbetrieblicher Abfallbewegungen) abzubilden und zu bilanzieren. Mit Bescheid vom 21. März 2016, Zl. RU4-KB-88/059-2015, stellte die belangte Behörde in ihrem Spruchpunkt A) sodann die Eigenschaft des Zwischenlagers der Kühlgeräterecyclinganlage für gefährliche Abfälle der Beschwerdeführerin

§ 6Abs. 6 Z. 2 i

Vm Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 wie folgt von Amts wegen fest und schrieb sie der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt B) auch die Verfahrenskosten in der Höhe von € 331,20 vor:Mit Bescheid vom 21. März 2016, Zl. RU4-KB-88/059-2015, stellte die belangte Behörde in ihrem Spruchpunkt A) sodann die Eigenschaft des Zwischenlagers der Kühlgeräterecyclinganlage für gefährliche Abfälle der Beschwerdeführerin

, Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 wie folgt von Amts wegen fest und schrieb sie der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt B) auch die Verfahrenskosten in der Höhe von € 331,20 vor: Bescheid A) Feststellung der Eigenschaft des Zwischenlagers der Kühlgeräterecyclinganlage für gefährliche Abfälle als IPPC-Anlage Es wird von Amts wegen festgestellt, dass das Zwischenlager für gefährliche Abfälle am Betriebsgelände der Kühlgeräterecyclinganlage der U GmbH in der KG ***, Gst. Nr. ***, für folgende gefährliche Abfälle Schlüssel- Nr. lt. AVV (SN) ge- fährl. (g) Bezeichnung entspr. ÖNORM S2100/Anl. 5 AVV andere gebräuchliche Bezeichnungen 35205 G Kühl- und Klimageräte mit FCKW- u. KW-haltigen Kältemitteln FCKW-/KW-Geräte 35206 G Kühl- und Klimageräte mit andere Kältemitteln (z. B. Ammoniak) Ammoniakgeräte 35209 G Elektrolytkondensatoren Kondensatoren 35212 G Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte Bildschirmgeräte *) 35322 G Bleiakkumulatoren Starterbatterien *) 35326 G Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände Quecksilberschalter 35339 G Gasentladungslampen Leuchtstoffröhren, unbehandelt 52725 G sonstige wässrige Konzentrate Kondenswasser 54102 G Altöle Altöl 552025 G FCKW-haltige Kälte-, Treib und Lösungsmittel Kältemittel Stufe I, Treibmittel Stufe IIKältemittel Stufe römisch eins, Treibmittel Stufe römisch zwei *) Die dieserart gekennzeichneten Abfälle stellen häufig auftretende Fehlwürfe im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte dar, resultieren demnach nicht kausal aus dem eigentlichen Aufbereitungsprozess, werden jedoch von der U GmbH unter der angeführten SN der weiteren ordnungsgemäßen Verwertung/Behandlung zugeführt eine IPPC-Anlage gem. Anhang 5 Teil 1 Z. 5 AWG 2002 ist.eine IPPC-Anlage gem. Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 ist. Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 6 Z. 2 i. V. m. Anhang 5 Teil 1 Z. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl Nr. 102/2002 i. d. g. F.Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, i. römisch fünf. m. Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002, i. d. g. F. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 i. d. g. F.Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i. d. g. F. B) Kosten Die U GmbH, ***, ***, ***, wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten setzen sich, wie folgt, zusammen: Kommissionsgebühren für die Verhandlung am

  1. Jänner 2016 (insgesamt 24 halbe Stunden für 3 Amtsorgane à € 13,80) € 331,20 Gesamtbetrag € 331,20 Dieser Gesamtbetrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels des beiliegenden Zahlscheins oder mittels Onlinebanking (E-Banking, Homebanking, Telebanking, Telefonbanking, SB-Banking ö. ä.) unter Verwendung der entsprechenden Daten des beiliegenden Zahlscheines. zu bezahlen. Rechtsgrundlagen § 56, 76 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 i. d. g. F.Paragraph 56, 76, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i. d. g. F. § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl 3860/1 i. d. g. F.Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl 3860/1 i. d. g. F. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sich bereits aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  2. Februar 2016 ergeben würde, dass Uneinigkeit über die Zuordnung des Zwischenlagers für gefährliche Abfälle am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin in der KG ***, Gst. Nr. ***, bestehe und somit ganz allgemein ein Feststellungsinteresse schon im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu § 56 AVG bestünde. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sich bereits aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  3. Februar 2016 ergeben würde, dass Uneinigkeit über die Zuordnung des Zwischenlagers für gefährliche Abfälle am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin in der KG ***, Gst. Nr. ***, bestehe und somit ganz allgemein ein Feststellungsinteresse schon im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 56, AVG bestünde. Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 7 Z. 3 AWG 2002 ergebe sich zunächst, dass eine IPPC-Behandlungsanlage nur ein Teil einer Behandlungsanlage sein müsse, auch von einer Behandlungsanlage, die als Ganzes keine IPPC-Anlage darstelle, lediglich ein Teil sein könne. Sie sehe aber die KühIgeräterecyclinganlage und das Zwischenlager für gefährliche Abfälle als soweit trennbar an, dass wegen Vorhandenseins eines IPPC-Abfalllagers für gefährliche Abfälle nicht auch die Kühlgeräterecyclinganlage wegen des technischen Zusammenhanges zur IPPC-Anlage werde.Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 ergebe sich zunächst, dass eine IPPC-Behandlungsanlage nur ein Teil einer Behandlungsanlage sein müsse, auch von einer Behandlungsanlage, die als Ganzes keine IPPC-Anlage darstelle, lediglich ein Teil sein könne. Sie sehe aber die KühIgeräterecyclinganlage und das Zwischenlager für gefährliche Abfälle als soweit trennbar an, dass wegen Vorhandenseins eines IPPC-Abfalllagers für gefährliche Abfälle nicht auch die Kühlgeräterecyclinganlage wegen des technischen Zusammenhanges zur , IPPC-Anlage werde. Die von dieser Bestimmung geforderte Unmittelbarkeit erscheine aufgrund des Umstandes, dass auch gefährliche Abfälle, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kühlgeräteaufarbeitung stehen würden, gelagert werden dürften, nicht gegeben. Die beiden Anlagenteile könnten außerdem technisch auch getrennt betrieben werden. Zur Bestimmung im Anhang 5 sei folgendes auszuführen: Würde der von der Beschwerdeführerin angenommene Begriff für diese IPPC-Anlage Lager für gefährliche Abfälle zugrunde gelegt, dann wären Zwischenlager für gefährliche Abfälle der gleichen Abfallart und -menge (also jeweils genau gleiche Anlagen), wenn sie an lPPC-Anlagen-Betreiber übergeben würden, IPPC-Anlagen, andere, welche an Anlagen-Betreiber ohne IPPC-Anlage übergeben würden, hingegen nicht. Diese Bestimmung wäre in diesem Sinne klar gleichheitswidrig, sodass ihr ein solcher Sinn nicht unterstellt werden könne. Legistisch wäre eine Anlagendefinition im Sinne der Beschwerdeführerin viel leichter und kürzer darstellbar: „Lagerung gefährlicher Abfälle mit 50 t Gesamtkapazität bis zur Beseitigung oder Verwertung in einer IPPC-Anlage“. Dass die Tätigkeiten in der Ziffer 5 erwähnt würden, schließe also nicht notwendig die dort angegebene Tageskapazität ein. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es bei IPPC-Anlagen um deren Gefahrenpotential gehe, bei Lagern eben um die dort maximal gelagerte Abfallmenge. Dies ergebe sich im konkreten Fall auch aus dem Teil 2 des Anhangs 5 zum AWG 2002, welcher „relevante Stoffe“ aufliste. Zu denjenigen für das Schutzgut Luft angeführten relevanten Stoffen würden im konkreten Fall der Kühlgeräte gleich vier zutreffen: „flüchtige organische Verbindungen“ (Z. 4), „Metalle und Metallverbindungen“ (Z. 5), „Chlor und Chlorverbindungen“ (Z. 8) und „Fluor und Fluorverbindungen“ (Z. 9).Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es bei IPPC-Anlagen um deren Gefahrenpotential gehe, bei Lagern eben um die dort maximal gelagerte Abfallmenge. Dies ergebe sich im konkreten Fall auch aus dem Teil 2 des Anhangs 5 zum AWG 2002, welcher „relevante Stoffe“ aufliste. Zu denjenigen für das Schutzgut Luft angeführten relevanten Stoffen würden im konkreten Fall der Kühlgeräte gleich vier zutreffen: „flüchtige organische Verbindungen“ (Ziffer 4,), „Metalle und Metallverbindungen“ (Ziffer 5,), „Chlor und Chlorverbindungen“ (Ziffer 8,) und „Fluor und Fluorverbindungen“ (Ziffer 9,). Sie vertrete daher die Auffassung, dass sich die Eigenschaft einer IPPC-Anlage nach Ziffer 5 in Teil 1, Anhang 5 zum AWG 2002 nach der Menge an gelagerten gefährlichen Abfällen bestimme. Die Entscheidung über die Kosten ergebe sich aus den angegebenen Gesetzesstellen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie an ihrem verfahrensgegenständlichen Standort *** eine abfallrechtsbehördlich genehmigte Anlage zur Behandlung von Altkühlgeräten betreibe. Die entsprechende Genehmigung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008‚ erteilt worden. Die genehmigte Kühlgerätebehandlungsanlage diene dem Recycling von Kühlgeräten und umfasse eine Zerkleinerungs- und mehrere Sortierstufen, um Output-Fraktionen mit möglichst hoher Reinheit und Werthaltigkeit zu erhalten. Das in der Behandlungsanlage durchgeführte Behandlungsverfahren sei - wie auch schon vom Amtssachverständigen für Abfallchemie im Zuge des Genehmigungsverfahrens festgestellt worden sei - eine rein physikalische Behandlung von Abfällen, wie auch aus den Seiten 3 und 40 des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom
  5. August 2008 hervorgehe. Bestandteil der Anlage und Gegenstand der Genehmigung seien neben der eigentlichen Anlage zur Behandlung von Kühlgeräten auch Lagerbereiche für den Input und den Output (Pufferlager), die einen kontinuierlichen Betrieb der Anlage sicherstellen sollten, wie auch aus der Seite 2 des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom
  6. August 2008 hervorgehe. Die zur Behandlung und Lagerung zugelassenen Abfallarten würden sich aus den folgenden Bescheiden und Anträgen ergeben:  Unter Spruchpunkt I.2 des Bescheids des LH NÖ vom 4.8.2008, RU4-KB-88/005-2008, wurden die folgenden Abfallarten zur Lagerung und Behandlung zugelassen:Unter Spruchpunkt römisch eins.2 des Bescheids des LH NÖ vom 4.8.2008, RU4-KB-88/005-2008, wurden die folgenden Abfallarten zur Lagerung und Behandlung zugelassen: Schlüsselnummer Abfallbezeichnung 35205g Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan) 35206 Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak in Absorberkühlgeräten)  Mit Schreiben vom 19.5.2014 wurde eine Konkretisierung der genehmigten Abfallarten beantragt, damit klargestellt werde, dass auch alle aus dem Recyclingprozess resultierenden Output-Fraktionen bis zur Weitergabe vor Ort gelagert werden dürfen. Die entsprechenden Abfallarten wurden im Schreiben vom 19.5.2014 aufgelistet. Aufgrund des Antrags vom 19.5.2014 wurde mit Bescheid des LH von NÖ vom 1.4.2015, RU4-KB-88/050-2014, festgestellt, dass entsprechend der Genehmigung vom 4.8.2008 am Betriebsgelände der Kühlgeräterecyclinganlage der U GmbH in der KG *** folgende gefährliche Abfälle (die nicht gefährlichen Abfallarten sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant und werden daher in weiter Folge nicht aufgelistet) gelagert werden dürfen: Schlüsselnummer Abfallbezeichnung 35205g Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln 35206g Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak) 35209g Elektrolytkondensatoren 35212g Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte *) 35322g Bleiakkumulatoren (Starterbatterien) *) 35326g Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände 35339g Gasentladungslampen 52725g sonstige wässrige Konzentrate 54102g Altöle 55205g FCKW-haltige Kälte-, Treib- und Lösungsmittel *) Dies dieserart gekennzeichneten Abfälle stellen häufig auftretende Fehlwürfe im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte dar, resultieren demnach nicht kausal aus dem eigentlichen Aufbereitungsprozess, werden jedoch von der U GmbH unter der angeführten SN der weiteren ordnungsgemäßen Verwertung/Behandlung zugeführt. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 mit den Ziffern 1 bis 6 jene Tätigkeiten und Schwellenwerte aufgelistet würden, die die Eigenschaft einer Anlage als IPPC-Behandlungsanlage begründen würden. Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 nenne verschiedene Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen sowie einen Schwellenwert von 10t/d. Eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen falle nicht unter die in Z. 1 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 aufgelisteten Tätigkeiten.Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 mit den Ziffern 1 bis 6 jene Tätigkeiten und Schwellenwerte aufgelistet würden, die die Eigenschaft einer Anlage als IPPC-Behandlungsanlage begründen würden. Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 nenne verschiedene Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen sowie einen Schwellenwert von 10t/d. Eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen falle nicht unter die in Ziffer eins, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 aufgelisteten Tätigkeiten. Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen gelte

Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 dann als IPPC-Anlage, wenn gefährliche Abfälle zeitweilig bis zur Durchführung einer der in den Z. 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten gelagert würden und die Gesamtkapazität mehr als 50 t betrage. Eine zeitweilige Lagerung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden seien, gelte ausdrücklich nicht als IPPC-Tätigkeit.Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen gelte

Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 dann als IPPC-Anlage, wenn gefährliche Abfälle zeitweilig bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten gelagert würden und die Gesamtkapazität mehr als 50 t betrage. Eine zeitweilige Lagerung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden seien, gelte ausdrücklich nicht als IPPC-Tätigkeit. Sowohl aus dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom

  1. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008, als auch aus dem, dem Feststellungsbescheid vom
  2. April 2015 zugrundeliegenden Antragsschreiben vom
  3. Mai 2014 zur Konsenspräzisierung der genehmigten Abfallarten ergebe sich zweifelsfrei, dass das am verfahrensgegenständlichen Standort *** vorhandene Lager nicht als selbständiges Zwischenlager, sondern nur als Input- bzw. Output-Lager für die Kühlgeräterecyclinganlage genehmigt worden sei und betrieben werde. Die für die Anlage erteilten Genehmigungen würden sie also nicht dazu berechtigen, die im Bescheid der belangten Behörde vom
  4. April 2015, Zl. RU4-KB-88/050-2014, genannten Abfallarten unabhängig von der Behandlungstätigkeit in der KühIgeräterecyclinganlage nur zur Lagerung zu übernehmen und sodann wieder an den Betreiber einer anderen Anlage weiterzugeben. Die Lagerbereiche seien als Input- und Output-Lager (Pufferlager) für die KühIgeräterecyclinganlage genehmigt, um einen kontinuierlichen Betrieb der Anlage sicherzustellen.Sowohl aus dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom
  5. August 2008, Zl. RU4-KB-88/005-2008, als auch aus dem, dem Feststellungsbescheid vom
  6. April 2015 zugrundeliegenden Antragsschreiben vom
  7. Mai 2014 zur Konsenspräzisierung der genehmigten Abfallarten ergebe sich zweifelsfrei, dass das am verfahrensgegenständlichen Standort *** vorhandene Lager nicht als selbständiges Zwischenlager, sondern nur als Input- bzw. Output-Lager für die Kühlgeräterecyclinganlage genehmigt worden sei und betrieben werde. Die für die Anlage erteilten Genehmigungen würden sie also nicht dazu berechtigen, die im Bescheid der belangten Behörde vom
  8. April 2015, , Zl. RU4-KB-88/050-2014, genannten Abfallarten unabhängig von der Behandlungstätigkeit in der KühIgeräterecyclinganlage nur zur Lagerung zu übernehmen und sodann wieder an den Betreiber einer anderen Anlage weiterzugeben. Die Lagerbereiche seien als Input- und Output-Lager (Pufferlager) für die KühIgeräterecyclinganlage genehmigt, um einen kontinuierlichen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Dementsprechend sei bei den im Bescheid vom
  9. April 2015 bzw. im angefochtenen Bescheid genannten gefährlichen Abfallarten wie folgt zu differenzieren: In die Anlage würden Altkühlgeräte der SN 35205g und 35206g zur Behandlung übernommen und vor der eigentlichen Behandlung im Input-Lager auch zwischengelagert. Diese Lagertätigkeit falle nicht unter Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002, da die danach durchgeführte Behandlungstätigkeit nicht unter die Z. 1, 2, 4 oder 6 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu subsumieren sei. Da es sich bei der am verfahrensgegenständlichen Standort durchgeführten Behandlung um eine rein physikalische Behandlung handle, was auch aus der Seite 3 des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom
  10. August 2008 hervorgehe, sei die KühlgeräterecyclinganIage schon dem Grunde nach und nicht etwa aufgrund ihrer Kapazität keine IPPC-Behandlungsanlage

Anhang 5, Teil 1, Z. 1 AWG

  1. Da somit nach der Lagerung keine Tätigkeit nach Anhang 5, Teil 1, Z. 1, 2, 4 oder 6 AWG 2002 durchgeführt werde, begründe die Lagerung der als gefährlich eingestuften Kühlgeräte nicht die Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager.In die Anlage würden Altkühlgeräte der SN 35205g und 35206g zur Behandlung übernommen und vor der eigentlichen Behandlung im Input-Lager auch zwischengelagert. Diese Lagertätigkeit falle nicht unter Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002, da die danach durchgeführte Behandlungstätigkeit nicht unter die Ziffer eins, 2, 4, oder 6 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu subsumieren sei. Da es sich bei der am verfahrensgegenständlichen Standort durchgeführten Behandlung um eine rein physikalische Behandlung handle, was auch aus der Seite 3 des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom
  2. August 2008 hervorgehe, sei die KühlgeräterecyclinganIage schon dem Grunde nach und nicht etwa aufgrund ihrer Kapazität keine IPPC-Behandlungsanlage

Anhang 5, Teil 1, Ziffer eins, , AWG 2002. Da somit nach der Lagerung keine Tätigkeit nach Anhang 5, Teil 1, Ziffer eins, 2, 4, oder 6 AWG 2002 durchgeführt werde, begründe die Lagerung der als gefährlich eingestuften Kühlgeräte nicht die Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager. Weiters seien die Abfallarten 35209g, 35326g, 35339g, 52725g, 54102g und 55205g ausschließlich Output-Fraktionen aus der Kühlgeräterecyclinganlage. Die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden seien, sei in Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 ausdrücklich ausgenommen, sodass auch die Lagerung dieser Abfallarten keine Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager begründe.Weiters seien die Abfallarten 35209g, 35326g, 35339g, 52725g, 54102g und 55205g ausschließlich Output-Fraktionen aus der Kühlgeräterecyclinganlage. Die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden seien, sei in Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 ausdrücklich ausgenommen, sodass auch die Lagerung dieser Abfallarten keine Eigenschaft als , IPPC-Zwischenlager begründe. Für die im Bescheid mit einer Fußnote versehenen Abfallarten 35212g und 35322g (Bildschirmgeräte und Starterbatterien) gelte, dass diese Abfallarten nur dadurch anfallen und gelagert würden, weil im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte häufig solche Fehlwürfe enthalten seien. Bildschirmgeräte und Starterbatterien würden daher nicht als solche zur Lagerung übernommen, zumal sie dafür auch keine Erlaubnis

§ 24aAWG 2002 besitzen würde.

Diese würden erst dadurch anfallen, dass diese Abfälle aus dem Mengenstrom der Kühlgeräte aussortiert würden, was in den Genehmigungsbescheiden auch ausdrücklich so abgebildet sei. Dementsprechend würden auch diese Abfallarten erstmals auf dem Gelände selbst anfallen, womit die zeitweilige Lagerung dieser Abfälle ebenfalls nicht die Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager begründe.Für die im Bescheid mit einer Fußnote versehenen Abfallarten 35212g und 35322g (Bildschirmgeräte und Starterbatterien) gelte, dass diese Abfallarten nur dadurch anfallen und gelagert würden, weil im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte häufig solche Fehlwürfe enthalten seien. Bildschirmgeräte und Starterbatterien würden daher nicht als solche zur Lagerung übernommen, zumal sie dafür auch keine Erlaubnis

Paragraph 24 a, AWG 2002 besitzen würde. Diese würden erst dadurch anfallen, dass diese Abfälle aus dem Mengenstrom der Kühlgeräte aussortiert würden, was in den Genehmigungsbescheiden auch ausdrücklich so abgebildet sei. Dementsprechend würden auch diese Abfallarten erstmals auf dem Gelände selbst anfallen, womit die zeitweilige Lagerung dieser Abfälle ebenfalls nicht die Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager begründe. Zusammenfassend würden daher entweder nur solche Abfälle zeitweilig gelagert, die danach nicht nach Z. 1, 2, 4 oder 6 behandelt würden, oder solche Abfälle, die erst durch die Tätigkeit am Standort erzeugt worden seien. Keine der zulässigerweise gelagerten Abfallarten begründe daher die Eigenschaft des Lagers als IPPC-Zwischenlager.Zusammenfassend würden daher entweder nur solche Abfälle zeitweilig gelagert, die danach nicht nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 behandelt würden, oder solche Abfälle, die erst durch die Tätigkeit am Standort erzeugt worden seien. Keine der zulässigerweise gelagerten Abfallarten begründe daher die Eigenschaft des Lagers als , IPPC-Zwischenlager. Auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Argumente der belangten Behörde würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Zunächst lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht, dass der IPPC-Tatbestand nach Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 eben nur unter der Einschränkung gelte, dass die gelagerten gefährlichen Abfälle danach einer Tätigkeit nach Z. 1, 2, 4 oder 6 zugeführt würden. Würden die Abfälle hingegen anders als nach Z. 1, 2, 4 oder 6 behandelt, so sei auch die vorgeschaltete Lagertätigkeit keine IPPC-Tätigkeit. Eine Interpretation, die diesen eindeutigen Wortlaut ignoriere, sei daher jedenfalls nicht richtig. Weder der EU-Gesetzgeber noch der nationale Gesetzgeber hätten jedes Zwischenlager für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 50 t den IPPC-Bestimmungen unterwerfen wollen, unabhängig davon, was danach mit den Abfällen passiere. Würde die Interpretation der Behörde zutreffen, so wäre dies legistisch dadurch abzubilden‚ dass die Wortfolge „bis zur Durchführung einer der in den Z, 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten“ gänzlich gestrichen werde‚ was aber eben nicht zutreffe.Zunächst lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht, dass der , IPPC-Tatbestand nach Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 eben nur unter der Einschränkung gelte, dass die gelagerten gefährlichen Abfälle danach einer Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 zugeführt würden. Würden die Abfälle hingegen anders als nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 behandelt, so sei auch die vorgeschaltete Lagertätigkeit keine IPPC-Tätigkeit. Eine Interpretation, die diesen eindeutigen Wortlaut ignoriere, sei daher jedenfalls nicht richtig. Weder der EU-Gesetzgeber noch der nationale Gesetzgeber hätten jedes Zwischenlager für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 50 t den IPPC-Bestimmungen unterwerfen wollen, unabhängig davon, was danach mit den Abfällen passiere. Würde die Interpretation der Behörde zutreffen, so wäre dies legistisch dadurch abzubilden‚ dass die Wortfolge „bis zur Durchführung einer der in den Z, 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten“ gänzlich gestrichen werde‚ was aber eben nicht zutreffe. Anders als die belangte Behörde behaupte, habe sie auch nicht damit argumentiert, dass die nachgeschaltete Behandlung aufgrund ihrer Kapazität nicht als IPPC-AnIage

Anhang 5, Teil 1, Z. 1 AWG 2002 zu qualifizieren sei. Vielmehr sei die nachgeschaltete Kühlgerätebehandlung völlig ungeachtet ihrer Tageskapazität schon dem Grunde nach keine IPPC-Tätigkeit. Entsprechend den anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheiden stehe es auch nicht in ihrem Belieben, die übernommenen Abfälle an andere Betreiber von Anlagen mit oder ohne IPPC-Eigenschaft weiterzugeben. Die Lagerbereiche seien als Input- und Output-Lager für die Kühlgeräterecyclinganlage genehmigt. Der theoretische Vergleich zwischen einer Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Übergabe an einen Betreiber einer IPPC-Anlage und einer Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Übergabe an den Betreiber einer Anlage ohne IPPC-Eigenschaft gehe daher ins Leere. Die Einstufung habe sich nach den konkret erteilten Genehmigungen zu richten. Die von der belangten Behörde skizzierten gleichheitsrechtlichen Bedenken würden sich eher im Hinblick auf das Interpretationsergebnis der belangten Behörde ergeben. Nach der Interpretation der belangten Behörde solle die eigentliche Kühlgerätebehandlungstätigkeit keine IPPC-Tätigkeit sein, während die der eigentlichen Behandlung bloß vor- oder nachgeschaltete Lagerung der Input- und Output-Fraktionen, die nur der Sicherstellung eines kontinuierlichen Betriebes der Anlage diene, eine IPPC-Tätigkeit sein soll, auf die die weitaus strengeren Bestimmungen anzuwenden seien.Anders als die belangte Behörde behaupte, habe sie auch nicht damit argumentiert, dass die nachgeschaltete Behandlung aufgrund ihrer Kapazität nicht als , IPPC-AnIage

Anhang 5, Teil 1, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren sei. Vielmehr sei die nachgeschaltete Kühlgerätebehandlung völlig ungeachtet ihrer Tageskapazität schon dem Grunde nach keine IPPC-Tätigkeit. Entsprechend den anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheiden stehe es auch nicht in ihrem Belieben, die übernommenen Abfälle an andere Betreiber von Anlagen mit oder ohne , IPPC-Eigenschaft weiterzugeben. Die Lagerbereiche seien als Input- und Output-Lager für die Kühlgeräterecyclinganlage genehmigt. Der theoretische Vergleich zwischen einer Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Übergabe an einen Betreiber einer IPPC-Anlage und einer Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Übergabe an den Betreiber einer Anlage ohne IPPC-Eigenschaft gehe daher ins Leere. Die Einstufung habe sich nach den konkret erteilten Genehmigungen zu richten. Die von der belangten Behörde skizzierten gleichheitsrechtlichen Bedenken würden sich eher im Hinblick auf das Interpretationsergebnis der belangten Behörde ergeben. Nach der Interpretation der belangten Behörde solle die eigentliche Kühlgerätebehandlungstätigkeit keine IPPC-Tätigkeit sein, während die der eigentlichen Behandlung bloß vor- oder nachgeschaltete Lagerung der Input- und Output-Fraktionen, die nur der Sicherstellung eines kontinuierlichen Betriebes der Anlage diene, eine IPPC-Tätigkeit sein soll, auf die die weitaus strengeren Bestimmungen anzuwenden seien. Schließlich könne sie auch den Hinweis der belangten Behörde auf die in Anhang 5, Teil 2 des AWG 2002 genannten relevanten Stoffe nicht nachvollziehen.

§ 47Abs.

3 Z. 1 lit. b AWG 2002 habe ein Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Behandlungsanlage Emissionsgrenzwerte für die in Anhang 5, Teil 2 des AWG 2002 genannten Schadstoffe zu enthalten, wenn diese Schadstoffe von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden könnten. Darauf, ob solche Stoffe in den Abfällen, die gelagert würden, enthalten seien, komme es nach keiner Bestimmung des AWG 2002 an.Schließlich könne sie auch den Hinweis der belangten Behörde auf die in Anhang 5, Teil 2 des AWG 2002 genannten relevanten Stoffe nicht nachvollziehen.

, Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 habe ein Genehmigungsbescheid für eine , IPPC-Behandlungsanlage Emissionsgrenzwerte für die in Anhang 5, Teil 2 des AWG 2002 genannten Schadstoffe zu enthalten, wenn diese Schadstoffe von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden könnten. Darauf, ob solche Stoffe in den Abfällen, die gelagert würden, enthalten seien, komme es nach keiner Bestimmung des AWG 2002 an. Zur Kostenentscheidung im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides führte sie aus, dass sie den angefochtenen Bescheid weder beantragt - die Feststellung sei von Amts wegen erfolgt - noch sonst verschuldet habe, weshalb sie nach § 76 AVG nicht verpflichtet sei, für die mit dem Feststellungsbescheid verbundenen Barauslagen aufzukommen.Zur Kostenentscheidung im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides führte sie aus, dass sie den angefochtenen Bescheid weder beantragt - die Feststellung sei von Amts wegen erfolgt - noch sonst verschuldet habe, weshalb sie nach Paragraph 76, AVG nicht verpflichtet sei, für die mit dem Feststellungsbescheid verbundenen Barauslagen aufzukommen. Am 11. April 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin und die NÖ Umweltanwaltschaft persönlich teilgenommen haben. Im Protokoll dieser mündlichen Verhandlung wurde im Beweisverfahren folgendes wörtlich festgehalten: „Zum Gegenstand bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde, in der sämtliche Argumente bereits enthalten sind. Die Kühlgeräterecyclinganlage selbst erfüllt keinen IPPC-Tatbestand und ist nicht als IPPC-Behandlungsanlage anzusehen. Die Lagerbereiche wurden nie als selbstständige Anlage genehmigt, sondern wurden diese lediglich als notwendige Lagereinrichtung für die Kühlgeräterecyclinganlage eingerichtet. Die in den Lagerbereichen gelagerten Abfälle sind entweder solche, die der Kühlgerätebehandlung zugeführt werden, oder solche, die aus der Behandlung erstmals anfallen. Ein selbstständiges Zwischenlager, bei dem Abfälle übernommen, gelagert und an andere Sammler oder Behandler übergeben werden, wird nicht betrieben und wurde auch nie genehmigt. Der Vertreter der belangten Behörde führt aus: Die Abfälle, die bei den Kühlschränken enthalten sind, ohne dass es die Beschwerdeführerin will, werden durch händische Aussortierung erzeugt und separat bis zur Abholung des Entsorgers gelagert. Rechtlich gilt diese Sortierung ebenso als Behandlung. Die Fehlwürfe und deren Aussortierung gelten einerseits als Erzeugung und andererseits als Behandlung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist darauf, dass diese bei der Behandlung anfallen und beträgt diese Menge rund 100 kg pro Jahr. Sie fühlt sich verpflichtet, diese Geräte ordnungsgemäß zu erfassen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen. Hierbei geht es vor allem um Bildschirmgeräte und Starterbatterien. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verweist darauf, dass diese nicht als solche mit der Schlüsselnummer übernommen werden, sondern erstmals durch die Sortiertätigkeit anfallen. Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des AWG 2002 aus der Industrieemissions-Richtlinie aus dem Jahr 2010 stammen und diese an einen anderen Zugang zu den Anlagen anknüpft, wobei er hiezu auf die Bestimmung des Art. 3 Z. 3 dieser Industrieemissions-Richtlinie verweist. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass, wenn das Lager eine IPPC-Behandlungsanlage wäre, auch die Kühlgeräterecycling-Anlage eine IPPC-Anlage wird, weil die IPPC-Anlage dominant ist und würde diese dominante Anlage die Kühlgeräterecycling-Anlage ebenso zur IPPC-Behandlungsanlage machen.Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des AWG 2002 aus der Industrieemissions-Richtlinie aus dem Jahr 2010 stammen und diese an einen anderen Zugang zu den Anlagen anknüpft, wobei er hiezu auf die Bestimmung des Artikel 3, Ziffer 3, dieser Industrieemissions-Richtlinie verweist. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass, wenn das Lager eine , IPPC-Behandlungsanlage wäre, auch die Kühlgeräterecycling-Anlage eine , IPPC-Anlage wird, weil die IPPC-Anlage dominant ist und würde diese dominante Anlage die Kühlgeräterecycling-Anlage ebenso zur IPPC-Behandlungsanlage machen. Die Vertreter der Beschwerdeführerin verweisen darauf, dass die Industrieemissions-Richtlinie ins AWG vollkommen umgesetzt worden ist und gehen sowohl Industrieemissions-Richtlinie als auch das AWG vom gleichen Anlagenbegriff aus, sodass eine solche Diskrepanz zwischen dem AWG 2002 und der Industrieemissions-Richtlinie nicht besteht. Daher wird die Kühlgeräterecycling-Anlage auf jeden Fall nicht infiziert. Weiters bringt der Vertreter der belangten Behörde vor: Zur Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine IPPC-Anlage bei einem Lager nur dann vorliegen kann, wenn eine Tätigkeit nach den Ziffern 1, 2, 4 und 6 erfolgt, ist festzuhalten, dass der Anhang 5, Teil 1, auch davon ausgeht, dass die Lager sowohl selbstständige Lager als auch Bestandteil einer Anlage sein können. Dies bedeutet, dass es auf den jeweiligen Abnehmer ankommt, ob eine IPPC-Anlage vorhanden ist. Die Vertreter der beiden Beschwerdeführerinnen verweisen darauf, dass das Output-Lager nicht unter Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG fallen kann, da das Output-Lager solche Abfälle umfasst, die auf dem Gelände entstanden sind. Diese sind nicht Gegenstand des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG. Eigentlich ist nur das Input-Lager von diesem Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG umfasst, und hier auch nur die gefährlichen Abfälle. Nach der Genehmigung werden die Inputabfälle ausschließlich an die Kühlgeräterecycling-Anlage übergeben und nicht an andere Abnehmer.Die Vertreter der beiden Beschwerdeführerinnen verweisen darauf, dass das Output-Lager nicht unter Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG fallen kann, da das Output-Lager solche Abfälle umfasst, die auf dem Gelände entstanden sind. Diese sind nicht Gegenstand des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG. Eigentlich ist nur das Input-Lager von diesem Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG umfasst, und hier auch nur die gefährlichen Abfälle. Nach der Genehmigung werden die Inputabfälle ausschließlich an die Kühlgeräterecycling-Anlage übergeben und nicht an andere Abnehmer. Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass die Schwellenwerte auf Tages- bzw. Monatswerte abstellen und nicht auf Jahresmengen, sodass man als Schwellenwerte nicht die Jahresmengen heranziehen darf. Beim selbstständigen Lager könnte sich die Eigenschaft des IPPC-Lagers monatlich, täglich oder wöchentlich ändern, somit auch immer wieder die Beurteilung, ob die Anlage eine IPPC-Anlage ist oder nicht, und ob die Zuständigkeit der Gewerbebehörde oder der Abfallrechtsbehörde gegeben ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verweist darauf, dass dies nicht relevant ist, da keine Abfälle zur Behandlung an Dritte übergeben werden, mit Ausnahme jener, die durch die Behandlung anfallen. Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass es nach wörtlicher Interpretation dieser Bestimmung zutreffen könnte, was die Vertreter der Beschwerdeführerin vorbringen, allerdings sei dies nicht die einzige anzuwendende Interpretation dieser Bestimmung. Vielmehr wäre die Bestimmung auch nach Sinn und Zweck auszulegen, und zwar auf das Gefahrenpotential der gelagerten Menge, eine verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den mutmaßlichen Willen des EU-Gesetzgebers, der wiederum auf das Gefahrenpotential abstellen dürfte. Dazu verweist er weiters darauf, dass es vor der Industrieemissions-Richtlinie auch IPPC-Anlagen gegeben hat, ohne dass damals das Lager eine IPPC-Anlage war. Nachdem die Industrieemissions-Richtlinie dies jetzt extra herausgenommen und extra angeführt hat, kann diese Auffassung nicht mehr vertreten werden. Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass es nach wörtlicher Interpretation dieser Bestimmung zutreffen könnte, was die Vertreter der Beschwerdeführerin vorbringen, allerdings sei dies nicht die einzige anzuwendende Interpretation dieser Bestimmung. Vielmehr wäre die Bestimmung auch nach Sinn und Zweck auszulegen, und zwar auf das Gefahrenpotential der gelagerten Menge, eine verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den mutmaßlichen Willen des EU-Gesetzgebers, der wiederum auf das Gefahrenpotential abstellen dürfte. Dazu verweist er weiters darauf, dass es vor der Industrieemissions-Richtlinie auch IPPC-Anlagen gegeben hat, ohne dass damals das Lager eine , IPPC-Anlage war. Nachdem die Industrieemissions-Richtlinie dies jetzt extra herausgenommen und extra angeführt hat, kann diese Auffassung nicht mehr vertreten werden. Die Vertreterin der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die Interpretation der Behörde dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG widerspricht. Für eine teleologische Interpretation ist bei einem eindeutigen Wortlaut kein Anwendungsbereich gegeben. Das von der belangten Behörde angegebene Gefährdungspotential ist bei einer Menge von 50 t nicht nachvollziehbar.Die Vertreterin der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die Interpretation der Behörde dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG widerspricht. Für eine teleologische Interpretation ist bei einem eindeutigen Wortlaut kein Anwendungsbereich gegeben. Das von der belangten Behörde angegebene Gefährdungspotential ist bei einer Menge von 50 t nicht nachvollziehbar. Der Vertreter der belangten Behörde verweist zum „angeblich eindeutigen Wortlaut“ darauf, dass sowohl die Juristen der Abteilung RU4 des Amtes der NÖ Landesregierung als auch jene des BMLFUW die Meinung vertreten, dass nur die Menge von 50 t entscheidend ist. Der Zusatz der aufgeführten Tätigkeiten ist auch den Juristen des Bundesministeriums nicht klar und konnten diese keine Auskunft geben, was damit gemeint ist. Der Vertreter der belangten Behörde verweist darauf, dass das Pufferlager an und für sich ein Teil der Behandlungsanlage wäre. Wenn das Pufferlager aber wirklich eine IPPC-Anlage ist, dann ist es jedenfalls eine selbstständige Anlage. Die NÖ Umweltanwaltschaft verweist darauf, dass das Input-Lager eine Vorsortierung der Anlage darstellt und daher nicht als selbstständige Anlage anzusehen ist. Es ist nicht zulässig, dass auf Grund von Fehlwürfen, die automatisch bei der Sammlung von Abfällen dabei sind, eine Anlage zu einer IPPC-Anlage werden kann, wenn gewisse Schwellenwerte erreicht werden, da diese Fehlwürfe nicht speziell von den Unternehmen übernommen werden. Diese hätten auch gar keine Bewilligung dafür, sonst würden sie sich strafbar machen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Weiteres vorzubringen. Sie verzichten auf das weitere Vorbringen. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.“ Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 6Abs.

6 Z. 2 AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist.

Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist.

§ 2Abs.

7 Z. 3 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes IPPC-Behandlungsanlagen jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden.

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes IPPC-Behandlungsanlagen jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden. Zu Recht verweist die belangte Behörde betreffend die Bestimmung des § 2 Abs. 7 Z. 3 AWG 2002 darauf, dass eine IPPC-Behandlungsanlage nur ein Teil einer Behandlungsanlage sein muss, auch von einer Behandlungsanlage, die als Ganzes keine IPPC-Anlage darstellt, lediglich ein Teil sein kann. Zu Recht verweist die belangte Behörde betreffend die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 darauf, dass eine IPPC-Behandlungsanlage nur ein Teil einer Behandlungsanlage sein muss, auch von einer Behandlungsanlage, die als Ganzes keine IPPC-Anlage darstellt, lediglich ein Teil sein kann. Welche Anlagen, die unter den Anwendungsbereich des AWG 2002 fallen, konkret als IPPC-Anlagen anzusehen sind, ergibt sich aus dem Anhang 5 zum AWG 2002. Anhang 5 Teil 1 – betreffend IPPC-Behandlungsanlagen hinsichtlich der Kategorien von Tätigkeiten lautet: 1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

  1. a)biologische Behandlung;
  2. b)physikalisch-chemische Behandlung;
  3. c)Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
  4. d)Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
  5. e)Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
  6. f)Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
  7. g)Regenerierung von Säuren oder Basen;
  8. h)Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
  9. i)Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
  10. j)erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
  11. k)Oberflächenaufbringung. 2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
  12. a)für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  13. b)für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag. 3.
  14. a)Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
  15. i)biologische Behandlung;
  16. ii)physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
  17. iv)Behandlung von Schlacken und Asche;
  18. v)Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
  19. b)Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
  20. i)biologische Behandlung;
  21. ii)Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
  22. iv)Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag. 4. Deponien

§ 2Abs.

7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.Deponien

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.

  1. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Ziffer 4, fallen, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
  2. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden. Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und 3 Litera a und b durchgeführt werden. Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren. Anhang 5 Teil 2 lautet: … Vorweg ist zu den Ausführungen der Verfahrensparteien zum Anlagenbegriff festzuhalten, dass die Industrieemissions-Richtlinie und das AWG 2002 den identen Wortlaut betreffend die IPPC-Anlagendefinition aufweisen, da der Anlagenbegriff der Industrieemissions-Richtlinie in das AWG 2002 übernommen worden ist, sodass sowohl die Industrieemissions-Richtlinie als auch das AWG 2002 – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – vom gleichen Anlagenbegriff ausgehen. Unbestritten steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Kühlgeräterecycling-anlage der Beschwerdeführerin infolge der Wiedergewinnung von Bestandteilen der Kühlgeräte (z.B. Metalle, Kunststoffe) als Verwertungsanlage von gefährlichen Abfällen einzustufen ist. Der vorzitierte Anhang 5, Teil 1, Z. 1 bis 6 AWG 2002 listet jene Tätigkeiten bzw. Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen und Schwellenwerte auf, die die Eigenschaft einer Anlage als IPPC-Behandlungsanlage begründen, wobei eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht unter diese Bestimmungen fällt. Der vorzitierte Anhang 5, Teil 1, Ziffer eins bis 6 AWG 2002 listet jene Tätigkeiten bzw. Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen und Schwellenwerte auf, die die Eigenschaft einer Anlage als , IPPC-Behandlungsanlage begründen, wobei eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht unter diese Bestimmungen fällt. Weiters knüpft die Z. 1 nicht nur an die Art und Weise der Tätigkeiten an, sondern misst ihnen nur dann IPPC-Relevanz bei, wenn die gleichermaßen statuierten Schwellenwerte überschritten werden. Weiters knüpft die Ziffer eins, nicht nur an die Art und Weise der Tätigkeiten an, sondern misst ihnen nur dann IPPC-Relevanz bei, wenn die gleichermaßen statuierten Schwellenwerte überschritten werden. In Bezug auf die eigentliche verfahrensgegenständliche Kühlgeräterecyclinganlage steht unbestritten fest, dass diese eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen darstellt und somit nicht unter jene Tätigkeiten bzw. Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit ihren Schwellenwerten der Z. 1 des Anhangs 5 zum AWG 2002 zu subsumieren ist, sodass diese Kühlgeräterecyclinganlage – auch nach Ansicht der belangten Behörde - selbst keinen IPPC-Tatbestand erfüllt und somit nicht als IPPC-Behandlungsanlage

Anhang 5 zum AWG 2002 einzustufen ist.In Bezug auf die eigentliche verfahrensgegenständliche Kühlgeräterecyclinganlage steht unbestritten fest, dass diese eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen darstellt und somit nicht unter jene Tätigkeiten bzw. Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit ihren Schwellenwerten der Ziffer eins, des Anhangs 5 zum AWG 2002 zu subsumieren ist, sodass diese Kühlgeräterecyclinganlage – auch nach Ansicht der belangten Behörde - selbst keinen IPPC-Tatbestand erfüllt und somit nicht als , IPPC-Behandlungsanlage

Anhang 5 zum AWG 2002 einzustufen ist. Unbestritten steht auch fest, dass diese Kühlgeräterecyclinganlage auch nach den anderen Bestimmungen des Anhangs 5 zum AWG keinen IPPC-Tatbestand erfüllt. Da die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für gefährliche Abfälle der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Standort als eigenständiges Lager und als IPPC-Anlage im Sinne des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 bestimmt hat, ist zu diesem Zwischenlager folgendes festzuhalten:Da die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für gefährliche Abfälle der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Standort als eigenständiges Lager und als IPPC-Anlage im Sinne des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 bestimmt hat, ist zu diesem Zwischenlager folgendes festzuhalten: Unbestritten steht fest, dass am Betriebsstandort der verfahrensgegenständlichen Kühlgeräterecyclinganlage der Beschwerdeführerin mehr als 50 t Kühlgeräte als gefährliche Abfälle zeitweilig gelagert werden. Unbestritten steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin die Schlüsselnummern (SN) 35212g (Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte) und 35322g [Bleiakkumulatoren (Starterbatterien)] auf ihrem Betriebsgelände zeitweilig lagern darf, wobei diese gefährlichen Abfälle einen Umfang von rund 100 kg pro Jahr erreichen. Unbestritten steht in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin die gefährlichen Abfälle dieser beiden Schlüsselnummern nicht selbst zur zeitweiligen Lagerung entgegennimmt, sondern dass es sich bei diesen Abfällen vielmehr um Fehlwürfe im Mengenstrom der von ihr übernommenen Kühlgeräte handelt und diese erst dadurch anfallen, dass diese Abfälle aus dem Mengenstrom der Kühlgeräte aussortiert werden. Sie resultieren demnach nicht kausal aus dem eigentlichen Behandlungsprozess, sie werden jedoch von der Beschwerdeführerin der weiteren ordnungsgemäßen Verwertung/Behandlung zugeführt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde teilt das erkennende Gericht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das am verfahrensgegenständlichen Standort *** vorhandene verfahrensgegenständliche Lager (Input- und Output-Lager) untrennbarer Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Kühlgeräterecyclinganlage und Gegenstand der im Sachverhalt dieses Erkenntnisses aufgezählten Genehmigungen für diese Behandlungsanlage ist und dieses aufgrund der geringen Größe, der Nähe und der geringen Lagerdauer ausschließlich zum Erhalt des kontinuierlichen Betriebes ihrer Kühlgeräterecyclinganlage dient. Dieses Lager stellt einen relevanten Anlagenteil der Kühlgeräterecyclinganlage dar, ist mit der Kühlgeräterecyclinganlage unmittelbar verbunden und stellt in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten dar, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, sodass die Kühlgeräterecyclinganlage und dieses Lager (Input- sowie das Output-Lager) als eine einheitliche Behandlungsanlage anzusehen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Lager nicht als selbständiges Zwischenlager, sondern lediglich als Input- bzw. Output-Lager für die Kühlgeräterecyclinganlage – und somit als notwendiges Lager für diese Behandlungsanlage, um einen kontinuierlichen Betrieb der Behandlungsanlage sicherzustellen - genehmigt worden ist und berechtigen die für die Anlage erteilten Genehmigungen die Beschwerdeführerin nicht, die in den Genehmigungen der belangten Behörde genannten Abfallarten unabhängig von der Behandlungstätigkeit in ihrer KühIgeräterecyclinganlage nur zur zeitweiligen Lagerung zu übernehmen und sodann wieder an den Betreiber oder Sammler einer anderen Anlage weiterzugeben. Dieses Lager wird von der Beschwerdeführerin auch nicht als selbstständiges Lager betrieben, zumal in ihrer Anlage Altkühlgeräte der SN 35205g und 35206g zur Behandlung übernommen und vor der eigentlichen Behandlung im Input-Lager auch zeitweilig zwischengelagert werden. Diese gefährlichen Abfälle werden sodann einer rein physikalischen Behandlung unterzogen. Die Abfallarten SN 35209g, 35326g, 35339g, 52725g, 54102g und 55205g sind ausschließlich Output-Fraktionen aus der Kühlgeräterecyclinganlage und werden zeitweilig im Output-Lager gelagert. Für die im Bescheid mit einer Fußnote versehenen Abfallarten SN 35212g (Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte) und 35322g [Bleiakkumulatoren (Starterbatterien)] gilt, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, dass diese Abfallarten nicht als solche zur zeitweiligen Lagerung übernommen werden, zumal die Beschwerdeführerin dafür auch keine Erlaubnis

§ 24aAWG 2002 besitzt.

Diese fallen nur dadurch an und werden zeitweilig gelagert, weil diese im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte als Fehlwürfe enthalten sind und diese sodann aus dem Mengenstrom der Kühlgeräte aussortiert werden, wobei diese Vorgehensweise in den Genehmigungsbescheiden auch ausdrücklich so abgebildet ist. Für die im Bescheid mit einer Fußnote versehenen Abfallarten SN 35212g (Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte) und 35322g [Bleiakkumulatoren (Starterbatterien)] gilt, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, dass diese Abfallarten nicht als solche zur zeitweiligen Lagerung übernommen werden, zumal die Beschwerdeführerin dafür auch keine Erlaubnis

Paragraph 24 a, AWG 2002 besitzt. Diese fallen nur dadurch an und werden zeitweilig gelagert, weil diese im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte als Fehlwürfe enthalten sind und diese sodann aus dem Mengenstrom der Kühlgeräte aussortiert werden, wobei diese Vorgehensweise in den Genehmigungsbescheiden auch ausdrücklich so abgebildet ist. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 auch darauf, dass dieser Bestimmung nach eine zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Gelände, auf dem diese Abfälle erzeugt worden sind, nicht als IPPC-Tätigkeit gilt und die zeitweilige Lagerung dieser gefährlichen Abfallarten keine Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager begründet, sodass ihr Output-Lager mit den Abfallarten SN 35209g, 35326g, 35339g, 52725g, 54102g und 55205g, welche ausschließlich Output-Fraktionen aus der Kühlgeräterecyclinganlage sind,

dieser Bestimmung nicht als IPPC-Tätigkeit anzusehen ist.Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 auch darauf, dass dieser Bestimmung nach eine zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Gelände, auf dem diese Abfälle erzeugt worden sind, nicht als IPPC-Tätigkeit gilt und die zeitweilige Lagerung dieser gefährlichen Abfallarten keine Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager begründet, sodass ihr Output-Lager mit den Abfallarten SN 35209g, 35326g, 35339g, 52725g, 54102g und 55205g, welche ausschließlich Output-Fraktionen aus der Kühlgeräterecyclinganlage sind,

dieser Bestimmung nicht als IPPC-Tätigkeit anzusehen ist. Insofern ist im gegenständlichen Fall nur ihr Input-Lager vom Anhang 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 umfasst, und da auch nur die gefährlichen Abfälle. Insofern ist im gegenständlichen Fall nur ihr Input-Lager vom Anhang 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 umfasst, und da auch nur die gefährlichen Abfälle. Für die im Bescheid mit einer Fußnote versehenen Abfallarten SN 35212g (Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte) und 35322g [Bleiakkumulatoren (Starterbatterien)] gilt, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, dass diese Abfallarten nur dadurch anfallen und zeitweilig gelagert werden, weil im Mengenstrom der übernommenen Kühlgeräte solche Fehlwürfe enthalten sind, sodass diese daher nicht als solche zur Lagerung übernommen werden. Diese fallen erst dadurch an, dass diese Abfälle aus dem Mengenstrom der Kühlgeräte aussortiert werden. Dementsprechend fallen auch diese Abfallarten erstmals auf dem Gelände selbst an, womit die zeitweilige Lagerung dieser Abfälle ebenfalls nicht die Eigenschaft als IPPC-Zwischenlager begründet. Auch wenn man den Ausführungen der belangten Behörde folgt, dass die in den Fehlwürfen enthaltenen Bildschirmgeräte, einschließlich der Bildröhrengeräte, und die Bleiakkumulatoren (Starterbatterien) durch händische Aussortierung erzeugt und separat bis zur Abholung des Entsorgers gelagert werden und diese Tätigkeiten rechtlich einerseits als Erzeugung und andererseits als Behandlung gelten würden, ist darauf hinzuweisen, dass deren Menge unbestrittenermaßen lediglich rund 100 kg pro Jahr beträgt, sodass auch dadurch kein IPPC-Zwischenlager begründet werden könnte. Nichts desto weniger sind diese zuvor getätigten Überlegungen betreffend das verfahrensgegenständliche Zwischenlager aufgrund der Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 im gegenständlichen Fall rechtlich nicht von Bedeutung.Nichts desto weniger sind diese zuvor getätigten Überlegungen betreffend das verfahrensgegenständliche Zwischenlager aufgrund der Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 im gegenständlichen Fall rechtlich nicht von Bedeutung. Wie schon zuvor dargelegt worden ist, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kühlgeräterecyclinganlage lediglich eine rein physikalische Behandlung ihrer gefährlichen Abfälle durchführt und dass diese rein physikalische Behandlung keine der im Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 aufgelisteten Tätigkeiten darstellt, sodass aus diesem Grund keine IPPC-Behandlungsanlage vorliegt, und zwar unabhängig vom Umfang des vorhandenen Lagers. Zur Auslegung der Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 verweist das erkennende Gericht auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung und folgt den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 mit den Ziffern 1 bis 6 jene Tätigkeiten und Schwellenwerte aufgelistet werden, die die Eigenschaft einer Anlage als IPPC-Behandlungsanlage begründen. Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 nennt verschiedene Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen sowie einen Schwellenwert von 10t/d. Eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen fällt nicht unter die in Z. 1 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 aufgelisteten Tätigkeiten.Zur Auslegung der Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 verweist das erkennende Gericht auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung und folgt den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 mit den Ziffern 1 bis 6 jene Tätigkeiten und Schwellenwerte aufgelistet werden, die die Eigenschaft einer Anlage als IPPC-Behandlungsanlage begründen. Anhang 5, Teil 1 des AWG 2002 nennt verschiedene Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen sowie einen Schwellenwert von 10t/d. Eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen fällt nicht unter die in Ziffer eins, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 aufgelisteten Tätigkeiten. Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen gilt

dem Wortlaut des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 nur unter der Einschränkung als IPPC-Anlage, wenn die zeitweilig gelagerten gefährlichen Abfälle danach einer Tätigkeit nach Z. 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten zugeführt werden und die Gesamtkapazität mehr als 50 t beträgt. Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen gilt

dem Wortlaut des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 nur unter der Einschränkung als IPPC-Anlage, wenn die zeitweilig gelagerten gefährlichen Abfälle danach einer Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten zugeführt werden und die Gesamtkapazität mehr als 50 t beträgt. Werden die Abfälle hingegen anders als nach Z. 1, 2, 4 oder 6 behandelt, so ist auch die vorgeschaltete Lagertätigkeit keine IPPC-Tätigkeit. Werden die Abfälle hingegen anders als nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 behandelt, so ist auch die vorgeschaltete Lagertätigkeit keine IPPC-Tätigkeit. Für die von der belangten Behörde vorgenommene teleologische Interpretation der Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 bleibt aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung kein Platz. Für die von der belangten Behörde vorgenommene teleologische Interpretation der Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 bleibt aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung kein Platz. Die Z. 5 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 ist nämlich als Ergänzung zur Z. 1 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu sehen, der nur dann Relevanz zukommt, wenn nicht ohnehin eine IPPC-Pflicht nach Z. 1 besteht. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen in der Anlage zwar eine Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen durch eine der in lit. a bis k genannten Tätigkeiten erfolgt, insoweit aber der Schwellenwert des Einleitungssatzes der Z. 1 nicht überschritten wird.Die Ziffer 5, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 ist nämlich als Ergänzung zur Ziffer eins, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu sehen, der nur dann Relevanz zukommt, wenn nicht ohnehin eine IPPC-Pflicht nach Ziffer eins, besteht. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen in der Anlage zwar eine Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen durch eine der in Litera a bis k genannten Tätigkeiten erfolgt, insoweit aber der Schwellenwert des Einleitungssatzes der Ziffer eins, nicht überschritten wird. Fehlt es aber an einer in lit. a bis k genannten Tätigkeit, löst selbst eine zeitweilige Lagerung von mehr als 50 t keine IPPC-Pflicht aus. Fehlt es aber an einer in Litera a bis k genannten Tätigkeit, löst selbst eine zeitweilige Lagerung von mehr als 50 t keine IPPC-Pflicht aus. Ist nämlich aufgrund einer Tätigkeit keine IPPC-Behandlungsanlage gegeben, so kann auch eine zeitweilige Lagerung für die Gewährung dieser Tätigkeit, unabhängig von ihrem Umfang, keine IPPC-Behandlungsanlage sein. Wird also eine Behandlungsanlage rein physikalisch betrieben, ist sie keine IPPC-Behandlungsanlage nach Z. 1 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002, selbst wenn diese Anlage einen Umfang von 1000 t/d aufweist; in diesem Fall kann auch das zeitweilige Lagern der zur Behandlung anstehenden gefährlichen Abfälle keine IPPC-Tätigkeit bzw. Behandlungsanlage darstellen.Wird also eine Behandlungsanlage rein physikalisch betrieben, ist sie keine , IPPC-Behandlungsanlage nach Ziffer eins, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002, selbst wenn diese Anlage einen Umfang von 1000 t/d aufweist; in diesem Fall kann auch das zeitweilige Lagern der zur Behandlung anstehenden gefährlichen Abfälle keine , IPPC-Tätigkeit bzw. Behandlungsanlage darstellen. Würde jedoch z.B. eine biologische oder eine physikalisch-chemische Behandlung vorliegen, dann wäre diese Tätigkeit unter die Z. 1 lit. a bzw. b des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu subsumieren, wodurch bereits aufgrund dieser Bestimmung eine IPPC-Behandlungsanlage vorliegen würde, sodass das zeitweilige Lagern ebenso die Z. 5 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 notwendig erfüllt, da ansonsten die Einschränkung in der Z. 5 keinen Sinn machen würde. Würde jedoch z.B. eine biologische oder eine physikalisch-chemische Behandlung vorliegen, dann wäre diese Tätigkeit unter die Ziffer eins, Litera a, bzw. b des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu subsumieren, wodurch bereits aufgrund dieser Bestimmung eine IPPC-Behandlungsanlage vorliegen würde, sodass das zeitweilige Lagern ebenso die Ziffer 5, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 notwendig erfüllt, da ansonsten die Einschränkung in der Ziffer 5, keinen Sinn machen würde. Wird z.B. eine Behandlungsanlage biologisch betrieben, hat aber nur einen Umfang von 5 t/d, dann ist die Z. 1 lit. a des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 nicht erfüllt - besitzt sie aber eine zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Umfang von 60 t/d, dann ist sie eine IPPC-Behandlungsanlage nach der Z. 5 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002.Wird z.B. eine Behandlungsanlage biologisch betrieben, hat aber nur einen Umfang von 5 t/d, dann ist die Ziffer eins, Litera a, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 nicht erfüllt - besitzt sie aber eine zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Umfang von 60 t/d, dann ist sie eine IPPC-Behandlungsanlage nach der Ziffer 5, des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002. Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass die Lagertätigkeit im Input-Lager der Beschwerdeführerin nicht unter die Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Z. 5 AWG 2002 fällt, da die danach durchgeführte Behandlungstätigkeit nicht unter die Z. 1, 2, 4 oder 6 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu subsumieren ist, da es sich bei der am verfahrensgegenständlichen Betriebsstandort durchgeführten Behandlung um eine rein physikalische Behandlung handelt. Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass die Lagertätigkeit im Input-Lager der Beschwerdeführerin nicht unter die Bestimmung des Anhangs 5, Teil 1, Ziffer 5, AWG 2002 fällt, da die danach durchgeführte Behandlungstätigkeit nicht unter die Ziffer eins, 2, 4, oder 6 des Anhangs 5, Teil 1 des AWG 2002 zu subsumieren ist, da es sich bei der am verfahrensgegenständlichen Betriebsstandort durchgeführten Behandlung um eine rein physikalische Behandlung handelt. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin daher darauf, dass an ihrem Betriebsstandort entweder nur solche gefährlichen Abfälle zeitweilig gelagert werden, die der Kühlgeräteanlage zugeführt und danach nicht nach Z. 1, 2, 4 oder 6 behandelt werden, oder solche gefährliche Abfälle, die erst durch die Tätigkeit am Standort und somit aus der Behandlung erzeugt worden sind. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin daher darauf, dass an ihrem Betriebsstandort entweder nur solche gefährlichen Abfälle zeitweilig gelagert werden, die der Kühlgeräteanlage zugeführt und danach nicht nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 behandelt werden, oder solche gefährliche Abfälle, die erst durch die Tätigkeit am Standort und somit aus der Behandlung erzeugt worden sind. Somit begründen keine der zulässigerweise gelagerten gefährlichen Abfallarten die Eigenschaft des verfahrensgegenständlichen Lagers als IPPC-Zwischenlager. Zur Entscheidung über die Kostentragung wird folgendes festgehalten:

§ 6Abs.

6 Z. 2 AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist.

Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, AWG 2002 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist.

§ 56

AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.

§ 75Abs.

1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt.

Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

§ 76Abs.

1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können

§ 77Abs.

1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können

Paragraph 77, Absatz eins, AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. Die Kommissionsgebühren sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.Die Kommissionsgebühren sind nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen. Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Kommissionsgebühren von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die Kommissionsgebühren von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln. Unbestritten steht fest, dass zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin Uneinigkeit über die Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers für gefährliche Abfälle am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin besteht, sodass die Feststellung betreffend das Vorliegen einer IPPC-Anlage am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin – auch - im öffentlichen Interesse liegt, wobei die Bestimmung des § 6 Abs. 6 Z. 2 AWG 2002 eine Feststellung dieser Art sogar vorschreibt. Daraus folgt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Jänner 2011, Zl. 2007/04/0005, sowie VwGH vom
  2. Dezember 2012, Zl. 2010/07/0006) zur Bestimmung des § 56 AVG, dass im gegenständlichen Fall ein Feststellungsinteresse gegeben ist.Unbestritten steht fest, dass zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin Uneinigkeit über die Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers für gefährliche Abfälle am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin besteht, sodass die Feststellung betreffend das Vorliegen einer IPPC-Anlage am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin – auch - im öffentlichen Interesse liegt, wobei die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, AWG 2002 eine Feststellung dieser Art sogar vorschreibt. Daraus folgt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Jänner 2011, Zl. 2007/04/0005, sowie VwGH vom
  4. Dezember 2012, Zl. 2010/07/0006) zur Bestimmung des Paragraph 56, AVG, dass im gegenständlichen Fall ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Unbestritten steht auch fest, dass das gegenständliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, sodass für die von Amts wegen vorgenommene Amtshandlung in Form der mündlichen Verhandlung am
  5. Jänner 2016 am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin und der darauf fußenden Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Kommissionsgebühren die Bestimmung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG heranzuziehen ist.Unbestritten steht auch fest, dass das gegenständliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, sodass für die von Amts wegen vorgenommene Amtshandlung in Form der mündlichen Verhandlung am
  6. Jänner 2016 am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin und der darauf fußenden Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Kommissionsgebühren die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG heranzuziehen ist. Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren. Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren. Demnach hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kommissionsgebühren im Fall des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG nicht immer, sondern nur dann zu ersetzen, wenn die von Amts wegen durchgeführte Amtshandlung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin notwendig geworden ist, wobei bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen ist (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
  7. Dezember 2005, Zl. 2001/04/0100, sowie VwGH vom
  8. Oktober 2007, Zl. 2006/07/0163, sowie VwGH vom
  9. Februar 2016, Zl. Ra 2015/07/0170). Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. u.a. VwGH vom
  10. April 2004, Zl. 2004/07/0042 mwN, sowie VwGH vom
  11. Februar 2016, Zl. Ra 2015/07/0170).Demnach hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kommissionsgebühren im Fall des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG nicht immer, sondern nur dann zu ersetzen, wenn die von Amts wegen durchgeführte Amtshandlung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin notwendig geworden ist, wobei bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen ist vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
  12. Dezember 2005, Zl. 2001/04/0100, sowie VwGH vom
  13. Oktober 2007, Zl. 2006/07/0163, sowie VwGH vom
  14. Februar 2016, Zl. Ra 2015/07/0170). Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen vergleiche u.a. VwGH vom
  15. April 2004, Zl. 2004/07/0042 mwN, sowie VwGH vom
  16. Februar 2016, Zl. Ra 2015/07/0170). Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, ist Gegenstand dieses Verfahrens die Beurteilung, ob die genehmigte Kühlgeräterecyclinganlage der Beschwerdeführerin samt dem Zwischenlager eine IPPC-Anlage darstellt, wobei dieses Feststellungsverfahren wegen des öffentlichen Interesses von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt worden ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Amtshandlung in Form der mündlichen Verhandlung am
  17. Jänner 2016 im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verschuldet hat, zumal zum einen im gesamten Verfahren eine Rechtswidrigkeit ihrer Behandlungsanlage niemals behauptet wurde und hat zum anderen auch die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung ein solches Verschulden der Beschwerdeführerin niemals behauptet. Da es der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bereits am Verschulden fehlt, sind die verfahrensgegenständlichen Kommissionsgebühren

§ 75Abs.

1 AVG von Amts wegen zu tragen und durften ihr daher nicht vorgeschrieben werden, sodass der Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Da es der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bereits am Verschulden fehlt, sind die verfahrensgegenständlichen Kommissionsgebühren

Paragraph 75, Absatz eins, AVG von Amts wegen zu tragen und durften ihr daher nicht vorgeschrieben werden, sodass der Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den konkreten Betrieb der Beschwerdeführerin betrifft sowie der zur Beurteilung herangezogene Gesetzestext eindeutig ist, und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den konkreten Betrieb der Beschwerdeführerin betrifft sowie der zur Beurteilung herangezogene Gesetzestext eindeutig ist, und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösenden Fragen durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.472.001.2016

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