RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1046/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn JM und der Frau MM, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 16.02.2011 (gemeint offensichtlich: 16.02.2017), Zl. ba12/166/2015, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.12.2016, Zl. ba12/166/2015, betreffend Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführer auf baupolizeiliche Überprüfung bzw. Verfügung eines Baustopps nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zurückgewiesen wurde, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.02.2017, Zl. ba12/166/2015, derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.02.2017, , Zl. ba12/166/2015, derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.12.2016, Zl. ba12/166/2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge jeweils vom 15.07.2016 des JM und der MM, beide vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in ***, ***, auf baupolizeiliche Überprüfung bzw. Verfügung eines Baustopps betreffend das in der Bauanzeige des HB, ***, ***, vom 12.05.2015 enthaltene Projekt als unzulässig zurückgewiesen werden.“„Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06.12.2016, Zl. ba12/166/2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge jeweils vom 15.07.2016 des JM und der MM, beide vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in ***, ***, auf baupolizeiliche Überprüfung bzw. Verfügung eines Baustopps betreffend das in der Bauanzeige des HB, ***, ***, vom 12.05.2015 enthaltene Projekt als unzulässig zurückgewiesen werden.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit schriftlichem Ansuchen an das Gemeindeamt *** – Bauamt, datiert mit „April 2015“, beantragte HB, ***, ***, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** je der KG *** unter Anschluss eines Einreichplanes und einer Baubeschreibung jeweils in dreifacher Ausfertigung. Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wurde auf Grund dieses Bauansuchens mit Ladung vom 27.04.2015 für den 07.05.2015 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung anberaumt. Laut Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eben vom 07.05.2015 wurde im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung an Ort und Stelle unter Zuziehung der nunmehrigen Beschwerdeführer JM und MM unter anderem festgehalten, dass für die Errichtung der Einfriedung eine Bauanzeige bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** einzubringen sei und dass zwischen Herrn HB und den Nachbarn M an eben diesem Tag eine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Errichtung der Stützmauer im Bereich der Grundgrenze *** und dem Grundstück von Herrn HB getroffen worden wäre, wonach sich Herr HB bereit erkläre, die Stützmauer auf seinem Grundstück und auf seine Kosten zu errichten und Herr MM sich im Gegenzug bereit erkläre, gleichzeitig mit der Errichtung der Stützmauer seine Stiege herzustellen, wonach weiters die Höhe der Einfriedung zum Nachbarn M bezogen auf das Grundstück *** max. 2,5 m betrage und wonach während der Bauarbeiten die Nachbarn M der Benützung ihres Grundstücks im erforderlichen Ausmaß zustimmen würden. Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz wurde auf Grund dieses Bauansuchens mit Ladung vom 27.04.2015 für den 07.05.2015 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung anberaumt. Laut Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eben vom 07.05.2015 wurde im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung an Ort und Stelle unter Zuziehung der nunmehrigen Beschwerdeführer JM und MM unter anderem festgehalten, dass für die Errichtung der Einfriedung eine Bauanzeige bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** einzubringen sei und dass zwischen Herrn HB und den Nachbarn M an eben diesem Tag eine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Errichtung der Stützmauer im Bereich der Grundgrenze *** und dem Grundstück von Herrn HB getroffen worden wäre, wonach sich Herr HB bereit erkläre, die Stützmauer auf seinem Grundstück und auf seine Kosten zu errichten und Herr MM sich im Gegenzug bereit erkläre, gleichzeitig mit der Errichtung der Stützmauer seine Stiege herzustellen, wonach weiters die Höhe der Einfriedung zum Nachbarn M bezogen auf das Grundstück *** max. 2,5 m betrage und wonach während der Bauarbeiten die Nachbarn M der Benützung ihres Grundstücks im erforderlichen Ausmaß zustimmen würden. Mit schriftlicher Eingabe vom 12.05.2015 an die Marktgemeinde *** zeigte HB unter Anschluss eines beigelegten Lageplans des Baumeisters Ing. FP „vom Mai 2014“ die beabsichtigte Ausführung der Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** an.Mit schriftlicher Eingabe vom 12.05.2015 an die Marktgemeinde *** zeigte HB unter Anschluss eines beigelegten Lageplans des Baumeisters , Ing. FP „vom Mai 2014“ die beabsichtigte Ausführung der Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** an. Mit persönlich durch die Beschwerdeführer am 15.07.2017 bei der Marktgemeinde *** eingebrachter schriftlicher Eingabe vom selbigen Tage verlangten diese einen sofortigen Baustopp, da „die Vereinbarung zwischen M und B“ in Bezug auf die Höhe der Einfriedung von 2,5 m nicht eingehalten werde, sondern stark abweichende Höhen von 2,8 m bis über 5 m bestünden. Mit zusätzlicher schriftlicher Eingabe vom 15.07.2016 an die Marktgemeinde ***, eben dort eingelangt am 20.07.2016, beantragten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, „die Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz“ möge eine baupolizeiliche Überprüfung der Grundstückseinfriedung zwischen den Grundstücken *** einerseits und *** andererseits vornehmen und einen sofortigen Baustopp verfügen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer in diesem Antrag aus, dass HB auf seinem genannten Grundstück zur Zeit umfangreiche Baumaßnahmen vornehme und unter anderem die Errichtung einer Stützmauer bzw. einer Grundstückseinfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** geplant sei. Hinsichtlich dieser geplanten Grundstückseinfriedung sei dem Bauwerber seitens der Marktgemeinde *** aufgetragen worden, eine Bauanzeige zu erstatten und habe darüber hinaus vor einigen Wochen bei der Marktgemeinde *** unter Beiziehung eines Bausachverständigen eine diesbezügliche Baubesprechung stattgefunden. Mit der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung hätten sich die Parteien im Rahmen dieser Besprechung darauf geeinigt, dass diese Einfriedung eine maximale Höhe von 2,5 Meter aufweisen dürfe. Mittlerweile sei die Stützmauer selbst vollständig errichtet und müssten die Beschwerdeführer zuletzt feststellen, dass auf die Stützmauer sogenannte I-Träger, also Stahlträger aufgesetzt worden wären, welche offensichtlich in weiterer Folge durch eine Verplankung verbunden werden sollten. Diese I-Träger würden eine Höhe von ca. 3 Meter aufweisen. Dies würde aber bedeuten, dass die vom Bauwerber vorgenommene Einfriedung straßenseitig ca. 6 Meter hoch wäre und nach hinten, also hangaufwärts verlaufend, zwar von der Höhe her abnehme, aber jedenfalls noch über 3 Meter hoch wäre. Diese Höhe der Einfriedung entspreche weder den öffentlich rechtlichen Vorgaben der Bauordnung auf Basis der getätigten Bauanzeige noch der erwähnten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Konsenswerber und den Beschwerdeführern. Die Errichtung dieser Einfriedung sei daher rechtswidrig. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass insbesondere in den Vormittags- und Mittagsstunden und vor allem auch im Winter die aufgehende Sonne durch die ca. 6 Meter hohe Verplanung vollständig verdeckt und dem Grundstück der Beschwerdeführer Sonnenlicht entzogen werde.Mit zusätzlicher schriftlicher Eingabe vom 15.07.2016 an die Marktgemeinde ***, eben dort eingelangt am 20.07.2016, beantragten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, „die Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz“ möge eine baupolizeiliche Überprüfung der Grundstückseinfriedung zwischen den Grundstücken *** einerseits und *** andererseits vornehmen und einen sofortigen Baustopp verfügen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer in diesem Antrag aus, dass HB auf seinem genannten Grundstück zur Zeit umfangreiche Baumaßnahmen vornehme und unter anderem die Errichtung einer Stützmauer bzw. einer Grundstückseinfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** geplant sei. Hinsichtlich dieser geplanten Grundstückseinfriedung sei dem Bauwerber seitens der Marktgemeinde *** aufgetragen worden, eine Bauanzeige zu erstatten und habe darüber hinaus vor einigen Wochen bei der Marktgemeinde *** unter Beiziehung eines Bausachverständigen eine diesbezügliche Baubesprechung stattgefunden. Mit der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung hätten sich die Parteien im Rahmen dieser Besprechung darauf geeinigt, dass diese Einfriedung eine maximale Höhe von 2,5 Meter aufweisen dürfe. Mittlerweile sei die Stützmauer selbst vollständig errichtet und müssten die Beschwerdeführer zuletzt feststellen, dass auf die Stützmauer sogenannte I-Träger, also Stahlträger aufgesetzt worden wären, welche offensichtlich in weiterer Folge durch eine Verplankung verbunden werden sollten. Diese I-Träger würden eine Höhe von ca. 3 Meter aufweisen. Dies würde aber bedeuten, dass die vom Bauwerber vorgenommene Einfriedung straßenseitig ca. 6 Meter hoch wäre und nach hinten, also hangaufwärts verlaufend, zwar von der Höhe her abnehme, aber jedenfalls noch über 3 Meter hoch wäre. Diese Höhe der Einfriedung entspreche weder den öffentlich rechtlichen Vorgaben der Bauordnung auf Basis der getätigten Bauanzeige noch der erwähnten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Konsenswerber und den Beschwerdeführern. Die Errichtung dieser Einfriedung sei daher rechtswidrig. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass insbesondere in den Vormittags- und Mittagsstunden und vor allem auch im Winter die aufgehende Sonne durch die ca. 6 Meter hohe Verplanung vollständig verdeckt und dem Grundstück der Beschwerdeführer Sonnenlicht entzogen werde. Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.09.2016 davon informiert wurden, dass nach den Ergebnissen einer unangemeldeten Begehung durch einen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** vom 30.08.2016 die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Baubehörde im Sinne der verfahrensgegenständlichen Anträge als nicht gegeben erachtet werden würden, wendeten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer weiteren Stellungnahme vom 23.09.2016 zusammenfassend ergänzend bzw. wiederholend die Befangenheit des Bürgermeisters, das Bestehen einer Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens, die fehlende Übereinstimmung der tatsächlichen Bauausführung mit den vorgelegten Einreichplänen, einen Widerspruch des ausgeführten Bauvorhabens mit der getroffenen Vereinbarung und einen Widerspruch des ausgeführten Bauvorhabens mit der NÖ Bauordnung 2014 ein. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 06.12.2016, Zl. ba12/166/2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf baupolizeiliche Überprüfung bzw. Verfügung eines Baustopps betreffend das in der Bauanzeige des HB vom 12.05.2015 enthaltene Projekt gemäß § 6 AVG abgewiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass anlässlich einer Begehung durch einen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** vom 30.08.2016 festgestellt worden wäre, dass die Oberkante der straßenseitigen Stützmauer ohne Zaunelement im nördlichen Bereich 2,34 m betrage, was dem angezeigten Projekt entspreche. Auch seien keine für das Einschreiten der Baubehörde maßgeblichen sonstigen Änderungen festgestellt worden. Das gegenständliche Bauvorhaben unterliege auch nur der Anzeigepflicht des § 15 NÖ BO und sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht baubewilligungspflichtig. Nachbarn hätten im Bauanzeigenverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines sich aus der Bauordnung ergebenden rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG keine Parteistellung. Bezogen auf die von den Beschwerdeführern angesprochene zivilrechtliche Vereinbarung seien diese auf den Rechtsweg zu verweisen.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 06.12.2016, Zl. ba12/166/2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf baupolizeiliche Überprüfung bzw. Verfügung eines Baustopps betreffend das in der Bauanzeige des HB vom 12.05.2015 enthaltene Projekt gemäß Paragraph 6, AVG abgewiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass anlässlich einer Begehung durch einen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** vom 30.08.2016 festgestellt worden wäre, dass die Oberkante der straßenseitigen Stützmauer ohne Zaunelement im nördlichen Bereich 2,34 m betrage, was dem angezeigten Projekt entspreche. Auch seien keine für das Einschreiten der Baubehörde maßgeblichen sonstigen Änderungen festgestellt worden. Das gegenständliche Bauvorhaben unterliege auch nur der Anzeigepflicht des Paragraph 15, NÖ BO und sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht baubewilligungspflichtig. Nachbarn hätten im Bauanzeigenverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines sich aus der Bauordnung ergebenden rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG keine Parteistellung. Bezogen auf die von den Beschwerdeführern angesprochene zivilrechtliche Vereinbarung seien diese auf den Rechtsweg zu verweisen. In ihrer durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Berufung vom 02.01.2017 beantragten die Beschwerdeführer, „die Marktgemeinde ***“ möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wiederum aus, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Du-Freund des Konsenswerbers und auf Grund umfangreicher geschäftlicher Beziehungen zu diesem befangen sei, was sich auch durch die ungewöhnliche Vorgangsweise der Abhaltung eines gemeinsamen Gespräches nach Erstattung der Bauanzeige manifestiere. Es liege weiters sehr wohl eine Abweichung der Bauausführung zu der vorgelegten Planskizze insofern vor, als die Stützmauer nicht stufenförmig, sondern geradlinig ausgeführt worden wäre. Als Stützmauer unterliege diese einer baubehördlichen Bewilligungspflicht, zumal es sich um eine bauliche Anlage handle und der primäre Zweck in einer Stützfunktion, nicht ausschließlich in einer Abgrenzung zum Nachbargrundstück liege. Dadurch, dass auf dieser 2,56 m hohen Stützmauer noch weitere Steher samt Schallschutz in der Höhe von 2,5 m beabsichtigt seien, widerspreche diese „Einfriedung“ der getroffenen Vereinbarung und auch der NÖ BO
- Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 16.02.2011 (gemeint offensichtlich: vom 16.02.2017) wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass eine Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht vorliege und für den Beweis des Gegenteils von den Beschwerdeführern auch keine entsprechenden Gründe vorgebracht worden wären. Richtig sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine bauliche Anlage handle, diese jedoch als Einfriedung von der Bewilligungspflicht im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen sei. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem angezeigten Projekt würden auch nicht vorliegen, auf Grund dessen insgesamt dem Bauvorhaben innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 nicht widersprochen worden wäre. Den Beschwerdeführern komme im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine Parteistellung zu, zumal durch das anzeigepflichtige Vorhaben auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt werden würden. Es sei den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten, dies auch insbesondere bezogen auf die angesprochene Vereinbarung, welche zweifelsohne privatrechtliche Natur sei. Es sei daher zum einen davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern eine Parteistellung nicht zukomme, da sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt seien, und andererseits die Baubehörde I. Instanz nicht zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche berufen sei.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 16.02.2011 (gemeint offensichtlich: vom 16.02.2017) wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass eine Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht vorliege und für den Beweis des Gegenteils von den Beschwerdeführern auch keine entsprechenden Gründe vorgebracht worden wären. Richtig sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um eine bauliche Anlage handle, diese jedoch als Einfriedung von der Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen sei. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem angezeigten Projekt würden auch nicht vorliegen, auf Grund dessen insgesamt dem Bauvorhaben innerhalb der Frist des Paragraph 15, Absatz 4, , NÖ Bauordnung 2014 nicht widersprochen worden wäre. Den Beschwerdeführern komme im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine Parteistellung zu, zumal durch das anzeigepflichtige Vorhaben auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt werden würden. Es sei den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten, dies auch insbesondere bezogen auf die angesprochene Vereinbarung, welche zweifelsohne privatrechtliche Natur sei. Es sei daher zum einen davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern eine Parteistellung nicht zukomme, da sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt seien, und andererseits die Baubehörde römisch eins. Instanz nicht zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche berufen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 25.07.2017 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das gegenständliche Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer Bauverhandlung an die Marktgemeinde *** zurückverweisen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer wiederum nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammenfassend aus, dass infolge der „Du-Freundschaft“ und infolge der wirtschaftlichen Verflechtungen und geschäftlichen Beziehungen sehr wohl von einer Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** auszugehen sei; HB habe beispielsweise Grundstücke von der Marktgemeinde *** angepachtet und hätten auch mehrere Grundstückskäufe zwischen der Marktgemeinde *** und HB bzw. einem seiner Unternehmen stattgefunden. Da der Bürgermeister der Marktgemeinde *** auch den Berufungsbescheid unterfertigt habe, sei davon auszugehen, dass dieser auch an der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides mitgewirkt und insbesondere an der Abstimmung und Beschlussfassung des Gemeindevorstandes teilgenommen habe, womit auch ein Befangenheitsgrund des Rechtsmittelverfahrens vorliege und eine Heilung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eingetreten sei. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung gemäß § 66 Abs. 4 AVG würden nicht vorliegen und sei diese Vorgangsweise somit durch die angezogene gesetzliche Bestimmung nicht gedeckt. Es liege keiner der Zurückweisungsgründe des § 66 Abs. 4 AVG vor und hätte vielmehr die Berufungsbehörde in der der Sache selbst entscheiden müssen. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG würden nicht vorliegen und sei diese Vorgangsweise somit durch die angezogene gesetzliche Bestimmung nicht gedeckt. Es liege keiner der Zurückweisungsgründe des , Paragraph 66, Absatz 4, AVG vor und hätte vielmehr die Berufungsbehörde in der der Sache selbst entscheiden müssen. Es sei unstrittig, dass die gegenständliche Stützmauer eine bauliche Anlage sei, deren Zweck weit über jener einer Einfriedung als bloße Ein- bzw. Abgrenzung des Grundstückes hinausgehe. Die massive Stützmauer diene vielmehr einem Verhindern des wechselseitigen Abrutschens der Grundstücke auf Grund der jeweils vorgenommenen Abgrabungen und habe daher massive statische Funktionen. Diese bauliche Anlage hätte daher einem Bewilligungsverfahren nach § 14 NÖ BO 2014 unterzogen werden müssen.Es sei unstrittig, dass die gegenständliche Stützmauer eine bauliche Anlage sei, deren Zweck weit über jener einer Einfriedung als bloße Ein- bzw. Abgrenzung des Grundstückes hinausgehe. Die massive Stützmauer diene vielmehr einem Verhindern des wechselseitigen Abrutschens der Grundstücke auf Grund der jeweils vorgenommenen Abgrabungen und habe daher massive statische Funktionen. Diese bauliche Anlage hätte daher einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 unterzogen werden müssen. Aus der gemeinsamen Besprechung an Ort und Stelle und den folgend am Gemeindeamt vorliegenden Plänen ergebe sich weiters, dass die Stützmauer stufenförmig hangaufwärts verlaufen sollte, was in der Natur nicht geschehen sei. Vielmehr sei die Mauer dem Hang verlaufend relativ geradlinig gezogen worden. Auch rage die Stützmauer nunmehr bis zu 70 bis 80 cm über das Bodenniveau entgegen der Planunterlagen von lediglich 10 cm, was eine massive Erhöhung der gesamten Anlage bedeute. Es sei freilich für das gegenständliche Verfahren von untergeordneter Bedeutung, dass im Rahmen der angesprochenen Vereinbarung, welche auf Betreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zustande gekommen sei, lediglich eine Gesamthöhe der Einfriedung von 2,5 m vereinbart worden wäre. Tatsächlich würden alleine die aufgesetzten Zaunfälle schon diese Höhe von 2,5 m erreichen. Im Gesetz sei aber verankert, dass eine „Einfriedung“ sowohl aus einem Zaunsockel als auch aus darauf aufgesetzte Elemente bestehe. Diese Frage werde zur Zeit vor dem Bezirksgericht Melk in einem zivilrechtlichen Verfahren behandelt. Eben dies zeige aber auch, dass der Bürgermeister durch die Anberaumung dieser „Besprechung“ nicht objektiv und unparteiisch vorgegangen sei, sondern schon damals Druck auf die Beschwerdeführer ausgeübt hätte. Die Erstattung der Bauanzeige hätte eine derartige Besprechung nicht notwendig gemacht. Es liege der Verdacht nahe, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ganz genau gewusst habe, dass er eigentlich ein baubehördliches Bewilligungsverfahren abhalten hätte müssen, gleichsam in einem vorauseilenden Gehorsam gegenüber seinem Freund HB aber lediglich eine Bauanzeige für genügend angesehen habe und zur Besänftigung der Nachbarn die gegenständliche Besprechung vorgeschlagen habe.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 25.08.2017 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 28.08.2017, die Beschwerde sowie den betreffenden Bauakt zur Entscheidung vor. Zusätzlich legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in weiterer Folge über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich das gesamte Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 20.06.2017 samt der Einladungskurrende vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Akt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer MM und JM sind unter anderem je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Unmittelbar südlich daran grenzen die jeweils im Alleineigentum des HB stehenden Grundstücke ***, *** und *** – in dieser Reihenfolge von Westen nach Osten – je der EZ ***, KG ***, an. Mit April 2015 datiertem Ansuchen an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** beantragte HB die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf eben seinen genannten Grundstücken, somit auch entlang der Grenze zu den angeführten Grundstücke der Beschwerdeführer, dies unter Anschluss eines Einreichplanes des Baumeisters Ing. FP und einer Baubeschreibung jeweils in dreifacher Ausfertigung. Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde auf Grund dessen für den 07.05.2015 gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt, zu der unter anderem auch die Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurden.Mit April 2015 datiertem Ansuchen an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** beantragte HB die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf eben seinen genannten Grundstücken, somit auch entlang der Grenze zu den angeführten Grundstücke der Beschwerdeführer, dies unter Anschluss eines Einreichplanes des Baumeisters Ing. FP und einer Baubeschreibung jeweils in dreifacher Ausfertigung. Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde auf Grund dessen für den 07.05.2015 gemäß Paragraph 21, NÖ Bauordnung 2014 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt, zu der unter anderem auch die Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurden. An eben diesem Tage fand sodann an Ort und Stelle eine Besprechung zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde ***, den Beschwerdeführern und HB unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen statt, im Rahmen derer HB von der Baubehörde I. Instanz mitgeteilt wurde, dass die geplante Einfriedung unter anderem zum Grundstück der Beschwerdeführer hin lediglich anzeigepflichtig sei und daher für diese Baumaßnahmen keine Bauverhandlung abgehalten werde. Die erforderliche Bauanzeige sei bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** einzubringen. Laut über diese Besprechung aufgenommenen Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.05.2015 wurde zudem zwischen HB und den Beschwerdeführern im Rahmen dieser Besprechung eine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Errichtung der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze getroffen, wonach unter anderem „die Höhe der Einfriedung zum Nachbarn M, Grst. *** max. 2,5 m beträgt“.An eben diesem Tage fand sodann an Ort und Stelle eine Besprechung zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde ***, den Beschwerdeführern und HB unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen statt, im Rahmen derer HB von der Baubehörde römisch eins. Instanz mitgeteilt wurde, dass die geplante Einfriedung unter anderem zum Grundstück der Beschwerdeführer hin lediglich anzeigepflichtig sei und daher für diese Baumaßnahmen keine Bauverhandlung abgehalten werde. Die erforderliche Bauanzeige sei bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** einzubringen. Laut über diese Besprechung aufgenommenen Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.05.2015 wurde zudem zwischen HB und den Beschwerdeführern im Rahmen dieser Besprechung eine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Errichtung der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze getroffen, wonach unter anderem „die Höhe der Einfriedung zum Nachbarn M, Grst. *** max. 2,5 m beträgt“. Mit schriftlicher Eingabe vom 12.05.2015 zeigte daraufhin HB dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** die beabsichtigte Ausführung der Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** unter Zugrundelegung eines in einem wiederum angeschlossenen Lageplanes des Baumeisters Ing. FP vom Mai 2014 an. Auf eben diesem Lageplan sind entlang der nördlichen Grundgrenze des Grundstücks *** der KG *** eine Stützmauer als Bestand mit einer Höhe von 2,27 m an deren nordwestlichen Eckpunkt vom Niveau des angrenzenden Gehsteiges aus gesehen und als „Neuerrichtung“ ein Steinmauersockel in einer Höhe von 0,10 m und Schallschutzelemente in der Höhe von 3,00 m – letztere jeweils waagrecht und demnach im Hinblick auf den in Richtung Osten bestehenden ansteigenden Verlauf des Geländes und demnach auch der Stützmauer in stufenförmiger Form aufgesetzt – eingezeichnet. Mit schriftlicher Eingabe vom 15.07.2016, gerichtet an die Marktgemeinde *** und dort eingelangt am 20.07.2016, beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter Mag Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, die Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz – hier offensichtlich gemeint: der Bürgermeister der Marktgemeinde *** – möge eine baupolizeiliche Überprüfung der in einem genannten Grundstückseinfriedung zwischen den Grundstücken *** des Bauwerbers HB einerseits und *** der Beschwerdeführer andererseits vornehmen und einen sofortigen Baustopp verfügen. Dazu führten die Beschwerdeführer wörtlich aus:Mit schriftlicher Eingabe vom 15.07.2016, gerichtet an die Marktgemeinde *** und dort eingelangt am 20.07.2016, beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter Mag Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, die Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz – hier offensichtlich gemeint: der Bürgermeister der Marktgemeinde *** – möge eine baupolizeiliche Überprüfung der in einem genannten Grundstückseinfriedung zwischen den Grundstücken *** des Bauwerbers HB einerseits und *** der Beschwerdeführer andererseits vornehmen und einen sofortigen Baustopp verfügen. Dazu führten die Beschwerdeführer wörtlich aus: „
- HB, ***, ***, als grundbücherlicher Eigentümer der EZ ***, Grundbuch ***, welchem Grundbuchskörper insbesondere das Grundstück *** inneliegt, nimmt auf diesem Grundstück zur Zeit umfangreiche Baumaßnahmen vor. Unter anderem ist hier die Errichtung einer Stützmauer bzw. einer Grundstückseinfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück ***, welches im Eigentum der Nachbarn JM und MM, ***, *** steht, geplant.Unter anderem ist hier die Errichtung einer Stützmauer bzw. einer Grundstückseinfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück ***, welches im Eigentum der Nachbarn JM und MM, , ***, *** steht, geplant.
- Hinsichtlich dieser geplanten Grundstückseinfriedung wurde dem Bauwerber seitens der Marktgemeinde *** aufgetragen eine Bauanzeige zu erstatten; darüber hinaus hat vor einigen Wochen bei der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz unter Beiziehung eines Bausachverständigen eine diesbezügliche Baubesprechung stattgefunden.seitens der Marktgemeinde *** aufgetragen eine Bauanzeige zu erstatten; darüber hinaus hat vor einigen Wochen bei der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Beiziehung eines Bausachverständigen eine diesbezügliche Baubesprechung stattgefunden. Anlässlich dieser Besprechung ging es einerseits um die von den Nachbarn dem Bauwerber genehmigte teilweise Benützung ihres Grundstückes zur Errichtung der Einfriedung, andererseits um die Höhe dieser Einfriedung an der Grundstücksgrenze.
- Mit der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung einigten sich die Parteien darauf, dass diese Einfriedung eine maximale Höhe von 2,5 Meter aufweisen darf.darauf, dass diese Einfriedung eine maximale Höhe von 2,5 Meter aufweisen darf.,
- Mittlerweile ist die (Stütz-)Mauer selbst vollständig errichtet. Die Nachbarn mussten jedoch zuletzt feststellen, dass auf die Stützmauer sogenannte I Träger, also Stahlträger aufgesetzt wurden, welche offensichtlich in weiterer Folge durch eine Verplankung verbunden werden sollen.Die Nachbarn mussten jedoch zuletzt feststellen, dass auf die Stützmauer sogenannte römisch eins Träger, also Stahlträger aufgesetzt wurden, welche offensichtlich in weiterer Folge durch eine Verplankung verbunden werden sollen. Diese I Träger weisen eine Höhe von ca. 3 m auf.Diese römisch eins Träger weisen eine Höhe von ca. 3 m auf. Dies würde aber bedeuten, dass die vom Bauwerber vorgenommene Einfriedung straßenseitig ca. 6 Meter hoch wäre und nach hinten, also hangaufwärts verlaufend zwar von der Höhe her abnimmt, aber jedenfalls noch über 3 Meter hoch wäre. Diese Höhe der Einfriedung entspricht weder den öffentlich rechtlichen Vorgaben der Bauordnung auf Basis der getätigten Bauanzeige noch der oben erwähnten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Konsenswerber und den Nachbarn. Die Errichtung dieser Einfriedung ist daher rechtswidrig. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass insbesondere in den Vormittags- und Mittagsstunden und vor allem auch im Winter die aufgehende Sonne durch diese ca. 6 Meter hohe Verplankung vollständig verdeckt wird und dem Grundstück der Antragsteller Sonnenlicht entzogen wird.“ Zusätzlich brachten die Beschwerdeführer auch persönlich schon am 15.07.2016 bei der Marktgemeinde *** folgende schriftliche Eingabe ein: „Betrifft: Aktenvermerk vom 7.5.2015, Grst. *** Die Vereinbarung zwischen M und B von der Höhe der Einfriedung 2,50 m wird nicht eingehalten. Stark abweichende Höhen von 2,80 m bis über 5 m. Da die Gemeinde den Aktenvermerk unterzeichnet hat, verlangen wir sofortigen Baustopp. Um dies Abzuklären.“ Am 30.08.2016 wurde auf Grund dieser Anträge im Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** durch einen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** eine unangemeldete Begehung an Ort und Stelle durchgeführt und von diesem festgestellt, dass die Oberkante der straßenseitigen Stützmauer (ohne Zaunelement) im nördlichen Bereich 2,34 m beträgt und damit nach Auffassung der einschreitenden Baubehörde der eingereichten Bauanzeige des HB vom 12.05.2015 entspricht.
- Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass der festgestellte Sachverhalt in den maßgeblichen Bereichen als unstrittig anzusehen ist und sich auch aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt. Im konkreten ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aus dem offenen Grundbuch. Die Lage der angeführten Grundstücke zueinander ergibt sich unstrittig aus den übereinstimmenden Einreichplänen im Bauakt. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Gang des baubehördlichen Verfahrens vom Bauansuchen des HB vom April 2015 weg bis zur baubehördlichen Überprüfung im Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.08.2016 ergeben sich ebenso aus den jeweils bezughabenden unbedenklichen Aktenbestandteilen des Bauaktes. Unstrittig ist weiters, dass am 07.05.2015 nicht die ursprünglich an diesem Tag anberaumte Bauverhandlung an Ort und Stelle stattfand, sondern eine gemeinsame Besprechung zwischen den Grundstücksnachbarn im Beisein des Bürgermeisters und eines bautechnischen Sachverständigen. Diese wohl tatsächlich an und für sich nicht übliche Vorgangsweise mag darin begründet sein, dass sich erst unmittelbar davor oder auch erst an Ort und Stelle für den verhandlungsleitenden Bürgermeister ergeben hat, dass nach seiner Rechtsansicht doch kein bewilligungspflichtiges, sondern nur anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt, und der Versuch unternommen wurde, in einem eine Einigung zwischen den Grundstücksnachbarn herbeizuführen. Mangels rechtlicher Relevanz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren diese wahren Hintergründe der Besprechung jedoch nicht weiter zu ermitteln. Der Inhalt des über diese Besprechung vom Bürgermeister aufgenommenen Aktenvermerks ergibt sich aus eben diesem und kann es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenso aus rechtlichen Überlegungen auch dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu einer Vereinbarung und bejahendenfalls mit welchem Inhalt gekommen ist. Von den Beschwerdeführern wurde im Übrigen auch ohnehin gar nicht in Abrede gestellt, dass eben im Rahmen dieser Besprechung eine die gegenständlichen Grenzbauten betreffende Vereinbarung an sich getroffen wurde. Keinerlei Feststellungen bedurfte es aber eben aus rechtlichen Überlegungen im Konkreten, von welchen Prämissen die allfälligen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Maximalhöhe diese bezughabenden Einfriedung ausgegangen sind und ob demnach vor allem die nunmehr von HB begonnenen oder allenfalls auch bereits abgeschlossenen Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Einfriedung dieser allfälligen Vereinbarung entsprechen oder nicht. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem der Bauanzeige des HB vom 12.05.2015 angeschlossenen Lageplan vom Mai 2014 im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der (Stütz-)Mauer, des Steinmauersockels und der Schallschutzelemente ergibt sich aus eben diesem. Schließlich entstammen sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Anträgen der Beschwerdeführer auf baupolizeiliche Überprüfung jeweils vom 15.07.2016 wiederum eben diesen, indem diese jeweils wörtlich wiedergegeben wurden. Die Feststellung betreffend die unangemeldete Begehung des verfahrensgegenständlichen Bereiches durch einen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** ergeben sich aus Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 01.09.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils angeführten geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 7 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 7, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.“
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.“ § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF, LGBl. Nr. 50/2017):Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,): „
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“„
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“ § 4 Z 6 und 7 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 4, Ziffer 6 und 7 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 14 Z 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: (…)
- die Errichtung von baulichen Anlagen; (…)“ § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…) 17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; (…)“ § 29 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 29, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
- die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
- die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
- bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“ § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.“ § 35 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 35, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zunächst ist voranzustellen, dass sowohl aus der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als auch aus der Begründung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** erkennbar ist, dass beide Baubehörden I. und II. Instanz davon ausgehen, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.Zunächst ist voranzustellen, dass sowohl aus der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als auch aus der Begründung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** erkennbar ist, dass beide Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz davon ausgehen, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Unter dieser Prämisse wurde von der Baubehörde I. Instanz „der Antrag“ der Beschwerdeführer – wobei es offensichtlich ist, dass sowohl der persönlich von den Beschwerdeführern eingebrachte Antrag als auch der mit selben Tag datierte Antrag derer Rechtsvertreter gemeint ist – abgewiesen und von der Baubehörde deren Berufung zurückgewiesen. Sollte man tatsächlich zum Ergebnis kommen, dass von keiner Parteistellung der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen ist, wären jedoch richtigerweise schon deren Anträge mangels Legitimation von der Baubehörde I. Instanz als unzulässig zurückzuweisen und eine dagegen erhobene Berufung abzuweisen gewesen.Unter dieser Prämisse wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz „der Antrag“ der Beschwerdeführer – wobei es offensichtlich ist, dass sowohl der persönlich von den Beschwerdeführern eingebrachte Antrag als auch der mit selben Tag datierte Antrag derer Rechtsvertreter gemeint ist – abgewiesen und von der Baubehörde deren Berufung zurückgewiesen. Sollte man tatsächlich zum Ergebnis kommen, dass von keiner Parteistellung der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen ist, wären jedoch richtigerweise schon deren Anträge mangels Legitimation von der Baubehörde römisch eins. Instanz als unzulässig zurückzuweisen und eine dagegen erhobene Berufung abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer wenden nun zunächst die Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ein. Diesem Einwand ist bereits entgegenzuhalten, dass selbst bei Annahme einer Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und auch gegenständlich in der Sache selbst entscheidet sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen unbefangenen Richters im Rahmen dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
- Ausgabe 2014, § 7 Rz 25). Nach ständiger Judikatur ist es zudem geboten, durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis insbesondere die Behörde – im konkreten Fall der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** – bei Einhaltung der bezüglichen Verfahrensvorschriften hätte kommen können, kommt man zum Ergebnis, dass tatsächlich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenständlich im Rahmen der Berufungsentscheidung mitgewirkt hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Auflage, Seite 616, zitierte Judikatur). Dies wird von den Beschwerdeführern gegenständlich aber eben nicht aufgezeigt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch nicht für die Beschwerdeführer erfolgreich ins Treffen zu ziehen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** auch den Berufungsbescheid unterfertigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich zulässig, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes, welcher im konkreten Fall unter Zugrundelegung des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Sitzungsprotokolles vom 20.06.2017 ordnungsgemäß und einstimmig gefasst wurde, den Berufungsbescheid unterfertigt (vgl. VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023).Die Beschwerdeführer wenden nun zunächst die Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ein. Diesem Einwand ist bereits entgegenzuhalten, dass selbst bei Annahme einer Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und auch gegenständlich in der Sache selbst entscheidet sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, AVG berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen unbefangenen Richters im Rahmen dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
- Ausgabe 2014, Paragraph 7, Rz 25). Nach ständiger Judikatur ist es zudem geboten, durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis insbesondere die Behörde – im konkreten Fall der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** – bei Einhaltung der bezüglichen Verfahrensvorschriften hätte kommen können, kommt man zum Ergebnis, dass tatsächlich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenständlich im Rahmen der Berufungsentscheidung mitgewirkt hat vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Auflage, Seite 616, zitierte Judikatur). Dies wird von den Beschwerdeführern gegenständlich aber eben nicht aufgezeigt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch nicht für die Beschwerdeführer erfolgreich ins Treffen zu ziehen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** auch den Berufungsbescheid unterfertigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich zulässig, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes, welcher im konkreten Fall unter Zugrundelegung des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Sitzungsprotokolles vom 20.06.2017 ordnungsgemäß und einstimmig gefasst wurde, den Berufungsbescheid unterfertigt vergleiche VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Der weiteren inhaltlichen Prüfung des Berufungsbescheides ist voranzustellen, dass mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr, 50/2017) in Kraft getreten ist. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. In weiterer Folge wird somit auf die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltende Rechtslage abgestellt.Der weiteren inhaltlichen Prüfung des Berufungsbescheides ist voranzustellen, dass mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr, 50 aus 2017,) in Kraft getreten ist. Durch die Übergangsbestimmung des , Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. In weiterer Folge wird somit auf die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltende Rechtslage abgestellt. Was nun eben die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer betrifft, führen dazu sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die Baubehörde II. Instanz aus, dass dem Nachbarn in einem Anzeigeverfahren, welches gegenständlich anzunehmen sei, keine Parteistellung zukomme. Richtig ist nun, dass tatsächlich nach ständiger Judikatur und Lehre Nachbarn im Bauanzeigeverfahren nach § 15 keine Parteistellung haben. Ist der Eigentümer (oder auch nur ein Miteigentümer) des betroffenen Grundstückes mit einem Vorhaben eines Dritten auf diesem nicht einverstanden, dann steht ihm zur Verhinderung dieses Vorhabens in diesen Fällen der Zivilrechtsweg etwa durch Klage auf Unterlassung der Bauführung oder durch Besitzstörungsklage offen. Die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 NÖ BO 2014 kommt nach dessen Einleitungssatz bei der Erledigung einer Bauanzeige nicht in Betracht. Der Grundeigentümer oder der dinglich Berechtigte des betroffenen Grundstückes, der sich durch eine nur anzeigepflichtige Bauführung in seinen Rechten gefährdet erachtet, kann nach § 340 ABGB mit einer Klage deren Verbot durch das örtlich zuständige Bezirksgericht begehren. Tritt infolge Ausführung eines angezeigten Vorhabens eine Belästigung eines Nachbarn ein, steht diesem Nachbarn zu deren Abwendung eine Klage nach § 364 Abs. 2 ABGB offen.Was nun eben die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer betrifft, führen dazu sowohl die Baubehörde römisch eins. Instanz als auch die Baubehörde römisch zwei. Instanz aus, dass dem Nachbarn in einem Anzeigeverfahren, welches gegenständlich anzunehmen sei, keine Parteistellung zukomme. Richtig ist nun, dass tatsächlich nach ständiger Judikatur und Lehre Nachbarn im Bauanzeigeverfahren nach Paragraph 15, keine Parteistellung haben. Ist der Eigentümer (oder auch nur ein Miteigentümer) des betroffenen Grundstückes mit einem Vorhaben eines Dritten auf diesem nicht einverstanden, dann steht ihm zur Verhinderung dieses Vorhabens in diesen Fällen der Zivilrechtsweg etwa durch Klage auf Unterlassung der Bauführung oder durch Besitzstörungsklage offen. Die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO 2014 kommt nach dessen Einleitungssatz bei der Erledigung einer Bauanzeige nicht in Betracht. Der Grundeigentümer oder der dinglich Berechtigte des betroffenen Grundstückes, der sich durch eine nur anzeigepflichtige Bauführung in seinen Rechten gefährdet erachtet, kann nach Paragraph 340, ABGB mit einer Klage deren Verbot durch das örtlich zuständige Bezirksgericht begehren. Tritt infolge Ausführung eines angezeigten Vorhabens eine Belästigung eines Nachbarn ein, steht diesem Nachbarn zu deren Abwendung eine Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB offen. Die diesbezügliche Argumentation der Berufungsbehörde überzeugt gegenständlich dennoch nicht, da es nun hier nicht um ein Bauanzeigeverfahren, sondern um ein baupolizeiliches Verfahren geht, wurde doch das gegenständliche Verfahren durch in diese Richtung zielende Anträge der Beschwerdeführer eingeleitet. Somit greift gegenständlich diese Argumentation der Berufungsbehörde (und auch der Baubehörde I. Instanz) zu kurz.Die diesbezügliche Argumentation der Berufungsbehörde überzeugt gegenständlich dennoch nicht, da es nun hier nicht um ein Bauanzeigeverfahren, sondern um ein baupolizeiliches Verfahren geht, wurde doch das gegenständliche Verfahren durch in diese Richtung zielende Anträge der Beschwerdeführer eingeleitet. Somit greift gegenständlich diese Argumentation der Berufungsbehörde (und auch der Baubehörde römisch eins. Instanz) zu kurz. Aus zweifachen Gründen ist aber trotzdem im Ergebnis vom Fehlen der Parteistellung der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** auszugehen: Zum einen richten sich die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführer, dies eben sowohl bezogen auf den persönlich von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag als auch auf den von dessen Rechtsvertretern eingebrachten Antrag, auf „einen sofortigen Baustopp“ nach Durchführung einer baupolizeilichen Überprüfung, sohin auf Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens und daher auf die Anordnung einer Baueinstellung gemäß § 29 Abs. 1 NÖ BO
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. VwGH 14.06.1996, 96/02/0088) ergibt sich eine Parteistellung, insbesondere jene eines Nachbarn in einem Bauverfahren – sei es ein Baubewilligungsverfahren oder ein baupolizeiliches Verfahren – nicht aus Zum einen richten sich die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführer, dies eben sowohl bezogen auf den persönlich von den Beschwerdeführern eingebrachten Antrag als auch auf den von dessen Rechtsvertretern eingebrachten Antrag, auf „einen sofortigen Baustopp“ nach Durchführung einer baupolizeilichen Überprüfung, sohin auf Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens und daher auf die Anordnung einer Baueinstellung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu z.B. VwGH 14.06.1996, 96/02/0088) ergibt sich eine Parteistellung, insbesondere jene eines Nachbarn in einem Bauverfahren – sei es ein Baubewilligungsverfahren oder ein baupolizeiliches Verfahren – nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Frage der Parteistellung eines Nachbarn in einem Bauverfahren ist daher aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beantworten (zuletzt auch VwGH 10.07.2017, Ra 2016/05/0007 bis 0008-5). Daraus ergibt sich, dass demnach die Frage, wer und ob ein Nachbar in einem konkreten Verwaltungsverfahren – im gegenständlichen Fall also in einem Baueinstellungsverfahren – Parteistellung besitzt, anhand der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen ist. Aus dem normativen Gehalt der nun ausschlaggebenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 geht nun unzweifelhaft hervor, dass der Landesgesetzgeber die Parteistellung eines Nachbarn in den Bauverfahren autoritativ bestimmt und somit festgelegt hat, in welchen Verfahren die Nachbarn Parteistellung besitzen können. Aus der Tatsache, dass die Aufzählung der Verfahren in der Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 einem Nachbarn für ein Baueinstellungsverfahren nach § 29 NÖ BO 2014 keine Parteistellung einräumt, folgt, dass auch die Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren keine Parteistellung erlangen können und somit mangels einer Parteistellung auch kein Antragsrecht auf Erlassung eines Baueinstellungsbescheides besitzen können, zumal ein solches Antragsrecht, welches eine inhaltliche Erledigung dieses Antrages mit sich bringen würde, untrennbar mit einer Parteistellung verbunden ist. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 17.03.1994, 94/06/0017) die Rechtsansicht vertritt, dass eine Antragstellung alleine in einem Verfahren noch keine Parteistellung begründet, die zu einer inhaltlichen Entscheidung führen müsse. Da die Beschwerdeführer als Nachbarn somit bereits kraft Gesetzes keine Parteistellung in einem Baueinstellungsverfahren nach § 29 NÖ BO 2014 erlangen können, konnten sie auch keinen dementsprechenden Antrag auf Erlassung eines Baueinstellungsbescheides stellen, was zur Zurückweisung deren Antrages führen muss. Paragraph 8, AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des Paragraph 8, AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Frage der Parteistellung eines Nachbarn in einem Bauverfahren ist daher aus den jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beantworten (zuletzt auch VwGH 10.07.2017, Ra 2016/05/0007 bis 0008-5). Daraus ergibt sich, dass demnach die Frage, wer und ob ein Nachbar in einem konkreten Verwaltungsverfahren – im gegenständlichen Fall also in einem Baueinstellungsverfahren – Parteistellung besitzt, anhand der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen ist. Aus dem normativen Gehalt der nun ausschlaggebenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 geht nun unzweifelhaft hervor, dass der Landesgesetzgeber die Parteistellung eines Nachbarn in den Bauverfahren autoritativ bestimmt und somit festgelegt hat, in welchen Verfahren die Nachbarn Parteistellung besitzen können. Aus der Tatsache, dass die Aufzählung der Verfahren in der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 einem Nachbarn für ein Baueinstellungsverfahren nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 keine Parteistellung einräumt, folgt, dass auch die Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren keine Parteistellung erlangen können und somit mangels einer Parteistellung auch kein Antragsrecht auf Erlassung eines Baueinstellungsbescheides besitzen können, zumal ein solches Antragsrecht, welches eine inhaltliche Erledigung dieses Antrages mit sich bringen würde, untrennbar mit einer Parteistellung verbunden ist. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 17.03.1994, 94/06/0017) die Rechtsansicht vertritt, dass eine Antragstellung alleine in einem Verfahren noch keine Parteistellung begründet, die zu einer inhaltlichen Entscheidung führen müsse. Da die Beschwerdeführer als Nachbarn somit bereits kraft Gesetzes keine Parteistellung in einem Baueinstellungsverfahren nach , Paragraph 29, NÖ BO 2014 erlangen können, konnten sie auch keinen dementsprechenden Antrag auf Erlassung eines Baueinstellungsbescheides stellen, was zur Zurückweisung deren Antrages führen muss. Zum anderen wäre für die Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wolle man die verfahrenseinleitenden Anträge jeweils vom 15.07.2016 entgegen deren eindeutigen Wortlautes als solche nach § 34 oder § 35 NÖ BO 2014 sehen. Diesbezüglich würde nun zwar eben der Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 eine Grundlage für die Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn, die sie ja unzweifelhaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 sind, geben. Zu beachten ist aber, dass einem Nachbarn in einem Bauauftragsverfahren auch nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren ebenso keine Parteistellung und sind auch diesfalls in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dementsprechend hat der Nachbar im Fall einer derartigen Antragstellung bereits in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk oder vorschriftswidrige bauliche Anlage in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch dieses Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in ein Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen eben bereits im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages – eine entsprechende Bezugnahme erst in Rechtsmitteln genügt insoweit ausdrücklich nicht – jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der Antragsteller oder der Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).Zum anderen wäre für die Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wolle man die verfahrenseinleitenden Anträge jeweils vom 15.07.2016 entgegen deren eindeutigen Wortlautes als solche nach Paragraph 34, oder Paragraph 35, NÖ BO 2014 sehen. Diesbezüglich würde nun zwar eben der Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 eine Grundlage für die Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn, die sie ja unzweifelhaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 sind, geben. Zu beachten ist aber, dass einem Nachbarn in einem Bauauftragsverfahren auch nur dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren ebenso keine Parteistellung und sind auch diesfalls in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142; VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Dementsprechend hat der Nachbar im Fall einer derartigen Antragstellung bereits in seinem Antrag ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergibt, dass er durch das seiner Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk oder vorschriftswidrige bauliche Anlage in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch dieses Bauwerk verletzt erachtet. Zur Erlangung einer Parteistellung in ein Bauauftragsverfahren hat das Vorbringen eben bereits im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages – eine entsprechende Bezugnahme erst in Rechtsmitteln genügt insoweit ausdrücklich nicht – jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Nur diesfalls hat der Antragsteller oder der Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vergleiche auch VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238). Beinahe das gesamte konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer – und dies nicht nur im verfahrenseinleitenden Antrag, sondern auch in sämtlichen weiteren Schriftsätzen bzw. Rechtsmitteln – stützt sich einerseits darauf, dass das gesamte bisherige ausgeführte Bauvorhaben des HB nicht der privatrechtlichen Vereinbarung vom 07.05.2016 entspreche, und andererseits darauf, dass an sich die bisherige Ausführung dieses Bauvorhabens objektiv rechtswidrig sei, da es nicht der NÖ Bauordnung 2014 und auch nicht inhaltlich der Bauanzeige des HB entspreche. Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 eben beschränkt. Abgesehen von der Voraussetzungen der rechtzeitigen Erhebung entsprechender Einwendungen – wie bereits dargestellt – hat zusätzlich der Nachbar auf Grund seines beschränkten Mitspracherechtes auch ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt er in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingreifenden subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. unter anderem VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann etwa auch die Verletzung der Rechte eines Nachbarn aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften nicht abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das gegenständliche Bauvorhaben verletzt werden. Zudem ist vor allem auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Lichte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 eben beschränkt. Abgesehen von der Voraussetzungen der rechtzeitigen Erhebung entsprechender Einwendungen – wie bereits dargestellt – hat zusätzlich der Nachbar auf Grund seines beschränkten Mitspracherechtes auch ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt er in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingreifenden subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche unter anderem VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann etwa auch die Verletzung der Rechte eines Nachbarn aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften nicht abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das gegenständliche Bauvorhaben verletzt werden. Zudem ist vor allem auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, , NÖ BO 2014 taxativ ist vergleiche dazu z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist – wie ebenso bereits oben dargelegt – den Bestimmungen des AVG, insbesondere des § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkret gehalten sein. Auch ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist demnach nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist – wie ebenso bereits oben dargelegt – den Bestimmungen des AVG, insbesondere des Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkret gehalten sein. Auch ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist demnach nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Der Widerspruch des Bauvorhabens mit einer zwischen dem Bauwerber und dem Nachbarn getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung kann somit mangels Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein Nachbarrecht verletzen und demnach nicht die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren begründen. Soweit tatsächlich ein derartiger Widerspruch vorliegt, ist dieser von den Beschwerdeführern auf dem Zivilrechtsweg weiter zu verfolgen; ein derartiges Verfahren dürften nach deren Vorbringen die Beschwerdeführer ja auch bereits vor dem Bezirksgericht Melk angestrengt haben. Dementsprechend erübrigte sich auch in rechtlicher Hinsicht, im gegenständlichen Verfahren den näheren Inhalt der angesprochenen (allfällig) getroffenen Vereinbarung am 07.05.2016 zu klären und festzustellen.Der Widerspruch des Bauvorhabens mit einer zwischen dem Bauwerber und dem Nachbarn getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung kann somit mangels Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 kein Nachbarrecht verletzen und demnach nicht die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren begründen. Soweit tatsächlich ein derartiger Widerspruch vorliegt, ist dieser von den Beschwerdeführern auf dem Zivilrechtsweg weiter zu verfolgen; ein derartiges Verfahren dürften nach deren Vorbringen die Beschwerdeführer ja auch bereits vor dem Bezirksgericht Melk angestrengt haben. Dementsprechend erübrigte sich auch in rechtlicher Hinsicht, im gegenständlichen Verfahren den näheren Inhalt der angesprochenen (allfällig) getroffenen Vereinbarung am 07.05.2016 zu klären und festzustellen. Inwieweit eine objektive Rechtswidrigkeit deshalb vorliegt, da tatsächlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt oder dieses Bauvorhaben grundsätzlich der NÖ Bauordnung 2014 widerspricht, stellt ebenso kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar bzw. wird von den Beschwerdeführern nicht konkretisiert, worin sich daraus eine Verletzung eines konkreten Nachbarrechtes ergeben soll bzw. kann. Aus diesem Grund bedurfte es keiner näheren Feststellung und keiner weiteren Prüfung, ob gegenständlich von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist, weil die Stützmauer (die aber im Übrigen im mit der Bauanzeige vorgelegten Einreichplan schon als Bestand eingezeichnet ist) als bauliche Anlage gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig wäre, oder tatsächlich nur ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt, weil nur eine Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 errichtet wird, und demnach ob und inwieweit in diesem Zusammenhang ein etwaiger Verfahrensfehler der Baubehörde I. (oder II.) Instanz vorliegt, im Konkreten inwieweit tatsächlich aus diesen Gründen von vornherein das Bauvorhaben von der Baubehörde I. Instanz gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen gewesen wäre und/oder ob und inwieweit nun eben mangels notwendiger Baubewilligung oder Anzeige die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen ist oder sonstige baupolizeiliche Aufträge zu erteilen sind.Inwieweit eine objektive Rechtswidrigkeit deshalb vorliegt, da tatsächlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt oder dieses Bauvorhaben grundsätzlich der NÖ Bauordnung 2014 widerspricht, stellt ebenso kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar bzw. wird von den Beschwerdeführern nicht konkretisiert, worin sich daraus eine Verletzung eines konkreten Nachbarrechtes ergeben soll bzw. kann. Aus diesem Grund bedurfte es keiner näheren Feststellung und keiner weiteren Prüfung, ob gegenständlich von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist, weil die Stützmauer (die aber im Übrigen im mit der Bauanzeige vorgelegten Einreichplan schon als Bestand eingezeichnet ist) als bauliche Anlage gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig wäre, oder tatsächlich nur ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt, weil nur eine Einfriedung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 errichtet wird, und demnach ob und inwieweit in diesem Zusammenhang ein etwaiger Verfahrensfehler der Baubehörde römisch eins. (oder römisch zwei.) Instanz vorliegt, im Konkreten inwieweit tatsächlich aus diesen Gründen von vornherein das Bauvorhaben von der Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 zu untersagen gewesen wäre und/oder ob und inwieweit nun eben mangels notwendiger Baubewilligung oder Anzeige die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen ist oder sonstige baupolizeiliche Aufträge zu erteilen sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nun nicht, dass zusätzlich von den Beschwerdeführern in ihrem durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag auch vorgebracht wurde, dass dem Grundstück der Beschwerdeführer „durch diese ca. 6 m hohe Verplankung ... Sonnenlicht entzogen“ werde. Dem ist nun jedoch entgegenzuhalten, dass die einzige im Hinblick auf diese Einwendung in Betracht kommende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014, wonach nämlich subjektiv-öffentliche Rechte unter anderem durch jene Bestimmungen über die Bebauungshöhe begründet werden, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Hier ist nun zu beachten, dass eben diese Bestimmung nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstellt, nicht aber auf die Besonnung. Die bloße Besonnung eines Grundstücks stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern auch eben gar nicht konkretisiert, dass zulässige bestehende oder künftige Hauptfenster durch dieses Bauvorhaben im Sinne ihrer ausreichenden Belichtung beeinträchtigt werden würden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nun nicht, dass zusätzlich von den Beschwerdeführern in ihrem durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag auch vorgebracht wurde, dass dem Grundstück der Beschwerdeführer „durch diese ca. 6 m hohe Verplankung ... Sonnenlicht entzogen“ werde. Dem ist nun jedoch entgegenzuhalten, dass die einzige im Hinblick auf diese Einwendung in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, wonach nämlich subjektiv-öffentliche Rechte unter anderem durch jene Bestimmungen über die Bebauungshöhe begründet werden, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Hier ist nun zu beachten, dass eben diese Bestimmung nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstellt, nicht aber auf die Besonnung. Die bloße Besonnung eines Grundstücks stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern auch eben gar nicht konkretisiert, dass zulässige bestehende oder künftige Hauptfenster durch dieses Bauvorhaben im Sinne ihrer ausreichenden Belichtung beeinträchtigt werden würden. Zusammenfassend erweist sich sohin, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung in dem Sinne zugekommen ist, dass deren Legitimation zur Erstellung der gegenständlichen Anträge zuzuerkennen ist, was zur Folge hat, dass deren Anträge zurückzuweisen waren. Da das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, war demzufolge der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde gesetzeskonform zu gestalten und dementsprechend abzuändern war, was wiederum zur Folge hatte, dass gleichzeitig auch der Spruch des Bescheides der Baubehörde I. Instanz richtig zu stellen war.Zusammenfassend erweist sich sohin, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung in dem Sinne zugekommen ist, dass deren Legitimation zur Erstellung der gegenständlichen Anträge zuzuerkennen ist, was zur Folge hat, dass deren Anträge zurückzuweisen waren. Da das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, war demzufolge der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde gesetzeskonform zu gestalten und dementsprechend abzuändern war, was wiederum zur Folge hatte, dass gleichzeitig auch der Spruch des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz richtig zu stellen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenreche und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenreche und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang einerseits auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen, der das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der gegenständlichen Entscheidung gefolgt ist, andererseits darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1046.001.2017