4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn GD, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02.12.2015, GZ: GA III-20149853, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben wurde, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird
GVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02.12.2015, GZ: GA III-20149853, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:„Der Berufung wird
4 AVG 1991 stattgegeben und der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28.11.2014, GZ: IV/1-131-0/20149411, aufgehoben.“Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02.12.2015, GZ: GA III-20149853, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:, , „Der Berufung wird
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 stattgegeben und der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28.11.2014, GZ: IV/1-131-0/20149411, aufgehoben.“, 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Dem hier gegenständlichen Verfahren sind bereits Bauverfahren betreffend die gegenständliche Liegenschaft ***, ***, vorangegangen. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** erließ am 30.08.2011, GZ: IV/1-131-0/20115770, einen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Fortführung der auf der Liegenschaft ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG *** EZ ***, begonnenen baulichen Herstellungen, die darin bestehen, dass ein unterirdisches T-förmiges Bauwerk aus Betonschalsteinen, ca. 3,20 x 3,00 m, ca. 1,50 m tief (Regenwasserzisterne), sowie neue Fundamente und Stützen beim bestehenden Kleingartenhaus errichtet werden, untersagt wurde. Mit Bescheid vom 25.05.2012, GZ: IV/1-131-0/20115770, erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer den Auftrag, die mit Stützmauern aus Betonschalsteinen befestigten Abgrabungen unter dem Kleingartenhaus mit einer Tiefe von ca. 1,50 m und die neu errichteten Fundamente und Stützen für das Kleingartenhaus im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten und im Hochwasserabflussbereich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheid zurückzubauen und den bewilligungsgemäßen Zustand wieder herzustellen.Mit Bescheid vom 25.05.2012, GZ: IV/1-131-0/20115770, erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer den Auftrag, die mit Stützmauern aus Betonschalsteinen befestigten Abgrabungen unter dem Kleingartenhaus mit einer Tiefe von ca. 1,50 m und die neu errichteten Fundamente und Stützen für das Kleingartenhaus im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten und im Hochwasserabflussbereich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheid zurückzubauen und den bewilligungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Mit dem Bescheid wurde weiters der Auftrag erteilt, die auf dem gegenständlichen Grundstück festgestellten Zubauten zum bewilligten Kleingartenhaus (Verbau der ursprünglich offenen Veranda im Ausmaß von 1,50 x 5,00 m, Vordach ca. 1,65 x 1,00 m), eine Blechhütte im Ausmaß von ca. 2,50 x 2,50 m, Höhe ca. 2,00 m, nördlich hinter dem Haus; eine Holzhütte im Ausmaß von 1,00 x 1,00m, Höhe ca. 2,00 m, an der Straßenfluchtlinie; ein Zelt aus Stahlrohren und Kunststoffplanen im Ausmaß von ca. 7,00 x 5,00 m, ca. 2,50 m hoch, sowie ein unterirdisches T-förmiges Bauwerk aus Betonschalsteinen, ca. 3,20 x 3,00 m, ca. 1,50 m tief, im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Am 10.04.2013 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als der gesamte Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde. Weiters wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt II dahingehend abgeändert wurde, als die Wortfolge „festgestellten Zubauten zum bewilligten Kleingartenhaus (Verbau der ursprünglich offenen Veranda im Ausmaß von 1,50 x 5,00 m; Vordach ca. 1,65 x 1,00 m)“ sowie die Wortfolge „sowie ein unterirdisches T-förmiges Bauwerk aus Betonschalsteinen, ca. 3,20 x 3,00 m, ca. 1,50 m tief“ behoben und ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde. Am 10.04.2013 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als der gesamte Spruchpunkt römisch eins behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen wurde. Weiters wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch zwei dahingehend abgeändert wurde, als die Wortfolge „festgestellten Zubauten zum bewilligten Kleingartenhaus (Verbau der ursprünglich offenen Veranda im Ausmaß von 1,50 x 5,00 m; Vordach ca. 1,65 x 1,00 m)“ sowie die Wortfolge „sowie ein unterirdisches T-förmiges Bauwerk aus Betonschalsteinen, ca. 3,20 x 3,00 m, ca. 1,50 m tief“ behoben und ebenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Die Vorstellung wurde abgewiesen. Mit Bescheid vom 15.10.2013 des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 16.05.2013 die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandes und die Neuerrichtung einer Kleingartenhütte in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***, EZ ***, erteilt. Im hier gegenständlichen Bauverfahren wurde seitens des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** am 28.11.2014, GZ: IV/1-131-0/20149411, ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen, in welchem festgehalten wird, „dass bei einer Erhebung an Ort und Stelle am 26.11.2014 um 11:30 Uhr festgestellt worden sei, dass auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, KG ***, ***, im Grünland Kleingarten-(Hochwasserabflussgebiet) ohne rechtskräftiger Baubewilligung mit Bauarbeiten begonnen worden sei. Es sei am Grundstück ein Stahlrohrgestell bodenschlüssig verbunden, und mit einer fix befestigten Plane als Zelt mit einer Größe von ca. 5,00 m x 7,00 m errichtet worden, unter dieser Zeltplane befinde sich eine Grube, die augenscheinlich als KFZ-Grube diene. Für diese bauliche Herstellung liege im Hausakt der Stadtgemeinde *** kein Ansuchen und keine Bewilligung vor. Der Bau sei vor Ort mündlich eingestellt und vom Grundeigentümer zur Kenntnis genommen worden. Für dieses Zelt könne auch keine Baubewilligung erteilt werden, da es sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** im Grünland Kleingarten befinde und diese Errichtung eines Zeltes, nicht den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes entspreche. Es ergehe daher die Aufforderung an den Grundeigentümer, den Beschwerdeführer, dieses Bauwerk bis spätestens 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen. Bei Nichteinhaltung erfolge ein Abbruchbescheid. Darüber hinaus habe festgestellt werden können, dass auf dem Grundstück sehr viele herumliegende lose Elektrokabel befindlich seien, laut Eigentümer seien diese von der Elektrofirma G errichtet worden. Es ergehe die Aufforderung an den Grundeigentümer, den Beschwerdeführer, bis spätestens
1 NÖ BO 1996 habe die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendigen Baubewilligungen oder Anzeigen nicht vorliegen, oder bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt sei.
Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 1996 habe die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendigen Baubewilligungen oder Anzeigen nicht vorliegen, oder bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt sei. Da mit den Arbeiten, für welche die Baubewilligung erteilt worden sei, nicht begonnen worden sei, hingegen Bauvorhaben und bauliche Anlagen, die nicht bewilligt worden seien, aufgeführt worden seien, zudem kein geeigneter Bauleiter bestellt worden sei, sei die Baueinstellung zu Recht erfolgt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid derartig unübersichtlich sei. Auch durch das Einfügen von nicht relevanten Gesetzesbausteinen, sei es für ihn äußerst fragwürdig, dass so etwas an Rechtsunkundige versendet werde. Er möchte ausdrücklich der Darstellung widersprechen, dass mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden sei. Nur wenn die Baubehörde nicht in der Lage sei das ordentlich zu prüfen und fälschlicher Weise zur Erkenntnis komme, der von der Baubehörde bewilligte Bau sei noch nicht begonnen worden, so sei es für ihn schlüssig auch den offiziellen Baubeginn zu verschieben. Auch so könne der Stadtrat sein Ansuchen um Verschiebung des Baubeginnes – bürgerfreundlich – verstehen. Er würde sich vom Stadtrat und vom Bürgermeister insgesamt ein etwas bürgernäheres Vorgehen und verständlichere Bescheide erwarten. Seitens der Stadtgemeinde *** erfolgte die Vorlage sämtlicher baubehördlicher Verfahrensakte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.09.2017 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie Herr Mag. GGr als Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge Mag. AB erschienen sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.09.2017 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie Herr Mag. GGr als Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge Mag. Ausschussbericht erschienen sind. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde unter anderem die Entbindung hinsichtlich der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorgelegt sowie der Beschluss des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, welche als Beilage ./A und Beilage ./B zum Akt genommen wurden. Weiters wurde ein Konvolut von Fotokopien vorgelegt, betreffend die gegenständliche Örtlichkeit, welches als Beilage ./C zum Akt genommen wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass von der Stadtgemeinde keine Vollstreckungshandlungen bis dato gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme an, dass er alleiniger Grundstückseigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, KG ***, sei, dies seit ca. 2012. Es handle sich um ein Grundstück im Kleingartengebiet, welches auch im Widmungsgebiet Kleingarten gelegen sei. Die Widmung habe schon seit jeher bestanden. Er habe das Grundstück 2012 käuflich erworben. Darauf sei bereits ein Kleingartenhaus befindlich gewesen. Zu den anderen Bauwerken gefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er eine unterirdische Grube errichtet habe. Die vormaligen Eigentümer haben den Vorbau der Veranda und das Vordach errichtet. Er selbst habe beim Haus nichts verändert. Betonplatten habe er errichtet und zwar in einer Dimension von 5 x 7 m. Bei der gegenständlichen Grube handle es sich seines Erachtens um eine Regenwasserzisterne. Dies sei seines Wissens nach nicht anmeldepflichtig. Die Grube sei knapp 2 m tief und sei T-förmig ausgestaltet, in etwa 3 m lang und 1 m breit. Die Grube sei ausgehoben und mit Schalsteinen verkleidet worden. Das habe alles der Beschwerdeführer gemacht. Zum Zelt gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses im Jahr 2012 errichtet habe. Das Zelt bestehe aus einer Plane und Metallrohrbögen – wie auf den Fotokopien ersichtlich. Die Metallrohrbögen seien eben mit einer Kunststoffhaut überzogen. Er schätze, das Zelt mit Rohren habe in etwa ein Eigengewicht von 300 bis 400 kg. Es bestehe aus 6 oder 7 Rohrbögen. Er habe dies mit seinen Kindern aufgestellt, zumal es alleine nicht möglich gewesen wäre. Das Rohrgestell sei stelbststehend und werde mit „Heringen“ – wie bei Zelten üblich – mit dem Boden verbunden, also festgenagelt. Es treffe zu, dass es einen Abbruchauftrag betreffend das Zelt gegeben habe. Er habe dann infolge des Abbruchauftrages die Plane entfernt. Damit sei es dann kein raumbildendes Objekt mehr gewesen. Die Rohrkonstruktion habe er nicht abgebaut. Er habe sie aber verlegt um ca. 2 m. Jetzt stehe das Zelt wieder mit der Plane. Im Winter entferne er die Plane, ansonsten sei diese auf den Rohren befindlich. Zur Verwendung des Zeltes gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er es benötige, um das Inventar vom Haus zu lagern. Er habe schließlich einen bewilligten Abbruch- und Neubaubescheid. Er habe das Zelt nicht ausschließlich für den Abbruch und Neubau aufgestellt. Natürlich, wenn ein Grillfest sei, stelle er beispielsweise Tische und Bänke hinein. Er habe mit dem Abbruch des Kleingartenhauses schon begonnen, nämlich im Frühjahr. Er habe die Verschalung gelöst, das Haus soweit gestützt, dass man es noch betreten könne und Teile ausgeräumt. Die Größenangaben betreffend das Zelt im Bescheid vom 28.11.2014 stimmen. Zu den Elektrokabeln gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um ganz normale Verlängerungskabel handle. Er wisse nicht, was damit eigentlich gemeint sei. Er habe eben nicht um nachträgliche Bewilligung des Verbaus der ursprünglich offenen Veranda sowie des Vordaches, der unterirdischen Grube, der Betonplatte oder irgendeiner Veränderung angesucht, zumal er ja ein neues Bauprojekt bewilligt bekommen habe. Zum Bauführer gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eigentlich Baumeister NL gewesen sei. Dieser habe aber keine Konzession für ***, weshalb er eben in weiterer Folge Ing. HM als Bauführer namhaft gemacht habe. Er führe an seinen Fahrzeugen Kfz-Reparaturen durch. Dafür benötige er auch das Zelt. Das könne aber auch vor dem Zelt erfolgen. Sofern seine Frau mit dem Fahrzeug Probleme habe, repariere er dies natürlich, aber er mache das nicht gewerblich. Schließlich habe er auch keine Gewerbeberechtigung. Hinter dem Haus sei eine Blechhütte befindlich. Diese sei nie entfernt worden. Die kleine Holzhütte, nämlich 1 x 1 m, sei nach dem Abbruchbescheid entfernt worden. Die Blechhütte benötige er auch für die Lagerung von Baumaterialien. Zwischen der Betonfläche beim Zelt und dem bestehenden Haus habe er eine Betonplatte angebracht zur Durchführung der notwendigen Baumaßnahmen. Er schätze die Dimension 5 x 5 m. Zum Zelt gefragt, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er dieses übers Internet bestellt habe. Er glaube, es war eine Skizze dabei. Er wisse aber nicht mehr, ob eine Anleitung dabei gewesen sei, zumal es relativ simpel gewesen sei, es zu errichten. Die Rohre müssen zusammengesteckt werden. Zur Sicherung werden Schrauben angebracht. Auf Grund der Höhe könne man es aber nicht alleine errichten, weil jemand die Steher halten müsse. Das Verrücken der Rohrgestelle sei ohne Abbau der Rohrgestelle erfolgt. Man könne es einfach verschieben. Bezüglich des Zeltes habe der Beschwerdeführer weder eine Anzeige erstattet noch eine Baubewilligung für die Errichtung desselben beantragt. Über Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde, dass die Stützen des Zeltes in den Boden eingegraben seien, gibt der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimme. Es seien eben nur „Heringe“ in den Boden geschlagen. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge Mag. AB gab an, dass er nicht von seiner Amtsverschwiegenheit entbunden worden sei. Er könne aber auch inhaltlich nichts mehr zu dem Ganzen sagen, zumal ihm das nicht mehr erinnerlich sei. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge Mag. Ausschussbericht gab an, dass er nicht von seiner Amtsverschwiegenheit entbunden worden sei. Er könne aber auch inhaltlich nichts mehr zu dem Ganzen sagen, zumal ihm das nicht mehr erinnerlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist seit 2011 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Grundstücks Nr. ***, ***, EZ ***, KG ***. Er hat die Liegenschaft am 24.03.2011 käuflich erworben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft war auf dieser bereits ein Kleingartenhaus errichtet. Der Beschwerdeführer selbst hat eine Grube errichtet, welche er mit Schalsteinen verkleidet hat. Die Grube weist eine Tiefe von ca. 2 m auf, ist in etwa 3 m lang und 1 m breit und T-förmig ausgehoben. Sämtliche damit verbundenen Arbeiten hat der Beschwerdeführer selbst durchgeführt. Weiters hat der Beschwerdeführer eine Betonplatte mit den Maßen 5 x 7 m im Garten errichtet. Weiters hat der Beschwerdeführer ein Zelt im Jahr 2012 auf dem Grundstück errichtet. Das Zelt besteht aus Metallrohrbögen und ist mit einer Plane überdeckt. Es besteht ca. aus sieben Metallrohrbögen und einer dunkelgrünen Plastikplane. Das Zelt hat der Beschwerdeführer im Internet bestellt und selbst aufgestellt. Sämtliche anderen Bauten (Holzhütte, Blechhütte) waren zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes des Beschwerdeführers schon auf der Liegenschaft befindlich. Die Holzhütte hat der Beschwerdeführer entfernt. Die Blechhütte befindet sich nach wie vor auf der Liegenschaft. Die Liegenschaft liegt in der Widmungsart Grünland-Kleingarten. Mit Bescheid der des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Fortführung der auf der gegenständlichen Liegenschaft begonnenen baulichen Herstellungen, die darin bestehen, dass ein unterirdisches T-förmiges Bauwerk aus Betonschalsteinen ca. 3,20 x 3,00 m, ca. 1,50 m tief, (Regenwasserzisterne) sowie neue Fundamente und Stützen beim bestehenden Kleingartenhaus errichtet werden, untersagt. Mit Bescheid vom 25.05.2012 des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, GZ: IV/1-131-0/20115770, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die mit Stützmauern aus Betonschalsteinen befestigten Abgrabungen unter dem Kleingartenhaus mit einer Tiefe von ca. 1,50 m und die neuerrichteten Fundamente und Stützen für das Kleingartenhaus im Grünland innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zurückzubauen und den bewilligungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Mit selbigem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer weiters der Auftrag erteilt, die Zubauten zum bewilligten Kleingartenhaus (Verbau der ursprünglich offenen Veranda, Vordach); eine Blechhütte im Ausmaß von ca. 2,50 x 2,50 m, Höhe ca. 2,00 m, nördlich hinter dem Haus; eine Holzhütte im Ausmaß von 1,00 x 1,00 m, Höhe ca. 2,00 m, an der Straßenfluchtlinie; ein Zelt aus Stahlrohren und Kunststoffplanen im Ausmaß von ca. 7 x 5 m, ca. 2,50 m hoch, sowie ein unterirdisches T-förmiges Bauwerk aus Betonschalsteinen, ca. 3,20 x 3,00 m, ca. 1,50 m tief, im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.04.2013 wurde der Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückverwiesen. Gleichfalls der Spruchpunkt II bezüglich der Zubauten zum bewilligten Kleingartenhaus betreffend die Veranda, das Vordach und das T-förmige Bauwerk. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.04.2013 wurde der Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückverwiesen. Gleichfalls der Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zubauten zum bewilligten Kleingartenhaus betreffend die Veranda, das Vordach und das T-förmige Bauwerk. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung welche abgewiesen wurde. Der Abbruchauftrag betreffend das Zelt, die Blechhütte und die Holzhütte sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 15.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandes und Neuerrichtung einer Kleingartenhütte auf gegenständlicher Liegenschaft erteilt. Der Beschwerdeführer hat infolge des erlassenen Abbruchauftrages die Plane vom Zelt entfernt. Er hat jedoch nie die Metallrohrbögen entfernt bzw. diese abgebaut. Er hat in den vergangenen Jahren das Zelt um einige Meter von einer Stelle zu einer anderen Stelle verrückt. Ein Abbau des Zeltes ist nie erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides, war das Zelt bereits errichtet. Das Zelt hat ein Eigengewicht von ca. 300 bis 400 kg und ist mittels „Heringen“ mit dem Boden verbunden. Eine weitere Fixierung des Zeltes bzw. der Metallrohrkonstruktion erfolgte nicht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der vorgelegten Verfahrensakten und des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen des Beschwerdeführers, konnten auf Basis des im Akt einliegenden Grundbuchsauszuges und den Angaben des Beschwerdeführers selbst getroffen werden. Den Feststellungen bezüglich des Zustandes bei Erwerb gegenständlicher Liegenschaft konnte das erkennende Gericht die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zugrunde legen. Dieser gab an, welche Baulichkeiten bereits auf der Liegenschaft befindlich gewesen sind. Darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung an, welche Arbeiten er selbst durchgeführt hat, sodass auch die entsprechenden Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Den Feststellungen im Zusammenhang mit dem errichteten Zelt konnten die im Akt befindlichen Fotokopien, die Angaben des Beschwerdeführers selbst und auch jene des Vertreters der belangten Behörde zugrunde gelegt werden. Auch dazu gab es keine widersprüchlichen Beweisergebnisse, gestand der Beschwerdeführer selbst zu, dieses im Jahr 2012 errichtet und dieses auch nie entfernt zu haben. Dass das Zelt zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Bescheides bereits aufgestellt war, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers und lagen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor. Zur Bauart, zur Konstruktion, zum Eigengewicht und zur Dimensionierung des Zeltes lagen ebenfalls keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor, sodass auch diesen Feststellungen die Angaben des Beschwerdeführers bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Die Widmung gegenständlicher Liegenschaft ergibt sich aus den im Akt befindlichen Urkunden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den vorangegangenen Verfahren konnten auf Grundlage der vorgelegten Verfahrensakten bedenkenlos getroffen werden. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgehend davon, dass die Baubehörde I. Instanz den Bescheid am 28.11.2014 erlassen hat, sohin vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, waren die entsprechenden Regelungen der NÖ BauO 1996 auf den hier gegenständlichen Fall anwendbar.Ausgehend davon, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz den Bescheid am 28.11.2014 erlassen hat, sohin vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, waren die entsprechenden Regelungen der NÖ BauO 1996 auf den hier gegenständlichen Fall anwendbar.
O 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wennGemäß Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Feststellung von Konsenswidrigkeiten neben der Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens den Bauführer entweder zur Antragstellung auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung innerhalb einer von der Baubehörde zu bestimmenden Frist oder sofort zur Wiederherstellung aufzufordern. Die Aufforderung zur Antragstellung auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung hat unter anderem dann zu unterbleiben, wenn eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0009).
Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Feststellung von Konsenswidrigkeiten neben der Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens den Bauführer entweder zur Antragstellung auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung innerhalb einer von der Baubehörde zu bestimmenden Frist oder sofort zur Wiederherstellung aufzufordern. Die Aufforderung zur Antragstellung auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung hat unter anderem dann zu unterbleiben, wenn eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf vergleiche VwGH 03.07.2007, 2005/05/0009). Wenn also für die Ausführung die notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt, nennt § 29 NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, „der dem vorherigen entspricht“. Bei konsenslosen Bauten versteht man darunter die „Demolierung“, was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des § 35 NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 in Betracht (vgl. VwGH 31.07.2006, 2004/05/0101).Wenn also für die Ausführung die notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt, nennt Paragraph 29, NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, „der dem vorherigen entspricht“. Bei konsenslosen Bauten versteht man darunter die „Demolierung“, was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in Betracht vergleiche VwGH 31.07.2006, 2004/05/0101). Obgleich mit hier gegenständlichen Bescheid nur die Fortführung untersagt und nicht auch eine Wiederherstellungspflicht des vorherigen Zustandes aufgenommen wurde, steht diesem Bescheid jedenfalls der im Jahr 2012 erlassene Abbruchauftrag entgegen. Bescheidadressat hinsichtlich beider Bescheide ist der Beschwerdeführer. Die Bescheide haben selbiges Bauvorhaben – das Zelt – zum Inhalt. Der Beschwerdeführer hat – ausgehend von den Feststellungen – das Zelt nie abgebrochen bzw. entfernt und dieses immer auf der Liegenschaft belassen. Der Umstand, dass das Zelt einige Meter von der ursprünglichen Örtlichkeit verrückt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass derselbe Sachverhalt zwischen denselben Personen vorliegt und damit im Sinne der obigen Ausführungen eine entschiedene Sache vorliegt. Auch wenn die Behörde nicht die gleiche Rechtsnorm angewandt hat, ändert das nichts an dem Umstand, dass die Errichtung dieses Zelts bereits Gegenstand eines Verfahrens gewesen ist, und sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat. Demgemäß wäre der Bescheid auch vor diesem Hintergrund aufzuheben gewesen. Der Abbruchauftrag betreffend das Zelt war sohin bereits vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides rechtskräftig. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.781.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.