RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1888/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn OH, vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.07.2017, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 1 VwGVG € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und eins VwGVG € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom
- Mai
- Hiezu hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Malamutrüde ordnungsgemäß versorgt worden wäre und keinerlei Anzeichen von Schmerzen feststellbar gewesen seien. Der Tierarzt habe ihn angewiesen, die Tumoren „wie eine Hautwarze“ zu behandeln, das Fell abzurasieren, mit Betaisodona Lösung zu behandeln. Da sich die Warze veränderte und eine zweite Warze bildete, habe er für den 09.05.2017 einen weiteren Tierarzttermin vereinbart. Das Tier sei alt und würde sich naturgemäß langsam bewegen. Er habe seit 25 Jahren Malamut Hunde, früher bis zu acht Tieren. Die „Hautwarzen“ hätte deshalb genässt, weil er kurz zuvor die Krusten entfernt habe. Das Tier sei auch nicht mager gewesen und die Amtstierärztin habe es auch nicht untersucht, sondern nur fotografiert. In seiner Beschwerde blieb der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Angaben und führte aus, er habe das Tier niemals vernachlässigt oder ihm unnötige Schmerzen zugefügt. Auch bei der operativen Entfernung der Gewächse am 18.05.2017 unter Lokalanästhesie habe das Tier kaum Reaktionen gezeigt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass seine Tiere als Familienmitglieder behandelt worden seien, er habe sämtliche Medikamente und Zangen zur Zeckenentfernung und zum Krallenschneiden zuhause. Das Tier sei gebadet und die Wunden desinfiziert worden, hätte es Schmerzen gehabt, wäre er gebissen worden. Auch das Gangbild sei bei einem Hund dieses Alters normal und nicht schmerzhalt gewesen. Hunde dieser Rasse würden durchschnittlich nur acht bis zehn Jahre alt, der gegenständliche Hund sei 14 Jahre alt geworden. Am 09.05.2017 sei das Tier in einer Tierklinik in der Slowakei behandelt worden, wobei die Wunden antibiotisch versorgt und die Hüften geröntgt worden seien. Nachdem keine Besserung eingetreten sei, seien die Gewächse Ende Mai operativ entfernt worden. Das Tier habe keine Schmerzen gehabt und habe noch glücklich bis 30.06.2017 gelebt. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte dazu aus, dass durch die gegenständliche Haltung dem Hund Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Der Hund habe nässende, blutende tumoröse Veränderungen aufgewiesen, die bis zum Kontrollzeitpunkt am 03.05.2017 nicht ordnungsgemäß versorgt worden seien. Eine bloß äußerliche Versorgung eines blutenden nässenden tumorösen Gewächses stelle keine ausreichende Behandlung dar. Hinsichtlich der Bewegungsstörungen seien diese gar nicht behandelt worden bzw sei eine Behandlung gar nicht behauptet worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall geht das Verwaltungsgericht zunächst aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha aus, dass diese den Zustand des Tieres im Kontrollzeitpunkt zutreffend wiedergibt. Davon ausgehend, ist zunächst – aufbauend auf dem eingeholten veterinärmedizinischen Gutachten – davon auszugehen, dass die Haltungsumstände, namentlich die unterlassene tierärztliche Versorgung des Tieres bei diesem zu Leiden, Schmerzen und schließlich dem größtmöglichen Schaden, dem Tod, geführt hat. Unter Leiden sind diesfalls alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Schäden umschreiben demgegenüber alle nachteiligen Veränderungen körperlicher Strukturen dar: Hierzu zählen Gesundheitsschädigungen ebenso wie Verletzungen bis hin zum Tod des Tieres. Dazu zählen jedenfalls die beiden nässenden und blutenden Tumoren in der Größe von rund 3-4 und 6 cm, die der Beschwerdeführer als harmlose „Hautwarzen“ bagatellisiert. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er dem Tier weder vorsätzlich noch fahrlässig Schmerzen zugefügt habe, diese Haltung aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung mit dieser Hunderasse nicht ungesetzlich, sondern üblich sei, stehen dem die Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen entgegen, die dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer aber trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass es der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (z.B. VwGH 11.5.1998, 94/10/0008). Freilich genügt alleine die Zufügung negativer Erfolge nicht, das gegenständliche Tatbild zu verwirklichen, sondern kommt dies nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Tathandlung um ein objektiv sorgfaltswidriges und rechtswidriges Verhalten handelt. Demnach ist zu fragen, ob für den Beschwerdeführer erkennbar Handlungsbedarf bestanden hätte, um der Verwirklichung der genannten Erfolge entgegen zu treten. Insoweit legte der veterinärmedizinische Amtssachverständige in hinreichender Deutlichkeit dar, dass dies auf die unterlassene tierärztliche Versorgung zutrifft. In dieser Situation wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, das Tier nicht erst bei der erreichten Größe eines Paradeisers der Tumoren einem Tierarzt vorzustellen. Dass dies nicht erfolgte, wird nicht nur durch die Angaben gegenüber der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, sondern auch durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt, wenn er ausführt, keinen Behandlungsbedarf durch einen Tierarzt gesehen zu haben. Der diesbezügliche Irrtum über die Notwendigkeit einer Behandlung ist jedoch dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, sodass nicht bloß ex post von einer unrichtigen Entscheidung auszugehen ist, sondern diese bereits ex ante betrachtet falsch war. Zur Ablehnung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Sachverständige selbst keine Befangenheitsgründe sah, da er den Beschwerdeführer bis zum gegenständlichen Verfahren unbekannt war und er im Verfahren keine Ermittlungen geführt hat. Er habe zwar am 30.05.2017 eine Kontrolle durchgeführt, bei dieser aber den Beschwerdeführer nicht angetroffen. Er habe einen Hund, der festgelegen sei angetroffen und diesen Vorfall angezeigt. Mit dem Einwand und dem Verweis auf Art.6 EGMR konnte der Vertreter des Beschwerdeführers in keinster Weise eine allfällige Unparteilichkeit des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen bzw. eine allfällige Befangenheit aufzeigen. Festzuhalten ist schließlich zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Nichtbeiziehung eines „gänzlich unabhängigen“ Sachverständigen, dass der Amtssachverständige in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass weder ein besonderes Naheverhältnis zu einer in der vorliegenden Rechtssache involvierten Person noch ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. Er hat in dieser konkreten Angelegenheit auch weder Anzeige erstattet, noch Ermittlungen geführt. (vgl. auch etwa VwGH 3.5.2012, 2010/06/0171). Auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofs, wonach Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind, ist hinzuweisen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwH). Mit dem Einwand und dem Verweis auf Artikel 6, EGMR konnte der Vertreter des Beschwerdeführers in keinster Weise eine allfällige Unparteilichkeit des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen bzw. eine allfällige Befangenheit aufzeigen. Festzuhalten ist schließlich zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Nichtbeiziehung eines „gänzlich unabhängigen“ Sachverständigen, dass der Amtssachverständige in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass weder ein besonderes Naheverhältnis zu einer in der vorliegenden Rechtssache involvierten Person noch ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. Er hat in dieser konkreten Angelegenheit auch weder Anzeige erstattet, noch Ermittlungen geführt. vergleiche auch etwa VwGH 3.5.2012, 2010/06/0171). Auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofs, wonach Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind, ist hinzuweisen vergleiche , VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwH). Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die genannten Verhaltensweisen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd wurde das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvormerkungen gewertet, erschwerend nichts. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter den vom Beschwerdeführer angegebenen ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. (monatliche Nettopension von € 1034,-, kein nennenswertes Vermögen, keine Sorgepflichten) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1888.001.2017