RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1997/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des LH in ***, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 06.07.2017, Zl. 1230-6-17 1087/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 06.07.2017, Zl. 1230-6-17 1087/5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Eigentümer eines Gebäudes in Form eines mit Holz verkleideten Lagercontainers mit einer Größe von 2,57 x 7,5 m und einem Holzzubau als Lager mit einer Größe von 2,53 x 2,03 m im Standort des südwestlichen Bereiches des Grundstückes Nr. *** der KG ***, ***, zu verantworten, dass diese Gebäude am 07.02.2017 konsenslos errichtet waren, obwohl die Errichtung von Gebäuden gemäß der NÖ Bauordnung einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung bedarf, die zum oben angeführten Zeitpunkt nicht vorgelegen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Z 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO angelastet und wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO angelastet und wurde über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er weder Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, noch der auf diesem bestehenden Gebäude sei. Er hätte die im Eigentum des DI JT stehende „Fischzucht ***“ mit Pachtvertrag vom 27.01.2015 in Bestand genommen und hätten sich die im Straferkenntnis beschriebenen Gebäude bereits vor Abschluss des Kontrakts, in dem sie auch angeführt seien, auf dem obgenannten Grundstück befunden. Es würde sich daher auch nicht um nachträglich durch ihn errichtete und allenfalls in seinem Eigentum stehende Superädifikate handeln. Dementsprechend könne ihm die entsprechende Verwaltungsübertretung keinesfalls angelastet werden. Der Beschwerde war eine Kopie des zwischen Dipl.-Ing. JT und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Pachtvertrages vom 27.01.2015 über die Teiche IV, Iva und V der „Fischzucht ***“ angeschlossen.Der Beschwerde war eine Kopie des zwischen Dipl.-Ing. JT und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Pachtvertrages vom 27.01.2015 über die Teiche römisch vier, Iva und römisch fünf der „Fischzucht ***“ angeschlossen. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 22.08.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 28.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen Dipl.-Ing. (FH) HP (Magistrat St. Pölten-Bezirksverwaltung/Umweltrecht) und Ing. JB (Gutsverwaltung ***) zum Sachverhalt vernommen. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie das öffentliche Grundbuch. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer vom Magistrat St. Pölten am 07.02.2017 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung der Liegenschaft ***, Gst.Nr. ***, KG ***. Anlässlich dieser Überprüfung wurden auf dem genannten Grundstück die im Straferkenntnis beschriebenen und auf dem im Akt einliegenden Bestandsplan vom 02.02.2017 detailliert dargestellten Gebäude vorgefunden. Für diese Gebäude liegen keine baubehördlichen Bewilligungen vor. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum des Dipl.-Ing. JT. Der Beschwerdeführer ist laut dem am 27.01.2015 abgeschlossenen Pachtvertrag seit 01.01.2015 Pächter der Teiche IV, Iva und V der „Fischzucht ***“ samt Einlauf- und Auslaufbauwerk. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist Teil dieses Fischzuchtareals und ist auf dem als Beilage ./1 des Pachtvertrages bezeichneten Lageplan die Situierung des verfahrensgegenständlichen Containers skizziert.Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum des Dipl.-Ing. JT. Der Beschwerdeführer ist laut dem am 27.01.2015 abgeschlossenen Pachtvertrag seit 01.01.2015 Pächter der Teiche römisch vier, Iva und römisch fünf der „Fischzucht ***“ samt Einlauf- und Auslaufbauwerk. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist Teil dieses Fischzuchtareals und ist auf dem als Beilage ./1 des Pachtvertrages bezeichneten Lageplan die Situierung des verfahrensgegenständlichen Containers skizziert. Punkt VI./ des Pachtvertrages bestimmt in seinem
- Absatz u.a. Nachfolgendes:Punkt römisch sechs./ des Pachtvertrages bestimmt in seinem
- Absatz u.a. Nachfolgendes: „Der Pächter verpflichtet sich, das Pachtobjekt samt den darauf befindlichen Einbauten (Container samt Inhalt bestehend aus Küche, Tisch, Kühlschrank und Ofen) während der gesamten Pachtdauer auf eigene Kosten in diesem gutem Zustand zu erhalten und nach Beendigung der Pachtzeit in diesem guten, voll brauchbaren Zustand zurückzustellen.“ Der Beschwerdeführer hat die im Strafbescheid angeführten Gebäude weder errichtet noch hat er an ihnen Eigentum erworben. Am 07.02.2017, somit am Tag der Überprüfung der „Fischzucht ***“ durch die Baupolizei, wurden an diesen Gebäuden weder Neu- noch Umbauarbeiten durchgeführt. Sie bestanden in der beschriebenen Form vielmehr bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Pachtvertrages zwischen dem Grundeigentümer und dem Beschwerdeführer im Jahr
- Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst dass Herr Dipl.-Ing. JT Alleineigentümer und des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist. Die Stellung des Beschwerdeführers als Pächter der „Fischzucht ***“ ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Pachtvertrag vom 27.01.
- Dass der mit Holz verkleidete Lagercontainer sowie der Lagerzubau aus Holz bereits 2015 fertiggestellt waren ergibt sich zum einen aus dem vorliegenden Pachtvertrag und zum anderen aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Ing. JB. Nicht bestritten wurde, dass diese Gebäude konsenslos errichtet worden waren. Der genaue Zeitpunkt der Errichtung dieser Gebäude vor dem Jahr 2015 konnte nicht festgestellt werden. Dazu ergeben sich auch aus der von der Baubehörde am 07.02.2017 aufgenommenen Niederschrift zum Lokalaugenschein keine näheren Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdeführer am 07.02.2017 arbeiten an den verfahrensgegenständlichen Gebäuden durchgeführt hätte ist der Niederschrift nicht zu entnehmen und konnte auch von den vom erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen nicht bestätigt werden. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich daraus Nachfolgendes: Nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO in der am 07.02.2017 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/2015 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO in der am 07.02.2017 maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265). Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen.Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworfen dafür verantwortlich zu sein, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet worden war. Als Tatzeit wird dem Beschwerdeführer ebenso konkret der 07.02.2017, der Tag der baupolizeilichen Überprüfung, zur Last gelegt. Sowohl der Tatvorwurf an sich als auch die Tatzeit lassen sohin keinen Zweifel hinsichtlich deren Bestimmtheit zu und sind somit zweifellos auch im Sinne des § 44a Z 1 VStG unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausreichend konkretisiert.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworfen dafür verantwortlich zu sein, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet worden war. Als Tatzeit wird dem Beschwerdeführer ebenso konkret der 07.02.2017, der Tag der baupolizeilichen Überprüfung, zur Last gelegt. Sowohl der Tatvorwurf an sich als auch die Tatzeit lassen sohin keinen Zweifel hinsichtlich deren Bestimmtheit zu und sind somit zweifellos auch im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausreichend konkretisiert. Wie nun ihm Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beiden Gebäuden auf dem Grst.Nr. ***, KG ***, keinerlei Handlungen zu deren Errichtung gesetzt, diese vielmehr bereits zu Beginn des am 27.01.2015 abgeschlossenen Pachtverhältnisses dort vorgefunden. Im Ergebnis bedeutet dies somit, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht begangen hat und auch nicht begangen haben kann, zumal die Tathandlung des § 37 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild NÖ BO bereits mit der Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es sich lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild NÖ BO, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt handelt. Das objektive Tatbild der Benützung der verfahrensgegenständlichen Gebäude wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Im Ergebnis bedeutet dies somit, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht begangen hat und auch nicht begangen haben kann, zumal die Tathandlung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild NÖ BO bereits mit der Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es sich lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild NÖ BO, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt handelt. Das objektive Tatbild der Benützung der verfahrensgegenständlichen Gebäude wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und war die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1997.001.2017