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{'item': 'LVwG-S-1412/001-2016'}

Obsah (4)§ 50§ 37a§ 134§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1412/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  2. Zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine am
  3. April 2016 vorläufig eingehobene Sicherheit wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) in der Höhe von 940 Euro für verfallen erklärt. Begründend wurde ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges die in der Anzeige angeführten Verwaltungsübertretungen begangen habe und dass sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe. In der gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass bei gegenständlichem Transport das höchst zulässige Gesamtgewicht bzw. die Gesamtachslast nicht überschritten worden seien. Nach Verstellung der Achsen und der neuerlichen Verwiegung sei ein neuer Bescheid ausgestellt worden und der LKW habe weiterfahren können. Die Strafe sei zu hoch bemessen.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und bei der belangten Behörde ermittelt, ob es außer dem angefochtenen Bescheid noch eine andere Erledigung vom
  5. April 2016, gegen den sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde richten könnte, gibt. Dies wurde verneint. Von der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Am
  7. April 2016 wurde von der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges wegen des Verdachts der mehrfachen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) auf der ***autobahn *** im Gemeindegebiet von *** eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 970 Euro eingehoben. Am
  8. April 2016 wurde wegen dieser Übertretungen Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  9. April 2017 wurde von der belangten Behörde – ohne weitere Schritte gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte zu setzen – die vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von 940 Euro für verfallen erklärt. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin an ihrem Sitz in Italien zugestellt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und den angeführten Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  10. Rechtslage und Erwägungen: 4.1.

§ 37aAbs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben.

§ 134Abs. 4 KFG 1967 kann im Sinne des § 37a VSt

G beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden.4.1.

Paragraph 37 a, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben.

Paragraph 134, Absatz 4, KFG 1967 kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden.

§ 37aAbs. 5 VSt

G wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten

§ 37Abs. 5 VSt

G der Verfall ausgesprochen wird.

§ 37Abs. 5 VSt

G ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.

Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten

Paragraph 37, Absatz 5, VStG der Verfall ausgesprochen wird.

Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. 4.

  1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Ausspruch des Verfalls auf den ersten Fall (Unmöglichkeit der Strafverfolgung) gestützt werden kann. Dazu muss feststehen, dass die Strafverfolgung unmöglich ist. Bloße Erschwernisse reichen für den Ausspruch des Verfalls nicht aus (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 37 [Stand
  2. Mai 2017, rdb.at] mit weiteren Hinweisen). Die Durchführung des Strafverfahrens ist nur dort nicht möglich, wo mangels anwendbarer völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Grundlagen bzw. fehlender Mitwirkung des Beschuldigten im Strafverfahren der Behörde ein Tätigwerden nicht möglich ist (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2 § 37 Rn 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). § 37 Abs. 5 VStG (Verfall) begnügt sich nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass sich dies als unmöglich erweist (vgl. dazu näher VwGH
  3. April 2009, 2006/03/0129).4.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Ausspruch des Verfalls auf den ersten Fall (Unmöglichkeit der Strafverfolgung) gestützt werden kann. Dazu muss feststehen, dass die Strafverfolgung unmöglich ist. Bloße Erschwernisse reichen für den Ausspruch des Verfalls nicht aus vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 37, [Stand
  5. Mai 2017, rdb.at] mit weiteren Hinweisen). Die Durchführung des Strafverfahrens ist nur dort nicht möglich, wo mangels anwendbarer völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Grundlagen bzw. fehlender Mitwirkung des Beschuldigten im Strafverfahren der Behörde ein Tätigwerden nicht möglich ist vergleiche Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2 Paragraph 37, Rn 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Paragraph 37, Absatz 5, VStG (Verfall) begnügt sich nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass sich dies als unmöglich erweist vergleiche dazu näher VwGH
  6. April 2009, 2006/03/0129). Dem angefochtenen Bescheid bzw. dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann kein Hinweis auf die Unmöglichkeit der Strafverfolgung entnommen werden. Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin in Italien zugestellt worden ist, die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel erhoben und somit im Verfahren mitgewirkt hat, schließt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Annahme aus, dass eine Strafverfolgung nicht möglich wäre. 4.
  7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Ausspruch des Verfalls auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde (vgl. VwGH
  8. April 2009, 2007/03/0174).4.
  9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Ausspruch des Verfalls auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde vergleiche VwGH
  10. April 2009, 2007/03/0174). Die belangte Behörde hat noch keine Strafe verhängt. Der Ausspruch des Verfalls kann daher auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) nicht gestützt werden. 4.
  11. Somit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls nicht vor, zumal die Strafverfolgung nicht unmöglich ist und eine rechtskräftige Strafe, die zu vollziehen wäre, noch nicht verhängt worden ist. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und der Verfallsausspruch zu beheben.
  12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die im gegenständlichen Fall wesentliche Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Verfallserklärung der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung vorliegen, wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1412.001.2016

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