RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1189/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. CM, vertreten durch Dr. Werner Schoderböck, öffentlicher Notar in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016, betreffend baupolizeilichen Auftrag (Abbruchauftrag) zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages wird gemäß § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.12.2017 neu festgesetzt.Die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.12.2017 neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 17 und 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 17 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.08.2016, Zahl: BAU-1045/2016, wurde Dr. CM (in der Folge: Beschwerdeführerin) aufgetragen, „dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, die auf der Liegenschaft bestehenden nicht bewilligten Bauwerke – zusätzliche Überdachung bei der Futtermittelscheune und einer Gartengerätehütte – in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, vom Eigentümer abzutragen [sind]“. Als Erfüllungsfrist wurde der 30.09.2016 bestimmt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.08.2016, Zahl: BAU-1045/2016, wurde Dr. CM (in der Folge: Beschwerdeführerin) aufgetragen, „dass gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, die auf der Liegenschaft bestehenden nicht bewilligten Bauwerke – zusätzliche Überdachung bei der Futtermittelscheune und einer Gartengerätehütte – in ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, vom Eigentümer abzutragen [sind]“. Als Erfüllungsfrist wurde der 30.09.2016 bestimmt. In der Begründung wurde ausgeführt, bei der Beschau am 20.07.2016 sei festgestellt worden, dass eine Überdachung im nördlichen Eckbereich der Futtermittelscheune als bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 14 der NÖ BO 2014 ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Ebenso sei eine näher beschriebene Gerätehütte im Grünland- Land- und Forstwirtschaft ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden. In der Begründung wurde ausgeführt, bei der Beschau am 20.07.2016 sei festgestellt worden, dass eine Überdachung im nördlichen Eckbereich der Futtermittelscheune als bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 14, der NÖ BO 2014 ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Ebenso sei eine näher beschriebene Gerätehütte im Grünland- Land- und Forstwirtschaft ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter die Berufung vom 26.08.2016, mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde. Hierauf erging der nun mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016 mit welchem die Berufung abgewiesen wurde.
- Zum Beschwerdevorbringen Richtig sei, dass, wie im Bescheid der Marktgemeinde *** ausgeführt, eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes und einer Futtermittelscheune erteilt worden sei. Richtig sei auch, dass im nord-östlichen Bereich der Futtermittelscheune diese Überdachung in die Flächenwidmung „auf Grünland - Land- und Forstwirtschaft“ reiche. Des Weiteren sei richtig, dass eine aus Blech hergestellte Gerätehütte mit einer überbauten Fläche von weniger als 7,5 m² und einer Gebäudehöhe von etwa 2 m in diesem Flächenwidmungsbereich errichtet sei. Es sei zwar die Fertigstellung des überdachten Stellplatzes und der Futtermittelscheune mit 20.08.2008 angezeigt worden. Danach sei aber eine Begehung durch Gemeindevertreter erfolgt. Dies könnten der Voreigentümer der Liegenschaft und noch andere Personen bezeugen. Bei der Besichtigung durch Gemeindeorgane habe der Zustand bereits so, wie er mit 20.07.2016 festgestellt worden sei, bestanden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass seitens der Marktgemeinde *** der derzeitige Zustand als konsensmäßig errichtet zu gelten habe, da die Gemeindeorgane diesen derzeitigen Zustand schon damals gesehen und als für in Ordnung befunden hätten. Anlässlich bei der Beschau am 20.07.2016 sei vom Sachverständigen anlässlich der Besichtigung der Gerätehütte ausdrücklich erwähnt worden, dass die Errichtung einer Gerätehütte einer Bewilligung gar nicht bedürfe, auch wenn sie im Bereich „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ errichtet sei. Nach der Beschau am 20.07.2016 sei ein mündliches Gutachten des Sachverständigen nicht erstellt worden. Dass dann dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz zu Grunde liegende Gutachten des Sachverständigen sei weder zur Stellungnahme übermittelt worden, noch mit dem angefochtenen Bescheides zugestellt worden. Es hätte bestand daher keine Möglichkeit bestanden, das Gutachten zu kommentieren bzw. Stellung dazu zu nehmen. Es liege daher Verletzung des Parteigehörs vor.Nach der Beschau am 20.07.2016 sei ein mündliches Gutachten des Sachverständigen nicht erstellt worden. Dass dann dem Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz zu Grunde liegende Gutachten des Sachverständigen sei weder zur Stellungnahme übermittelt worden, noch mit dem angefochtenen Bescheides zugestellt worden. Es hätte bestand daher keine Möglichkeit bestanden, das Gutachten zu kommentieren bzw. Stellung dazu zu nehmen. Es liege daher Verletzung des Parteigehörs vor. Da die Besichtigung der Bauführung unmittelbar nach dem 20.08.2008 durch Ge-meindeorgane erfolgt sei, hätte der damalige Eigentümer der Liegenschaft davon ausgehen können, dass mangels Beanstandung eine konsensgemäße Errichtung vorliege und ein widmungswidriger Zustand nicht gegeben sei. Insoweit dürfe die Ge-meinde nicht auf die Richtigkeit der Fertigstellungsanzeige vertrauen, wenn sie nach der Beschau zum Ausdruck bringt, dass das errichtet Bauwerk seitens der Baubehörde als benützungsbewilligt und daher konsenswidrig anzusehen sei. Dies selbst dann, wenn das errichtete Bauwerk von der Baubewilligung etwas abweicht, da dem äußeren Anschein nach die Baubehörde diesen Bauzustand akzeptiert und genehmigt habe. Darauf hätte der damalige Bauwerber vertrauen können. Eine überdachte jedoch sonst freie Futtermittelstelle könne auch in der Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ errichtet werden, sonst könnten entsprechende Futtermittelstellen für Wildtiere nicht in der Forstwirtschaft errichtet werden. Die ins Grünland ragende Überdachung stellt eine solche freie Futtermittelstelle dar. Beantragt wurde, den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 28.09.2016 aufzuheben und auszusprechen, dass sowohl die aus Blech hergestellte Gerätehütte, als auch die Überdachung im nordöstlichen Bereich der Futtermittelscheune konsensmäßig errichtet worden seien und daher diesbezüglich der Bescheid vom 28.09.2016 vollinhaltlich aufzuheben sei; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Wahrung des Parteiengehörs an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, und der sich darauf befindlichen Bauwerke, welche Gegenstand des gegenständlichen mit dem in der Beschwerde bekämpften baupolizeilichen Abbruchauftrages sind. Mit Bescheid vom 09.05.2008 wurde dem vormaligen Eigentümer der Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes und einer Futtermittelscheune erteilt. Die Fertigstellung wurde am 20.08.2008 der Baubehörde angezeigt. Im nördlichen Eckbereich der Futtermittelscheune wurde eine zusätzliche nicht von der mit Bescheid vom 09.05.2008 erteilten Baubewilligung umfasste Überdachung als Holzkonstruktion mit Bitumenschindeldeckung bzw. teilweise mit transluszenter Kunststoff-Wellplattendeckung errichtet. Die überbaute Fläche dieser Überdachung, welche konstruktiv mit der Futtermittelscheune in Verbindung steht, beträgt ca. 80 bis 100 m². Die Überdachung ragt im nordöstlichen Bereich der Futtermittelscheune in den Bereich des Grundstücks mit der Flächenwidmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ und im nordwestlichen Bereich über die Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***. Für diese Dachkonstruktion liegt keine baubehördliche Bewilligung vor. Im Bereich der Flächenwidmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ befindet sich eine aus Blech hergestellte Gerätehütte mit einer überbauten Fläche von rund 7,5 m² und einer Gebäudehöhe von rund 2 m, für die keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.
- Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der anlässlich der baubehördlichen Überprüfung erstellten Niederschrift vom 20.07.2016 und dem darin enthaltenen Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen. Die Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten.
- Rechtslage Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 50/2017 (idF LGBl. Nr. 52/2017) (VFB) lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017,) (VFB) lauten: „§ 14Bewilligungspflichtige VorhabenNachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; […]“ „§ 35Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.“
- Erwägungen Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17 und 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17 und 38 VwGVG). Bei der erweiterten Überdachung, die konstruktiv mit der Futtermittelscheune in Verbindung steht und über einen als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstücksteil ebenso wie im nordwestlichen Bereich über die Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. *** ragt, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 14 Z. 2 der NÖ BO
- Bei der erweiterten Überdachung, die konstruktiv mit der Futtermittelscheune in Verbindung steht und über einen als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstücksteil ebenso wie im nordwestlichen Bereich über die Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. *** ragt, handelt es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ BO
- Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine überdachte jedoch sonst freie Futtermittelstelle könne auch in der Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ errichtet werden, sonst könnten entsprechende Futtermittelstellen für Wildtiere nicht in der Forstwirtschaft errichtet werden, und stelle die ins Grünland ragende Überdachung eine solche freie Futtermittelstelle dar, ist entgegenzuhalten, dass diese Überdachung konstruktiv mit der im Bauland befindlichen von einer Baubewilligung umfassten Futtermittelscheune verbunden ist. Die durch die Überdachung überbaute Fläche beträgt 80 m² bis 100 m². Es kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass bei einer solchen Dachkonstruktion Gefahren für Personen und Sachen entstehen könnten. Unabhängig von der Flächenwidmung wäre für ein solches Bauwerk eine Baubewilligung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 erforderlich (vgl. VwGH 29.08.2000, Zl. 2000/05/0053).Die durch die Überdachung überbaute Fläche beträgt 80 m² bis 100 m². Es kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass bei einer solchen Dachkonstruktion Gefahren für Personen und Sachen entstehen könnten. Unabhängig von der Flächenwidmung wäre für ein solches Bauwerk eine Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 erforderlich vergleiche VwGH 29.08.2000, Zl. 2000/05/0053). Bei der im Grünland Land- und Forstwirtschaft errichteten Gerätehütte handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 14 Z. 1 der NÖ BO 2014.Bei der im Grünland Land- und Forstwirtschaft errichteten Gerätehütte handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO
- Die Gerätehütte befindet sich nicht im Bauland, weshalb für sie nicht die Regelung über anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015 bzw. gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 in Betracht kommt. Die Gerätehütte befindet sich nicht im Bauland, weshalb für sie nicht die Regelung über anzeigepflichtige Vorhaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, bzw. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 in Betracht kommt. Die gegenständlichen Bauwerke sind gemäß § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach § 14 der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden NÖ Bauordnung 1996.Die gegenständlichen Bauwerke sind gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligungspflicht bestand auch bereits nach Paragraph 14, der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden NÖ Bauordnung
- Im Zuge einer Überprüfung durch die Baubehörde am 20.07.2016 wurde die konsenslose Errichtung der vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke festgestellt. Die verfahrensgegenständlichen im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Bauwerke sind unstrittig vorhanden. Ebenso steht außer Streit, dass für diese vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke keine Baubewilligung vorliegt. Das erkennende Gericht hat einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014, einer baubehördlichen Bewilligung (vgl. VwGH vom 15.06.2004, Zl. 2001/05/0368 und vom 31.03.2008, Zl. 2007/05/0126).Das erkennende Gericht hat einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014, einer baubehördlichen Bewilligung vergleiche VwGH vom 15.06.2004, Zl. 2001/05/0368 und vom 31.03.2008, Zl. 2007/05/0126). Nach § 35 Abs. 2 der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob nach der derzeit geltenden Rechtslage die Bewilligungsfähigkeit gegeben wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für die hier gegenständlichen Bauwerke nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich wäre. Nach Paragraph 35, Absatz 2, der ab 01.02.2015 geltenden NÖ BO 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob nach der derzeit geltenden Rechtslage die Bewilligungsfähigkeit gegeben wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für die hier gegenständlichen Bauwerke nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich wäre. Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, dass die gegenständlichen Bauwerke (auch) gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen. Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Ausgehend vom Fehlen einer solchen landwirtschaftlichen Nutzung, welche auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird, und der nicht bestehenden Widmung des Gebäudes als erhaltenswert, was die Beschwerdeführerin ebenso nicht bestreitet, kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden.Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, dass die gegenständlichen Bauwerke (auch) gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Z1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Ausgehend vom Fehlen einer solchen landwirtschaftlichen Nutzung, welche auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird, und der nicht bestehenden Widmung des Gebäudes als erhaltenswert, was die Beschwerdeführerin ebenso nicht bestreitet, kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die Baubehörde hätte die gegenständlichen Bauwerke bereits unmittelbar nach Fertigstellung durch Gemeindeorgane besichtigt und hätte der damalige Eigentümer der Liegenschaft davon ausgehen können, dass mangels Beanstandung eine konsensgemäße Errichtung vorliege und ein widmungswidriger Zustand nicht gegeben sei, so ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass eine Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 (ebenso wie auch bereits nach der NÖ Bauordnung 1996) nur mit einem schriftlichen Bescheid erteilt werden kann. Ein solcher liegt weder für die Erweiterung der Überdachung bei der Futtermittelscheune noch für die Gerätehütte vor. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die Baubehörde hätte die gegenständlichen Bauwerke bereits unmittelbar nach Fertigstellung durch Gemeindeorgane besichtigt und hätte der damalige Eigentümer der Liegenschaft davon ausgehen können, dass mangels Beanstandung eine konsensgemäße Errichtung vorliege und ein widmungswidriger Zustand nicht gegeben sei, so ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass eine Baubewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 (ebenso wie auch bereits nach der NÖ Bauordnung 1996) nur mit einem schriftlichen Bescheid erteilt werden kann. Ein solcher liegt weder für die Erweiterung der Überdachung bei der Futtermittelscheune noch für die Gerätehütte vor. Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid wäre rechtsunwirksam, da das Gesetz die Erlassung eines schriftlichen Bescheides zwingend vorsieht (VwGH 20.01.1994, 92/06/0249). Weiters ist festzuhalten, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig ist, wenn das konsenslos errichtete Bauwerk schon jahrelang unbeanstandet existiert (vgl. VwGH 23.07.2013, Zl. 2013/05/0012). Darüber hinaus vermag weder eine Endbeschau noch eine Benützungsbewilligung eine mangelnde Baubewilligung zu ersetzen (vgl. VwGH 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182).Weiters ist festzuhalten, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig ist, wenn das konsenslos errichtete Bauwerk schon jahrelang unbeanstandet existiert vergleiche VwGH 23.07.2013, Zl. 2013/05/0012). Darüber hinaus vermag weder eine Endbeschau noch eine Benützungsbewilligung eine mangelnde Baubewilligung zu ersetzen vergleiche VwGH 16.03.2012, Zl. 2010/05/0182). Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht die gewährte Frist als angemessen erachtet.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).
- Zur Nichtzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1189.001.2016