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{'item': 'LVwG-AV-677/001-2017'}

Obsah (5)§ 7§ 99§ 24§ 13§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-677/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 7Abs.

1 Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

§ 24Abs.

1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis Z 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4,) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind

§ 13Abs.

2 in den Führerschein einzutragen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind

Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.

§ 26Abs.

2 Z.1.FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn erstmalig beim Lenken oder der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins Punkt F, S, G, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn erstmalig beim Lenken oder der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr RW am 18.2.2017 um 18.55 Uhr in ***, ***, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Im Bereich der Hauseinfahrt *** wurde ein Kraftfahrzeug beschädigt. Es wurde eine Privatanzeige darüber erstattet, dass RW das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat. Die Untersuchung der Atemluft am 18.2.2017 um 19:36 Uhr und 19:38 Uhr ergab einen Messwert von 1,09 mg/l bzw. 1,15 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Führerschein wurde vorläufig abgenommen. Sachverhalt: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Hauseinfahrt des Hauses *** stieß er gegen einen neben der Einfahrt parkenden Pkw. Der Vorfall wurde von Zeugen beobachtet. Die Unfallszeit wird mit 18.2.2017, 18:55 Uhr, angegeben. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde auf dem gegenüberliegenden Parkplatz abgestellt. Die Polizei hat den Beschwerdeführer um 19:05 Uhr in der Wohnung angetroffen. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** und dem Mandatsbescheid vom 24.2.2017, Zl. ZTS1-F-1716/001, mit welchem die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1, CE und F bis einschließlich 18.2.2017 entzogen wurde. Weiters wurde die Verpflichtung auferlegt, den Mopedausweis abzugeben, sich innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten unter Einbeziehung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung vom 8.3.2017 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben. Der Verkehrsunfall wurde von zwei Zeugen beobachtet. Die Alkoholisierung wurde von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion *** mit dem Alkomaten festgestellt. Die Alkoholisierung und der Verkehrsunfall werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen ist gemeinsam, dass ein objektiv gefährliches Verhalten verhindert werden soll. Sind diese Tatsachen potentiell geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, so soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugend den Zweck, dem Lenker durch die Entziehung die objektive Gefährlichkeit vor Augen zu führen, um dadurch auf sein zukünftiges Verhalten einzuwirken. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird. Das System der Verkehrszuverlässigkeit verfolgt sohin primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betreffenden Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Die Behörde hat bei der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG eine Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen. Demnach ist die besondere Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen.Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen ist gemeinsam, dass ein objektiv gefährliches Verhalten verhindert werden soll. Sind diese Tatsachen potentiell geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, so soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugend den Zweck, dem Lenker durch die Entziehung die objektive Gefährlichkeit vor Augen zu führen, um dadurch auf sein zukünftiges Verhalten einzuwirken. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird. Das System der Verkehrszuverlässigkeit verfolgt sohin primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betreffenden Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Die Behörde hat bei der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG eine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Demnach ist die besondere Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat einen Lastkraftwagen im Ortsgebiet mit einem Blutalkoholgehalt von 2,18 ‰ gelenkt. Es ist sohin von einer starken Alkoholisierung, sohin auch von einen erheblichen Verschulden wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges auszugehen. Der Beschwerdeführer hat ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Es ist weiters als erwiesen anzunehmen, dass der Verkehrsunfall auch von ihm verschuldet wurde. Beim zweitbeteiligten Fahrzeug handelt es sich um das des Nachbarn. Es kann dem Beschwerdeführer sohin nicht entgegengetreten werden, wenn er angibt, dass er den Nachbarn kontaktieren wollte, um die Daten auszutauschen. Seitens der Zeugen wurde lediglich beobachtet, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt wurde. Über das weitere Verhalten des Beschwerdeführers ist nichts aktenkundig. Ob er tatsächlich in weiterer Folge bei der nahegelegenen Polizeiinspektion eine Anzeige erstatten wollte, sei dahingestellt und ist eher in Zweifel zu ziehen. Einerseits spricht die erhebliche Alkoholisierung dagegen und auch der Umstand, dass ein Fahrzeuglenker die „Papiere“ (gemeint wohl: Führerschein und Zulassungsschein des gelenkten Fahrzeuges) ohnehin mitführen musste. Seitens des erkennenden Gerichts erfolgte dennoch eine spruchgemäße Herabsetzung der Entziehungsdauer. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1976) ist seit dem Jahr 1994 im Besitz einer Lenkberechtigung und hat – soweit aktenkundig – erstmals ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der Behörde scheinen keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf, die Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit aufkommen lassen. Seit 18.2.2017 sind keine Umstände hervorgekommen, die bei der vorzunehmenden Prognose gegen den Beschwerdeführer sprechen. Im Hinblick auf die erstmalige Feststellung eines derartigen Alkoholdeliktes und der angeordneten begleitenden Maßnahmen, die auch eine Bewusstseinsänderung in Bezug auf Alkohol und hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr herbeiführen sollen, kommt das erkennende Gericht zu den Ergebnis, dass die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer ausreichend, aber auch erforderlich ist, um den Beschwerdeführer künftig davon abzuhalten, ein Fahrzeug neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken. Die Folgen des Verkehrsunfalles können als gering eingestuft werden, zumal das parkende Fahrzeug nur leicht beschädigt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich bemüht, mit dem Besitzer des zweitbeteiligten Fahrzeuges in Kontakt zu treten. Das von ihm gelenkte Fahrzeug wurde in der Nähe des Unfallortes, sowie seiner Wohnung abgestellt. Er hat nach dem Eintreffen der Polizei an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt. Eine weitere Herabsetzung kam im Hinblick auf den erheblichen Alkoholisierungsgrad nicht in Betracht. Die vorgesehenen begleitenden Maßnahmen wurden nicht bekämpft und bleiben von dieser Entscheidung sohin unberührt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Akte erkennen hat lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Seitens der Verfahrensparteien wurde keine Verhandlung beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, weil die Akte erkennen hat lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Seitens der Verfahrensparteien wurde keine Verhandlung beantragt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.677.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.