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{'item': 'LVwG-S-1438/001-2017'}

Obsah (11)§ 14§ 64§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13a§ 13b§ 13c§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1438/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 14Abs.

4 TNRSG eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 13 c Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG wurde

Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurden 15 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 15 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Anlagenrecht, und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin keine Berechnung der Grundfläche des Lokales vorgelegt worden sei. Sie sei verwundert gewesen, dass die Grundfläche an der Decke vermessen worden sei. Sie habe bei ihrer Berechnung nach bestem Wissen gehandelt. Sie sei auch niemals zu einer Vorlage von Beweismitteln aufgefordert worden, die ihre Schuldlosigkeit nachweisen könnten. Eine Kopie ihrer Berechnung habe sie bereits vorgelegt. Am 4.10.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien geladen. Bei Beginn der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihren persönlich erschienenen Ehegatten mit der Vertretung bevollmächtigt. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass sie bei der Kontrolle am 13.2.2017 anwesend gewesen sei. Die Vermessung sei mit einem Maßband durchgeführt worden. Das Lokal sei zu diesem Zeitpunkt geöffnet gewesen und sei auch eine Arbeitnehmerin anwesend gewesen. Es sei ihr gesagt worden, dass das Lokales zu groß sei, um dort rauchen zu dürfen. Die nunmehr übergebenen handschriftlichen Aufzeichnungen (der Beschwerdeführerin wurden die schriftlichen Aufzeichnungen von der durchgeführten Vermessung des Lokales übergeben) habe sie im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht gesehen. Ihr Gatte sei auch einmal bei der BH gewesen und habe diese Aufzeichnungen auch nicht gesehen. Die Aufzeichnungen hätten ihre Richtigkeit hinsichtlich der Lokalform. Von der Küche gäbe es keine Abgrenzung mit einer Tür, d.h. der Küchenbereich zum Gastraum sei offen. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde ein Grundrissplan des Lokales aus dem Jahr 1993 beigebracht. Daraus ist ersichtlich, dass die Imbissstube eine Größe von 58,5 m² aufweist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) lauten: § 13a Abs. 1:Paragraph 13 a, Absatz eins : Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenUnbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs.

1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gewerbeordnung,der Betriebe des Gastgewerbes mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der Gewerbeordnung, 3. der Betriebe

§ 2Abs.9 oder § 111 Abs.

2 Z 3 oder 5 der Gewerbeordnung.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der Gewerbeordnung. Abs. 3:Absatz 3 : Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gästen geeigneter Raum zur Verfügung steht, undDas Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gästen geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist, oder
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 und 80 m² aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den in Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 und 80 m² aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den in Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. § 13c Abs. 1:Paragraph 13 c, Absatz eins : Die Inhaber von
  3. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12

,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

,Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Abs. 2:Absatz 2 : Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

2 nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1 soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb der Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb der Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden;die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden;
  2. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Abs. 4:Paragraph 14, Absatz 4 : Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der in § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der in Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Nach der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Abteilung Anlagenrecht, wurde bei der am 13.2.2017 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 10:50 Uhr durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt, dass im Café V in ***, ***, das Rauchen gestattet und auch tatsächlich geraucht wurde. Die Vermessung hat eine Grundfläche von 53, 31 m² ergeben.Nach der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Abteilung Anlagenrecht, wurde bei der am 13.2.2017 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 10:50 Uhr durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt, dass im Café römisch fünf in ***, ***, das Rauchen gestattet und auch tatsächlich geraucht wurde. Die Vermessung hat eine Grundfläche von 53, 31 m² ergeben. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.3.2017 wurde der Beschwerdeführerin der ihr nunmehr zur Last gelegte Tatbestand zur Kenntnis gebracht. In der hiezu ergangenen Rechtfertigung vom 23.3.2017 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nach Einführung des Tabak- und Nichtrauchergesetzes das Lokal vermessen und festgestellt habe, dass die Grundfläche 49,18 m² betrage. Auf Grund einer Anzeige sei nunmehr eine Fläche von 53,31 m² festgestellt worden. Bei der Neuvermessung sei an der Lokaldecke gemessen worden. In den gesetzlichen Unterlagen sei immer nur die Rede von Grundflächen. Ein Deckenmaß sei nicht bekannt. Die Differenz würde sich durch den Platzbedarf der Einrichtung ergeben. Es sei ihr nicht mitgeteilt worden, wie die Errechnung der Flächen erfolgte. Von der Beschwerdeführerin wurde das Naturmaß des Lokales *** in einer Beilage zur Rechtfertigung wie folgt angeführt: Lokalbreite 7 m, Lokallänge 7,85 m, Gesamtfläche: 54,95 m², Abzüge: Küche: 4,50 m², Säulen 0,33 m² + 0,55 m² + 0,39 m², gesamt 5,77 m², Lokalfläche netto: 49,18 m². Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Abteilung Anlagenrecht, der handschriftlichen Aufzeichnungen über die einzelnen Bereiche des gesamten Raumes sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden geladen. Die Beschwerdeführerin wurde im Beisein ihres Vertreters gehört. Unbestritten ist, dass am 13.2.2017 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 10:50 Uhr eine gewerbebehördliche Überprüfung des Lokales in ***, ***, durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Überprüfung erfolgte auch eine Vermessung des gesamten Raumes. Die Beschwerdeführerin war anwesend. Die Vermessung wurde mit einem Maßband durchgeführt, wobei sich das Messorgan an der jeweiligen Decke orientierte. Im Hinblick auf die Lokaleinrichtung ist eine Vermessung am Boden nur erschwert möglich. Allfällige Abweichungen - durch Abschrägungen an der Decke oder an den Wänden - wurden nicht einmal behauptet. Die handschriftlichen Aufzeichnungen des die Vermessung durchführenden Technikers wurden im Zuge der Verhandlung übergeben. Die Raumunterteilung wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter zur Kenntnis genommen. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet. Vielmehr hat im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Beschwerdeführerin ihre durchgeführte Vermessung vorgebracht. Dabei wurde die Küche im Ausmaß von 4,50 m² in Abzug gebracht und eine „Lokalfläche netto“ von 49,18 m² errechnet. Die Küche ist jedoch vom Gastraum nicht getrennt, sodass sie in die Grundfläche einzuberechnen ist. Es handelt sich um einen Raum mit verschiedenen funktionellen Bereichen. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Differenzen auch aus den Platzbedarf der Einrichtung ergeben würden. Die Einrichtung eines Lokales dient der Nutzung des Raumes und ist daher unabhängig davon, ob diese Einrichtungsgegenstände mobil oder fest verankert sind, kein Abzug von der Grundfläche vorzunehmen. Die in der Berechnung der Beschwerdeführerin angeführten Säulen im Ausmaß von 1,27 m² fallen diesbezüglich auch nicht entscheidend ins Gewicht. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der Raum des Lokales in ***, ***, eine Grundfläche von über 50 m² aufweist. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass im Lokal das Rauchen gestattet ist und zum Zeitpunkt der Kontrolle auch tatsächlich geraucht wurde. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin als erwiesen anzunehmen. Hinsichtlich des Verschuldens und der Strafbemessung wird Folgendes ausgeführt:

§ 19VSt

G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, recht für die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie nach Einführung der Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes für die Gastronomie das Lokal vermessen und eine Grundfläche von 49,18 m² festgestellt. Die Beschwerdeführerin war sohin hinsichtlich der Grenze von 50 m² Grundfläche bekannt, bei der noch keine baulichen Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher erforderlich sind. Sonstige Erkundigungen hat sie nicht eingeholt. Der Küchenbereich wurde in Abzug gebracht, obwohl keine Trennung zum übrigen Bereich für die Gäste gegeben ist. Seitens der Beschwerdeführerin konnte nicht dargelegt werden, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Von der belangten Behörde wurde die Geldstrafe im unteren Bereich festgesetzt, sodass selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keine Herabsetzung der Geldstrafe vorzunehmen war. Die Höhe der Strafe wurde im Übrigen nicht dezidiert bekämpft. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von ca. 500 Euro, Besitz der Hälfte eines Hauses und Sorgepflichten für zwei Kinder – wurden dabei mitberücksichtigt. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Nach § 52 VwGVG sind 20 % der Geldstrafe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Nach Paragraph 52, VwGVG sind 20 % der Geldstrafe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind der Strafbetrag sowie die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1438.001.2017

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