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{'item': 'LVwG-S-1956/001-2017'}

Obsah (6)§ 64Art. 130Art. 133§ 12§ 33§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1956/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 64VSt

G der Beitrag von € 10,-- zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Ferner wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG der Beitrag von € 10,-- zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 3. August 2017 führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe nie Müll irgendwo entsorgt, nur in den Mülltonnen vor ihrem Haus. Sie ersuche um Übermittlung der Beweise. Anzuwendende Rechtsvorschriften: NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-6:NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240-6: § 12Paragraph 12 Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1)Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
(2)§ 11 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 11, findet sinngemäß Anwendung. Strafen § 33.
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,Paragraph 33,
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, …
  1. bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (§ 12),
  2. bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (Paragraph 12,), …
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.

(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 2.

  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: Verbot der Verhängung einer höheren Strafe §
  2. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Verhandlung § 44.

(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) Erkenntnisse § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52. Paragraph 52, (…)

(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. (…) 2.
  1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  2. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; … 2.
  2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung:

§ 12Abs.

1 NÖ AWG 1992 ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ AWG 1992 ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

§ 33Abs.

1 Z. 6 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst.

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass sie durch die Ablagerung diverser Abfallstoffe nächst dem Grundstück ***, KG ***, im Bereich ***, unterlassen habe, diesen Müll – trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung – in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

§ 44aVSt

G hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148). § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 2000/03/0071, 0072; 20.10.2009, 2008/05/0078). Als Tatort einer Verwaltungsübertretung

§ 33Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr besteht bzw. mit (dinglich wirkendem) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde.Als Tatort einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr besteht bzw. mit (dinglich wirkendem) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie sei der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Erfassung von Müll in den bereitgestellten Müllbehältern nicht nachgekommen, ist zunächst festzuhalten, dass das Grundstück Nr. ***, KG *** sich im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der Marktgemeinde *** befindet. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ***, ***, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Nur für dieses Grundstück (Grundstück Nr. ***, KG ***) ist die Zuteilung von Müllbehältern denkbar. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom 11. Juli 2017, ZI.MIS2-V-16 34305/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung

§ 33Abs. 1 Z. 6 i

Vm §12 Abs. 1 NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom , 11. Juli 2017, ZI.MIS2-V-16 34305/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit §12 Absatz eins, , NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139).Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, , ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrages abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
  2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1956.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.