G der Beitrag von € 10,-- zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Ferner wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG der Beitrag von € 10,-- zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 3. August 2017 führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe nie Müll irgendwo entsorgt, nur in den Mülltonnen vor ihrem Haus. Sie ersuche um Übermittlung der Beweise. Anzuwendende Rechtsvorschriften: NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-6:NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240-6: § 12Paragraph 12 Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich
Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 2.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 NÖ AWG 1992 ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ AWG 1992 ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
1 Z. 6 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst.
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass sie durch die Ablagerung diverser Abfallstoffe nächst dem Grundstück ***, KG ***, im Bereich ***, unterlassen habe, diesen Müll – trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung – in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
G hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148). § 33 Abs. 1 Z. 2 NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ AWG ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 2000/03/0071, 0072; 20.10.2009, 2008/05/0078). Als Tatort einer Verwaltungsübertretung
Vm § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr besteht bzw. mit (dinglich wirkendem) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde.Als Tatort einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 kommt eben nur ein Grundstück in Betracht, für welches die Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Müllabfuhr besteht bzw. mit (dinglich wirkendem) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Dies folgt auch unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschrieben Holsystem vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück zugeteilten Müllbehälter zu verwenden. Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie sei der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Erfassung von Müll in den bereitgestellten Müllbehältern nicht nachgekommen, ist zunächst festzuhalten, dass das Grundstück Nr. ***, KG *** sich im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der Marktgemeinde *** befindet. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ***, ***, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Nur für dieses Grundstück (Grundstück Nr. ***, KG ***) ist die Zuteilung von Müllbehältern denkbar. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom 11. Juli 2017, ZI.MIS2-V-16 34305/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Vm §12 Abs. 1 NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom , 11. Juli 2017, ZI.MIS2-V-16 34305/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit §12 Absatz eins, , NÖ AWG 1992 nicht möglich ist. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139).Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, , ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.