← Österreich

{'item': 'LVwG-S-2051/001-2017'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 15Art. 130§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2051/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird neu formuliert wie folgt: „EK hat am 13.04.2017, um 17.15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, an seiner Wohnanschrift in ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl der Verdacht bestand, dass er das Personenkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.“„EK hat am 13.04.2017, um 17.15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, an seiner Wohnanschrift in ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl der Verdacht bestand, dass er das Personenkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.“ Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 320,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 2.080,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 320,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 2.080,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)

  1. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Tulln bestrafte den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) mit Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages von € 160,--. Als Rechtsgrundlage wurde § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 herangezogen, sowie § 5 Abs. 4 StVO 1960.Die Bezirkshauptmannschaft Tulln bestrafte den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) mit Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages von € 160,--. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 herangezogen, sowie Paragraph 5, Absatz 4, StVO
  2. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „Zeit: 13.04.2017, 17:15 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie das Fahrzeug gelenkt haben und vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit E-Mail vom 14.08.2017 Beschwerde und brachte vor, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von GS gelenkt worden sei. Eine Anzeige gegen ihn wegen Nötigung im Straßenverkehr sei seitens der Staatsanwaltschaft *** eingestellt worden. Weiters brachte er vor, dass es zu keiner Verweigerung des Alkotests gekommen sei, da er dazu nicht aufgefordert worden sei. Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt, für den Fall dass das Verfahren nicht eingestellt werde, werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Abschließend wurde in der Beschwerde auf die beiliegende Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Führerscheinentzugsverfahren verwiesen, dieser Schriftsatz vom 23.06.2017 war der Beschwerde angeschlossen. In diesem Schriftsatz wurde vom Rechtsvertreter ausgeführt, keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 StVO begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte nicht am Nachmittag des 13.04.2017 im Gemeindegebiet *** in Richtung *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** besonders rücksichtslos oder gefährdend oder alkoholisiert gelenkt. Lenker sei zum angeblichen Tatzeitpunkt GS gewesen, dessen zeugenschaftliche Vernehmung ebenso beantragt werde wie die von AS und von SS. Die Einvernahme dieser Personen sei bereits in der Vorstellung vom 11.05.2017 beantragt worden. Es hätte keine eigenen Wahrnehmungen der Zeugen AI HÄ und RI BA hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigem Zustand gegeben. Namen allfälliger Zeugen seien der Partei schon im Verwaltungsverfahren bekannt zu geben, damit die Partei von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, verletzt worden. Dieses Recht verlange, dass Zeugenaussagen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters präsentiert und erörtert würden. Es komme zur Erfüllung des Tatbildes nach § 5 Abs. 1 StVO allein darauf an, ob sich ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Lenkens oder Inbetriebnehmens in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden alkoholisierten Zustand befinde. Eine nach dem Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholbeeinträchtigung hätte nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich ein Fahrzeuglenker bereits zur Tatzeit in einem solchen Zustand befunden hätte. Aus dem angefochtenen Bescheid ließe sich nicht entnehmen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zum angefochtenen Ergebnis gekommen sei, es gäbe eine Verpflichtung zur Begründung. Diese fehle sowohl für die Entziehungsdauer von sechs Monaten als auch für die Anordnungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt und weiters, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.In diesem Schriftsatz wurde vom Rechtsvertreter ausgeführt, keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte nicht am Nachmittag des 13.04.2017 im Gemeindegebiet *** in Richtung *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** besonders rücksichtslos oder gefährdend oder alkoholisiert gelenkt. Lenker sei zum angeblichen Tatzeitpunkt GS gewesen, dessen zeugenschaftliche Vernehmung ebenso beantragt werde wie die von AS und von SS. Die Einvernahme dieser Personen sei bereits in der Vorstellung vom 11.05.2017 beantragt worden. Es hätte keine eigenen Wahrnehmungen der Zeugen AI HÄ und RI BA hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigem Zustand gegeben. Namen allfälliger Zeugen seien der Partei schon im Verwaltungsverfahren bekannt zu geben, damit die Partei von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, verletzt worden. Dieses Recht verlange, dass Zeugenaussagen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters präsentiert und erörtert würden. Es komme zur Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO allein darauf an, ob sich ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Lenkens oder Inbetriebnehmens in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden alkoholisierten Zustand befinde. Eine nach dem Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholbeeinträchtigung hätte nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich ein Fahrzeuglenker bereits zur Tatzeit in einem solchen Zustand befunden hätte. Aus dem angefochtenen Bescheid ließe sich nicht entnehmen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zum angefochtenen Ergebnis gekommen sei, es gäbe eine Verpflichtung zur Begründung. Diese fehle sowohl für die Entziehungsdauer von sechs Monaten als auch für die Anordnungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt und weiters, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt dann am 31.08.2017 und am 09.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer und Zeugen einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde

§ 15Absatz 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam für das Beschwerdeverfahren unter der GZ. LVw

G-AV-812/001-2017 (Führerscheingesetz) und das hier gegenständliche Verfahren unter der GZ. LVwG-S-2051/001-2017 (Übertretung nach der StVO 1960) durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt dann am 31.08.2017 und am 09.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer und Zeugen einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde

Paragraph 15, Absatz 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam für das Beschwerdeverfahren unter der GZ. LVwG-AV-812/001-2017 (Führerscheingesetz) und das hier gegenständliche Verfahren unter der GZ. LVwG-S-2051/001-2017 (Übertretung nach der StVO 1960) durchgeführt. Die Verhandlungsausschreibung für den

  1. Termin erfolgte mit Ladung vom 25.07.2017, für den
  2. Termin mit Ladung vom 11.09.
  3. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Zeugen GS, SS, AS, BA und des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 31.08.2017 sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von HÄ am 09.10.
  4. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Am 13.04.2017 gegen 16.56 Uhr lenkte GS den silberfarbigen BMW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Bereich der *** im Gemeindegebiet *** in Richtung ***. Der Beschwerdeführer saß am Beifahrersitz. Bei der Amtshandlung am selben Tag um 17:15 Uhr in ***, ***, wies der Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale auf. Das Fahrzeug *** wurde kurz zuvor benützt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit diesem Kennzeichen gegen 16:56 Uhr gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert und hat diese verweigert. Dieser Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Die Zeugen GS und AS haben unter Wahrheitserinnerung übereinstimmend ausgesagt, dass Herr GS das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, das ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers, gelenkt habe. Die amtshandelnden Beamten haben mangels Anwesenheit am Ort des Lenkens des Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen gegen 16.56 Uhr am 13.04.2017 keine Wahrnehmungen dazu machen können. Auch die im Akt befindlichen Farbfotos vom gegenständlichen Fahrzeug lassen keine eindeutige Aussage dahingehend zu, ob eine Person oder zwei Personen auf den vorderen beiden Sitzen gesessen sind. Damit erscheint die übereinstimmende Zeugenaussage glaubhaft. Der Zeuge BA hat, unter Hinweis auf den Diensteid und unter Wahrheitserinnerung, am 31.08.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgesagt, dass der Beschwerdeführer einen alkoholisierten Eindruck gemacht hätte. Dies hätte er anhand des Geruches nach Alkohol und anhand der Aussprache festgestellt. Auch der zweite bei der Amtshandlung anwesende und als Zeuge einvernommene Polizeibeamte hat derartige Angaben gemacht. Dessen Einvernahme erfolgte am 09.10.2017, ebenfalls unter Wahrheitserinnerung und Erinnerung an den Diensteid. Den übereinstimmenden Zeugenaussagen wird Glauben geschenkt. Für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, spricht zunächst, dass die beiden erhebenden Beamten vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, mit warmem Motor und warmen Bremsen vorgefunden hätten. Weiters, dass dieses Fahrzeug das einzige gewesen wäre, welches vor dem Haus abgestellt gewesen sei. Die Angaben sind glaubhaft. Darüber hinaus ergibt sich dieser Verdacht daraus, dass die Beamten im Haus selbst keine anderen Personen wahrnehmen hätten können und sich auch keine Anhaltspunkte dafür geboten hätten, dass sich noch andere Personen im Wohnhaus befunden hätten. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen haben ausgesagt, sich still im Haus verhalten zu haben. Der Beschwerdeführer selbst hat am 09.10.2017 ausgesagt, dass sich die Garderobe hinter einer Stiege, welche in den oberen Stock führe, befinde und dass die Garderobe und sich allenfalls dort befindliche Bekleidungsstücke vom Vorzimmer aus, dem Ort des Einschreitens der Beamten, nicht eingesehen werden hätten können. Damit konnten die Beamten aber auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Personen dadurch gewinnen, dass Schuhe oder Bekleidungsstücke in der Garderobe gewesen sind. Der Beschwerdeführer hat weiters keine Person namhaft gemacht, welche das Fahrzeug gelenkt haben könnte, dies trotz mehrmaliger Frage nach dem Lenker. Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner Einvernahme am 31.08.2014 zu Protokoll gegeben, bewusst keinen Lenker angegeben zu haben, da er nicht gewollt hätte, dass Herr GS befragt werde. Beide als Zeugen einvernommene Polizeibeamte haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden sei. Auch sei er auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen worden. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der an ihn gerichteten Aufforderung, sich einem Alkotest zu unterziehen, Kenntnis erlangt hat, daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den amtshandelnden Beamten später lauter geworden ist. Der Zeuge HÄ hat am 09.10.2017 auch ausgesagt, dass das Gespräch erst laufend lauter geworden sei. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die Aufforderung mehrmals ausgesprochen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise: „§ 5.

(1)
(1a)
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2. ... auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a)… …
(4)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(4)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(5)… … § 99.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,Paragraph 99,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  4. c)(Verfassungsbestimmung) ...“ Tatbild der Bestimmung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt.Tatbild der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt. Die einschreitenden Beamten konnten im Zeitpunkt der Amtshandlung auf Grund der äußeren Umstände mit gutem Grund davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hatte. Auf Grund der vorliegenden Indizien im Hinblick auf Alkoholisierung war auch ausreichender Verdacht gegeben, dass das Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt worden sein könnte. Im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftmessung durch das Straßenaufsichtsorgan genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Eine Person, die nur verdächtig ist, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, darf wegen der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, unabhängig davon bestraft werden, ob im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren der Beweis des Lenkens des Fahrzeuges erbracht wird oder nicht. Dies genügt für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960.Im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftmessung durch das Straßenaufsichtsorgan genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Eine Person, die nur verdächtig ist, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, darf wegen der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, unabhängig davon bestraft werden, ob im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren der Beweis des Lenkens des Fahrzeuges erbracht wird oder nicht. Dies genügt für eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960. Der Aufgeforderte hat sich der Untersuchung zu unterziehen, unabhängig davon, ob er ein Fahrzeug gelenkt hat. Voraussetzung ist lediglich ein Verdacht, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0151).Der Aufgeforderte hat sich der Untersuchung zu unterziehen, unabhängig davon, ob er ein Fahrzeug gelenkt hat. Voraussetzung ist lediglich ein Verdacht, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0151). Auch die Behauptung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, eine andere Person hätte das Fahrzeug gelenkt, befreit ihn von dieser Untersuchungspflicht nicht. Besteht im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der Betreffende – unbeschadet der Behauptung, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt hat – verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung

Abs. 2 zu unterziehen (VwGH vom 18.03.2005, 2003/02/0162).Besteht im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der Betreffende – unbeschadet der Behauptung, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt hat – verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung

Absatz 2, zu unterziehen (VwGH vom 18.03.2005, 2003/02/0162). Die zusätzliche Anführung des Abs. 4 des § 5 StVO 1960 als Übertretungsnorm schadet nicht, weil aufgrund der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des Abs 2 klar ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 9.9.2005, 2004/02/0097).Die zusätzliche Anführung des Absatz 4, des Paragraph 5, StVO 1960 als Übertretungsnorm schadet nicht, weil aufgrund der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des Absatz 2, klar ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 9.9.2005, 2004/02/0097). Das Beschwerdevorbringen, es sei kein Vortestgerät bei der Amtshandlung vorhanden gewesen, kann nicht helfen. Es besteht nämlich keinerlei gesetzliche Verpflichtung, Vortestgeräte auch tatsächlich zu verwenden. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind, können die Organe der Straßenaufsicht auch sofort mit einer Untersuchung der Atemluft vorgehen. Das Atemluftmessgerät muss auch – wie gegenständlich - nicht zum genauen Ort des Einschreitens mitgenommen werden.Das Beschwerdevorbringen, es sei kein Vortestgerät bei der Amtshandlung vorhanden gewesen, kann nicht helfen. Es besteht nämlich keinerlei gesetzliche Verpflichtung, Vortestgeräte auch tatsächlich zu verwenden. Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, gegeben sind, können die Organe der Straßenaufsicht auch sofort mit einer Untersuchung der Atemluft vorgehen. Das Atemluftmessgerät muss auch – wie gegenständlich - nicht zum genauen Ort des Einschreitens mitgenommen werden. Es ist auch unerheblich, ob ein Atemalkoholmessgerät von den Beamten ins Haus mitgenommen worden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, einerseits zu bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll (vgl. VwGH vom 17.12.1999, 97/02/0505), und andererseits auch kein Verweigerungsrecht des Aufgeforderten im Gesetz enthalten ist, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. VwGH vom 28.01.2004, 2001/03/0422).Es ist auch unerheblich, ob ein Atemalkoholmessgerät von den Beamten ins Haus mitgenommen worden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, einerseits zu bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll vergleiche VwGH vom 17.12.1999, 97/02/0505), und andererseits auch kein Verweigerungsrecht des Aufgeforderten im Gesetz enthalten ist, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle vergleiche VwGH vom 28.01.2004, 2001/03/0422). Aus § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei die Verpflichtung, einer Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Folge zu leisten.Aus Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei die Verpflichtung, einer Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Folge zu leisten. Anzumerken ist, dass die Polizeiorgane nicht verpflichtet sind, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung des Alkotests (nunmehr: der Atemluftuntersuchung), zu geben (vgl. VwGH vom 28.11.1966, 734/66).Anzumerken ist, dass die Polizeiorgane nicht verpflichtet sind, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung des Alkotests (nunmehr: der Atemluftuntersuchung), zu geben vergleiche VwGH vom 28.11.1966, 734/66). Wenn auch der Beschwerdeführer auf Grund der hitzigen Diskussion in einem Erregungszustand gewesen sein dürfte, so entschuldigt das nicht das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens, nämlich sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen (vgl. dazu VwGH vom 11.05.2004, 2001/02/0095).Wenn auch der Beschwerdeführer auf Grund der hitzigen Diskussion in einem Erregungszustand gewesen sein dürfte, so entschuldigt das nicht das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens, nämlich sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen vergleiche dazu VwGH vom 11.05.2004, 2001/02/0095). Für eine rechtmäßige Atemluftuntersuchung ist nur in einem Fall der Verdacht einer Alkoholisierung erforderlich: Wenn nämlich in einem solchen Zustand vermutlich ein Fahrzeug gelenkt wurde, also wenn keine Anhaltung vor Ort erfolgte und auch kein Verdacht eines Verkehrsunfalles vorliegt. Der Verdacht muss sich darauf erstrecken, dass ein Fahrzeug (in der Vergangenheit) gelenkt wurde und dies überdies noch in alkoholisiertem Zustand. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Verdachtslage, die sich für den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens darstellt, mag sie sich anschließend auch als falsch erweisen. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/02/0243, und VwGH vom 10.09.2004, 2001/02/0241).Für eine rechtmäßige Atemluftuntersuchung ist nur in einem Fall der Verdacht einer Alkoholisierung erforderlich: Wenn nämlich in einem solchen Zustand vermutlich ein Fahrzeug gelenkt wurde, also wenn keine Anhaltung vor Ort erfolgte und auch kein Verdacht eines Verkehrsunfalles vorliegt. Der Verdacht muss sich darauf erstrecken, dass ein Fahrzeug (in der Vergangenheit) gelenkt wurde und dies überdies noch in alkoholisiertem Zustand. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Verdachtslage, die sich für den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens darstellt, mag sie sich anschließend auch als falsch erweisen. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/02/0243, und VwGH vom 10.09.2004, 2001/02/0241). Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu behandeln. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0087) kommt es bei einem derartigen Verfahren, anders als im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an. Für die Strafbarkeit wegen Übertretung der in Rede stehenden Norm der StVO ist ausschließlich maßgeblich, ob im Sinne der genannten Rechtsprechung der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO vollendet worden ist (vgl. VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0172).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0087) kommt es bei einem derartigen Verfahren, anders als im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an. Für die Strafbarkeit wegen Übertretung der in Rede stehenden Norm der StVO ist ausschließlich maßgeblich, ob im Sinne der genannten Rechtsprechung der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO vollendet worden ist vergleiche VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0172). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug *** nicht gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat dies auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO der Umstand ist, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert wird. Zu den übrigen Voraussetzungen (Verdacht) wird auf Obiges verwiesen.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug *** nicht gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat dies auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO der Umstand ist, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert wird. Zu den übrigen Voraussetzungen (Verdacht) wird auf Obiges verwiesen. In der zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens führenden Anzeige der Polizeiinspektion *** wird unter Tatbeschreibung dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt hat. Diese Anzeige wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit E-Mail vom 02.05.2017 zugeschickt. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme am 11.05.2017. In der Anzeige ist der Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges als Teil des Tatvorwurfes enthalten. Im angefochtenen Straferkenntnis wird jedoch im Zusammenhang mit der Verweigerung der Atemluftuntersuchung das Lenken eines Fahrzeuges im Rahmen der Tatbeschreibung angeführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges aber auch den Vorwurf des bloßen Verdachtes des Lenkens. Der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungszeit in einer Verfolgungshandlung erhobene Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges schließt auch den Vorwurf des bloßen „Verdachtes“ des Lenkens im Zusammenhang mit Abs. 2 zweiter Satz (des § 5 StVO 1960) mit ein (vgl. VwGH vom 27.05.2004, 2002/03/0224 ua).Der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungszeit in einer Verfolgungshandlung erhobene Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges schließt auch den Vorwurf des bloßen „Verdachtes“ des Lenkens im Zusammenhang mit Absatz 2, zweiter Satz (des Paragraph 5, StVO 1960) mit ein vergleiche VwGH vom 27.05.2004, 2002/03/0224 ua). Es wurde einerseits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.04.2017 zeitgerecht der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges dem Beschwerdeführer gegenüber gemacht, andererseits wurde aber auch eine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich des Verdachts des Lenkens eines Fahrzeuges durch Zusendung der Anzeige zeitgerecht gesetzt. Wenn nun der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlerhaft ist, so hatte nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die Pflicht, dies in ihrem Abspruch und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung zu ergänzen bzw. richtig zu stellen (vgl. VwGH vom 21.04.1994, 93/09/0423 ua).Wenn nun der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlerhaft ist, so hatte nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die Pflicht, dies in ihrem Abspruch und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung zu ergänzen bzw. richtig zu stellen vergleiche VwGH vom 21.04.1994, 93/09/0423 ua). Diese Judikatur ist auch weiterhin anwendbar, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend richtig zu stellen hatte, als die Verweigerung der Atemluftuntersuchung deshalb erfolgte, weil der Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem vermutlich alkoholisierten Zustand bestanden hat. Die Beschwerde selbst erweist sich aus den dargestellten Erwägungen als unberechtigt.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis wird auch im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis die völlige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt. Erschwerend war nichts zu werten. Weiters werden für die Strafbemessung die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 31.08.2017 angegebenen Einkommens- und Vermögens- sowie Familienverhältnisse (€ 3.000,-- monatlich netto, Sorgepflicht für ein Kind, ein Grundstück mit Belastung) herangezogen. Ebenso fand die Schwere der Tat unter dem Aspekt der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes Beachtung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. 25.02.2003, 2003/11/0017) ist die Verwerflichkeit der Verweigerung eines Alkotestes (Atemluftuntersuchung) gleichwertig einem Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand mit einem Alkoholgehalt im Blut von 1,6 Promille oder mehr.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. 25.02.2003, 2003/11/0017) ist die Verwerflichkeit der Verweigerung eines Alkotestes (Atemluftuntersuchung) gleichwertig einem Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand mit einem Alkoholgehalt im Blut von 1,6 Promille oder mehr. Weiters wurde auch das Verschulden des Beschwerdeführers berücksichtigt, welches als im mittleren Bereich gelegen gewertet wurde. Auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer nicht Recht gegeben wurde und das Straferkenntnis bestätigt wurde, fallen 20 % der verhängten Strafe als Verfahrenskosten vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an. Das sind € 320,--. Es ergibt sich daher ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 2.080,--.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2051.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.