GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird neu formuliert wie folgt: „EK hat am 13.04.2017, um 17.15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, an seiner Wohnanschrift in ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl der Verdacht bestand, dass er das Personenkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.“„EK hat am 13.04.2017, um 17.15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, an seiner Wohnanschrift in ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl der Verdacht bestand, dass er das Personenkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.“ Der Beschwerdeführer hat
GVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 320,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 2.080,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 320,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 2.080,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)
G-AV-812/001-2017 (Führerscheingesetz) und das hier gegenständliche Verfahren unter der GZ. LVwG-S-2051/001-2017 (Übertretung nach der StVO 1960) durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt dann am 31.08.2017 und am 09.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer und Zeugen einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde
Paragraph 15, Absatz 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam für das Beschwerdeverfahren unter der GZ. LVwG-AV-812/001-2017 (Führerscheingesetz) und das hier gegenständliche Verfahren unter der GZ. LVwG-S-2051/001-2017 (Übertretung nach der StVO 1960) durchgeführt. Die Verhandlungsausschreibung für den
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise: „§ 5.
Abs. 2 zu unterziehen (VwGH vom 18.03.2005, 2003/02/0162).Besteht im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der Betreffende – unbeschadet der Behauptung, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt hat – verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung
Absatz 2, zu unterziehen (VwGH vom 18.03.2005, 2003/02/0162). Die zusätzliche Anführung des Abs. 4 des § 5 StVO 1960 als Übertretungsnorm schadet nicht, weil aufgrund der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des Abs 2 klar ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 9.9.2005, 2004/02/0097).Die zusätzliche Anführung des Absatz 4, des Paragraph 5, StVO 1960 als Übertretungsnorm schadet nicht, weil aufgrund der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des Absatz 2, klar ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 9.9.2005, 2004/02/0097). Das Beschwerdevorbringen, es sei kein Vortestgerät bei der Amtshandlung vorhanden gewesen, kann nicht helfen. Es besteht nämlich keinerlei gesetzliche Verpflichtung, Vortestgeräte auch tatsächlich zu verwenden. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind, können die Organe der Straßenaufsicht auch sofort mit einer Untersuchung der Atemluft vorgehen. Das Atemluftmessgerät muss auch – wie gegenständlich - nicht zum genauen Ort des Einschreitens mitgenommen werden.Das Beschwerdevorbringen, es sei kein Vortestgerät bei der Amtshandlung vorhanden gewesen, kann nicht helfen. Es besteht nämlich keinerlei gesetzliche Verpflichtung, Vortestgeräte auch tatsächlich zu verwenden. Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, gegeben sind, können die Organe der Straßenaufsicht auch sofort mit einer Untersuchung der Atemluft vorgehen. Das Atemluftmessgerät muss auch – wie gegenständlich - nicht zum genauen Ort des Einschreitens mitgenommen werden. Es ist auch unerheblich, ob ein Atemalkoholmessgerät von den Beamten ins Haus mitgenommen worden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, einerseits zu bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll (vgl. VwGH vom 17.12.1999, 97/02/0505), und andererseits auch kein Verweigerungsrecht des Aufgeforderten im Gesetz enthalten ist, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (vgl. VwGH vom 28.01.2004, 2001/03/0422).Es ist auch unerheblich, ob ein Atemalkoholmessgerät von den Beamten ins Haus mitgenommen worden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, einerseits zu bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll vergleiche VwGH vom 17.12.1999, 97/02/0505), und andererseits auch kein Verweigerungsrecht des Aufgeforderten im Gesetz enthalten ist, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle vergleiche VwGH vom 28.01.2004, 2001/03/0422). Aus § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei die Verpflichtung, einer Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Folge zu leisten.Aus Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei die Verpflichtung, einer Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Folge zu leisten. Anzumerken ist, dass die Polizeiorgane nicht verpflichtet sind, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung des Alkotests (nunmehr: der Atemluftuntersuchung), zu geben (vgl. VwGH vom 28.11.1966, 734/66).Anzumerken ist, dass die Polizeiorgane nicht verpflichtet sind, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung des Alkotests (nunmehr: der Atemluftuntersuchung), zu geben vergleiche VwGH vom 28.11.1966, 734/66). Wenn auch der Beschwerdeführer auf Grund der hitzigen Diskussion in einem Erregungszustand gewesen sein dürfte, so entschuldigt das nicht das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens, nämlich sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen (vgl. dazu VwGH vom 11.05.2004, 2001/02/0095).Wenn auch der Beschwerdeführer auf Grund der hitzigen Diskussion in einem Erregungszustand gewesen sein dürfte, so entschuldigt das nicht das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens, nämlich sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen vergleiche dazu VwGH vom 11.05.2004, 2001/02/0095). Für eine rechtmäßige Atemluftuntersuchung ist nur in einem Fall der Verdacht einer Alkoholisierung erforderlich: Wenn nämlich in einem solchen Zustand vermutlich ein Fahrzeug gelenkt wurde, also wenn keine Anhaltung vor Ort erfolgte und auch kein Verdacht eines Verkehrsunfalles vorliegt. Der Verdacht muss sich darauf erstrecken, dass ein Fahrzeug (in der Vergangenheit) gelenkt wurde und dies überdies noch in alkoholisiertem Zustand. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Verdachtslage, die sich für den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens darstellt, mag sie sich anschließend auch als falsch erweisen. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/02/0243, und VwGH vom 10.09.2004, 2001/02/0241).Für eine rechtmäßige Atemluftuntersuchung ist nur in einem Fall der Verdacht einer Alkoholisierung erforderlich: Wenn nämlich in einem solchen Zustand vermutlich ein Fahrzeug gelenkt wurde, also wenn keine Anhaltung vor Ort erfolgte und auch kein Verdacht eines Verkehrsunfalles vorliegt. Der Verdacht muss sich darauf erstrecken, dass ein Fahrzeug (in der Vergangenheit) gelenkt wurde und dies überdies noch in alkoholisiertem Zustand. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Verdachtslage, die sich für den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens darstellt, mag sie sich anschließend auch als falsch erweisen. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/02/0243, und VwGH vom 10.09.2004, 2001/02/0241). Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu behandeln. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0087) kommt es bei einem derartigen Verfahren, anders als im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an. Für die Strafbarkeit wegen Übertretung der in Rede stehenden Norm der StVO ist ausschließlich maßgeblich, ob im Sinne der genannten Rechtsprechung der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO vollendet worden ist (vgl. VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0172).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 16.12.2016, Ra 2014/02/0087) kommt es bei einem derartigen Verfahren, anders als im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an. Für die Strafbarkeit wegen Übertretung der in Rede stehenden Norm der StVO ist ausschließlich maßgeblich, ob im Sinne der genannten Rechtsprechung der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO vollendet worden ist vergleiche VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/0172). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug *** nicht gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat dies auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO der Umstand ist, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert wird. Zu den übrigen Voraussetzungen (Verdacht) wird auf Obiges verwiesen.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug *** nicht gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat dies auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO der Umstand ist, dass die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert wird. Zu den übrigen Voraussetzungen (Verdacht) wird auf Obiges verwiesen. In der zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens führenden Anzeige der Polizeiinspektion *** wird unter Tatbeschreibung dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt hat. Diese Anzeige wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit E-Mail vom 02.05.2017 zugeschickt. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme am 11.05.2017. In der Anzeige ist der Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges als Teil des Tatvorwurfes enthalten. Im angefochtenen Straferkenntnis wird jedoch im Zusammenhang mit der Verweigerung der Atemluftuntersuchung das Lenken eines Fahrzeuges im Rahmen der Tatbeschreibung angeführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges aber auch den Vorwurf des bloßen Verdachtes des Lenkens. Der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungszeit in einer Verfolgungshandlung erhobene Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges schließt auch den Vorwurf des bloßen „Verdachtes“ des Lenkens im Zusammenhang mit Abs. 2 zweiter Satz (des § 5 StVO 1960) mit ein (vgl. VwGH vom 27.05.2004, 2002/03/0224 ua).Der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungszeit in einer Verfolgungshandlung erhobene Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges schließt auch den Vorwurf des bloßen „Verdachtes“ des Lenkens im Zusammenhang mit Absatz 2, zweiter Satz (des Paragraph 5, StVO 1960) mit ein vergleiche VwGH vom 27.05.2004, 2002/03/0224 ua). Es wurde einerseits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.04.2017 zeitgerecht der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges dem Beschwerdeführer gegenüber gemacht, andererseits wurde aber auch eine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich des Verdachts des Lenkens eines Fahrzeuges durch Zusendung der Anzeige zeitgerecht gesetzt. Wenn nun der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlerhaft ist, so hatte nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die Pflicht, dies in ihrem Abspruch und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung zu ergänzen bzw. richtig zu stellen (vgl. VwGH vom 21.04.1994, 93/09/0423 ua).Wenn nun der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlerhaft ist, so hatte nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde die Pflicht, dies in ihrem Abspruch und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung zu ergänzen bzw. richtig zu stellen vergleiche VwGH vom 21.04.1994, 93/09/0423 ua). Diese Judikatur ist auch weiterhin anwendbar, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend richtig zu stellen hatte, als die Verweigerung der Atemluftuntersuchung deshalb erfolgte, weil der Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem vermutlich alkoholisierten Zustand bestanden hat. Die Beschwerde selbst erweist sich aus den dargestellten Erwägungen als unberechtigt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis wird auch im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis die völlige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt. Erschwerend war nichts zu werten. Weiters werden für die Strafbemessung die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 31.08.2017 angegebenen Einkommens- und Vermögens- sowie Familienverhältnisse (€ 3.000,-- monatlich netto, Sorgepflicht für ein Kind, ein Grundstück mit Belastung) herangezogen. Ebenso fand die Schwere der Tat unter dem Aspekt der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes Beachtung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. 25.02.2003, 2003/11/0017) ist die Verwerflichkeit der Verweigerung eines Alkotestes (Atemluftuntersuchung) gleichwertig einem Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand mit einem Alkoholgehalt im Blut von 1,6 Promille oder mehr.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. 25.02.2003, 2003/11/0017) ist die Verwerflichkeit der Verweigerung eines Alkotestes (Atemluftuntersuchung) gleichwertig einem Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand mit einem Alkoholgehalt im Blut von 1,6 Promille oder mehr. Weiters wurde auch das Verschulden des Beschwerdeführers berücksichtigt, welches als im mittleren Bereich gelegen gewertet wurde. Auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer nicht Recht gegeben wurde und das Straferkenntnis bestätigt wurde, fallen 20 % der verhängten Strafe als Verfahrenskosten vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an. Das sind € 320,--. Es ergibt sich daher ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 2.080,--.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2051.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.