RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkenn
§ 5VSt
G bei „Ungehorsamsdelikten“ zur Strafbarkeit ausreicht, sind nicht hervorgekommen.Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers,
Paragraph 5, VStG bei „Ungehorsamsdelikten“ zur Strafbarkeit ausreicht, sind nicht hervorgekommen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde mit 1.600 Euro (und 336 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) die Mindeststrafe verhängt. Für ein Unterschreiten dieser Mindeststrafe finden sich im vorliegenden Fall nicht ansatzweise Anhaltspunkte, vielmehr wäre die belangte Behörde aufgrund des Vorfalls vom
- Juli 2015 wohl verhalten gewesen eine empfindlich höhere Strafe auszusprechen. Dadurch dass die belangte Behörde dennoch die Mindeststrafe verhängt hat wurde der Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt. 3.
- Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses (Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B ohne von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung): Mit Zustellung des Mandatsbescheides vom
- Juli 2015, welche sogar nach dem eigenen Vorbringen in der dagegen erhobenen Vorstellung spätestens am
- Juli 2015 erfolgte, war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen. Die dagegen am
- August 2015 erhobene Vorstellung hatte ungeachtet der Frage ihrer allfälligen Verspätung schon gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung.Die dagegen am
- August 2015 erhobene Vorstellung hatte ungeachtet der Frage ihrer allfälligen Verspätung schon gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat durch das Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie das Schreiben vom
- August 2015 auch innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet (vgl. zu „Einleitungshandlungen“ die bei Hengstschläger/Leeb, AVG online, § 57 AVG, Rz 39ff dargestellte Rsp des VwGH), weshalb der Mandatsbescheid auch nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.Die Behörde hat durch das Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie das Schreiben vom
- August 2015 auch innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet vergleiche zu „Einleitungshandlungen“ die bei Hengstschläger/Leeb, AVG online, Paragraph 57, AVG, Rz 39ff dargestellte Rsp des VwGH), weshalb der Mandatsbescheid auch nicht gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob dem Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid die Zurückweisung dieser Vorstellung zugestellt wurde, war doch aufgrund des Mandatsbescheides die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers am
- März 2016 jedenfalls entzogen. Der Beschwerdeführer hat die zu Spruchpunkt
- vorgeworfene Tat somit begangen, wobei die spruchgemäße, im Bereich weniger Minuten liegende Korrektur der Tatzeit vorzunehmen war; dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, ist nicht zu erkennen und hat er auch selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert (vgl. allgemein zum Recht und zur Pflicht zur Vornahme von Konkretisierungen des Spruches eines angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/09/0033, sowie betreffend eine Konkretisierung der Tatzeit um wenige Minuten VwGH vom
- Mai 2007, 2007/02/0133).Der Beschwerdeführer hat die zu Spruchpunkt
- vorgeworfene Tat somit begangen, wobei die spruchgemäße, im Bereich weniger Minuten liegende Korrektur der Tatzeit vorzunehmen war; dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, ist nicht zu erkennen und hat er auch selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert vergleiche allgemein zum Recht und zur Pflicht zur Vornahme von Konkretisierungen des Spruches eines angefochtenen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/09/0033, sowie betreffend eine Konkretisierung der Tatzeit um wenige Minuten VwGH vom
- Mai 2007, 2007/02/0133). Ein Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers,
§ 5VSt
G bei „Ungehorsamsdelikten“ zur Strafbarkeit ausreicht, ist nicht hervorgekommen.Ein Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers,
Paragraph 5, VStG bei „Ungehorsamsdelikten“ zur Strafbarkeit ausreicht, ist nicht hervorgekommen. Die im Spruch des Straferkenntnis als übertreten angeführte Norm „§ 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1“ FSG bildet eine (bloße) Strafsanktionsnorm und keinen selbstständigen Straftatbestand. Die Anführung dieser Norm stellt daher – da die richtige, vom Beschwerdeführer verletzte Norm, nämlich § 1 Abs. 3 FSG, ohnedies zitiert wurde – keine Rechtsverletzung dar. Zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Lenken eines Fahrzeuges ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung zu sein) ist auch die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 1 Abs. 3 FSG klar (vgl. zB VwGH vom
- Dezember 2005, 2005/02/0236); es ist allerdings die spruchgemäße Präzisierung vorzunehmen.Die im Spruch des Straferkenntnis als übertreten angeführte Norm „§ 37 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG bildet eine (bloße) Strafsanktionsnorm und keinen selbstständigen Straftatbestand. Die Anführung dieser Norm stellt daher – da die richtige, vom Beschwerdeführer verletzte Norm, nämlich Paragraph eins, Absatz 3, FSG, ohnedies zitiert wurde – keine Rechtsverletzung dar. Zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Lenken eines Fahrzeuges ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung zu sein) ist auch die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, FSG klar vergleiche zB VwGH vom
- Dezember 2005, 2005/02/0236); es ist allerdings die spruchgemäße Präzisierung vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer wie dargestellt eine Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG trotz entzogener Lenkberechtigung begangen hat, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über ihn die in dieser Bestimmung genannte Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen. Dadurch dass die belangte Behörde irrtümlich (lediglich) eine Verletzung des § 37 Abs. 3 Z 1 FSG angenommen hat, und daher nur die dort vorgesehene Mindeststrafe von 363 Euro verhängt hat, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt. Es ist jedoch auch die Strafnormsanktionsnorm richtig zu stellen.Da der Beschwerdeführer wie dargestellt eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG trotz entzogener Lenkberechtigung begangen hat, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über ihn die in dieser Bestimmung genannte Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen. Dadurch dass die belangte Behörde irrtümlich (lediglich) eine Verletzung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG angenommen hat, und daher nur die dort vorgesehene Mindeststrafe von 363 Euro verhängt hat, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt. Es ist jedoch auch die Strafnormsanktionsnorm richtig zu stellen. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 (Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen): Hinsichtlich des „dauernden Standortes“ iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 handelt es sich um eine (widerlegliche) Rechtsvermutung. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. VwGH vom
- September 2017, Ra 2017/02/0100). Da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diesen Gegenbeweis zu erbringen – siehe die Ausführungen in der Beweiswürdigung – ist von einem dauernden Standort im Inland auszugehen.Hinsichtlich des „dauernden Standortes“ iSd Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 handelt es sich um eine (widerlegliche) Rechtsvermutung. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat vergleiche VwGH vom
- September 2017, Ra 2017/02/0100). Da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diesen Gegenbeweis zu erbringen – siehe die Ausführungen in der Beweiswürdigung – ist von einem dauernden Standort im Inland auszugehen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen ohne Zulassung gemäß § 37 länger als ein Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet gelenkt und somit verwendet hat; zur spruchgemäßen Präzisierung der Tatzeit sei auf das zu Spruchpunkt
- Gesagte verwiesen. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist nach dem klaren Wortlaut nicht (anders noch zur früher geltenden Rechtslage VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/16/0031).Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, länger als ein Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet gelenkt und somit verwendet hat; zur spruchgemäßen Präzisierung der Tatzeit sei auf das zu Spruchpunkt
- Gesagte verwiesen. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht die Frist nach dem klaren Wortlaut nicht (anders noch zur früher geltenden Rechtslage VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/16/0031). Ein Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers,
§ 5VSt
G bei „Ungehorsamsdelikten“ zur Strafbarkeit ausreicht, ist nicht hervorgekommen.Ein Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers,
Paragraph 5, VStG bei „Ungehorsamsdelikten“ zur Strafbarkeit ausreicht, ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist für Übertretungen dieses Bundesgesetzes eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu verhängen.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist für Übertretungen dieses Bundesgesetzes eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu verhängen. Vor dem Hintergrund, dass der Strafrahmen zu lediglich 4% ausgeschöpft wurde, kann die Geldstrafe von 200 Euro (und die Ersatzfreiheitsstrafe) nicht als überhöht angesehen werden. 3.
- Aufgrund der Abweisung der Beschwerde war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 ein Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit jeweils 20 % der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. 3.
- Aufgrund der Abweisung der Beschwerde war gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 ein Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit jeweils 20 % der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen in der Höhe von 1.600 Euro (Spruchpunkt 1.), 363 Euro (Spruchpunkt 2.) und 200 Euro (Spruchpunkt 3.) verhängt. Es war daher ein Kostenbeitrag von 320, 72,60 sowie 40 Euro sohin gesamt 432,60 Euro vorzuschreiben. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der VwGH zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2017/09/0004).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche zB VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2017/09/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3.001.2017